LVwG-850368/12/BMa

Linz, 05.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des J K, vertreten durch Mag. H W, X, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 23. Juni 2015, GZ: EnRo20-7-2002, mit dem der Antrag des J K auf Zustellung des Bescheides vom 28. März 2014, GZ: EnRo20-7-2002, mangels Parteistellung nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Zustellung des Bescheides vom 28.  März 2014, GZ: EnRo20-7-2002, auf der Grundlage des § 58 AVG iVm § 158 MinroG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Parteien im Verfahren zur Auflassung des ehemaligen Bergbaugebietes auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x, x, x, x und x, jeweils KG O, Gemeinde A, der letzte frühere Bergbauberechtigte und die Eigentümer der in den aufzulassenden Bergbaugebieten liegenden Grundstücke sind. Der Bf sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder Grundeigentümer noch Bergbauberechtigter gewesen, weshalb der Antrag auf Bescheidzustellung zurückzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 hat der Bf, vertreten durch Mag. H W, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, J K komme als (früherem) Bergbauberechtigten Parteistellung zu. Denn für den Fall, dass die Gewinnungsberechtigung nicht mehr aufrecht sei, habe der frühere Berg-bauberechtigte Parteistellung, ebenso wie die Eigentümer der in den aufzu-lassenden Bergbaugebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke. Es sei nicht festgestellt worden, dass die Gewinnungsberechtigung des Bf nicht mehr aufrecht sei, sodass von einer aufrechten Gewinnungsberechtigung auszugehen sei. Selbst wenn diese Gewinnungsberechtigung nicht mehr aufrecht sei, habe K dennoch Parteistellung, weil er nach dieser gesetzlichen Fiktion der „frühere Bergbauberechtigte“ sei, dem auch Parteistellung zukomme. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und der Behörde auftragen, den Bescheid vom 28. März 2014, GZ: EnRo20-7-2002, J K, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, zustellen.

 

Der Beschwerde angeschlossen ist ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu den Übergangsbestimmungen des § 204 Abs. 1 MinroG vom 4. Jänner 2007, woraus sich ergibt, dass K von der Übergangsbestim­mung Gebrauch gemacht habe und die Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld M als am 1. Jänner 1991 Kraft Gesetzes erteilt gelte. Es sei auch nach der Übergangsbestimmung des § 204 Abs. 1 MinroG idF BGBl. I Nr. 113/2006 die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116 MinroG) von Gesetzes wegen als am 1. Jänner 1999 erteilt anzusehen.

 

In Ergänzung zum Beschwerdevorbringen wurde mit Mail vom 31. August 2015 ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
21. Oktober 2004 an das Bezirksgericht M als Grundbuchsgericht wegen Ersichtlichmachung von Bergbaugebieten gemäß § 155 MinroG vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass ersucht wurde, betreffend dem Bergbauberechtigten J K die angeführten Grundstücke als Bergbaugebiete im Grundbuch ersichtlich zu machen. Aus der ebenfalls in Kopie angeschlossenen Verständigung der Berghauptmannschaft S vom 24.  März 1994 geht hervor, „dass die Gewinnungsbewilligung des J K auf Quarzsand als einen grundeigenen mineralischen Rohstoff und für die Dauer des privatrechtlichen Abbaurechtes für das Abbaufeld ‚M‘ entsprechend der Darstellung in der Lagerungskarte .... in den Vormerkungen der Berghauptmannschaft S über die den Amtsbezirk betreffenden Bergbauberechtigungen vorgemerkt wurde“.

 

Mit Telefax vom 12. Oktober 2015 wurde nochmals bekräftigt, dass J K als dem letzten Bergbauberechtigten Parteistellung zukomme. Es wurde beantragt, für den Fall, dass der Beschwerde nicht Folge gegeben werden sollte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Mit Telefax vom 13. Oktober 2015 wurde vom Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass die Ansicht, die Gewinnungsbewilligungen seien auf die S F AG im Konkursverfahren übergegangen, auf einer unrich­tigen Rechtsanschauung beruhe, ebenso, dass im Zuge des Weiterverkaufes der Grundstücke die Gewinnungsbewilligungen erloschen seien. Die Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn habe die Löschung der Ersichtlichmachung der Grundstücke als Bergbaugebiete veranlasst. Inhaber der „Gewinnungsbewilli­gung“, die nunmehr unter die Legaldefinition „Gewinnungsberechtigung“ gemäß § 1 Z 13 MinroG zu subsumieren sei, sei ausschließlich J K aufgrund der Übergangsbestimmung des § 197 Abs. 5 MinroG. Er habe die Ausübung der Gewinnungsbewilligung auch niemandem überlassen, sodass K nach wie vor Bergbauberechtigter sei und dieser Begriff inkludiere den Terminus des Gewin­nungsberechtigten. Dabei handle es sich um ein dingliches Recht des J K.

Weder die Gewinnungsberechtigung noch die Bergbauberechtigung seien Gegen­stand des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen, sondern ausschließlich die land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft mit teilweisen Bergbauflächen. Die Bergbauberechtigungen seien nicht durch Veräußerung der Grundstücke auf die S F AG als Erwerberin übergegangen.

Der Stellungnahme angeschlossen wurde das Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend an J K vom 12. September 2013 und das am 28. Februar 2006 ausgedruckte Edikt über die Versteigerung von Liegenschaften betreffend das „Grundstück Nr. x und weitere“ der EZ x,
GB O, mit der Beschreibung „Land- und Forstwirtschaft mit teilweise Bergbauflächen“.

 

Die Eingaben des Bf vom 31. August 2015, 12. Oktober 2015 und vom
13. Oktober 2015 wurden der belangten Behörde mit der Einladung zur Abgabe einer Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

In der Stellungnahme vom 16. November 2015 wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Mag. W in seinem Schreiben vom 13. Oktober 2015 noch den Unterlagen, die diesem Schreiben angeschlossen seien, Anhaltspunkte oder Umstände ergeben würden, die darauf schließen lassen würden, dass K zum Zeitpunkt der Auflassung des Bergbaugebietes Bergbauberechtigter oder Grundeigentümer der betroffenen Grundflächen gewesen sei.

EZ x, x und x, jeweils KG O, Gemeinde A, seien im Rahmen des Konkursverfahrens versteigert worden und die S F AG als Meistbietende habe den Zuschlag erhalten. Mit Rechtskraft dieses Zuschlages und Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung habe die S F AG die erworbenen Liegenschaften mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Von da an sei die S F AG und nicht J K Bergbauberechtigte bezüglich der im Grundbuch ersichtlich gemachten Bergbaugebiete. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu bestätigen.

 

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannnschaft Braunau am Inn und am 14. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhand­lung durchgeführt, in der die Angelegenheit erörtert wurde. Zu dieser Verhandlung sind der Rechtsmittelwerber und dessen rechtsfreundlicher Vertreter gekommen.

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Im Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaften EZ x, x und x, jeweils KG O, Gemeinde A, am 4. April 2006 war J K Inhaber der Gewinnungsbewilligung für die als Bergbaugebiet ausgewiesenen Grundstücke. Die S F AG erhielt den Zuschlag zum Erwerb der Grundstücke. Das Ausmaß des Vertragsobjektes EZ x war 142.462 , jenes der EZ x war 134.668 und jenes der EZ x war 36.559 (siehe Grundverkehrseingabe der S F AG an die Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission, eingelangt bei der Bezirksgrundverkehrs­kommission B am Inn am 10. April 2007, mit dem das Rechtsgeschäft „Versteigerung, 4.4.2006“ dokumentiert wird). Als Preis des Vertragsobjektes wird das Meistanbot von 528.504,50 Euro dargestellt. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von ca. 1,7 Euro. Obwohl im Versteigerungsedikt lediglich eine Grundstücksgröße von 142.462 zu einem Schätzwert von 438.139 Euro ausgewiesen ist, ergibt sich aus dem Titel des Rechtsgeschäftes, nämlich Ver­steigerung vom 4. April 2006, dass sämtliche Grundstücke aufgrund der Verstei­gerung an die S F AG übergegangen waren. Es handelt sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften, teilweise mit ausgewie­senem Bergbaugebiet.

J K war Inhaber eines nach dem Berggesetz 1975 genehmigten Gewinnungsplanes, der gemäß § 204 Abs. 1 MinroG als Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe nach Inkrafttreten des MinroG zumindest für einige der auf die S Ft AG übergegangenen Grundstücke gegolten hat.

Weder aus dem Versteigerungsedikt noch aus dem Dokument, in dem die Zuschlagserteilung durch das Bezirksgericht B am Inn vom 4. April 2006 dokumentiert ist, ergibt sich, dass die Gewinnungsbewilligung des J K, die zum Zeitpunkt der Versteigerung der Liegenschaften aufrecht war, in das Konkursverfahren miteinbezogen wurde.

 

Ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsplanes wurde durch J K der Behörde nicht angezeigt. Aus dem vorliegenden Verwaltungs­akt und den Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gewinnungsbetriebsplan bei Eigentumsübergang der Liegenschaften erloschen gewesen wäre.

 

Mit Schreiben der S F AG an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 29. September 2006 wurde vielmehr die Übertragung der Bergbauberechtigungen hinsichtlich der im Rahmen der Versteigerung erworbenen Liegenschaften EZ x, x und x, jeweils GB O, beantragt, weil die S F AG mit Rechtskraft des Zuschlages die im Zuge der Zwangsversteigerung erworbenen Liegenschaften „mit allen Rechten und Pflichten“ übernommen habe.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich wurde vom Bf angegeben, den Auszug aus dem Bergbuch, der die Gewinnungsbewilligung zu seinen Gunsten dokumentiert, vorzulegen. Mit Mail vom 15. Dezember 2015 wurde dagegen mitgeteilt, dass J K Inhaber einer unbefristeten Gewinnungsberechtigung bzw. eines genehmigten Gewin­nungs­betriebsplanes sei, die nicht Gegenstand einer Eintragung im Bergbuch seien. Eine solche Eintragung im Bergbuch liege daher nicht vor.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den nachträglich im Beschwerde­verfahren vorgelegten Unterlagen, die der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden, sowie der Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 14. Dezember 2014, zu der der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung gekommen ist, ergibt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 158 Abs. 1 MinroG sind Parteien im einem amtswegigen Auflassungs-verfahren von Bergbaugebieten der Bergbauberechtigte, ist jedoch die Gewin­nungs­berechtigung oder die Speicherbewilligung nicht mehr aufrecht, der frühere Bergbauberechtigte sowie die Eigentümer der in den aufzulassenden Berg­bau­gebieten ganz oder teilweise gelegenen Grundstücke.

 

Nach § 1 Z 13 MinroG ist „Gewinnungsberechtigung“ eine Bergwerksberechti­gung, das Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von Gewinnungsfeldern und ein genehmigter Gewinnungsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe.

 

Gemäß § 1 Z 16 MinroG ist „Gewinnungsberechtigter“ der Inhaber einer Gewin­nungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser.

 

„Bergwerksberechtigter“ ist gemäß § 1 Z 18 MinroG der Inhaber einer Berg-werksberechtigung.

 

Gemäß § 1 Z 20 MinroG ist „Bergbauberechtigter“ der Aufsuchungsberechtigte, der Gewinnungsberechtigte, der Schurfberechtigte, der Bergwerksberechtigte und der Speicherberechtigte.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war J K zum Zeitpunkt der Versteigerung der teilweise als Bergbaugebiet gewidmeten Liegenschaften, nach Rechtsüberleitung der Genehmigungen nach dem BergG in das Regime des MinroG, Inhaber der Gewinnungsberechtigung nach § 1 Z 16 MinroG und damit sowohl Bergwerksberechtigter gemäß § 1 Z 18 MinroG als auch Bergbaube­rechtigter im Sinne des § 1 Z 20 MinroG.

 

Auch nach § 84 Abs. 1 MinroG gilt der Inhaber eines genehmigten Gewinnungs-planes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.

 

Nach § 84 Abs. 2 MinroG ist ein Wechsel des Inhabers eines genehmigten Gewinnungsplanes der Behörde anzuzeigen und nachzuweisen.

 

Ein Wechsel des Inhabers des genehmigten Gewinnungsplanes für die im Zuge der Zwangsversteigerung übergegangenen Bergbaugebiete wurde aber weder von J K der Behörde angezeigt noch wurde ein Inhaberwechsel von der belangten Behörde ins Treffen geführt.

 

Nach § 52 Abs. 1 MinroG bedürfen die Übertragungen von Bergwerksberech­tigungen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

Bergwerksberechtigungen gelten nach § 40 MinroG als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch. Das Eigentum an Bergwerks­berechtigungen wird mit der Eintragung in das Bergbuch erworben (§  40) - 1428 der Beilagen und zu 1428 der Beilagen XX.GP zu § 52.

 

Daraus ergibt sich, dass eine Bergwerksberechtigung (und damit auch eine  Gewinnungsberechtigung) nicht einfach durch Übertragung eines Grundstückes übergehen kann.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Gewinnungsbewilligung nicht Gegen­stand des durchgeführten Konkursverfahrens war. Weil ihr dingliche Eigenschaft zukommt, ist sie daher auf diesem Weg nicht auf den Erwerber der Grundstücke übergegangen.

Eine Prüfung, ob die Bergbauberechtigung des Bf zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch aufrecht war (hat er doch seine Berechtigung über etliche Jahre nicht mehr ausgeübt), kann unterbleiben, ist er doch beim gegebenen Sachverhalt auch bei Erlöschen der Berechtigung der „frühere Bergbauberechtigte“ im Sinne des § 158 Abs. 1 MinroG und es kommt ihm daher im Sinne dieses Gesetzes Parteistellung im Auflassungsverfahren der früheren Bergbaugebiete zu.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass mit Erwerb der Grundstücke, die auch teilweise als Bergbauflächen gewidmet waren, alle Rechte und Pflichten und damit auch die Innehabung des genehmigten Gewinnungsplanes auf die S F AG übergegangen ist.

 

Für diese Rechtsauffassung könnte § 144 MinroG sprechen, wonach durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten die Wirksamkeit von Bewilli­gungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechts­vorschriften nicht berührt wird.

 

Durch diese gesetzliche Anordnung wird aber nur zum Ausdruck gebracht, dass durch den Wechsel des Bergbauberechtigten die bereits erteilten Bewilligungen und Genehmigungen nicht neu eingeholt werden müssen.

Der Bergwerksberechtigung, die getrennt von der dinglichen Wirkung der Geneh­migungen gemäß § 144 MinroG zu sehen ist, kommt ebenfalls eine dingliche Wirkung zu, die aber auf unterschiedliche Personen übertragen werden kann.

Dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine Eintragung ins Bergbuch stattge­funden hat, vermag an der Parteistellung des (früheren) Bergbauberechtigten nichts zu ändern.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: 

 

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der Übertragung einer Gewinnungsberechtigung durch Kauf von Liegenschaften, auf die sich dieses Recht bezieht, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.


 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

Rechtssatz zu LVwG-850368/12/BMa  vom 5. Jänner 2016:

 

Der Bergwerksberechtigung, die getrennt von der dinglichen Wirkung einer Geneh­migung gemäß § 144 MinroG zu sehen ist, kommt ebenfalls eine dingliche Wirkung zu, die aber auf unterschiedliche Personen übertragen werden kann.

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 29. Juni 2017, Zl.: R0 2016/04/0012-7