LVwG-550504/8/Wim/AK

Linz, 16.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde vom 20. März 2015 des Herrn G W, X, A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Februar 2015, GZ: AUWR-2014-43067/21-Wab/Kb, betreffend wasserrechtliche Überprüfung der Wasserkraftanlage K a d A nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein positiver wasserrechtlicher Über­prüfungsbescheid hinsichtlich der Wasserkraftanlage K a d A in der Marktgemeinde P erlassen.

 

Seitens der belangten Behörde wurde dazu im Vorfeld eine mündliche Verhand­lung am 30. Juni 2014 durchgeführt, an der C und G W teilge­nommen haben und von diesen auch eine schriftliche Stellungnahme im Verhand­­lungsprotokoll abgegeben wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 20. März 2015 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist, wie sich aus dem Brief­kopf, in dem nur G W aufscheint, und auch aus der Formulierung auf Seite 3, wo geschrieben wurde: „Ich erhebe daher ...“, sowie auch aus der Unterschriftsklausel ergibt, eindeutig nur Herrn G W zuzuordnen.

 

Eine Einsicht in das Grundbuch hat ergeben, dass die Liegenschaft x in V mit der Einlagezahl x, Katastralgemeinde L, mit sämtlichen Grundstücken im Eigentum seiner geschiedenen Ehegattin, Frau C W, steht.

 

Auf ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs, in welchem dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde und auch der Hinweis ergangen ist, dass, sofern keine fristgerechte Stellungnahme erfolgt, ohne weitere Anhörung die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung erfolgt, ist keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr eingegangen. Von Frau C W wurde allerdings mit Schriftsatz vom 24. August 2015 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde eingebracht.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Im wasserrechtlichen Verfahren kommt Parteistellung in der Regel nur den Grund­eigentümern oder gesonderten Wasserbenutzungsberechtigten, die eine eigene wasserrechtliche Bewilligung haben, zu. Alleinige Grundeigentümerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die geschiedene Gattin des Beschwerde­führers.

 

Da ihm somit keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht in der gegen­ständlichen Angelegenheit zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurück­zuweisen.

 

Über den Wiedereinsetzungsantrag von Frau C W wird gesondert abgesprochen.


 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund­sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer