LVwG-550642/2/Wim/AK LVwG-550642/3/Wim/AK

Linz, 16.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über den Antrag vom 24. August 2015 von Frau C W, X, V, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über die darin nachgeholte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Februar 2015, GZ: AUWR-2014-43067/21-Wab/Kb, betreffend wasserrechtliche Überprüfung der Wasserkraftanlage K a d A in der Marktgemeinde P den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß §§ 31 und  33 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Die Beschwerde wird gemäß § 7 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Schriftsatz vom 24. August 2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des gegenständlichen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens gestellt, um eine Beschwerde fristge­recht noch erheben zu können. Gleichzeitig hat sie inhaltlich Beschwerdeausfüh­rungen getroffen.

 

In besagtem Schriftsatz findet sich unter „Vorbemerkung“ die Formulierung: „In falscher Einschätzung der Rechtslage hatte mein geschiedener Ehemann G W auf meinen ausdrücklichen Wunsch und mit meinem vollen Einverständnis und in meinem Namen gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom
24. Februar 2015 (Näheres siehe unten) Beschwerde eingelegt. Ich beantrage daher, dass mir dieser Rechtsirrtum nicht zur Last gelegt wird und dass ich hinsichtlich des Verfahrens in den vorigen Stand (20.03.2015) versetzt werde. Dabei weise ich zur Ergänzung darauf hin, dass mir der Bescheid vom
24. Februar 2015 bisher nicht mit Rechtswirkung zugestellt worden war.“

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist einer Partei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine münd­liche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilli­gung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

 

Die Beschwerde des geschiedenen Ehemannes, Herrn G W, wurde mit Schrift­satz vom 20. März 2015 erhoben und ist beim Amt der Oö. Landesregierung am
27. März 2015 eingelangt. Der Akt wurde daraufhin in der Folge mit Schreiben vom 22. April 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Dieser ist am 29. April 2015 eingelangt.

 

§ 33 Abs. 1 VwGVG stellt darauf ab, dass eine Partei von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Nach Abs. 3 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

 

Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag in den Vor­bemerkungen ausdrücklich ausgeführt, dass schon die Beschwerde ihres geschiedenen Ehegatten auf ihren ausdrücklichen Wunsch und in ihrem vollen Einverständnis und in ihrem Namen erfolgt sei. Damit erklärt sie selbst, dass sie offenbar zumindest im Zeit­punkt der Erhebung der Beschwerde durch ihren geschiedenen Ehegatten schon vom Inhalt des wasserrechtlichen Überprüfungs­bescheides Kenntnis hatte und ist somit die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits bei Weitem abgelaufen. Der angefoch­tene Bescheid ist ihr somit lange vor dem nunmehr gestellten Wiederein­setzungsantrag zugekommen. Auf eine nachweisliche Zustellung durch die Behörde kommt es somit nicht mehr an.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

 

§ 7 Zustellgesetz - ZustG mit der Überschrift „Heilung von Zustellmängeln“ lautet: Unter­laufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Wie bereits ausgeführt, erklärt die Beschwerdeführerin in ihrem Wieder­einsetzungsantrag selbst, dass sie offenbar zumindest im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 20. März 2015 durch ihren geschiedenen Ehegatten schon vom Inhalt des wasserrechtlichen Überprüfungsbescheides Kenntnis hatte und ist somit einerseits ein allfälliger Zustellmangel geheilt und andererseits die ausge­führte Beschwerde bei Weitem verspätet.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund­sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer