LVwG-190000/5/VG

Linz, 16.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der K und P Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. M M, L x, x L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 21. Oktober 2014, GZ. 0016840/2014 ABA Nord 501/N146009, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 wurde über die K und P Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 560,00 wegen Nichterfüllung einer näher umschriebenen bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids enthält u.a. einen Hinweis auf die vierwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheids. Der Bescheid wurde der (damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführerin nach dem im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheinbrief am 28. Oktober 2014 zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 28. November 2014 Beschwerde. Die Beschwerde wurde nach dem Poststempel auf dem im Verwaltungsakt enthaltenen Kuvert am 28. November 2014 der Post übergeben.

 

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (zugestellt laut Rückscheinbrief am 19. Dezember 2014) übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens 7. Jänner 2015 (Datum des Einlangens). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass widrigenfalls mit der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zu rechnen ist. Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich langte dazu keine Stellungnahme ein.

 

 

II.          Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und eigene Ermittlung (Verspätungsvorhalt, ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Diese Frist beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung des Bescheids zu laufen.

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde am Dienstag, den 28. Oktober 2014, zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auch ausdrücklich hingewiesen wurde, am Dienstag, den 25. November 2014. Die erst am Freitag, den 28. November 2014, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet.

 

Abschließend wird bemerkt, dass die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im Beschwerdeschriftsatz wird lediglich ausgeführt, die Beschwerde sei rechtzeitig, weil sie innerhalb der vierwöchigen Frist nach der Zustellung am 26. November 2014 eingebracht worden sei. Mit Verspätungsvorhalt vom 12. Dezember 2014 wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aktenwidrig seien. Eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt erfolgte nicht. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt blieb daher unbestritten. Da auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, die Zweifel an der verspäteten Einbringung der gegenständlichen Beschwerde aufkommen ließen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) abgesehen werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 72).

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die Berechnung der Fristen ergibt sich unmittelbar aus den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen, weshalb im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch