LVwG-150260/32/VG/WP

Linz, 12.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-150260/32/VG/WP                                                             Linz, 12. Oktober 2015

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des DI A A und 2. der H A, beide wohnhaft x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ried im Traunkreis vom 27. März 2014, GZ: 810/3 - 2014, betreffend Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objekts x (Liegenschaft der KG V, EZ x mit dem zugehörigen Grundstück Nr x sowie den Bauflächen x und xx) gem § 5 Abs 1, 3, 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, LGBl 35, binnen einer Frist von neun Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses herzustellen. Auf die Verpflichtung gem § 5 Abs 3 leg cit wird ausdrücklich hingewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Traunkreis vom 12. August 2013, den Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) jeweils am 16. August 2013 zugestellt, wurde die Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ried im Traunkreis festgestellt und wurden die Bf verpflichtet, die Liegenschaft binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 29. August 2013, beim Gemeindeamt der Gemeinde Ried im Traunkreis am selben Tag eingelangt, (rechtzeitig) Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde Ried im Traunkreis (im Folgenden: belangte Behörde).

 

3. Mit Bescheid vom 27. März 2014, den Bf jeweils im Wege der Hinterlegung am 7. April 2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt, wies die belangte Behörde die Berufung der Bf als unbegründet ab.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde wurde vom Erst-Bf am 8. Mai 2014 bei der belangten Behörde persönlich eingebracht (siehe ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Begründend führen die Bf im Wesentlichen aus, die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ried im Traunkreis sei nicht gemeinnützig, da bei der angewendeten Berechnungsmethode in unzulässiger Weise die vereinnahmten Anschlussgebühren nicht berücksichtigt worden seien. Berücksichtigte man diese Einnahmen, würde „das doppelte Jahreserfordernis überstiegen“. Des Weiteren sei der Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage grundsätzlich verfassungswidrig, insbesondere weil gleichzeitig ein Zwang zur Abnahme des gesamten Bedarfs an Trink- und Nutzwasser bestehe. Abschließend stellen die Bf die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass der Auftrag zur Herstellung gestrichen werde und bloß die Feststellung verbleibe, in eventu die Frist zum Anschluss erheblich verlängern. Überdies regen die Bf an, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 2 Abs 1 Oö. Wasserver­sorgungsgesetz beantragen.

 

5. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 30. Juni 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde als verspätet zurück. Der dagegen erhobenen Revision der Bf gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015 Folge und hob den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

 

II.          Beweiswürdigung und entscheidungserheblicher Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Bf) sowie Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs und eines Auszugs aus der Digitalen Katastermappe (DKM). Auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Telefonat vom 8. September 2015) legte die belangte Behörde in Ergänzung der Aktenvorlage den – im Berufungsbescheid der belangten Behörde in Auszügen wiedergegebenen –  wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Wasserver­sorgungsanlage der Gemeinde Ried im Traunkreis vom 26. Juni 2002 sowie einen Auszug aus dem Rechnungsabschluss des Jahres 2014 (Betriebe der Wasserversorgung) vor.

 

2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem unter Pkt. 1. angeführten Verwaltungsakt, den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen sowie dem ergänzend vorgelegten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

2.1. Die Bf sind jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der KG V, EZ x mit dem zugehörigen Grundstück Nr x sowie den Bauflächen x und xx. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein – ebenfalls im Eigentum der Bf stehendes – Wohnobjekt mit der Postadresse x. Entlang der Trasse der unmittelbar an die verfahrens­gegenständliche Liegenschaft angrenzenden Verkehrsfläche verläuft eine Versorgungsleitung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ried im Traunkreis. Die Entfernung zwischen dieser Versorgungsleitung und dem Messpunkt (am weitesten hervorspringender Gebäudeteil, auf den Boden projiziert) beträgt weniger als 50 Meter.

 

2.2. Die Gemeinde Ried im Traunkreis bedient sich zur Versorgung der Gemeindebevölkerung der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungs­anlage. Die Wasserversorgungsanlage erbrachte im Jahr 2012 Einnahmen in Höhe von € 220.052,37. Darin enthalten sind € 36.688,45 vereinnahmte Anschlussgebühren. Die Wasserversorgungsanlage verursachte im Jahr 2012 Kosten in Höhe von € 220.052,37. Darin enthalten sind Kosten für die Anlagenerweiterung in der Höhe von € 43.679,56 sowie KTZ an Gemeinde (Überschuss Wasser) in der Höhe von € 24.701,26.

 

2.3. Entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 26. Juni 2002 ist das Maß der Wassernutzung für die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungs­anlage (maximale Brunnenentnahmemenge) mit 800 m³ pro Tag festgesetzt. Im Jahr 2013 betrug die durchschnittliche tägliche Verbrauchsmenge ca 335 m³. Der monatliche Wasserbedarf des Objekts der Bf beträgt 16 m³. Das entspricht einem täglichen Wasserbedarf von ca 0,50 m³.

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

Im Hinblick auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das (noch) im verwaltungsbehördlichen Verfahren angewendete Oö. Wasserversorgungsgesetz gem § 14 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, LGBl 35, mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft getreten ist. Das – mangels verfahrensrechtlicher Übergangsbestimmungen – seit 1. April 2015 anzuwendende Oö. Wasserver­sorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015), LGBl 35, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Anschlussleitung: Wasserleitung, welche das Wasser von der Versorgungsleitung eines Wasserversorgungsunternehmens bis zur Übergabestelle an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher einschließlich des Absperrventils liefert (Hausanschlussleitung);

2. Gemeinde-Wasserversorgungsanlage: gemeinnützige (Z 3) öffentliche (Z 5) Wasserversorgungsanlage, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Betreiberin bzw. der Betreiber dieser Anlage in direkte Rechtsbeziehung zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern tritt;

3. gemeinnützige Wasserversorgungsanlage: Wasserversorgungsanlage, deren Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Anlage entsprechenden Lebensdauer das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen;

4. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen;

5. öffentliche Wasserversorgungsanlage: Wasserversorgungsanlage, an deren Leitungsnetz der Anschluss innerhalb ihres Versorgungsbereichs und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht;

 

§ 5

Anschluss- und Bezugspflicht

 

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn

1. der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann. Die Anschlusspflicht ist mit einer Bezugspflicht verbunden, sofern nicht gemäß § 7 eine Ausnahme davon gewährt werden kann.

(3) Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objektes sind bei Neubauten vor deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes, die bzw. der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat.

(4) Im Rahmen des Anschlusses an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage ist sicherzustellen, dass es zu keinen Verbindungen zwischen allenfalls weiter bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlagen und dem öffentlichen Leitungsnetz kommen kann.

(5) Kommt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines Objektes ihrer bzw. seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Sofern die bzw. der zum Anschluss Verpflichtete eine eigene Wasserversorgungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage gemäß Abs. 4 zulässig ist. In diesem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach den Bestimmungen des § 6 hinzuweisen. Ohne Anführung dieses Hinweises findet kein Ablauf der Frist zur Stellung des Antrags nach § 6 Abs. 2 statt.


 

§ 11

Behörden

 

(1) [...]

(2) Zuständige Behörde für die in den §§ 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(4) [...]

 

§ 14

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.

(3) [...]

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gem § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 29.4.2015, Ra 2015/03/0015) bedeutet dies nicht bloß die Erledigung der Beschwerde, sondern hat das Verwaltungsgericht die Sache („die Angelegenheit“) des Verfahrens mit seiner Entscheidung endgültig zu erledigen. „(Haupt)Sache“ des gegenständlichen (amtswegig eingeleiteten) Verfahrens ist ein Bescheid mit zweigliedrigem Spruch, wobei mit dem ersten Spruchteil im Wesentlichen die Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ried im Traunkreis feststellt und mit dem zweiten Spruchteil die Verpflichtung zum fristgerechten Anschluss an diese ausgesprochen wird. Die Rechtsgrundlage des Spruchs bilden die §§ 1, 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz.

 

2. Das Verwaltungsgericht hat – soweit der Gesetzgeber nicht Gegenteiliges anordnet – stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (zur Beachtlichkeit einer Änderung der Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe Hengstschläger/Leeb, Verwaltungs­verfahrensrecht5 [2014] Rz 1061 mwN sowie ausführlich Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerde­verfahren, ÖJZ 2014, 149 [154f]; VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 mwN). Mangels Übergangsbestimmung für anhängige Verfahren ist die verfahrensgegenständliche Angelegenheit auf Grundlage der neuen Rechtslage, also unter Anwendung der Bestimmungen des Oö. WVG 2015, zu entscheiden.

 

3. Gem § 5 Abs 1 Oö. WVG 2015 besteht für Objekte Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn der zu erwartende Wasserbedarf des Objekts von dieser Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und die Entfernung zwischen Messpunkt und dem in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt. Hinsichtlich der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage als Gemeinde-Wasserversorgungsanlage bringen die Bf in ihrer Beschwerde vor, es fehle am Element der Gemeinnützigkeit, da die Einnahmen das doppelte Jahreserfordernis überschreiten würden (zum Äquivalenzprinzip im Bereich der kommunalen Benützungsgebühren und zur Zulässigkeit des doppelten Jahreserfordernisses vgl VfGH 10.10.2001, B260/01 sowie Ruppe, Verfassungsrechtliche Fragen der Finanzierung von Staatsaufgaben, in Achatz, Ehrke-Rabl, Heinrich, Leitner, Taucher [Hrsg] Finanzverfassung und Rechtsstaat, 171 [183]). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich allerdings, dass der Gesamtüberschuss auf Basis des Rechnungsabschlusses 2012 € 31.692,37 (= 17,28% der Einnahmen) beträgt. Selbst bei Einrechnung der Einnahmen aus dem Titel Anschlussgebühren (= Gesamteinnahmen idHv € 220.052,37) und unter Außerachtlassung der Ausgaben für die Anlagenerweiterung sowie der KTZ an die Gemeinde (= € 220.052,37 – € 43.679,56 – € 24.701,26 = € 151.671,55) – somit für das Vorbringen der Bf „günstigsten“ Berechnungsmethode – entstünde lediglich ein Gesamtüberschuss idHv € 68.360,71 (= 31,07% der Einnahmen). Ein ähnliches Ergebnis würde sich im Übrigen bei Zugrundelegung der Zahlen aus dem Rechnungsabschluss 2014 zeigen. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 3 Z 3 Oö. WVG 2015 ist daher – entgegen dem Vorbringen der Bf – jedenfalls von der Gemeinnützigkeit der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage auszugehen. Unbestritten bedient sich die Gemeinde Ried im Traunkreis der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe (Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Nutzwasser) und wurde im gesamten Verfahren niemals bestritten, dass der Anschluss innerhalb des Versorgungsbereichs der Wasserversorgungsanlage im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht. Damit ist vom Vorliegen einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage iSd § 3 Z 2 Oö. WVG 2015 auszugehen.

 

4. Die Bf bestreiten nicht, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um ein Objekt iSd § 3 Z 4 Oö. WVG 2015 handelt. Diesbezüglich wird von ihnen vielmehr angegeben, der Wasserbedarf betrage ca 0,50 m³/Tag. Dass die Entfernung zwischen Messpunkt und Strang der Versorgungsleitung weniger als 50 Meter beträgt, ist insofern offenkundig, als sogar der am weitesten von der Straße entfernte – auf den Boden projizierte – Gebäudepunkt nicht weiter als 50 Meter von der gegenüberliegenden Straßenseite entfernt ist. Da sich der Strang der Versorgungsleitung innerhalb der Trasse der Straße befindet, ist auch die Voraussetzung des § 5 Abs 1 Z 2 Oö. WVG 2015 erfüllt. Ebenso besteht an der Erfüllung der Voraussetzung des § 5 Abs 1 Z 1 leg cit kein Zweifel: Das bewilligte Maß der Wasserbenutzung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ried im Traunkreis beträgt – bei einer täglichen Verbrauchsmenge von 335 m³ (Jahr 2013) – 800 m³/Tag.

 

5. Gem § 5 Abs 5 Oö. WVG 2015 hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben, wenn die Eigentümer eines Objektes ihrer Verpflichtung nach Abs 3 par cit (Herstellung des Anschlusses) nicht nachkommen. Da die Bf ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der neuen Rechtslage die Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage vorgeschrieben.

 

Gem § 5 Abs 5 letzter Satz Oö. WVG 2015 weist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht nach den Bestimmungen des § 6 leg cit hin. Im Hinblick auf den von den Bf kritisch – und als verfassungsrechtlich problematisch erachteten – Bezugszwang erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht auf die vom Gesetzgeber nunmehr geschaffene Möglichkeit der Ausnahme von der Bezugspflicht gem § 7 Oö. WVG 2015 hinzuweisen.

 

6. Vor dem Hintergrund eines allfällig abzuführenden (eigenständigen) Verfahrens über die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang bzw vom Bezugszwang und unter Berücksichtigung ungünstiger äußerer Umstände für die Herstellung des Anschlusses aufgrund winterlicher Verhältnisse ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts angemessen, die Frist zur Herstellung des Anschlusses mit neun Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Hinblick auf die Anregung der Bf, das Landesverwaltungsgericht möge die Aufhebung des § 2 Abs 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz beim Verfassungs-gerichtshof beantragen, vermag die dazu bloß formelhaft gebliebene Begründung der Bf keine Bedenken bei der erkennenden Richterin zu begründen. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die eindeutige Rsp des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Normierung eines Anschlusszwangs samt Bezugspflicht zu verweisen. Im Übrigen ist die von den Bf angezogene Bestimmung mittlerweile außer Kraft getreten und war damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Es mangelt einer allfälligen Anfechtung daher auch an der notwendigen Prozessvoraussetzung der Präjudizialität. Abschließend ist nochmals auf die vom Landesgesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Ausnahme von der Bezugspflicht hinzuweisen (vgl Punkt IV.5.).

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage nach der anzuwendenden Rechtslage und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte liegt eindeutige Rsp des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 29.4.2015, Ra 2015/03/0015; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 mwN). Die weiters aufgeworfene (Rechts-)Frage der Gemeinnützigkeit der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage konnte anhand der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen unzweifelhaft geklärt werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch