LVwG-600982/5/ZO/HK

Linz, 12.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Dipl.Ing. G E, geb. 1955, vertreten durch x Rechtsanwälte vom 21.07.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 1.7.2015, GZ. VerkR96-6754-2015, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle des Wortlautes „Sie haben im Nahbereich der A1 Westautobahn in Vorchdorf“ wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Auto E Team GmbH,  zu verantworten, dass im Nahbereich der A1 Westautobahn in Vorchdorf bei km 207,2“

 

Bei den verletzten Rechtsvorschriften wird § 9 Abs.1 VStG ergänzt.

 

II.       Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 192 Stunden herabgesetzt.

Bei der angewendeten Strafnorm wird § 100 Abs.1 1. Halbsatz StVO 1960 ergänzt.

 

III.     Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 40 Euro, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

IV.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1.      Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er im Nahbereich der A1 Westautobahn in Vorchdorf, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) an einem Werbepylon angebracht habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 25.03.2015 um 11:49 Uhr sei folgende Ankündigung (Werbung) angebracht gewesen: „A1 Telefonwerbung“.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe in Höhe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 269 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 55 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er Geschäftsführer der Auto E  Team GmbH sei, die auf der Liegenschaft, auf welcher sich der gegenständliche Prismenwender befinde, ein Unternehmen betreibe. Für die Errichtung des Prismenwenders liege eine Ausnahmegenehmigung vor, dieser diene zur gleichzeitigen Anbringung verschiedener Werbesujets und ermögliche die abwechselnde Darstellung dieser Sujets. Am 25.03.2015 habe der Prismenwender ein Werbesujet mit der Aufschrift „A1 Partner vom Auto Er Team“ angezeigt. Zu diesem Werbesujet habe die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG zugestimmt und er verfüge über eine Ausnahmebewilligung nach § 21 BStG. Sein Unternehmen befasse sich im Wesentlichen mit dem Vertrieb und der Reparatur von Fahrzeugen aus dem VW/Audi Konzern. Aufgrund einer Kooperation mit der Telekom Austria/A1 werden Fahrzeuge im Unternehmen des Beschwerdeführers mit Autotelefonen von A1 und den dazugehörigen Mobilfunkverträgen ausgestattet und die entsprechenden Verträge und Telefone sowie sonstiges A1 Telefonzubehör werde von der Auto E Team GmbH vertrieben. Aufgrund dieser Kooperation stelle die Werbung für „A1“ auch eine Werbung für den von ihm geführten Betrieb dar, sodass sie als Innenwerbung zu qualifizieren sei. Diese Kooperationsbasis sei für den Betrachter erkennbar, weil ausdrücklich festgehalten sei, dass A1 „Partner des Auto E Teams“ sei. Das Gesamterscheinungsbild des Prismenwenders, über dem ein Schild angebracht ist „x“ mit dem Hinweis darauf, dass eine Partnerschaft zwischen A1 und dem Auto E Team besteht, rechtfertige die Qualifikation als bewilligungsfreie Innenwerbung.

 

Nach Anführung der relevanten Bestimmungen des § 84 StVO wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass optische Ankündigungen und Werbungen bis zu einer Entfernung von 100 m von einer Bundesstraße gemäß § 25 Abs.2 BStG – unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften – einer Zustimmung des Bundes bedürfen. Diese Zustimmungen sind nicht in Form eines öffentlich-rechtlichen Bescheides sondern in Form eines privatrechtlichen Gestaltungsvertrages zu erteilen. Für die gegenständliche Ankündigung liege die Zustimmung der ASFINAG als Straßenerhalter vor, weshalb er über alle erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen verfüge, die notwendig seien, um die Werbeeinrichtung zu betreiben.

 

Dem Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden informell mitgeteilt worden, dass keine weiteren Strafverfahren eingeleitet würden, wenn er sich um die Zustimmung der ASFINAG bemühen würde. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, weshalb er damit gerechnet habe, nicht mehr weiter belangt zu werden. Sein Verschulden sei daher trotz einschlägiger Vorstrafe gering.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2015. An dieser hat ein Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, die Behörde war entschuldigt.

 

4.1.      Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Auto E Team GmbH betreibt auf der Liegenschaft, auf welcher der gegenständliche Prismenwender errichtet ist, ein Unternehmen, das sogenannte „Autohaus E“. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieses Unternehmens. Für die Errichtung dieses Werbepylons und Nutzung des Prismenwenders mit verschiedenen Werbebotschaften wurde zwischen der ASFINAG und der Auto E Team GmbH eine Zustimmungserklärung gemäß § 25 BStG abgeschlossen. Aus dem dieser Vereinbarung beiliegenden Lageplan ergibt sich, dass der Prismenwender im Bereich von km 207,2 der A1, nur wenige Meter von der Autobahn entfernt, errichtet wurde. Am 25.03.2015 um 11:49 Uhr war auf diesem Prismenwender das Logo des Telefonanbieters „A1“ mit dem in Verhältnis relativ kleinen Schriftzug „Partner vom Auto E Team“ angebracht.

 

Zum Nachweis des behaupteten Kooperationsvertrages legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde folgende Unterlagen bei:

I. A1 Network Kosten & Tarife

Sonstige Konditionen

Abweichend von den AGB Mobil mobilkom austria wird der Vertrag unbefristet unter der Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer gilt eine neue Mindestvertragsdauer im Ausmaß von zwölf Monaten als vereinbart, es sei denn einer der Vertragspartner kündigt den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende der 60 monatigen MVD.

Bedingung für folgende Sonderkonditionen ist ein Mindestumsatz von Eur   ,- pro Jahr.

Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden sämtliche Sonstige Konditionen, die in diesem Angebot gewährt werden, zur Rückzahlung fällig (dies gilt auch für die Jahresgebühren auf dem Werbeturm, dies gilt nur für das laufende Kalenderjahr in dem die Kündigung erfolgt). Andere Ansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrages werden die Entgelte gemäß Preistabelle der Entgeltbestimmungen herangezogen.

Geheimhaltungsvereinbarung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle durch die andere Partei mitgeteilte oder ihr im Rahmen des Vertrages bekannt gewordene Tatsachen, Informationen und Daten, die sich auf den Vertrag, seinen Inhalt und seine Erfüllung notwendige technische und sonstige “know how“ beziehen, sowie über sämtliche Konditionen insbesondere Preise, Tarife und Sonderkonditionen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, als geheim und vertraulich zu behandeln. Im Zweifel sind alle Tatsachen, Informationen und Daten als vertraulich und geheim zu werten. Die Konventionalstrafe wird aus dem Vertrag gestrichen.

Herstellungsentgelte:

Die Herstellungsentgelte für die Einrichtung des Netzwerks und des Directlinks werden Ihnen im Rahmen dieses Angebots nicht verrechnet!

Die monatliche Grundgebühr pro Simkarte wird auf €    (excl. Mwst.) festgelegt und beinhaltet folgende Optionen Kostenlos!,

  • ZERO A1                     unlimitiert um 0 Cent zu A1, zur A1 MOBILBOX und zum DIRECT LINK  
  • ZERO FESTNETZ        0 Cent ins österreichische Festnetz (limitiert – siehe Seite 3)
  • ZERO SMS                  0 Cent für SMS österreichweit (limitiert – siehe Seite 3)

Sie erhalten einen kostenlosen Einzelgesprächsnachweis mtl. Pro Mitarbeiter!

Die monatliche Grundgebühr für den Call Transfer wird auf €    reduziert!

 

Werbeturm

mobilkom austria wird während der gesamten Vertragsdauer eine Werbung auf dem Werbeturm der Firma Auto E Team GmbH bei Vorchdorf auf der Seite für die Fahrtrichtung Salzburg-Wien zum Jahrespreis von €    excl. Mwst, Werbeabgaben, Montage und der Sujetproduktion) buchen!“

 

 

Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, wie viele Verträge bzw. Geräte vom Autohaus E für den Mobilfunkanbieter A1 vermittelt wurden, übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:

 

Angebots Nr.: AN000055848

WIR VERBINDEN, WAS SIE VERBINDET.

Sehr geehrter Herr Prok. M,

vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Produkten,

Unser Ziel Ist es künftig den Vertriebsprozess zwischen Ihnen und mobilkom austria zu verbessern und noch effizienter zu gestalten. Dies können wir mittels eines Rahmenvertrages erreichen. Dieser Rahmenvertrag bringt folgende Vorteile mit sich:

-                 ermöglicht die Anmeldungen zum gesamten A1 MEMBER Tarifportfolio

-                    Tarife bestehender Mitarbeiteranschlüsse werden nicht   verändert

-                 verpflichtet  Sie nicht zu Neuanmeldungen

-                 MEMBER Kunden können rascher neue AI MEMBER Tarife/Promotions nutzen

-    keine neuerliche schriftliche Zustimmung des Unternehmens/Betriebsrats notwendig bei neuen A1 MEMBER Tarifen/Promotions.

Mehr als 3,9 Mio. Österreicher setzen auf die kristallklare Netzqualität von A1. Das bedeutet für Ihre Mitarbeiter: eine große Menge an Gesprächspartnern mit denen sie mit A1 MEMBER ZERO um 0 Cent telefonieren.

Mit  A1 haben Sie einen kompetenten und verlässlichen Partner an Ihrer Seite. Bei Rückfragen zu diesem Rahmenvertrag steht Ihnen Frau V L unter der Rufnummer 0664-X  gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

PS: Eine Übersicht über alle Produkte und Lösungen finden Sie unter www…

 

 

A1 MEMBER Rahmenvertrag

 

mobilkom austria bietet mit den Mitarbeitertarifmodellen A1 MEMBER Ihren Mitarbeitern maßgeschneiderte Tarife und Lösungen zum mobilen Telefonieren und Surfen. Ihre Mitarbeiter können sich aus den jeweils aktuell anmeldbaren A1 MEMBER Tarifen den auf ihr persönliches Telefonieverhalten bzw. Surfverhalten passenden Tarif wählen.

Diese Vereinbarung regelt die Rahmenbedingungen, die den Mitarbeitern die Nutzung der jeweils aktuellen A1 MEMBER Tarifmodelle ermöglicht.

 

 

A1 MEMBER TARIFMODELLE

 

Die A1 MEMBER Tarife  sind jeweils befristet anmeldbar.  Der aktuell anmeldbare Tarif sowie allfällige Tarifänderungen werden dem Kunden rechtsverbindlich an die durch ihn bekanntgegebene E-Mail Adresse mitgeteilt. Änderung bzw. die neuen A1 MEMBER Tarife treten nach Übermittlung mit dem jeweils darin angegebenen Stichtag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch bestehende

A1 MEMBER Tarife können bis zum Ende der jeweils angegebenen Befristung angemeldet werden. Sollte keine Befristung angegeben sein, können mit Stichtag des neuen Tarifs nur noch dieser angemeldet werden.

Änderungen der E-Mail-Adresse sowie Ansprechperson für A1 MEMBER sind mobilkom austria bekanntzugeben. Mittels E-Mail an den Kunden übermittelte Erklärungen gelten als zugegangen, sobald sie auf dem E-Mail-Server des Kunden eingelangt sind. Gibt ein Kunde die Änderung seiner E-Mail-Adresse mobilkom austria nicht bekannt und gehen deshalb von mobilkom austria gesandte Erklärungen an die von ihm zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse, so gelten diese Erklärungen dennoch als zugegangen (ausgenommen Im Falle der Unzustellbarkeit der Erklärung mangels eines gültigen E-Mail-Accounts).

 

Voraussetzungen

Jeder Mitarbeiter kann maximal 4 Anschlüsse (A1 SIM Karten) aus den jeweils aktuellen Tarifmodellen führen. Vertragspartner von mobilkom austria ist jeweils der Mitarbeiter.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der A1 MEMBER Tarifmodelle ist ein bestehendes Vertragsverhältnis des Unternehmens im Tarifmodell CORPORATE NETWORK und der Abschluss dieser Zusatzvereinbarung [Rahmenvereinbarung), mit der Mitarbeitern dieses Unternehmens die Möglichkeit zum Bezug der A1 MEMBER Tarife eingeräumt wird. Ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt oder sinkt die Anzahl der aktiven Anschlüsse des Unternehmens im A1 CORPORATE NETWORK unter die je nach Networkgröße vorgesehene Mindestauslastung von 40% der dem jeweiligen NETWORK zuteilbaren Höchstzahl von Mobilfunkanschlüssen, behält sich mobilkom austria vor, die Tarifmodelle der Mitarbeiter dieses Unternehmens einzustellen. Grundlage für diese Mindestauslastung ist die Networkgröße des Unternehmens zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rahmenvereinbarung. Die A1 MEMBER Tarife kommen weiters nur zur Anwendung, wenn Mitarbeiter des Unternehmens mit insgesamt 40 Anschlüssen in diese wechseln. Die Anzahl der Anschlüsse darf nicht unter die Zahl 20 sinken. Der Mitarbeiter muss In einem aufrechten Dienstverhältnis mit dem Unternehmen stehen.

Sind o.a. Nutzungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, behält sich mobilkom austria vor, Mitarbeiter in das mit dem jeweils geltenden A1 MEMBER Tarif bekannt gegebene Tarifmodell umzustellen.

Ein Wechsel in eines der Tarifmodelle von A1 MEMBER durch Mitarbeiter kann - soweit im jeweiligen MEMBER Tarifmodell zugelassen - mittels eines durch die mobilkom austria zur Verfügung gestellten Tarifwechselformulars oder Portalzugang erfolgen.

 

 

 

Rechtliche Bedingungen

Allfällige Änderungen und Ergänzungen sowie Einstellung von Leistungen des A1 MEMBER Tarifs des Mitarbeiters können unter Einhaltung der AGB mobil erfolgen und berechtigen allenfalls ausschließlich den betroffenen Mitarbeiter zur außerordentlichen Kündigung.

Diese Rahmenvereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf die bereits abgeschlossenen A1 MEMBER Verträge der Mitarbeiter hat.

Dieser Rahmenvertrag ersetzt etwaige bestehende Rahmenvereinbarungen für MEMBER Tarifmodelle. Die aufgrund bestehender Rahmenvereinbarungen noch anmeldbaren Tarifmodelle können bis zum Ablauf der in diesen Tarifmodellen angegebenen Befristung weiterhin angemeldet werden.

Es gelten die AGB für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten und damit in Zusammenhang stehende Leistungen (AGB mobil) einschließlich der Leistungsbeschreibungen (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) in Ihrer jeweils geltenden Fassung. Alle Angebotspreise sind - sofern sie sich auf Telekommunikationsdienste beziehen - den EB entnommen, Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

Eine detaillierte Darstellung der AGB mobil einschließlich der LB und EB liegt bei mobilkom zur Einsicht auf oder ist im Internet unter wwwA1.net zu finden.

 

Annahme

des Rahmenvertrags über A1 MEMBER

gemäß Angebot vom 20.06.2008

mit der Angebots Nr.:  ANG…

und den darin enthaltenen Vertragsbedingungen.

 

A1 MEMBER Gutscheine für Neuanmeldungen zu einem der Tarifmodelle von A1 MEMBER dürfen ausschließlich an Mitarbeiter des genannten Unternehmens ausgegeben werden.

 

Firma

 

Anschrift

 

Ansprechperson für rechtlich bedeutsame Erklärungen bgzl. A1 MEMBER

 

E-Mail Adresse der Ansprechperson AI MEMBER

 

Name des Unterzeichnenden in Druckschrift

 

Ich bin damit einverstanden, dass auch rechtlich bedeutsame Erklärungen von mobilkom austria AG mittels SMS Nachrichten oder anderer elektronischer Medien übermittelt werden.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wien, Innere Stadt

Ja, ich möchte auch in Zukunft persönliche Handy sowie Produkt und Service-Angebote bekommen. (Wenn nicht erwünscht, betreffenden Punkt bitte streichen):

Ich bin widerruflich mit einer schriftlichen und telefonischen Betreuung zu Werbezwecken insbesondere auch mit der Versendung von MobilText (SMS/MMS) und E-Mails seitens der mobilkom austria AG einverstanden und stimme widerruflich der Nutzung meiner Verkehrs- und Stammdaten zur bedarfsgerechten Angebotslegung und Servicierung durch die mobilkom austria AG zu.

Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass meine Stammdaten zu Gläubigerschutz- sowie derartigen Informations- und Werbezwecken an IS Inkasso Service GmbH & Co KG bzw. Deltavista GmbH, den Kreditschutzverband von 1870 und an die Konzernunternehmen Telekom Austria TA AG Telekom Austria Holding AG, Paybox Austria AG, A1 Bank AG, mobilkom [liechtensten] AG, VlPnet d.o.o. (Kroatien), Si.mobil d.d. (Slowenien), Mobiltel EAD (Bulgarien), Vip mobile d.o.o. (Serbien), Vip Operator DOOEL Skopje (Mazedonien) und mobilkom austria group Services GmbH übermittelt werden

 

 

firmenmäßige Zeichnung             Ort, Datum

Senden Sie bitte diese Auftragsbestätigung an: Fax, 01-331-… z. Hd. V L

 

Zusatzvereinbarung

 

 

 

abgeschlossen zwischen Auto E Team GmbH und der

mobilkom austria AG, in W, O D

in Ergänzung zum Rahmenvertrag vom 20.05.2008, mit der Vertrags-Nr.: AN0.. Als zusätzliche Sonderkondition wird vereinbart:

 

Entfall AKTIVIERUNGSENTGELT MEMBER

 

Ihren Mitarbeitern, die sich zu MEMBER anmelden, wird ein allenfalls im jeweiligen MEMBER Tarif standardmäßig vorgeschriebenes Aktivierungsentgelt nicht verrechnet. Aus verrechnungstechnischen Gründen wird dieses dem Teilnehmer (Mitarbeiter, der sich zu MEMBER angemeldet hat) auf einer seiner ersten MEMBER Rechnungen wieder gutgeschrieben.

Diese Aktion gilt für die gesamte Vertragslaufzeit des MEMBER Rahmenvertrages bis auf Widerruf oder endet mit Auflösung von diesem.

 

 

 

 

Für mobilkom austria                            Für Auto E Team GmbH

 

 

Mag. Dr. P M

Head of Regional Key Account

Management                                              

firmenmäßige Zeichnung

 

V L

Key Account Manager

Communities

 

 Name des Unterzeichnenden in Druckschrift

 

Linz am 20.06.2008

Ort Datum

 

 

Ort, Datum

 

 

Angebots Nr.:  AN0….

WIR VERBINDEN, WAS SIE VERBINDET.

 

Sehr geehrter Herr M,

 

vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Produkten.

Dieses Angebot enthält eine auf die Bedürfnisse Ihrer Mitarbeiter zugeschnittene Kommunikationslösung.

Mehr als 3,5 Mio. Österreicher setzen auf die kristallklare Netzqualität von A1. Das bedeutet für Ihre Mitarbeiter: eine große Menge an Gesprächspartnern mit denen sie mit A1 MEMBER ZER0 um 0 Cent telefonieren.

Mit A1 haben Sie einen kompetenten und verlässlichen Partner an Ihrer Seite. Bei Rückfragen zu diesem Angebot steht Ihnen Herr J H unter der Rufnummer 0664/x  gerne zur Verfügung.

 

PS: Eine Übersicht über alle Produkte und Lösungen finden Sie unter www….

Auftragsbestätigung

 

des Angebots über                       A1 MEMBER ZERO_1 und

                                               A1 MEMBER ZERO_3

 

gemäß Angebot vom     06.03.2007

 

mit der AngebotsNr.:      AN0….

 

durch:                          mobilkom austria AG

 

und den darin enthaltenen Vertragsbedingungen.

 

Ein Wechsel in eines der Tarifmodelle von A1 MEMBER ZERO kann nur durch Unterfertigung des

A1 MEMBER ZERO Ummeldeformulars, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, erfolgen.

 

Der Unternehmer übernimmt die Haftung für die Richtigkeit der von den Mitarbeitern angegebenen Daten und haftet insbesondere dafür, dass es sich bei den an- und ummeldenden Personen ausschließlich um Mitarbeiter des genannten Unternehmens handelt.

A1 Member Zero Gutscheine für Neuanmeldungen zu einem der Tarifmodelle von A1 MEMBER ZERO dürfen ausschließlich an Mitarbeiter des genannten Unternehmens ausgegeben werden. Sollte einer der zu einem A1 MEMBER ZERO Tarifmodell angemeldeten Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden, so ist der Unternehmer zur sofortigen Weiterleitung dieser Tatsache an die mobilkom Austria AG verpflichtet (im Falle seines Ausscheidens aus dem Unternehmen erklärt sich der Mitarbeiter mit der Weitergabe dieser Information an mobilkom austria AG einverstanden). Diese Rahmenvereinbarung ersetzt etwaige bestehende Rahmenvereinbarungen für die Tarifmodelle Coporate  MEMBER, MEMBER PLUS, MEMBER BUSINESS und MEMBER START bzw. MEMBER UNLIMITED. Mit Unterfertigung dieser Rahmenvereinbarung können Ihre Mitarbeiter nur mehr die Tarifmodelle A1 MEMBER ZERO_1 und A1 MEMBER ZERO_3 anmelden. Bestehende Anschlüsse Ihrer Mitarbeiter werden nicht automatisch auf neue Tarifmodelle umgestellt.

 

Firma

 

Anschrift

 

Name des Unterzeichnenden in Druckschrift

 

Wenn nicht erwünscht bitte streichen: Ich bin widerruflich mit der Übermittlung meiner Stammdaten zum Zwecke des  Gläubigerschutzes an die IS Inkasso Service GmbH & Co KG, den Kreditschutzverband von 1870 und an folgende Konzernunternehmen (Telekom Austria AG, Paybox Austria AG, A1 Bank AG, mobilkom [liechtensten] AG, VlPnet d.o.o. (Kroatien) und Si.mobil d.d. (Slowenien) sowie an Vodafone Global Products and Services limited (Großbritannien) einverstanden.  Ich bin widerruflich mit einer schriftlichen und fernmündlichen Betreuung zu Werbezwecken insbesondere auch mit der Versendung von MobilText (SMS) und E-Mails seitens der mobilkom austria AG und der oben angeführten Unternehmen, sowie widerruflich mit der Vermarktung meiner Verkehrsdaten für meinen Kommunikationsdienst einverstanden. Ich bin damit einverstanden, dass auch rechtlich bedeutsame Erklärungen von mobilkom austria AG mittels SMS Nachrichten oder anderer elektronischer Medien übermittelt werden.

 

                                                                              P, 8. März 2007

firmenmäßige Zeichnung             Ort, Datum

Senden Sie bitte diese Auftragsbestätigung an: Fax, 0662/… z. Hd. Herrn J H

 

Sonstige Konditionen

 

In den Tarifmodellen A1 Member Zero_1 oder A1 Member Zero _3 ist das Sammeln von MOBILPOINTS und daher auch die Nutzung von A1 NEXT möglich.

Sammeln und Einlösen von Mobilpoints ist ab dem 7. Monat nach Anmeldung des jeweiligen A1-Anschlusses möglich.

 

Promotion A1 MEMBER ZERO_1 & A1 Member ZERO_3 Aktivierungsentgelt pro SIM.

 

Das einmalige Aktivierungsentgelt pro SIM Karte für A1 MEMBER ZERO_1/Member ZERO_3 in der Höhe von €     wird bei Erstanmeldung bis       nicht in Rechnung gestellt

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.1 StVO dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit dem Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ bzw. „Tankstelle“ angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

 

§ 84 Abs.3 StVO sieht vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen  Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Ankündigung war wenige Meter neben der A1 außerhalb eines Ortsgebietes angebracht, weshalb eine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer solchen Bewilligung für diese Ankündigung. Die mit der ASFINAG abgeschlossene Vereinbarung gemäß § 25 BStG kann die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung nicht ersetzen. Das ergibt sich eindeutig aus § 25 Abs.2 BStG, wonach derartige Ankündigungen – unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen – einer Zustimmung des Bundes bedürfen.

 

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die sogenannte Innenwerbung nicht unter das Werbeverbot des § 84 Abs.2 StVO fällt (VwGH 13.2.1991, 90/03/0265). Es steht jedem Gewerbetreibenden frei, in den zur Betriebsstätte zählenden Bereich (auch in auffallender Aufmachung) auf dem Betrieb, die Betriebsarten und die angebotenen Dienstleistungen bzw. Produkte aufmerksam zu machen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund einer Kooperation mit der Telekom Austria/A1 Fahrzeuge mit Autotelefonen von A1 und den dazugehörigen Mobilfunkverträgen ausstattet und die entsprechenden Verträge, Telefone sowie sonstiges A1 Telefonzubehör vertreibt, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. Aus den in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass ein Vertrag zwischen der Mobilkom Austria AG und dem Unternehmen des Beschwerdeführers unter bestimmten Sonderkonditionen geschlossen wurde und die Mobilkom Austria während der Vertragsdauer eine Werbung auf dem gegenständlichen Werbeturm buchen wird. Nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung wurde ein sogenannter „A1 Member Rahmenvertrag“ vorgelegt, welcher den Mitarbeitern der Auto E Team GmbH bestimmte Sonderkonditionen bei Abschluss eines Vertrages mit der Mobilkom Austria einräumt. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich aber auch, dass der Mitarbeiter selbst Vertragspartner der Mobilkom Austria AG ist. Aus diesem Rahmenvertrag ergibt sich daher ausschließlich, dass jeder Mitarbeiter des Unternehmens des Beschwerdeführers maximal 4 Verträge für Anschlüsse mit A1 abschließen kann. Ob durch die Vermittlung dieser Verträge für die Auto E Team GmbH ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls handelt es sich aufgrund der sehr eingeschränkten Anzahl von vermittelbaren Verträgen nicht um eine relevante Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens. Die Behauptung, Mobilfunkgeräte und Mobilfunkverträge für die Mobilkom Austria an die Kunden zu vermitteln, wurde in keiner Weise belegt. Es wurde keine einzige diesbezügliche Rechnung vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Vermitteln von Mobilfunkverträgen bzw. der Vertrieb von Mobilfunkgeräten für die Mobilkom Austria AG nicht zum Geschäftsfeld der Auto E Team GmbH gehört. Die gegenständliche Werbung, welche das Logo der Mobilkom Austria AG „A1“ in auffälliger Größe zeigt und nur in vergleichsweise sehr kleiner Schrift den Text „Partner vom Auto E Team“ aufweist, ist für jeden verständigen Straßenbenützer als Werbung für die Mobilkom Austria AG zu verstehen.

 

Es handelt sich insgesamt nicht um eine zulässige Innenwerbung, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs.3 StVO erforderlich gewesen wäre. Über eine solche verfügt das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht, weshalb die Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. Der Beschwerdeführer hat diese gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.

 

Die behauptete informelle Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, dass keine weiteren Strafverfahren eingeleitet würden, wenn die Zustimmung der ASFINAG vorliege, kann den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht entschuldigen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine unrichtige Rechtsauskunft der zuständigen Behörde schuldbefreiend. Im konkreten Fall hat die Behörde nach dem Vorbringen in der Beschwerde jedoch nicht behauptet, dass bei Vorliegen einer Zustimmungserklärung der Straßenverwaltung das Anbringen einer Ankündigung ohne Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung zulässig wäre sondern hat (und auch das nur informell) mitgeteilt, dass sie keine weiteren Strafverfahren einleiten würde. Aus dieser Mitteilung – selbst wenn sie tatsächlich so erteilt worden sein sollte – kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das bewilligungslose Anbringen einer Ankündigung unter den genannten Voraussetzungen keine Verwaltungs-übertretung bilden würde. Ganz im Gegenteil muss aus dieser Mitteilung bei vernünftiger Betrachtung abgeleitet werden, dass das Anbringen einer Ankündigung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung grundsätzlich verboten ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese informelle Mitteilung anders verstanden haben sollte, ist ihm ein derartiges falsches Verständnis vorwerfbar, weshalb er die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses fehlten der genaue Tatort sowie der Umstand, dass die Übertretung durch die Auto E Team GmbH begangen wurde und der Beschwerdeführer diese als Geschäftsführer des Unternehmens zu vertreten hat. Diese fehlenden Tatbestandselemente waren vom Landesverwaltungsgericht zu ergänzen, weil die Frist für die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist und der Tatvorwurf nicht so weit abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein anderes Delikt vorgeworfen würde. Ebenso waren die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs.1 VStG und § 100 Abs.1 1. Halbsatz StVO zu ergänzen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet. 

 

§ 100 Abs.1 StVO lautet:

Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Beschwerdeführer verfügt nach der nicht widersprochenen behördlichen Einschätzung über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist sorgepflichtig für ein Kind. Er weist eine Vormerkung wegen einer Übertretung des § 84 Abs.2 StVO vom 18.03.2011 auf.

 

Dem Beschwerdeführer droht daher beim konkreten Sachverhalt eine maximale Geldstrafe von 726 Euro bzw. eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wobei gemäß § 100 Abs.1 1. Halbsatz StVO anstelle der Geldstrafe eine primäre Arreststrafe bis zu 14 Tage verhängt werden könnte.

 

Für die Bemessung der Geldstrafe ist die einschlägige Vormerkung als straferschwerend zu berücksichtigen, weil durch sie der Strafrahmen für die Geldstrafe nicht erhöht wurde. Sonstige ausdrückliche Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die von der Behörde erwähnte zweite verkehrsrechtliche Vormerkung ist nicht zu berücksichtigen, weil sie zum Tatzeitpunkt (14.03.2015) noch nicht rechtskräftig war.

 

Aus der im Akt befindlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ASFINAG ergibt sich, dass die Größe der Ankündigung 40 betragen hat. Aufgrund dieses ungewöhnlich großen Ausmaßes der Ankündigung ist der Unrechtsgehalt der Übertretung als erheblich einzuschätzen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafe ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie schöpft den gesetzlichen Strafrahmen bezüglich der Geldstrafe zu etwas mehr als 50 % aus und ist auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine niedrigere Geldstrafe, wobei nicht übersehen werden darf, dass die Anbringung derartiger Werbungen oder Ankündigungen in der Regel entgeltlich erfolgt oder zumindest einen wirtschaftlichen Vorteil des Anbringers bewirken soll. Die Geldstrafe muss daher spürbar sein, um ein rechtskonformes Verhalten durchzusetzen. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen zu ca. 70 % ausschöpfte, erscheint jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes überhöht, dass eine der als erschwerend gewerteten Vormerkungen zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.

 

 

Zu III.:

Die Herabsetzung der behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG begründet, für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer teilweise erfolgreich war.

 

 

 

Zu IV.:

Da im gegenständlichen Fall wegen der Anwendbarkeit des § 100 Abs.1 StVO die Verhängung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist die Revision nicht gemäß § 25a Abs.4 VwGG gesetzlich ausgeschlossen.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligungspflicht von Ankündigungen ab und die dazu vorhandene Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl