LVwG-300461/13/Py/BD

Linz, 29.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Z M, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. August 2014, GZ: SV96-3836-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe der verhängten Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. und 2. auf je 2.000 Euro (insgesamt somit 4.000 Euro) und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf je 65 Stunden (insgesamt somit 130 Stunden) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf insgesamt 400 Euro herabgesetzt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. August 2014, SV96-38,36-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 9 Z1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 idgF, Geldstrafen iHv 4.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden) zu Spruchpunkt 1. sowie 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) zu Spruchpunkt 2. verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 700 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben es als Inhaber des Bauunternehmens M mit Sitz in PL-..-.. S, Polen, und somit mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, und somit als Arbeitgeber iSd § 7b Abs. 1 AVRAG zu verantworten, dass

 

1)

die poln. StAen. C G, geb. x, C K, geb. x, H L, geb. x, M K, geb. x, P P, geb. x, P M, geb. x, und Z L, geb. x, ab dem 2.5.2014 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung als Arbeitnehmer nach Österreich auf die Baustelle Einfamilienhaus in W, H 14 (Bauherr P H) entsendet worden waren, wo sie von Organen der Finanzpolizei am 5.5 2014 gegen 14.53 Uhr bei Fassadenarbeiten zur Anbringung eines Vollwärmeschutzes angetroffen wurden, ohne deren Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen in Wien, Brehmstrasse 14, gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG eine Woche vor Arbeitsaufnahme und somit bis spätestens 25.4.2014 gemeldet zu haben.

 

2)

die poln. StAen. C G, geb. x, C K, geb. x, P P, geb. x, und P M, geb. x, ab dem 12.5.2014 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung als Arbeitnehmer nach Österreich auf die Bausteile Einfamilienhaus in R, I (Bauherr W J jun.) entsendet worden waren, wo sie von Organen der Finanzpolizei am 23.5.2014 gegen 7.41 Uhr bei Fassadenarbeiten zur Anbringung eines Vollwärmeschutzes angetroffen wurden, ohne deren Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen in Wien, Brehmstrasse 14, gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG eine Woche vor Arbeitsaufnahme und somit bis spätestens 5.5.2014 gemeldet zu haben.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass bei beiden von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrollen die geforderten Entsendedokumente für die spruchgegenständlichen Dienstnehmer am Arbeitsort nicht bereitgehalten wurden. Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, sich mit den für die grenzüberschreitende Entsendung ausländischer Arbeitnehmer einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und wäre es dem Bf zumutbar gewesen, sich bei den zuständigen inländischen Behörden und Auskunftsstellen über die diesbezüglichen Vorschriften zu erkundigen.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass als Vorschulden Vorsatz angenommen wird, da der Bf trotz vorangegangener Beanstandung und niederschriftlicher Einvernahme am 5. Mai 2014 auch für die zweite betriebliche Baustelle keine entsprechenden ZKO-Meldungen erstattet habe, obwohl dies fristgerecht noch möglich gewesen wäre. Der erhöhte Strafsatz gelangte im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Vorstrafe nach dem AVRAG zur Anwendung, als erschwerend wurde die hohe Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer gewertet, strafmildernde Umstände waren nicht vorhanden.

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. September 2014, in der der Bf zusammengefasst ausführt, dass der angefochtene Bescheid gegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit iVm dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt und durch deren falsche Anwendung in Folge der Annahme, dass er zur Meldungserstattung seiner zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung verpflichtet gewesen wäre, erlassen worden ist. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen durch das Unternehmen entsandte Arbeitnehmer, bei dem sie gewöhnlich beschäftigt sind und durch das sie zur Arbeitsleistung in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt worden sind, weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates, von dem sie entsandt worden sind, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Personen nicht eine andere Person ablösen, deren Entsendezeitraum abgelaufen ist. Ein die Tatsache der Entsendung nachweisendes Dokument ist die Bescheinigung A1, die vom Versicherungsträger ausgestellt wird. Eine solche Bescheinigung ist ein Nachweis dafür, dass entsandte Arbeitnehmer während der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich polnischen Sozialversicherungen unterliegen. Es ist hinzuzufügen, dass die vom polnischen Träger ausgestellte Bescheinigung A1 für österreichische Behörden insoweit verbindlich ist, dass sie die Bezahlung von Beiträgen zu ihrem System für den jeweiligen entsandten Arbeitnehmer nicht verlangen dürfen. In Anbetracht der europäischen Regelungen darf eine österreichische Behörde kein Verfahren gegen durch ein polnisches Unternehmen zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer und gegen das entsendende Unternehmen leiten. Die Verwaltungsbehörde hat daher im gegenständlichen Fall rechtswidrig verlangt, dass der Bf die zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandten Arbeitnehmer bei der Zentralen Kontrollstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung meldet. Die Arbeitnehmer haben die durch die polnische Sozialversicherungsanstalt ausgestellten Bescheinigungen A1 gehabt und aus diesem Grund konnte ausschließlich kontrolliert werden, ob sie diese Bescheinigung besitzen. Diese Bescheinigungen haben die Legalität der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer nachgewiesen und wenn die Verwaltungsbehörde in diesem Bereich Zweifel gehabt hat, hätte sie vom Dialogverfahren mit der polnischen Sozialversicherungsanstalt Gebrauch machen können. Nach Ansicht des Bf verletzt das Erfordernis der Meldung der Arbeitsaufnahme durch entsandte Arbeitnehmer bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung die grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union. Es genügt nämlich, dass man die Bescheinigung A1 hat und vorzeigen kann, die die Meldung zur Sozialversicherung im Staat des Wohnsitzes nachweist. Die Gemeinschaftsvorschriften erfordern es nicht, dass bei einer Behörde des Staates der Entsendung eine zusätzliche Meldung der Arbeitsaufnahme auf dem Gebiet dieses Staates, dazu noch eine Woche im Voraus und unter Angabe von dermaßen detaillierten Informationen, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angegeben sind, zu erstatten ist.

 

Unabhängig vom Vorstehenden ist die dem Bf auferlegte Geldstrafe übermäßig hoch. Der Bf hat sämtliche mit der Entsendung der Arbeitnehmer zur Arbeit nach Österreich verbundenen Anforderungen erfüllt. Die Nichtmeldung der Arbeitnehmer bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung ist dadurch verursacht worden, dass das Gemeinschaftsrecht so ein Erfordernis nicht vorsieht und der Bf die im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz enthaltenen Vorschriften nicht gekannt hat. Der Bf ist bei der Kontrolle am 5.5.2014 nicht darüber unterrichtet worden, dass er dazu verpflichtet ist, diese Kontrolle wurde von ihm als routinemäßig verstanden und wurde der den Sachverhalt klarstellende Bescheid am 11.8.2014 erlassen. Ein Bescheid, wonach ihm bereits eine Vorstrafe nach dem AVRAG auferlegt wurde, wurde dem Bf nie zugestellt und wurde ein solches Verfahren nie gegen den Bf geleitet.

 

3.         Mit Schreiben vom 12. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. August 2015. Zu dieser wurde der Bf nachweislich an seiner zum Ladungszeitpunkt im Zentralen Melderegister als Hauptwohnsitz aufscheinenden österreichischen Adresse geladen, leistete dieser Ladung unentschuldigt jedoch keine Folge. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Verhandlung. Als Zeugin wurde das Kontrollorgan der Finanzpolizei Frau K L einvernommen.

 

4.1.      Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Organe der Finanzpolizei führten am 5. Mai 2014 auf der Baustelle in W, H 14, einem Einfamilienhaus, eine Kontrolle durch. Dabei wurden bei Fassadenarbeiten die polnischen Staatsangehörigen

1.   L Z, geb. x

2.   G C, geb. x

3.   K C, geb. x

4.   K M, geb. x

5.   M P, geb. x

6.   P P, geb. x

7.   L H, geb. x

angetroffen.

Diese wurden von dem vom Bf vertretenen polnischen Unternehmen Baubetrieb M mit Sitz in PL-..-.. S zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung als Arbeitnehmer auf diese Baustelle entsandt. Eine Meldung ihrer Entsendung eine Woche vor Arbeitsaufnahme und somit bis spätestens 25.4.2014 bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen in Wien lag nicht vor. Der Bf, der zum Kontrollzeitpunkt nicht persönlich auf der Baustelle anwesend war, wurde daraufhin telefonisch von den Kontrollbeamten kontaktiert und mit ihm für den kommenden Tag ein Termin am Finanzamt Grieskirchen Wels vereinbart.

 

Zu dieser Befragung am 6.5.2014 wurde eine Dolmetscherin beigezogen, wobei die Beamten im anschließenden Gespräch zur Überzeugung gelangten, dass der Bf durchaus über gute Deutschkenntnisse verfügt. Bei dieser Niederschrift wurde der Bf ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden ZKO-Meldungen vorzulegen sind und gab er gegenüber den Beamten an, dass er das nicht gewusst habe.

 

Am 23.5.2014 wurde von Beamten der Finanzpolizei Grieskirchen Wels neuerlich eine Kontrolle auf der Baustelle eines Einfamilienhauses, diesmal in R, I, durchgeführt. Dabei wurden sowohl der Bf als auch die polnischen Arbeitnehmer

1.   G C, geb. x

2.   M C, geb. x

3.   P P, geb. x

4.   M P, geb. x

bei Arbeiten im Außenbereich bzw. an der Fassade angetroffen.

Von den Arbeitern wurden wiederum A1-Dokumente vorgelegt, eine Entsendemeldung an die ZKO konnte nicht vorgelegt werden. Gegenüber den Kontrollbeamten gab der Bf dazu an, dass er die ZKO-Meldung bereits veranlasst habe, Informationen, auf welche Weise er das wo durchführen habe lassen, konnte der Bf jedoch nicht geben.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem Akteninhalt sowie den Aussagen der Zeugin L in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht. Der Umstand, dass bei beiden Kontrollen keine ZKO-Meldungen vorgelegt wurden, wird vom Bf zudem nicht bestritten.

 

5.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 7b Abs.3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl.Nr. 459/1993 idgF haben Arbeitsgeber im Sinn des Abs.1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem in Abs.1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber den Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs.4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

 

Gemäß § 7b Abs.9 AVRAG BGBl. Nr. 459/1993 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 98/2012 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs.1 Z 4 bezeichneter Beauftragter

1.   die Meldung nach Abs.3 nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs.5 nicht bereithält.

Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

 

5.2.      Der Bf begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass von den von seinem Unternehmen entsandten Arbeitnehmern bei der Kontrolle A1 Sozialversicherungsdokumente vorgelegt wurden und dies nach den europarechtlichen Vorschriften für ausreichend zu gelten habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht das Nichtvorliegen von Dokumenten, die die Anmeldung der entsandten Arbeitnehmer im Entsendestaat zur dortigen Sozialversicherung zum Gegenstand haben, vorgeworfen wird, zumal dem Bf keine Übertretung des § 7b Abs. 5 AVRAG, sondern eine solche nach § 7b Abs. 3 AVRAG zur Last gelegt wird. Der gegen den Bf erhobene Tatvorwurf lautet daher weder, dass Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 bei der Kontrolle ausständig waren, noch wird der Inhalt der vorgelegten A1-Dokumente in Zweifel gezogen, weshalb ihn auch sein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Klarstellung im Rahmen eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zur Frage der Gültigkeit der Dokumente nicht zu entlasten vermag.

 

Insofern die Beschwerdebehauptungen des Bf darauf abzielen, dass behauptet wird, die in § 7b Abs. 3 AVRAG vorgesehene Meldung der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen würde den Europäischen Normen widersprechen, ist darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Vereinbarkeit bestimmter nationaler Kontrollmaßnahmen mit EU-Recht klargestellt hat. Der EuGH bekräftigt in dieser Rechtsprechung, dass ein verhältnismäßiges Erfordernis einer vorherigen Anmeldung eine geeignete Maßnahme ist, um danach die erforderlichen Kontrollen durchführen zu können und Betrugsfälle zu verhindern (vgl. Urteile vom 7.10.2011, Rechtssache C-515/08, dos Santos Palhota, RN 52 und 54, und vom 1.10.2009, Rechtssache C-219/08, Kommission gegen Belgien, RN 16 und die dort zitierte Rechtsprechung). Von dieser Möglichkeit hat der österreichische Gesetzgeber in den gegenständlichen Bestimmungen des AVRAG Gebrauch gemacht und können diese Erfordernisse für den Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung  eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Unione als Österreich auch nicht als unverhältnismäßig erkennt werden. Ein Widerspruch der verfahrensgegenständlichen österreichischen Normen zu EU-Recht liegt daher nicht vor und gelangt die Bestimmung des § 7b Abs. 3 iVm Abs. 9 AVRAG daher im vorliegenden Verfahren zur Anwendung.

 

Da unbestritten die somit erforderlichen Meldungen über die Entsendung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist vor Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber der gegenständlichen Arbeitnehmer nicht bei der ZKO erfolgten, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

6.         Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wenn der Bf vorbringt, er habe diese ihn treffende Verpflichtung hinsichtlich der Meldung an die ZKO nicht gekannt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich als Gewerbetreibender rechtzeitig über die in Österreich für die Ausübung seines Gewerbes geltenden Rechtsvorschriften zu informieren hat. Hinzu kommt, dass es sich bezüglich der erforderlichen Meldung an die ZKO auch um keine neuere Gesetzeslage handelt und dem Bf bereits vor den gegenständlichen Kontrollen eine Übertretung der Bestimmungen des AVRAG zur Last gelegt wurde, er daher jedenfalls gehalten gewesen wäre, hinsichtlich der Erbringung der Arbeitsleistungen durch sein Unternehmen in Österreich die dafür erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen. Der Bf konnte daher nicht glaubhaft machen, dass ihm am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

 

7.         Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wurde zu Recht der erhöhte Strafsatz der gegenständlichen Verwaltungsstrafbestimmung herangezogen, zumal nach dem im Akt einliegenden Verwaltungsstrafregisterauszug des Magistratischen Bezirkamtes für den 3. Bezirk Wien bereits eine rechtskräftige Vorstrafe über den Bf wegen Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG ausgesprochen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet. Erschwerend ist zudem, dass bei beiden Kontrollen eine ganze Reihe von Arbeitnehmern angetroffen wurden, wobei insbesondere auch zu beachten ist, dass der Bf offenbar trotz der Unterweisung im Rahmen der ersten Kontrolle durch die Beamten auch auf der Baustelle in R tätig wurde, ohne eine solche ZKO-Meldung abgegeben zu haben. Im Hinblick auf die als strafmildernd zu berücksichtigende lange Dauer des Verfahrens erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen jedoch zu hoch gegriffen. Nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ist auch mit der nunmehr über den Bf verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Gleichzeitig wird er jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei künftigen Übertretungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist, zumal mit der Novelle BGBl. I 94/2014 zum AVRAG für das vom Bf gesetzte Verhalten durch die Festsetzung einer Geldstrafe pro Arbeitnehmer eine deutliche Erhöhung des Unwertgehaltes des vom Bf gesetzten Verhaltens eingetreten ist.

Eine Anwendung des § 20 VStG war ebenso wie eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z4 VStG mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.         Der Kostenausspruch ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny