LVwG-150690/5/RK/GD – 150691/2

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der K B und des H B, beide vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen i. M. vom 24.03.2015, GZ: 850-2015, über die ergänzende Wasseranschlussgebühr

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO stattgegeben und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen i. M. vom 24.03.2015, GZ: 850-2015 als rechtswidrig aufgehoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1.       Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Allerheiligen i. M.  vom 26.09.2014 wurde der K B und dem H B (im Folgenden Bf genannt) als Eigentümer des Objekts x, Grundstücke Nr. x1, x2 und x3, KG L, eine ergänzende Wasseranschlussgebühr in der Höhe von x Euro auf Grundlage des mit Bescheid vom 15.06.2010 bewilligten Zubaus vorgeschrieben.

 

Gemäß § 198 BAO und § 1 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 iVm der vom Gemeinderat beschlossenen Wassergebührenordnung für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde vom 06.07.1984 (kundgemacht vom 12.07.1984 bis 27.07.1984 und vom Amt der Oö. Landesregierung mit Gem-31.095/10-1984-Kb zur Kenntnis genommen) erfolgte die Vorschreibung für den Zubau von zusätzlichem Wohnraum und einer Garage im Ausmaß von 101 zum damals geltenden Satz von Euro 13,69 pro .

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einem Erweiterungsbau, Zu- oder Aufbauten, Ausbau des Dachgeschosses, Umwidmungen von bereits angeschlossenen Grundstücken eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr gemäß § 2 Abs. 4 Wassergebührenordnung vorzuschreiben sei. Das Ausmaß der Vorschreibung errechne sich nach dem Ausmaß der erweiterten, bebauten Fläche.

 

 

I.2.       Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 brachten die Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:

 

Gemäß § 1 des Oö. Wasserversorgungsgesetz bestehe kein Anschlusszwang für die gegenständliche Liegenschaft. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung der Gemeinde erfolgte freiwillig. Die bestehende Leitung zur Liegenschaft sei von den Bf privat in Auftrag gegeben worden und stehe somit im Eigentum der Bf. Aufgrund eines freiwilligen Beitrittes sei keine nachträgliche Vorschreibung von Anschlussgebühren zulässig, da kein Zwang zum Anschluss bestehe.

 

 

I.3.       Mit zweitinstanzlichem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen i. M. (im Folgenden belangte Behörde) vom 24.03.2015, GZ: 850-2015 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend führte der Gemeinderat im Wesentlichen aus, dass das vorschreibungsgegenständliche Objekt unstrittig vergrößert wurde und in diesem Ausmaß an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde angeschlossen sei. Als Beweis für den erfolgten tatsächlichen Anschluss wurden das Anschlussprotokoll, Zählereinbau und die Aufzeichnungen der Zählerstände angeführt. Hinsichtlich des Arguments der Bf, dass die Leitung privat in Auftrag gegeben worden sei, begründete die belangte Behörde umfassend, dass es sich bei der Zuleitung eindeutig um eine öffentliche Wasserversorgungsanlage handle, die aufgrund eines Ansuchens des Vaters des Bf im Jahr 2001 errichtet und durch die Gemeinde finanziell unterstützt worden war.

 

 

I.4.       Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 erhoben die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 01.06.2015 vorgelegt wurde. Im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde unter dem Punkt 4.2/Fälligkeit mit, dass das Objekt fertig gestellt sei und legte ein diesbezügliches Beweisfoto vor. Trotz Aufforderung durch die Baubehörde haben die Bf jedoch keine Fertigstellungsmeldung vorgelegt.

 

Die Bf stellten den Antrag den Wassergebührenbescheid der Gemeinde Allerheiligen vom 24.03.2015 ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach den Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Beschwerde wird zusammengefasst in etwa wie folgt begründet:

 

1)   Für die Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr gäbe es keine Grundlage in der Gebührenordnung, da § 2 Abs. 4 der Wassergebührenordnung nicht auf einen Zubau abstelle und darüber hinaus nicht normiere auf Grund welcher Bemessungsgrundlage die ergänzende Vorschreibung berechnet werde. Die Wassergebührenordnung sei nicht ausreichend determiniert, denn die maßgebliche Bestimmung der Wassergebührenverordnung laute in  § 2 Abs.„Bei nachträglicher Abänderung ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten.“ und  § 6 Abs. 1 normiere, dass „Die Wasserleitungsanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig wird.“

 

2)   Gemäß § 6 Abs. 1 der Wassergebührenordnung der Gemeinde werde hinsichtlich der Fälligkeit einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr auf den Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage abgestellt. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für eine ergänzende Anschlussgebühr, da für „nachträgliche Abänderungen“ keine Fälligkeit normiert sei. Es sei keine Wasseranschlussgebühr entstanden und auch nicht fällig.

 

 

3)   Für eine Wasseranschlussgebühr sei die Tatsache wesensnotwendig, dass Anschlusszwang nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz bestehe. Die Liegenschaft der Bf unterlag 2001 nicht dem Anschlusszwang; es liege keine gemeinnützliche öffentliche Wasserversorgungsanlage vor, sondern eine Abzweigleitung, bei welcher der Anschluss nicht allgemein offen steht,   sodass mangels Vorliegen der Voraussetzungen kein Anschlusszwang bestehe.

 

 

 

II.         Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Anforderung der diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüsse, der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Wassergebührenordnung samt Kundmachung und Einsicht in einen aktuellen Grundbuchsauszug. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.     In der Sache:

 

Nach § 1 Abs. 1 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, LGBl.Nr. 28/1958 idgF, werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage – Wasserleitungs-Anschlussgebühr von Grundstückseigentümern und Anrainern zu erheben:

Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

Gemäß § 2 leg. cit. hat die Gemeindevertretung die näheren Bestimmungen in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss nach § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen i. M.  (Wassergebührenordnung) vom 06.07.1984 in der anzuwendenden Fassung lauten:

 

 

㤠1

Anschlussgebühr

 

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

 

 

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

 

(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt für einen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage Euro 2.053,70 über 150 je m² 13,69 Euro

 

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Holzschuppen werden zur Bemessungsgrundlage nicht herangezogen.

Freistehende Garagen udgl. werden nur dann zur Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn sie einen Wasserleitungsanschluss aufweisen.

 

[…]

 

(4) Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

 

b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs.2 und 3 gegeben ist;

 

 

 

 

 

§ 6

Fälligkeit

 

(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr wird mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig; geleistete Vorauszahlungen gemäß § 3 dieser Verordnung sind anzurechnen.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach § 2 Abs.4 lit. a oder b entsteht mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Diese Anzeige hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten zu erstatten.“

 

 

 

III.2.     Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO),  BGBl.
Nr. 194/1961 idgF lautet:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

 

Gemäß § 274 Abs. 1 hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264), in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn ein Bescheid gemäß
§ 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß Abs. 2 tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3

sind im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

 

 

 

IV.       Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1.    Der Beschwerde zufolge gibt es für die Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr keine Grundlage in der Gebührenordnung, da § 2 Abs. 4 der Wassergebührenordnung nicht auf einen Zubau abstelle und darüber hinaus nicht normiere auf Grund welcher Bemessungsgrundlage die ergänzende Vorschreibung berechnet werde. Die Wassergebührenordnung sei nicht ausreichend determiniert.

Gestützt wird dieser Beschwerdepunkt mit § 2 Abs. 4  1. Halbsatz („Bei nachträglicher Abänderung (sic!) ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten.“) und § 6 Abs. 1 1. Halbsatz der anzuwendenden Wassergebührenordnung („Die Wasserleitungsanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig wird.“).

 

Die Bf zitieren jeweils nur den 1. Halbsatz der zitierten Bestimmungen der Wassergebührenordnung. Vollständig gelesen, ist gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. „bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:

b) „bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Wasserleitungs-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs.2 und 3 gegeben ist;“

 

Laut vorgelegtem und unbestrittenem Sachverhalt erfolgte durch den mit 15.06.2010 bewilligten Zubau eine Vergrößerung des Gebäudes um 101 , die entsprechend der Wassergebührenordnung der Gemeinde der Berechnung zugrunde zu legen ist.

 

Wenn man den § 2 Abs. 4 leg. cit. vollständig liest, ist eine gesetzliche Regelung für Zubauten und deren Bemessungsgrundlage – entgegen der Beschwerdebehauptung - gegeben.

 

 

IV.2.    Laut Bf sei für eine Wasseranschlussgebühr die Tatsache wesensnotwendig, dass Anschlusszwang nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz bestehe. Laut Beschwerde unterlag die Liegenschaft der Bf im Jahr 2001 nicht dem Anschlusszwang. Dazu ist festzuhalten, dass die Themen Anschlusszwang und Gebühren voneinander zu trennen sind. Für das Entstehen des Abgabenanspruches ist nach dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 iVm der Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht der Anschlusszwang entscheidend. Aus § 1 2. Satz der Wassergebührenordnung ergibt sich, dass der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke gebührenpflichtig ist. Es ist daher nicht entscheidend, ob ein Anschlusszwang vorliegt, sondern ob ein Grundstück angeschlossen wurde. In gleichem Sinne lautet auch die Rechtsprechung des VwGH im Erkenntnis VwGH 15.12.1995,  93/17/0037.

Gegenständliches Grundstück der Bf ist laut vorgelegtem Sachverhalt unstrittig (und im gegenständlich bekämpften Bescheid des Gemeinderats umfassend begründet) seit dem Jahr 2001 (vgl. Bescheid vom 07.09.2001, Zahl 810/3/2001/H) an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, wodurch die Gebührenpflicht im Sinne des § 1 2. Satz der gegenständlichen Wassergebührenordnung begründet wird.

 

Laut Beschwerde liege keine gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlage vor, sondern eine Abzweigleitung, bei welcher der Anschluss nicht allgemein offen steht, sodass mangels Vorliegen der Voraussetzungen kein Anschlusszwang bestehe.

Wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Bf die Auffassung vertritt, dass keine öffentliche Wasserversorgungsanlage vorliege, so sei hier auf § 1 Abs. 1 Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 verwiesen, wonach die Gemeinde sich der Anlage zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. Die Wassergebührenordnung spricht in ihrem § 1 von einer gemeinnützigen, gemeindeeigenen öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde. Diese zwei Rechtsgrundlagen bedeuten folglich, dass die Gemeinde ihre öffentlichen Aufgaben erfüllt. Dass der Anschluss allgemein offen stehen muss stellt keine gesetzliche Voraussetzung dar.

 

Aus den genannten Gründen unterliegen die Bf grundsätzlich der Gebührenpflicht der gegenständlichen Wassergebührenordnung.    

 

 

IV.3.    In der Beschwerde wird moniert, es gäbe keine gesetzliche Grundlage für eine ergänzende Anschlussgebühr, da für „nachträgliche Abänderungen“ keine Fälligkeit normiert sei. Es sei keine Wasseranschlussgebühr entstanden und auch nicht fällig. Gestützt wurde diese Argumentation auf § 6 Abs. 1 Wassergebührenordnung.

Wenn man die von den Bf angesprochene Bestimmung des § 6 (Fälligkeit) vollständig liest, so normiert sie, dass die Wasserleitungsanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage fällig wird. Abs. 2 lautet folgendermaßen: „Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 4 lit. a oder b entsteht mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Diese Anzeige hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten zu erstatten.“

 

§ 6 Abs. 2 Wassergebührenordnung trifft somit – entgegen der Beschwerdebehauptung – eine Regelung betreffend die Fälligkeit der Wasserleitungsanschlussgebühr für Zubauten. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Entsprechend der zitierten Bestimmung § 6 Abs. 2 Wassergebührenordnung entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Wasserleitungs-Anschlussgebühr nach § 2 Abs. 4 a oder b mit dem Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten bei der Gemeinde. Im Vorlageschreiben an das erkennende Gericht teilte die belangte Behörde mit, dass das Objekt fertig gestellt sei, die Bf jedoch trotz Aufforderung keine Fertigstellungsmeldung vorgelegt haben.

 

Zu diesem Fall lautet ein Rechtsatz des VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.01.1996, 95/17/0207: „Sieht der durch Verordnung geregelte Abgabentatbestand das Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Einlangen einer im Baurecht geregelten Anzeige vor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Unterbleibens dieser Anzeige das Entstehen des Abgabenanspruches etwa mit der tatsächlichen Benutzung eintrete.“

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Abgabenpflicht erst mit Einlangen der Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten durch die Bf entsteht.

 

Es ist folglich keine Abgabenpflicht nach der Wassergebührenordnung der Gemeinde entstanden. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig und war aufzuheben.

 

 

IV.4.    Die Bf stellten den Antrag den Bescheid vom 24.03.2015 ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 274 Abs. 1 Z 1 BAO muss der  Antrag unbedingt sein. Ein Antrag für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, ist daher unwirksam (VwGH 29. 8. 2013, 2011/16/0245).

Die Beurteilung des gegenständlichen von der Behörde vorgelegten Sachverhalts konzentriert sich auf Rechtsfragen der Wassergebührenordnung der Gemeinde (Die Bf argumentieren mit „keiner gesetzlichen Grundlage bzw. Anschlusszwang“), die eine weitere Erörterung des Sachverhalts im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich machten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.        Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass mangels Anzeige über die Vollendung der Bauarbeiten durch die Bf keine Abgabenpflicht nach der Wassergebührenordnung der Gemeinde entstanden ist. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde erweist sich damit als inhaltlich rechtswidrig und war aufzuheben.

 

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer