LVwG-650462/20/ZO/CG

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn S M, geb. 1967, U vom 14.7.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Rohrbach vom 18.6.2015, Zl. 15/196639, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Antrag bereits am 31.5.2015 gestellt hat.

 

 

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.6.2015 auf Erteilung einer Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A und B abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass beim Beschwerdeführer entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten eine chronische Alkoholabhängigkeit bestehe.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er bereits am 31.5. sowie am 11.6.2015, nicht aber am 16.6.2015 um die Wiedererteilung der Lenkberechtigung angesucht habe. Die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage des § 3 FSG könne nicht zur Abweisung seines Antrages führen, weil diese Bestimmung nur die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung regelt. Er habe bereits seit 29.4.1985 eine Lenkberechtigung besessen, diese hätte ihm aufgrund seines Antrages vom 16.7.2014 gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV erteilt werden müssen, sodass seine Lenkberechtigung niemals erloschen wäre. Er habe nämlich eine befürwortende Stellungnahme sowie den Blutwert erbracht. Deshalb sei der Spruch des Bescheides vom 18.4.2014, Zl. 10/047444 falsch und der Bescheid somit absolut nichtig.

 

Die im Bescheid bestimmten Bestimmungen des § 3 FSG sowie § 5 FSG-GV seien denkunmöglich ausgelegt worden, da nach diesen Bestimmungen keine Abweisung oder Entziehung vorgesehen sei. Das von ihm vorgelegte verkehrspsychologische sowie das psychiatrische Gutachten und die Blutwerte seien weder im Bescheid vom 18.9.2014, Zl. 10/047444 noch im Bescheid vom 18.6.2015, Z. 15/196639 berücksichtigt worden. In beiden Bescheiden würden diese in der Begründung fehlen, weshalb die Bescheide gleichheitswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Die Bescheide seien daher absolut nichtig.

 

Die Vorladung vom 5.9.2014 zum Amtsarzttermin habe er nicht erhalten und ein neuer Amtsarzttermin sei ihm nicht mitgeteilt worden. Die Haaranalyse entspreche nicht dem B-VG, da es aufgrund von Krankheiten und anatomischen Unterschieden möglich sei, dass Menschen keine Haare haben. Die Untersuchung sei daher nicht gleichheitskonform. Das Ergebnis der Haaranalyse sei für ihn nicht verständlich, da er in den Monaten vorher keinen Alkohol getrunken habe.

 

Der Beschwerdeführer ersuchte um sofortige Ausfolgung seiner Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B und teilte mit, dass er der Staatsanwaltschaft Linz eine Sachverhaltsdarstellung vorlegen werde. Seine finanziellen Ansprüche werde er beim Landesgericht Linz einklagen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14. August 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer weiteren fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens und Wahrung des Parteiengehörs.

 

4.1.      Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 erstmals ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 30.4.2013 bestand beim Beschwerdeführer damals eine chronische Alkoholabhängigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung. Der Beschwerdeführer hatte im Winter 2009/10 eine stationäre Entwöhnung in Bad Hall absolviert und  bis Juni 2011 eine komplette Alkoholabstinenz eingehalten. Nachfolgend war es immer wieder zu Rückfällen mit stationären Entgiftungen in der Landesnervenklinik gekommen. Im Dezember 2011/Jänner 2012 hatte er eine psychosoziale Reha in Bad Aussee zur Burn out Prophylaxe absolviert. Im Jahr 2013 war er sowohl im März als auch im April jeweils einige Tage stationär in der Landesnervenklinik wegen eines Trinkrückfalles bei Alkoholabhängigkeit aufgenommen worden.

 

Aufgrund dieses Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3.5.2013, Zl. 10/047444 die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und ausgesprochen, dass bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Dieser Bescheid wurde am 7.5.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 1.4.2014, Zl. LVwG-650008/6 als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren war vom LVwG eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des Dr. H B vom 26.2.2014 eingeholt worden. Entsprechend dieser Stellungnahme musste beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von einer Alkoholabhängigkeit im klassischen Sinne ausgegangen werden. In diesem Verfahren hat eine Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit in einem Gutachten ausgeführt, dass vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine lückenlose Abstinenz für 12 Monate nachzuweisen sei. Bei Einhaltung dieser Abstinenz könne Ende 2014/Anfang 2015 eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme erfolgen und bei positiver Stellungnahme eine verkehrspsychologische Untersuchung stattfinden.

 

Eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 14.7.2014 kommt zusammengefasst zum Schluss, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch knapp den Mindestanforderungen entspricht und zumindest kurzfristig die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung noch knapp in ausreichendem Ausmaß ableitbar sei. Der Beschwerdeführer  sei daher unter der Auflage unauffälliger Labortests sowie eines weiterführenden engmaschigen Kontrollnetzes noch knapp bedingt geeignet.

 

Eine Haaranalyse vom 14.8.2014 (Probennahme am 31.7.2014) ergab eine Konzentration von 92 pg/mg Ethylglucuronid. Entsprechend diesem Analyseergebnis ist von einem exzessiven Alkoholkonsum in den letzten 3 Monaten vor Probenahme auszugehen.

 

Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 18.9.2014, Zl. 10/047444 den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.7.2014 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 31.5.2015 unter Vorlage eines Laborbefundes die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Aufgrund dieses Antrages erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung am 16.6.2015. Bei dieser Untersuchung wurde vom Amtsarzt Alkoholgeruch festgestellt, weshalb der Beschwerdeführer einen Alkotest durchführte. Dieser ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l. Der Beschwerdeführer räumte ein, am Vortag 2 Bier sowie am Tag der amtsärztlichen Untersuchung 1 Bier getrunken zu haben. Der Amtsarzt kam unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei und eine dokumentierte Abstinenz von mindestens 6 Monaten eingehalten werden müsse. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Bescheid vom 18.6.2015, Zl. 15/196639 den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die in Punkt 2 angeführte Beschwerde.

 

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme Dr. L vom 23.9.2015 vor. Der Facharzt führt aus, dass beim Beschwerdeführer anamnestisch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliege und er gegenwärtig abstinent sei. Der klinische Befund sei unauffällig, er seien keine Zeichen eines Entzugs feststellbar. Der Untersuchte zeige glaubwürdig die Absicht, auch zukünftig abstinent zu bleiben, weshalb die Genehmigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erteilt werden könne. Aufgrund seiner Vorgeschichte solle der Untersuchte regelmäßig an Einzel- und Gruppengesprächen in einer Spezialreinrichtung für Abhängigkeitserkrankte teilnehmen, darüber hinaus sollten weitere nicht angekündigte Kontrollen der spezifischen Laborparameter erfolgen. Er sollte auch weiter in regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle bleiben. Eine zusätzliche verkehrspsychologische Untersuchung erscheine aus fachärztlicher Sicht nicht notwendig. Mit Schreiben vom 21.10.2015 teilte der Beschwerdeführer noch mit, dass hinsichtlich der geforderten längeren Abstinenz die Langzeitwerte bei den Blutuntersuchungen vom Juli 2013, Februar 2014 und Mai 2015 gegen eine Alkoholabhängigkeit sprechen. Der letzte CDT-Wert im Juni 2015 habe 0,60 % betragen. In einem weiteren Schreiben vom 26.10.2015 bestritt der Beschwerdeführer einzelne Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten des Dr. H.

 

Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde ein amtsärztliches Gutachten der Direktion Soziales und Gesundheit vom 3.11.2015 eingeholt. Dieses kommt unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, der aktenkundigen Laborbefunde und fachärztlichen Stellungnahmen zusammengefasst zu dem Schluss, dass auch Dr. L von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom ausgehe und der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent sei. Dies werde auch mit einem unauffälligen Laborbefund vom 19.9.2015 begründet, welcher aber dem Akt nicht beiliege. Der Facharzt komme zu dem Schluss, dass eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliege, weil der Beschwerdeführer glaubwürdig die Absicht geäußert habe, auch zukünftig abstinent zu bleiben. Aus dieser Stellungnahme gehe nicht hervor, wie lange der Beschwerdeführer bereits abstinent sei und es sei nicht klar, ob dem Facharzt zum Zeitpunkt seiner Begutachtung das Ergebnis des Alkomattestes vom 16.6.2015 (0,84 mg/l) bekannt gewesen sei.

 

Zu den vorliegenden Laborwerten führte der Amtsarzt aus, dass diese Laborbefunde nur belegen können, dass maximal in den letzten 2 Monaten vor den Untersuchungen kein übermäßiger Alkoholkonsum stattgefunden hat. Regelmäßiger Alkoholkonsum sei dadurch aber nicht ausgeschlossen. Es sei nicht bekannt, ob dem Beschwerdeführer die Termine zu den Blutlaborkontrollen vom Februar 2014 und Mai 2015 bekannt gewesen seien. Um einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit laborchemisch nachweisen zu können, wären unregelmäßige und unangekündigte Kontrollen notwendig. Bei einem Alkoholdelikt von über 1,6 Promille sei nach der einschlägigen Fachliteratur ein chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen.

 

Da mittels Bestimmung der Laborparameter MCV, Gamma-GT und CDT nur sehr kurze Zeiträume beurteilt werden können, sollte die Abstinenz durch eine Haaranalyse mit Bestimmung des Ethylglucuronid zum nächstmöglichen Zeitpunkt und dann in weiteren 3 Monaten durchgeführt werden. Vor der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung empfahl der Amtsarzt auch die Wiederholung der VPU, da im Juli 2014 die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nur knapp innerhalb der Mindestanforderung gewesen sei.

 

Zu diesem Gutachten führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. November 2015 zusammengefasst aus, dass der Großteil des Gutachtens wegen der in § 2 Abs.4 FSG-GV vorgesehenen Frist hinfällig sei. Der Amtsarzt würde Tatsachen verdrehen und eigenmächtig ergänzen oder kürzen. Die Haaranalyse würde er nicht anerkennen, da diese bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgegeben wurde und dort Personen beschäftigt seien, die es mit der Wahrheit und Objektivität nicht so genau nehmen würden. Sein angeblich 7 cm langes Haar sei lt. Gutachten in einem von der Behörde festgelegten Abschnitt von 3 cm untersucht worden.

 

Der Amtsarzt habe seine Laborbefunde nicht ausreichend berücksichtigt, diesbezüglich legte er einen weiteren Laborbefund vom November 2015 vor, bei welchem sich ebenfalls alle Werte im Normbereich befinden. Von 2013 bis November 2015 seien die CDT-Werte immer im Normbereich gelegen und kontinuierlich rückläufig gewesen. Der Amtsarzt habe es unterlassen, alle 5 Werte zusammen zu betrachten.

 

Der Amtsarzt habe die fachärztliche Stellungnahme des Dr. L falsch wiedergegeben, es liege lediglich anamnestisch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vor, der Facharzt selbst habe dieses nicht festgestellt. Den Mutmaßungen des Amtsarztes bezüglich der Abstinenz widerspricht seine 18-monatige Abstinenz in den Jahren 2010 und 2011, wobei in dieser Zeit kein Verfahren anhängig gewesen sei. Die Haaranalyse erfasse nur 3 Monate, was der Amtsarzt verschweige.

 

Er habe Dr. L das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2015 zur Kenntnis gebracht, weshalb dieser von der Alkoholisierung am 16.6.2015 gewusst habe.

 

Der Amtsarzt habe zusammengefasst durch Verdrehen, Verändern und Weglassen von Tatsachen sowie Aufstellung von Mutmaßungen ohne Kenntnis der FSG-GV ein sehr subjektives Gutachten erstellt.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.    zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV darf bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme mit einbezogen werden, die älter als 6 Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

 

5.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verbietet § 2 Abs.4 FSG-GV nicht, aktenkundige Vorbefunde bei der Erstellung des Gutachtens zu berücksichtigen. Beim Beschwerdeführer wurde von einem Facharzt im Februar 2014 eine Alkoholabhängigkeit in klassischem Sinne diagnostiziert. Diese Diagnose beruht auf einer umfassenden Analyse der Vorfälle seit dem Jahr 2009. Er legte im Februar 2014 unauffällige Laborwerte vor, eine Haaranalyse vom 14.8.2014 ergab hingegen einen exzessiven Alkoholkonsum in der Zeit von Mai bis Juli 2014. Der nächste Laborbefund vom Mai 2015 war wiederum unauffällig, am 16.6.2015 befand sich der Beschwerdeführer in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,84 mg/l). In der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom September 2015 ist ebenfalls ein unauffälliger Laborbefund vom September 2015 angeführt, dieser befindet sich jedoch nicht im Akt. Ein weiterer Laborbefund vom November 2015 ist ebenfalls unauffällig.

 

§ 14 Abs.1 FSG-GV schließt die Erteilung einer Lenkberechtigung an alkoholabhängige Personen aus. Hingegen erlaubt § 14 Abs.5 FSG-GV, die Lenkberechtigung an Personen zu erteilen, welche alkoholabhängig waren. Diese Bestimmungen gehen also davon aus, dass eine in der Vergangenheit bestandene Alkoholabhängigkeit überwunden werden kann. Dafür ist jedoch nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften eine stabile Abstinenz über einen gewissen Zeitraum erforderlich. Die Einschätzung des Amtsarztes, dass diese im Hinblick auf die im Juni 2015 festgestellte erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers noch zu kurz ist, um von einem Überwinden der Abhängigkeit und damit einer Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung sprechen zu können, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. Der Amtsarzt führte auch zutreffend aus, dass der Facharzt in seiner Stellungnahme nicht angegeben hat, wie lange die gegenwärtige Abstinenz bereits andauert und der Facharzt auch die Alkoholisierung vom Juni 2015 nicht erwähnte. Zum Zeitpunkt der fachärztlichen Stellungnahme betrug die Dauer der Abstinenz maximal 3 Monate. Dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes ist bekannt, dass eine derart kurze Abstinenz nach dem Stand der medizinischen Wissenschaften in der Regel nicht als ausreichend angesehen wird, um eine Alkoholabhängigkeit zu überwinden. Die Schlussfolgerungen des Amtsarztes in seinem Gutachten vom November 2015, wonach eine Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nachgewiesen werden muss, erscheinen daher schlüssig und nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Laborbefundes vom November 2015 liegt eine ausreichend lange Abstinenz derzeit jedenfalls nicht vor, wobei noch zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer diese Untersuchung offenbar von sich aus durchführen hat lassen, sodass ihm der Termin bekannt war.

 

Der Beschwerdeführer ist dem amtsärztlichen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Ausführungen des Amtsarztes als unglaubwürdig bzw. als bloße Annahmen darzustellen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer derzeit nicht über einen ausreichend langen Zeitraum abstinent, um von einer Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausgehen zu können. Das amtsärztliche Gutachten vom 3.11.2015 erscheint schlüssig und nachvollziehbar und kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom 18.4.2014 rechtskräftig ist, weshalb auf seine Ausführungen zu diesem Bescheid nicht näher einzugehen ist.

 

zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung an Personen, die alkoholabhängig sind oder waren, ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl