LVwG-850307/10/Re/BD/IH

Linz, 15.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde von Herrn H B, T, vom
19. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. Dezember 2014, GZ: Ge20-257-2014-RE, betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 360 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des  § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides keine Folge gegeben.

Das gegenständliche Verfahren wird eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom
12. Dezember 2014, GZ: Ge20-257-2014-RE, gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) als Inhaber einer Betriebsanlage im Standort E, X, zur Hintanhaltung einer möglichen Gefahr für das Leben bzw. die Gesundheit der Menschen (Brand- bzw. Explosionsgefahr) als Sofortmaßnahme aufgetragen, die im Befund der Niederschrift vom 9. Dezember 2014 zu GZ: Ge20-230-2014 (Beilage) beschriebene gewerbliche Betriebsanlage, die gewerbebehördlich nicht genehmigt ist, stillzulegen, zu räumen und zu schließen. Aufgetragen wurde weiters, diese Stilllegung durch Stromlossetzen der gesamten elektrischen Anlage in der konsenslosen Betriebsanlage durch ein befugtes Elektroinstallationsunternehmen, Entfernung aller Maschinen und Geräte aus der Betriebsanlage sowie Entfernung und fachgerechte nachweisliche Entsorgung aller Gebinde mit Flüssigkeiten und Betriebsmittel unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern auf Gefahr und Kosten des Betriebsanlageninhabers durchzuführen, all dies unter Vorlage entsprechender Nachweise bis längstens 31. Dezember 2014.

 

Dies mit der Begründung, anlässlich einer Augenscheinsverhandlung am
9. Dezember 2014 seien im gegenständlichen Betriebsstandort enorme Gefährdungspotenziale, vor allem für das Leben bzw. die Gesundheit von Menschen, festgestellt worden. Dies allein schon, da zwischen unter­schiedlichen Betriebsteilen keine vollwertigen Brandabschnitte vorhanden seien und zwischen den Fertigteilen offene Spalten und Öffnungen vorhanden seien, welche mit brennbaren Baustoffen bzw. Dämmstoffen verschlossen seien. Bei einigen Teilen würde eine Abtrennung zur Gänze fehlen. In der Niederschrift vom
9. Dezember 2014 sei festgehalten, dass die Betriebsanlage im Wesentlichen aus zwei Gebäuden mit umgebenden Freiflächen bestehe. Die Gebäude seien aus massiven Baustoffen gefertigt und in Form von Stahlbetonfertigteilen ausgeführt. Innerhalb der Anlage seien zwei ölbefeuerte Warmluftöfen vorhanden, welche nicht in Betrieb stünden. Beim Ölbrenner im südwestlichen Teil der Anlage sei der Anschluss zum flexiblen Brenneranschluss augenscheinlich undicht. Beim Öltank im nordöstlichen Teil der Anlage bestehen augenscheinlich Undichtheiten, da der Tank außen und der Boden mit Öl verunreinigt seien. Der zentrale Teil der Betriebsanlage stünde derzeit leer bzw. werde im untergeordneten Maße zu Lagerzwecken genutzt. Vom mittleren Teil bestünden deutliche Überschreitungen der höchstzulässigen Fluchtweglänge von 40 m. Die Brandabschnittsbildung in diversen Hallen zwischen den unterschiedlichen Mietern sei sehr mangelhaft ausgeführt. Trennwände zeigen Durchbrüche bzw. seien die Wände nicht gänzlich bis zur Stahlbetondecke hergestellt. Betriebe mit Betriebstättenbewilligung hätten in den Bescheiden eine Auflage zur Ausbildung eines eigenen Brandabschnittes. Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich um eine Lagerhalle mit Lagergütern aller Art. Es werden Dekorationsmaterialien, Glasbruch, Gläser und Vasen auf Paletten sowie gebrauchten Metall­bearbeitungsmaschinen, Schiffsschrauben und Motorteile, Fahrräder usw. aufbewahrt. Die Lagerfläche sei unterteilt und auf einer Teilfläche der Halle erfolge eine Fremdnutzung mit großteils nicht brennbarem Lagermaterial. In einem weiteren Hallenbereich sei eine Teilfläche mit Baustahlgitter abgegrenzt und innerhalb der Fläche 6 PKW eingestellt. Weiters wurden neben den PKW zwei 50 l Fässer mit Hydrauliköl festgestellt.

Von den Sachverständigen wurde hiezu festgehalten, dass für die Entsorgung der Rauchwarenreste ein nicht brennbarer Behälter mit eben solchen selbst- und dichtschließenden Deckel oder ein geprüfter Sicherheitsabfallbehälter bereit zu stellen sei. Aus Gründen der Zündquellenvermeidung in Verbindung mit brennbaren Lagergütern sei im Lagerteil mit den brennbaren Lagergütern das Rauchen verboten. Da von den beigezogenen Sachverständigen durch diese konsenslos betriebene Betriebsanlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. für das Eigentum festgestellt worden sei, seien die im Spruch festgelegten Maßnahmen zu verfügen. Diese Maßnahmen seien im öffentlichen Interesse geboten. Das Schließen der errichteten und betriebenen Anlage sei das einzige und das schonendste Mittel, um eben Gefahren für die Gesundheit von Menschen für das Eigentum abzuwehren. Durch die veränderte Brandabschnittsbildung, die unsachgemäße Elektroinstallation sowie die ebenfalls unsachgemäße Lagerung von Betriebsmitteln sei eine Brandgefahr konkret gegeben.

 

2. Herr H B hat gegen diesen Bescheid vom 12. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2015, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in Bezug auf die Ausführungen in der Niederschrift über die Begehung der vom Bf angemieteten Räumlichkeiten am
9. Dezember 2014 könne nicht auf das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen bzw. konsenslosen Betriebsanlage geschlossen werden. Einziger Beanstandungspunkt in diesem Zusammenhang fände sich in C, Punkt 11. betreffend Rauchwarenreste. Über das Bestehen einer gewerblichen Tätigkeit fände sich in der Niederschrift keine Aussage. Der Bf sei Mieter von zwei Hallenbereichen im gegenständlichen Objekt. Es werden dort Lagergüter diverser Art gelagert. Den festgestellten unachtsam entsorgten Rauchwarenresten sei bereits begegnet worden und zwei selbstschließende Metallmistkübel aufgestellt sowie zwei Schilder mit „Rauchen verboten“ angebracht worden. Der Bf benütze die Halle 12, Achse 13-20. Ohne Rücksprache mit ihm sei in der Folge im angrenzenden Bereich, Achse 10-13, ein weiteres Mietverhältnis ohne Abtrennung begründet worden. In der Folge sei die Abgrenzung durch Regale erfolgt. Elektroinstallationen seien vom Bf nicht durchgeführt worden. Vom Bf gelagerte Drehautomaten habe er 2009/2010 in diese Halle verbracht und abgestellt, nachdem sie anderswo in Verwendung gestanden seien. Er bemühe sich, diese zu verkaufen oder einen Schrottpreis zu realisieren. Sonstige Lagerwaren seien in diesem Hallenbereich lediglich eingelagert und würden bei Bedarf in das Geschäft in T verbracht werden. In E würden weder Bestellungen aufgenommen, noch Zahlungen entgegen genommen und bestehe gemäß § 46 Abs. 3 Z2 GewO keine Anzeigepflicht als weitere Betriebsstätte und sei dieses Lager nicht betriebsanlagenrechtlich genehmigungspflichtig. Beim zweiten angemieteten Hallenteil (E-F, Achse 10-16) würden 6 PKW abgestellt und 2 Ölfässer gelagert. Die Abgrenzung mit 2 bzw. 2,5 m hohem Baustahlgitter sei bereits mit Beginn vom Vermieter angebracht worden. Drei Fahrzeuge gehören dem Bf, zwei seien mit Wechselkennzeichen gemeldet, das dritte werde für allfällige Ersatzteile gehalten. Die anderen drei Autos würden Freunden gehören und seien unentgeltlich eingestellt. Die angesprochenen Fässer mit Hydrauliköl sind zum Teil leer und im Übrigen mittlerweile entfernt. Da weder ein Handeln mit PKW betrieben worden sei noch werde, liege keine Betriebsanlage vor und sei allfälligen erforderlichen Genehmigungen der Boden entzogen. Auch liege kein Fall nach § 4 GewO vor, die Anwendung der GewO sei somit ausgeschlossen. Auch wurden vom Bf keine Elektroinstallationen vorgenommen, sondern lediglich übernommen. Die Elektroinstallation sei im Übrigen insgesamt im Dezember besichtigt worden, und zwar vom Eigentümer (Vermieter) und einem befugten Elektrounternehmer. Es sei alles für OK befunden worden. Da keine Betriebsanlage vorliege, könne die geforderte Stilllegung, Räumung und Schließung nicht durchgeführt werden.

Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde hat keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch seinen unterfertigten Einzelrichter ergibt sich aus § 2 VwGVG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-257-2014.

 

Weiters wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein weiterer Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik zur konsenslosen Betriebsanlage vorgelegt, wonach dieser bei einer neuerlich durchgeführten Überprüfung mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 festgestellt hat, dass einerseits die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, andererseits nicht eindeutig ausgesagt werden könne, ob durch diese Lagerung konkret eine betriebliche (gewerbliche) Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Von der belangten Behörde wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mitgeteilt, dass vom Bf ein Antrag nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 bei der Behörde eingelangt ist, dies mit dem Begehren, den bekämpften Bescheid im Grunde der zitierten Bestimmung mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides zu widerrufen.

 

Der bekämpfte Bescheid ist datiert mit 12. Dezember 2014, wurde am
1. Jänner 2015 abgesendet und spätestens am 8. Jänner 2015 durch Hinterlegung zugestellt. Dies entspricht auch den Ausführungen in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 19. Jänner 2015.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs. 1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs. 1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Gemäß § 360 Abs. 6 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 2. Satz, 2., 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass die gegenständlichen Anlagenteile im Standort E, x am 9. Dezember 2014 überprüft wurden. Dies unter Anwesenheit der Anlageninhaberin sowie Sachverständiger der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Bezirksbauamt Wels, des Amtes der Oö. Landesregierung und weiters ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle für Oö., des Arbeitsinspektorates Wels und der Standortgemeinde. In gewerbe- und brandschutz-technischer Hinsicht wurde im Ergebnis festgehalten, dass zwischen unterschiedlichen Betriebsteilen keine vollwertigen Brandabschnitte vorhanden seien. Zum Teil seien Fertigteile mit verschlossenen Fugen vorhanden, bei einigen Betriebsteilen fehle eine Abtrennung zur Gänze. In Bezug auf die Anlagenteile des Bf wurde befundmäßig festgehalten, dass in einem größeren Hallenbereich eine Teilfläche mit Baustahlgitter abgegrenzt sei und innerhalb dieser Fläche 6 PKW eingestellt würden. Im Gutachten finden sich in Bezug auf die Anlage des Bf keine ausdrücklichen Ausführungen. Zur Gesamtanlage wird pauschal festgehalten, dass allgemein eine Gefährdung bzw. eine Verletzung der Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO aus Gründen des Fehlens des baulichen Brandschutzes nicht auszuschließen sei. Dem Bericht angeschlossen ist eine umfassende Fotodokumentation, wobei den Anlagenteilen des Bf keine Fotos zuzuordnen sind.

 

Der eingebrachten Beschwerde ist zunächst in Bezug auf das Vorbringen, er habe in diesem Mietbereich keine eigenen Elektroinstallationen vorgenommen, sondern diese, wie bei Mietbeginn bestehend, übernommen, entgegenzuhalten,  dass für Fragen der Genehmigungspflicht einer Betriebs­anlage bzw. für die Verantwortung der im Zusammenhang mit der Betriebsanlage vorzuschreibenden Auflagen der jeweilige Inhaber der Anlage, somit nicht in jedem Fall der Eigentümer, verantwortlich ist. Die gewerberechtliche Zuständigkeit hierfür liegt somit beim Mieter der Anlage als gegenwärtigem Inhaber derselben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Adressat für eine Maßnahme nach § 360 GewO 1994 nur der Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage bzw. ein Gewerbetreibender im Sinne des § 360 Abs. 6 leg. cit. sein. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht darüber hinaus von einer Unbeachtlichkeit für die Frage der Rechtmäßigkeit einer den jeweiligen Gewerbeinhaber vorgeschriebenen Auflage, ob der Erfüllung der Auflage privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (2004/04/0123 vom 16.2.2005).

 

Soweit der Bf das Abstellen von privaten PKW in Teilen der Betriebsanlage behauptet, so wird es an ihm liegen, Nachweise dahingehend vorzulegen, dass es sich hierbei um ein nicht gewerbliches Zur-Verfügung-Stellen von Abstellflächen handelt. Das Abstellen von betriebstauglichen Kraftfahrzeugen in der gegenständlichen Halle wird jedenfalls in Hinkunft, unabhängig, ob nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung oder nach anderen Vorschriften (zB. Baurecht), zu beurteilen sein.

 

Auch, ob in der Zwischenzeit vom Eigentümer der Gesamtanlage ausreichende elektrotechnische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, wird im Rahmen allfälliger weiterer Überprüfungen der Anlage festzustellen sein, dies verbunden mit der allenfalls erforderlichen Feststellung, ob Gefahren oder Gefährdungen im Sinne des § 360 GewO 1994 nach wie vor vorliegen.

 

Ob die Gewerbebehörde daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Recht gegenüber dem Bf die Verfügung nach § 360 GewO 1994 getroffen hat, wurde zweifelsfrei nicht festgestellt.

Zum Abspruch im gegenständlichen Erkenntnis über die eingebrachte Beschwerde ist hingegen festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Maßnahmen nach § 360 Abs. 4 bereits festgestellt hat, dass die den Wirksamkeitszeitraum der einstweiligen Maßnahme begrenzende Frist bereits mit Erlassung dieser Maßnahme beginnt. Dies ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten spätestens mit der Hinterlegung des Bescheides am 8. Jänner 2015 erfolgt. Der Bescheid ist somit im Grunde des
§ 360 Abs. 5 GewO 1994 in der Zwischenzeit ex lege außer Wirksamkeit getreten, ohne dass dies durch formelle Aufhebung bewirkt worden wäre.

Der Bf hat von seinem Recht, einen Antrag nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 auf Widerruf der verfügten Maßnahmen einzubringen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des bekämpften Bescheides bzw. das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 darzulegen, Gebrauch gemacht. Aufgrund des temporären Charakters der Bescheide nach § 360 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 GewO 1994 ist aufgrund des Zeitablaufes auch ein Absprechen über den Antrag nach § 360 Abs. 6 leg. cit durch die belangte Behörde, wenn nicht bereits erfolgt, materiell nicht mehr erforderlich bzw. möglich.

 

Soweit in allfällig weiteren Verfahren eine Prüfung der Anlage zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 360 Abs. 4 GewO 1994 erfolgt, wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, eine allenfalls tatsächlich bestehende Gefahr durch einzelne Gegenstände, Installationen oder sonstige Faktoren konkret zu definieren und die Notwendigkeit der Stilllegung derselben gutachtlich und ausdrücklich festzustellen, dies dahingehend, ob eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen oder für das Eigentum bzw. durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn zu besorgen und demnach durch Maßnahmen hintan zu halten ist.

 

 

Da im gegenständlichen Verfahren der zugrunde gelegene Titelbescheid nach
§ 360 Abs. 4 GewO 1994 (datiert mit 12. Dezember 2014), zugestellt an den Bf am 8. Jänner 2015, spätestens am 8. Jänner 2016 ex lege außer Kraft getreten ist, war aufgrund der dargestellten Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 


 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger