LVwG-750287/3/BP/SA

Linz, 11.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des G M, x, vom 6. August 2015, gegen den Bescheid des Stadtamtes E vom 5. August 2015, GZ: 024-03/15, betreffend einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG iVm. §§ 18 Abs. 2 und 22 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl 1996/81 idF LGBl 2015/34, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schreiben vom 29.07.2015 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Einspruch gegen das Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde E betreffend Herrn J S, geb. x, x, und begründete dies wie folgt:

Die genannte Person hat ihren Hauptwohnsitz nicht in E, sondern in der Gemeinde P, wo sie im Gegenzug wohl in das dortige Wählerverzeichnis aufzunehmen sein wird. Die Gattin des Genannten ist in P richtigerweise mit Hauptwohnsitz gemeldet, weil sie ja auch tatsächlich dort in ihrem gemeinsamen Haus (ich kenne das Haus, aber nicht die Hausnummer) wohnt. Es haben dort auch hin und wieder Parteitreffen und Besprechungen politischer Natur stattgefunden.

Es ist völlig unglaubwürdig und fern jeder Realität, dass der Hauptwohnsitzmeldung in E eine echte Wohnsitznahme gegenübersteht. Der Genannte wohnt de facto nicht mehr bei Mama und Papa, sondern selbstverständlich bei seiner Gattin in P. Die Aufenthalte im Elternhaus gehen über die Qualität eines Verwandtenbesuches in der üblichen Dauer nicht hinaus. Am ehesten besucht er noch Tochter und Enkel, die im Nebenhaus in der R.straße wohnen, dort ist er aber nicht gemeldet, was richtig ist, denn dort nimmt er genau so wenig Unterkunft, wie im Haus seiner Eltern.

Noch an keinem Tag des Jahres habe ich gesehen, dass er etwa den Weg zur Arbeit von der E Meldeadresse aus angetreten oder ihn dort beendet hätte. Die Hauptwohnsitzmeldung an der genannten Adresse dient ausschließlich dem Zweck, um in E als Bürgermeister tätig sein zu können. Das ist aber sicher nicht Zweck der Übung!

(...) Vor wenigen Jahren wurde auch die Heizungsanlage in P erneuert. Auch das ein klarer Hinweis auf die Notwendigkeit, das dortige Haus in Schuss zu halten, um es als (einzigen) Wohnsitz und damit als Hauptwohnsitz zu nutzen. Als entscheidendes Gesamtbild ergibt sich für mich, dass ein Wohnsitz, geschweige denn ein Hauptwohnsitz, in der Stadt E nicht besteht. (...)

 

2. Mit Schreiben vom 03.08.2015 nahm die vom Einspruch betroffene Person dazu Stellung und führte folgende Einwendungen zum Antrag gegen die Aufnahme ins Wählerverzeichnis aus:

Ohne näher auf die absurden Behauptungen des Einspruchnehmers einzugehen, erkläre ich hiermit, dass ich zum Stichtag für die Gemeinderats-, Bürgermeisterdirekt- und Landtagswahl und auch vorher und danach am Hauptwohnsitz in E, R.straße 5 gemeldet war, wie auch im Melderegister nachzulesen ist. Ich erkläre ausdrücklich, dass sich mein Hauptwohnsitz und auch mein Mittelpunkt meiner Lebensbeziehungen in E befindet und verweise hier auch auf die Definitionen im Meldegesetz, die ich meinem Schreiben beischließe.

 

3. Mit Bescheid vom 05.08.2015, GZ: 024-03/15, wies die Gemeindewahl-behörde der Stadtgemeinde E den Antrag des Bf ab und führte begründend wie folgt aus:

Seitens der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde E wurde gemäß Auszug aus dem Melderegister festgestellt, dass die in Ihrem Berichtigungsantrag angeführte Person, gegen deren Verbleib im Wählerverzeichnis von Ihnen Einspruch erhoben wurde, am Stichtag (07.07.2015) ihren Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde E hatte und somit die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes für das aktive Wahlrecht vorliegt.

 

4. Mit Schreiben vom 06.08.2015  erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 05.08.2015 und führte darin begründend Nachstehendes aus:

Ich halte meine vorgebrachte Begründung im Einspruch vom 29.07.2015, schriftlich eingebracht am 30.07.2015 vollinhaltlich aufrecht, führe daher hier den Einspruchstext nicht mehr gesondert an.

Ergänzen möchte ich allerdings folgendes dazu:

Meiner Ansicht nach ist die Gemeindewahlbehörde unrichtig zusammengesetzt. Der in P wohnende E Bürgermeister hat seine Gattin als Beisitzerin bestellt. Sie hat aber ihren Hauptwohnsitz in P, G 41 gemeldet und ist in E gar nicht wahlberechtigt. Die entsprechende Kundmachung, die ich am 06.08.2015 um 16.00 Uhr zu diesem Zweck nochmals eingesehen habe, gibt auch die genaue Wohnadresse an, nämlich G 41).

Die Wahlbehörden sind aber nach der Kommunalwahlordnung zu bestellen, die dann auch die Aufgaben der Landtagswahl zu erledigen haben. Hier verweise ich insbesondere auf § 5 Abs.3 iVm § 78 Abs.3 Kommunalwahlordnung, daraus ergibt sich, dass keine „gemeindefremden" Personen einer Wahlbehörde, die ihren Tätigkeitsbereich ausschließlich innerhalb einer Gemeinde hat (also auch die Gemeindewahlbehörde) angehören dürfen.

Die Gemeindewahlbehörde ist daher unrichtig zusammengesetzt, ihre Entscheidung ist eigentlich keine, schon aus rein formalen Gründen. Es ist durchaus verständlich, wenn der Bürgermeister will, dass seine Gattin dieser Wahlbehörde angehört.

Der Bescheid selbst ist kaum begründet. Es reicht aber sicher nicht, ins Melderegister zu schauen und wenn dort ein Hauptwohnsitz gemeldet ist, das dann als ausreichend anzusehen. Der Gesetzgeber spricht in der Kommunalwahlordnung davon, dass ein Hauptwohnsitz im Sinne der melderechtlichen Vorschriften vorhanden sein muss. Das heißt aber, dass die Lebensbeziehungen, die dieser Meldung zugrunde liegen entscheidend sind. Wäre es anders, könnte jedermann sich vor dem Stichtag mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde anmelden. Der Berichtigungsantrag kann daher nicht an der bloßen Hauptwohnsitzmeldung gemessen werden, sondern an den faktischen Gegebenheiten und der tatsächlichen Lebensbeziehungen.

Da im Bescheid nichts davon steht, wer in der Gemeindewahlbehörde wie abgestimmt hat und ob auch § 7 AVG ausreichend beachtet worden ist, ersuche ich auch in dieser Hinsicht um genaue Prüfung.

Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Streichung der genannten Person aus dem Wählerverzeichnis und deren Eintragung in der Gemeinde P, wo der faktische Hauptwohnsitz des Betroffenen liegt.

 

5. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 10. August 2015 (innerhalb der dreitägigen, gesetzlich vorgesehenen Frist)  vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie eine telefonische Befragung der von der Beschwerde betroffenen Person vom 10. August 2015, die mittels Aktenvermerk festgehalten wurde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine weitere mündliche Erörterung eine Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die von der Beschwerde betroffene Person ist in E aufgewachsen und hat dort seine gesamte Schulzeit einschließlich Handelsakademie und Lehre absolviert. Seit 1986 ist er beim G-Kundenservice E beschäftigt (aktuell vollbeschäftigt).

 

Er ist Mitglied des Gemeinderats E seit 1993 und übt seit dem Jahr 2003 die Funktion des Bürgermeisters aus. Darüber hinaus ist er Mitglied in zahlreichen E Vereinen: U. und A., P.verband, M.verein usw. Zudem fungiert er als Vertrauensperson bei der örtlichen R.bank sowie der S E.

 

An der als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse R.straße 5, sind neben ihm auch seine Eltern und die Familie seines Bruders wohnhaft. Er verfügt dort über zwei Zimmer (Schlaf- und Wohnzimmer), die er vor allem dann in Anspruch nimmt, wenn er nach Abendveranstaltungen nicht zu seinem Haus in P fahren will. Seine Gattin ist an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sowohl zu seinen Eltern, zur Familie seines Bruders als auch zu seiner Tochter, die mit ihrem Ehemann und dem Enkelsohn des Betroffenen im benachbarten Haus R.straße 9 wohnt, bestehen intensive familiäre Kontakte.

 

Der Betroffene verfügt auch über ein Haus in der Gemeinde P, wo er mit seiner Gattin wohnhaft ist und dort überwiegend nächtigt. Die Ehegattin ist zwar an der Adresse in P mit Hauptwohnsitz gemeldet, verfügt aber zusätzlich über eine Nebenwohnsitzmeldung an der in Rede stehenden Adresse in E.

 

Der Betroffene sieht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aufgrund der oben geschilderten Komponenten eindeutig in E.

 

 

II.

 

Der maßgebliche Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie aus einer telefonischen (mittels Aktenvermerk festgehaltenen) Befragung des Betroffenen, in der er die verschiedenen Angaben völlig glaubhaft machte. Im Grunde ergeben sich auch keine nennenswerten Unterschiede zu den diesbezüglichen in der Beschwerde angeführten relevanten Sachverhalts-elementen.  

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung), LGBl 1996/81 idF LGBl 2015/34, lauten:

 

㤠17

Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)

(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)

1.         die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,

2.         in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und

3.         vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

 

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1 die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

 

§ 18

Eintragung ins Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012, und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 anzulegen sind.

 

(2) Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Sie ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte.

 

(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen; die Ausfolgung des Wählerverzeichnisses in Form eines Datenträgers ist zulässig. Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausfolgung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.

 

§ 20

Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1 besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 19 Abs. 2) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

 

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.

 

(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.

 

(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

 

§ 21

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.

 

(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 22

Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 21 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (Berichtigungskommission) hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

 

(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

 

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGBl 1992/9 idF BGBl I 2015/52, lautet:

 

„Begriffsbestimmungen

§ 1 (...)

 

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.“

 

1.3. Gem. § 5 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung dürfen Mitglieder der Wahlbehörden nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

 

§ 78 Oö. Kommunalwahlordnung lautet:

(1) Die Einteilung der Gemeinde in Wahlsprengel gemäß § 3 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl. Die auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden haben die Verfügungen über die Wahlzeit, die Verbotszonen, die Wahllokale und die Wahlzellen gleichlautend für die Landtagswahl und für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen zu treffen.

(2) Wird gemäß § 11 oder § 14 ein ständiger Vertreter als Vorsitzender der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde und Gemeinde(Stadt-)wahlleiter bestellt, hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu bestellen. Dies gilt sinngemäß für die Bestellung des Vertreters des Gemeinde(Stadt-)wahlleiters und für die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter.

 

(3) Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berufenen Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden sind auch als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der nach der Oö. Landtagswahlordnung zu bildenden Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden zu berufen. Eigene Vorschläge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) in diese Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung dürfen nicht eingebracht werden.

 

(4) Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbehörde durch keine Beisitzerin, keinen Beisitzer oder keine Vertrauensperson vertreten, hat sie das Recht, in diese Behörden Vertrauenspersonen nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu entsenden.

 

(5) Abweichend vom § 5 Abs. 3 müssen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen.

 

2. Im vorliegenden Fall behauptet der Bf zunächst eine ordnungswidrige Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde, da dieser ua. die Ehegattin des Bürgermeisters als Wahlbeisitzerin angehöre, die in der Gemeinde E jedoch nicht ihren Hauptwohnsitz habe. Zudem sei diese in der gegenständlichen Frage als befangen anzusehen.

 

Unabhängig davon, ob der Bf diese Einwendung überhaupt zulässigerweise erheben kann, zumal es sich dabei nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 Kommunalwahlordnung um eine Einwendung gegen das Wählerverzeichnis wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter im engeren Sinn handelt, sei dennoch angemerkt, dass das Erfordernis, dass eine der Wahlbehörde angehörende Person auch das aktive Wahlrecht der betreffenden Gemeinde und somit ihren Hauptwohnsitz dort haben muss (vgl. § 5 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung) für Wahlbeisitzer durch § 78 Abs. 5 leg.cit. dahingehend modifiziert wird, als der Hauptwohnsitz im Bereich des Bundeslandes Oberösterreich gelegen sein muss.  

 

Weiters ergibt sich aus dem entsprechenden Protokoll, dass die Gattin des Bürgermeisters nicht an der Sitzung teilnahm, weshalb sich die Frage einer allfälligen Befangenheit a priori nicht stellt.

 

Die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, dass sämtliche Fraktionsmitglieder der Partei des Bürgermeisters in der Wahlbehörde befangen wären, ist nicht nachvollziehbar, zumal man Derartiges mit gegenläufiger Begründung von den Mitgliedern der mitbewerbenden Fraktionen annehmen könnte, was aber das Instrument der Befangenheit überspannen würde. 

 

3.1. In der Sache selbst wendet der Bf ein, dass der Betroffene zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen sei, weil er in der Stadtgemeinde E nicht seinen Hauptwohnsitz habe, zumal er (wie auch seine Frau) in der Gemeinde P wohnhaft sei. Er wendet zu Recht ein, dass es nicht lediglich auf die formale Hauptwohnsitzmeldung zum Stichtag ankomme, sondern auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes im Sinne der melderechtlichen Bestimmungen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 18 Abs. 2 der Oö. Kommunalwahlordnung ist ausschlaggebend für die Eintragung in das jeweilige Wählerverzeichnis das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in einer Gemeinde im Sinne melderechtlicher Bestimmungen. Die Hauptwohnsitzmeldung hat grundsätzlich deklarative (nicht konstitutive) Wirkung, weshalb zur Feststellung, wo eine Person ihren Hauptwohnsitz hat, die Kriterien des Meldegesetzes (§ 1 Abs. 7 und 8) heranzuziehen sind.

 

3.2. Im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Betroffene sich an zwei Wohnsitzen niedergelassen hat. Zum einen ist dies in der Gemeinde P, wo er gemeinsam mit seiner Gattin ein Haus besitzt und bewohnt; zum anderen ist dies das in Rede stehende Haus in E, in dem der Betroffene, der auch Bürgermeister der Stadtgemeinde ist, über zwei Wohnräume verfügt. Fraglich ist nun, wo der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

 

3.3. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz ua. insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, bewohnt der Bürgermeister der Stadtgemeinde E zum zeitlich weitaus überwiegenden Teil – gemeinsam mit seiner Ehegattin – ein Haus außerhalb der Stadtgemeinde E, wo auch regelmäßig der Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz zu finden sein wird. Diese Elemente sprechen in einer Abwägung – der Beschwerde folgend – für die Festlegung des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde P.

 

Allerdings ist festzuhalten, dass der Betroffene im in Rede stehenden Haus in E über zwei Räume verfügt, wozu auch ein Schlafzimmer gehört. An dieser Adresse ist auch seine Gattin (mit Nebenwohnsitz gemeldet). Dort übernachtet der Betroffene, wenn er nach Abendveranstaltungen, die als regelmäßige Begleiterscheinungen seiner politischen und kommunalen Funktionen durchaus als regelmäßig vorkommend angenommen werden können, die ohne PKW zu überwindende kurze Distanz zum Haus in E bevorzugt.  

 

Der Betroffene geht nicht nur seit rund 30 Jahren der Erwerbstätigkeit bei der G in der Stadtgemeinde E nach, sondern ist dort aufgewachsen und absolvierte auch die gesamte Schul- und Lehrzeit in E. Dort leben auch seine Eltern, sein Bruder und die Familie seiner Tochter, zu denen sämtlich enge familiäre Beziehungen bestehen.

 

Zudem ist der Betroffene seit über 20 Jahren Mitglied des Gemeinderates und seit 12 Jahren Bürgermeister, was nicht nur die oben angeführten sozialen Bindungen, sondern auch die in § 1 Abs. 8 angesprochenen öffentlichen Aspekte untermauert. Weiters ist anzumerken, dass mit der Ausübung eines kommunalpolitischen Amtes regelmäßig die Verankerung einer Person im institutionellen und privaten Leben der Gemeinde einhergeht, da die diesbezügliche Präsenz, wie auch die in den örtlichen Vereinen, vorausgesetzt werden kann. Daraus ergibt sich aber nicht zuletzt auch eine zeitlich überwiegende Anwesenheit des Betroffenen in der Stadtgemeinde E.

 

3.4. Bei Betrachtung der verschiedenen Aspekte ist sohin ein eindeutiges Überwiegen der Lebensbeziehungen zu erkennen, die für die Festlegung des Hauptwohnsitzes in der Stadtgemeinde E sprechen, was auch dem subjektiven Empfinden des Betroffenen entspricht.

 

4. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wo eine Person ihren Hauptwohnsitz hat, um eine nicht verallgemeinerbare Einzelfallbeurteilung handelt und die Entscheidung darüber hinaus nicht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree