LVwG-350180/2/Re/LR

Linz, 07.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des minderjährigen A.A.R., geb. x, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Kinder- und Jugendhilfe, 4710 Grieskirchen, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. September 2015, GZ: SO-SH-23993-2015 Mk, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung), den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Der Bescheid wird im Grunde des § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist im Grunde des § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. September 2015, GZ: SO-SH-23993-2015 Mk, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 7. August 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz, Oö. BMSG) abgewiesen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Herr A. lebe in einer Wohnung in W., x, des V. S. I. GmbH. Er beziehe kein Einkommen. Gemäß § 1 Oö. JWG habe die öffentliche Jugendwohlfahrt die persönliche und soziale Entfaltung Minderjähriger, deren Pflege und Erziehung durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern.

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Oö. BMSG seien Leistungen bedarfsorientierter Mindest­sicherung subsidiär und müsse gemäß § 6 eine soziale Notlage vorliegen. Der Antragsteller sei minderjährig, weshalb die Zuständigkeit für geeignete Maßnahmen bei der Jugendwohlfahrt liege.

Im Übrigen setze die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen Antrag voraus. Die Antragstellung setze gemäß § 2 Abs. 2 die volle Geschäftsfähigkeit voraus und könne auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen. Dies sei nicht der Fall, da der Antragsteller weder geschäftsfähig sei, noch lebe der gesetzliche Vertreter im selben Haushalt.

Öffentliche Jugendwohlfahrt sei allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die sich in Oberösterreich aufhalten; oberösterreichischen Staats­bürger(innen) und Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Oberösterreich haben, sei sie auch dann zu gewähren, wenn sie sich vorwiegend nicht in Oberösterreich aufhalten (§ 3 Oö. JWG).

Aus diesen Gründen war der gegenständliche Antrag abzulehnen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe, Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg 17, Grieskirchen, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er sei daraufhin von der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung darüber informiert worden, dass seine Grundversorgung mit 8. September 2015 ende. Gleichzeitig sei er aufgefordert worden, mit diesem Termin die Betreuungseinrichtung der V. Oö. in G. zu verlassen. Aus diesem Grund habe er den Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs bei der Stadt Wels eingebracht. Diesen Antrag ablehnend werde ausgeführt, dass die öffentliche Jugendwohlfahrt (gemeint wohl: Kinder- und Jugendhilfe) die persönliche und soziale Entfaltung durch geeignete Maßnahmen zu sichern hätte und zudem eine soziale Notlage vorliegen müsse. Weiters sei begründend auf die Voraussetzungen eines Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hingewiesen worden. Dazu wird seitens des Bf betont, dass die Beantragung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einen Teil des Betreuungsplanes zwischen der S. W. als Unterkunftsgeber und der gesetzlich für die Obsorge zuständigen Kinder- und Jugendhilfe Grieskirchen darstelle und unterstützt werde. Der Antrag sei im Namen der hilfesuchenden Person eingebracht worden. Der Bf sei aufgrund seines Alters und der sozialen Entwicklung noch nicht in der Lage, alleine zu leben bzw. in einem Quartier für Erwachsene aufgenommen zu werden. Eine familiäre Unterstützung sei nicht vorhanden, zumal er während der Flucht von seiner Familie getrennt worden sei und andere Verwandte seien in Österreich nicht aufhältig. Die s. I. in W. biete dem Bf die Möglichkeit, mit dem betreuten Wohnen eine schulische bzw. berufliche Zukunft zu planen und durchzuführen. Entsprechende Veranlassungen seien vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bereits getroffen. Die gegenständliche Form des betreuten Wohnens der s. I. stelle jedoch keine finanzielle und obsorgespezifische Vollversorgung dar, sodass beim Bf eindeutig von einer sozialen Notlage gemäß § 6 BMSG ausgegangen werden müsse.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 den bezughabenden Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den vorgelegten Verfahrensakt des Bürgermeisters der Stadt Wels, zu GZ: SO-SH-23993-2015.

Da die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Erörterung eine Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei­heiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl.Nr. C83 vom 30. März 2010 entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, dass bei der belangten Behörde ein mit 7. August 2015 unterfertigter Antrag des Bf auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz eingelangt ist. Die Unterschrift ist unleserlich. Ankreuzungen am Formular zufolge ist der Antrag vom Leistungsempfänger einerseits, aber auch vom gesetzlichen Vertreter andererseits unterfertigt. Diesbezüglich liegt eine Verifizierung nicht vor. Den Unterlagen entsprechend liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer ein positiver Asylbescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vor, demnach wurde ihm mit Urteil des Bundes­verwaltungsgerichtes vom 27. März 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Der im Akt befindlichen Ablichtung des Reisepasses entsprechend ist der Beschwerdeführer geboren am x. Denn im Tatenblatt zu KJH-2013-28636, erstellt offensichtlich von der KJH Grieskirchen, scheint – offensichtlich aufgrund eines Übertragungsfehlers – das Geburtsdatum x auf.

 

Im Akt weiters aufliegend ist eine Benutzungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kinder- und Jugendhilfe der BH Grieskirchen, abgeschlossen am 4. August 2015 im Rahmen einer sozialpädagogischen Betreuung für die Benutzung einer Wohnung in W., x. Unter Punkt 13. (Kostenersatz) wird sowohl die Kostentragung der Kaution als auch der laufenden Kosten durch die BH Grieskirchen vereinbart. Die Benutzungs­vereinbarung beginnt am 3. August 2015 und wurde auf „laufend“ mit einer Probezeit von drei Monaten abgeschlossen.

 

5. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. § 4 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­ angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Dauer­aufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange­ hörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über­windung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit setzt die Antragstellung die volle Geschäftsfähigkeit voraus und kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

5.3. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass davon ausge­gangen wird, dass der Antrag des Antragstellers A.A.R. als rechtsgültig eingebracht gelte. Dies, da von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid eindeutig inhaltlich entschieden worden sei, hingegen der Antrag nicht zurückgewiesen wurde.

 

Diesem Beschwerdevorbringen kommt unter Hinweis auf die Materialien zu dem von der belangten Behörde zitierten § 28 Abs. 2 Oö. BMSG im Ergebnis Richtigkeit zu. Demnach (AB 434/2011) ist nicht nur etwa der Haushaltsvorstand zur Antragstellung berechtigt, sondern jede voll geschäftsfähige Person. Fehlt einer hilfebedürftigen Person die volle Geschäftsfähigkeit, so kann für sie der Antrag durch eine nach dem bürgerlichen Recht vertretungsbefugte Person bzw. durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Sinn der § 10 ff AVG gestellt werden.

Ob der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag tatsächlich von der befugten Vertretung des Beschwerdeführers gefertigt wurde, wäre von der belangten Behörde im fortzuführenden Verfahren zu überprüfen.

 

Weiters allenfalls zu überprüfen bzw. im fortzuführenden Verfahren zu berücksichtigen wäre das im Antrag selbst im Wege der Sozialversicherungs­nummer angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit x, dies in Übereinstimmung mit der vorliegenden Kopie des Reisepasses.

 

Soweit im bekämpften Bescheide als Grund für die Abweisung dargelegt wird, dass eine soziale Notlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Oö. BMSG nicht vorliegt und auf die Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt, in deren Verantwortung geeignete Maßnahmen wie z.B. eine Pflegefamilie oder die Unterbringung in geeigneten Institutionen zu setzen sind, verwiesen wird, liegen ausreichende Sachverhalts-grundlagen für diese Feststellung nicht vor. Die belangte Behörde weist im Vorlageschreiben vom 15. Oktober 2015 daraufhin, dass nach Auffassung des V. S. I. im Falle einer Ablehnung der Mindestsicherung weiterhin eine Unterstützung auch in Zukunft möglich sei. Daraus ergebe sich das Nichtvorliegen einer sozialen Notlage. Dass in Bezug auf das Vorliegen einer tatsächlichen Notlage, verbunden mit dem Subsidiaritätsprinzip der Oö. Mindest­sicherung, offensichtliche unterschiedliche Auffassungen, hervorgerufen möglicherweise durch Missverständnisse zwischen der belangten Behörde und der zuständigen Behörde betreffend Kinder- und Jugendhilfe bestehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere auch der Bescheidbegründung und dem zitierten Vorlagebericht.

 

Es wird daher Aufgabe der belangten Behörde sein, auf Sachverhaltsebene zu ermitteln und zu klären, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer tatsächlich eine für die Entscheidung wesentliche, soziale Notlage vorliegt oder nicht. Dies insbesondere auch in Bezug auf bestehende und in Zukunft zu erwartende Leistungen von Seiten der Kinder- und Jugendhilfe bzw. des V. S. I.

Dieser vollständige Sachverhalt ist in der Folge dem Antrag entsprechend der rechtlichen Würdigung nach den Bestimmungen des Oö. Mindest­sicherungsgesetzes zu unterziehen.

 

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insofern Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtserfassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden und hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung im weiteren Verfahren zu klären.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger