LVwG-601057/5/SE

Linz, 12.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn J H, vom 15. September 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. August 2015, GZ: VerkR96-3234/4-2015, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und der Fahrradverordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.    Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird festgestellt, dass Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. August 2015, GZ: VerkR96-3234/4-2015, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt wird.

 

II. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom   27. August 2015, GZ: VerkR96-3234/4-2015, wird gem. § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

III.        Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf insgesamt 64 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (kurz: belangte Behörde) vom 27. August 2015, GZ: VerkR96-3234/4-2015, wurde Herr J H, (kurz: Beschwerdeführer) belangt, da er am 2. August 2015 um 04:05 Uhr ein Fahrrad im Gemeindegebiet von Steyr am Stadtplatz in Richtung Grünmarkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt (Spruchpunkt I) hat, welches nicht mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet (Spruchpunkt II), und nicht mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd (Spruchpunkt III), ausgerüstet war. Zudem habe zum Lenkzeitpunkt weder Tageslicht noch gute Sicht geherrscht.

 

Der Beschwerdeführer habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sowie zwei Übertretungen nach § 66 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 Fahrradverordnung begangen. Es wurde daher hinsichtlich Spruchpunkt I. eine Geldstrafe in Höhe von 1.200,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen sowie zu den Spruchpunkten II. und III. gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO jeweils Geldstrafen in Höhe von 20,00 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 9 Stunden verhängt. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurde die Entrichtung der Geldstrafe in Teilen bewilligt.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb der gesetzlichen Frist erhobene Beschwerde vom 15. September 2015, eingelangt am selben Tag, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes ausführte:

 

Hinsichtlich Spruchpunkt I sei § 20 VStG anzuwenden, da die Milderungsgründe im gegenständlichen Fall beträchtlich überwiegen würden. Im angefochtenen Straferkenntnis sei lediglich das umfassende und reumütige Geständnis als Milderungsgrund angeführt worden. Nach der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bilde die wesentlich niedrigere Gefährlichkeit eines alkoholisierten Radfahrers einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (LVwG-600459/2/MZ/JB oder LVwG-600121/9/MZ/SA). Er habe sein Fahrrad mitten in der Nacht am Stadtplatz in Steyr gelenkt, welcher um diese Uhrzeit sehr verkehrsberuhigt und gut beleuchtet sei, was eine noch geringere Gefährlichkeit bewirke. Einen weiteren Milderungsgrund stelle die Unbesonnenheit im Tatzeitpunkt, sowie die Tatsache, dass die Tat mehr durch eine verlockende Gelegenheit als mit vorgefasster Absicht begangen worden sei, da er schnell nach Hause gewollt habe und nicht mehr über die möglichen Konsequenzen eines solchen Verhaltens nachgedacht habe (§ 34 Abs. 1 Z 7 und 9 StGB). Er beantrage daher die Abänderung des Straferkenntnisses und die Milderung der verhängten Strafe.

 

Zu den Spruchpunkten II und III brachte der Beschwerdeführer vor, dass § 45 Abs. 1 Z 4 VStG zwingend anzuwenden gewesen wäre, da die Verkehrssicherheit durch die fehlende Funktionstüchtigkeit der Beleuchtung am Fahrrad nur geringfügig beeinträchtigt gewesen sei. Auch das Verschulden sei als gering zu qualifizieren, da die vorderseitige Beleuchtung auf dem Fahrrad nur aufgrund der schwachen Batterie nicht funktioniert habe. In eventu werde die Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. iVm mit dem Ausspruch einer Ermahnung beantragt bzw. in eventu die Reduktion der Geldstrafen, da die separate Bestrafung der fehlenden Beleuchtung der Vor- und Rückseite als überschießend erscheine, zumal es sich um nur eine Verordnungsbestimmung handle.

 

Des Weiteren verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung und regte einen Antrag gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 99 Abs. 1a StVO hinsichtlich der undifferenzierten Strafdrohung für alkoholisierte Fahrradbenutzer und Kfz-Lenker an, da diese aus Sicht des Beschwerdeführers dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes widerspreche.

 

I. 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2015, eingelangt am 28. September 2015, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt - ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1     B-VG iVm 3 VwGVG) - mit dem Hinweis, dass auf die Bescheidbegründung verwiesen und der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten werde. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin.

 

I. 4. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Inskriptionsbestätigung zum Beweis seines Vorbringens, dass er Student sei vorzulegen, welche mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 per E-Mail einlangte.

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt, Einholung einer Inskriptionsbestätigung des Beschwerdeführers sowie eines Verwaltungsstrafregisterauszuges. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte  abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG) und von Seiten des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf verzichtet wurde (§ 44 Abs. 5 VwGVG).   

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt, ist Student, verfügt über kein eigenes regelmäßiges Einkommen und ist bislang unbescholten.

 

Er hat am 2. August 2015 um 04:05 Uhr ein Fahrrad im Gemeindegebiet von Steyr am Stadtplatz in Richtung Grünmarkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt, welches nicht mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und nicht mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet war. Zum Tatzeitpunkt hat weder Tageslicht noch gute Sicht geherrscht.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:  

 

III. 1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960. in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

 

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

[...]

 

 

 

 

 

 

 

99. Strafbestimmungen.

 

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

[...]

 

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist;

 

[...]

 

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

 

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;

2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;

3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.“

 

Die maßgebliche Bestimmung der Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

 

Allgemeines

 

§ 1. [...]

(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.“

 

III. 2. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe, ist der Schuldspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 27.10.2014, Zl. Ra 2014/02/0053). Es ist daher lediglich auf die Strafbemessung einzugehen.

 

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, das heißt, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (vgl. VwGH vom 31.1.1990, Zl. 89/03/0027). Im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung hat die Behörde im Fall des § 20 VStG der Strafbemessung einen Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart nach unten geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung ist in das Ermessen der Behörde gestellt, das nach den Kriterien des § 19 auszuüben ist (vgl. VwGH vom 31.1.1990, Zl. 89/03/0027).

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG ist jedenfalls, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht (zB VwGH vom 22.10.1990, Zl. 90/19/0468). Andernfalls kann im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere der Tat angemessene Strafe festgesetzt werden. § 99 Abs. 1a StVO 1960 sieht eine Mindestgeldstrafe von 1.200 Euro und eine Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vor. Eine Anwendung des § 20 VStG ist daher grundsätzlich möglich.

 

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt, weshalb die Anwendung des § 20 VStG ausschließlich nach der 1. Variante (Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) möglich ist.

Es sind daher die vorgebrachten Milderungsgründe den Erschwerungsgründen gegenüberzustellen. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es der Rechtssprechung des VwGH zufolge nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts an (zB VwSlg 13.088 A/1989). Es kommt daher nicht auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach.

 

Zu den im Verfahren vorgebrachten Milderungsgründen ist im Einzelnen wie folgt auszuführen:

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde durch die Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszuges bestätigt. Da der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde, ist nach der Rechtssprechung des VwGH ein Geständnis nicht als Milderungsgrund zu werten, jedoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat reumütig eingesehen hat. Des Weiteren ist auszuführen, dass der Gesetzgeber bei der im Verfahren anzuwendenden Strafdrohung nicht zwischen den Lenkern von PKWs, LKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern differenziert. Das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, jedoch wesentlich niedriger ist als jenes, das von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgeht. Besonders im gegenständlichen Fall ist eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch den alkoholisierten Beschwerdeführer, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eher unwahrscheinlich, vor allem in Anbetracht der durch die Uhrzeit (04:05 Uhr) bestehenden Verkehrsberuhigung.

 

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erschwerungsgründen konnten nicht festgestellt werden.

 

In Anbetracht der bislang vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, da der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad, zu einer „verkehrsarmen Zeit“ und in  einer verkehrsberuhigten Zone unterwegs war, erscheint es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte zu reduzieren, da aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Milderungsgründe im gegenständlichen Fall deutlich überwiegen.

 

In Anbetracht der gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Student, kein eigenes Einkommen) erscheint auch die neu bemessene Geldstrafe ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Strafe.

 

Zu den Spruchpunkten II und III:

Auch hinsichtlich der Übertretungen nach der Fahrradverordnung wurde der Sachverhalt von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass das Licht lediglich aufgrund der schwachen Batterie nicht funktioniert habe, und die Verkehrssicherheit nur geringfügig beeinträchtigt worden sei, weshalb § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzuwenden gewesen sei, ist auszuführen, dass der Grund für das Nichtfunktionieren der Beleuchtung im konkreten Fall nicht entscheidungsrelevant ist. Die Verkehrssicherheit war in diesem Fall nicht bloß geringfügig beeinträchtigt, da der Beschwerdeführer mitten in der Nacht unterwegs war, was eine Beleuchtung jedenfalls erforderlich machte. Des Weiteren wurde die Geringfügigkeit des Verschuldens bzw. der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in Anbetracht des gemäß § 99 Abs. 3 StVO möglichen Strafrahmens von bis zu Euro 726,00, bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt. Von geringfügigem Verschulden ist außerdem nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. noch zu § 21 Abs. 1 aF VwGH vom 6.11.2012, Zl. 2012/09/0066;). Dafür finden sich jedoch im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen von jeweils  20,00 Euro sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich daher tat- und schuldangemessen.

 

Zum Vorbringen, dass hinsichtlich des vorderen Lichtes und des Rücklichtes keine gesonderte Bestrafung hätte ergehen dürfen, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsstrafrecht dem Kumulationsprinzip, demzufolge jede Tat gesondert zu bestrafen ist, unterliegt. Die Tatsache, dass beide Ausstattungsvoraussetzungen in einer Norm festgeschrieben sind, ändert daran nichts.

 

III. 3. Zur Anregung des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1  lit.a B-VG einen Antrag an den VfGH auf Prüfung des § 99 Abs. 1a StVO, BGBl. I Nr. 159/1960, und Aufhebung desselben wegen Verfassungswidrigkeit stellen, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber wohl bewusst auf eine Differenzierung verzichtet hat, und die Alkoholisierung von Verkehrsteilnehmern gleichermaßen als strafwürdig erachtet. Im Hinblick darauf, dass auf das unterschiedliche Gefährdungspotenzial im Wege der Strafzumessung – wie auch in diesem Fall – Bedacht genommen werden kann, hegt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hinsichtlich der Verfassungskonformität der genannten Bestimmung keine Bedenken.

 

 

IV. Kosten (Spruchpunkt II):

 

Aufgrund des Umstandes, dass sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe verringert, war der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde, welcher gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag vorzuschreiben, wenn das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt wird. Demgegenüber sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer dann nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Da das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht vollständig bestätigt wird, ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG vom Beschwerdeführer kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer