LVwG-601114/13/Bi

Linz, 08.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M P, B-straße 2/10, S, vertreten durch Herrn RA Mag. H G, Dr. G Straße 7, K, vom 4. November 2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 14. Oktober 2015, VStV/915301258812/2015, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2015   

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit der Verweigerung der Blutabnahme auf „23.10 Uhr“ und der Tatort des Lenkens des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x auf „Gemeindegebiet St. Martin im Mühlkreis, Ortschaftsbereich Allersdorf, Rohrbacher Straße B127 bei Strkm 25.02 (Höhe Lagerhaus), Fahrtrichtung Linz“ geändert wird.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        320 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.10, 9 und 5 iVm 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 Euro und nach § 5 StVO ein Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung in Höhe von 255,10 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe sich am 19. August 2015 um 21.50 Uhr in Rohrbach – Polizeiinspektion geweigert, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen, obwohl er gemäß Abs.5 zu einem Arzt gebracht worden sei, dieser eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lassen habe, festgestellt habe, und er am 19. August 2015 um 21.50 Uhr in der Gemeinde St. Martin im Innkreis, Rohrbacher Landesstraße B127 bei km 25.020 (Höhe Lagerhaus), Ortschaftsbereich Allersdorf, Fahrtrichtung Linz, das Fahrzeug x in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 15.10.2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 7. Dezember 2015 wurde – in Verbindung mit der Verhandlung wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu LVwG-650517 – eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. H G und der Zeugen Dr. B P (Dr.P) und Meldungsleger GI K H (Ml), PI St. Martin im Mühlkreis, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündlicher Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der einschreitende Polizist sei nicht berechtigt gewesen, ihn zur klinischen Untersuchung vorzuführen, zumal er keine spezifischen Auffälligkeiten im Hinblick auf eine Suchtmittelabhängigkeit festgestellt habe. Da keine Vermutung dahingehend bestanden habe, sei eine solche Aufforderung rechtswidrig gewesen. Dass in seinem Fahrzeug eine geringe Menge Marihuana gefunden worden sei, lasse einen Rückschluss auf Suchtmittelbeeinträchtigung nicht zu. Spezifische Symptome habe der Polizist nicht festgestellt oder behauptet. Seine Reaktionen seien als unauffällig bewertet, sein Verhalten als gleichbleibend beschrieben worden. „Zittern“ sei kein Symptom einer Suchtmittelbeeinträchtigung, sondern auf die späte Uhrzeit und die allgemein angespannte Atmosphäre der Amtshandlung zurückzuführen gewesen, er sei den Umgang mit der Polizei nicht gewöhnt.

Die Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei mangels Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung nicht zulässig gewesen; auch wenn er sich einer solchen unterzogen habe, hätten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen, sie hätte gar nicht angeordnet werden dürfen. Daher sei auch die Anordnung der Blutabnahme rechtswidrig. Im Zuge der klinischen Untersuchung sei keine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt worden, im Gegenteil sei der Beweis für das Nichtvorliegen einer Suchtmittelbeeinträchtigung zum Lenkzeit­punkt erbracht worden. Selbst wenn der Bluttest zu Recht angeordnet worden wäre, wäre laut VwGH der Gegenbeweis zulässig, beim Lenken nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen zu sein. Geh- und Dreh-Test und Finger-Nase-Test seien unauffällig verlaufen, der psychophysische Zustand, Denkablauf, Orientierung, geteilte Aufmerksamkeit, Stimmung, Kurzzeit­gedächtnis und Sprache völlig normal gewesen, weder Schielen noch sonstige typische Symptome seien festgestellt worden. Ein Schwanken beim Balancieren auf dem linken Fuß sei darauf zurückzuführen, dass er nervös gewesen sei, gerötete und wässrig glänzende Skleren seien auf die späte Nachstunde zurückzuführen gewesen.

Seine oder die Fachkenntnisse der belangten Behörde reichten auch nicht aus, um das amtsärztliche Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Er habe die Einholung eines unabhängigen medizinischen SV-Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass die Testergebnisse der klinischen Untersuchung nicht ausreichten, um eine für die Anordnung einer Blutabnahme erforderliche Suchtmittelbeeinträchtigung festzustellen und dass die Testergebnisse vielmehr die Feststellung zuließen, dass bei ihm keine Suchtmittelbeeinträchtigung vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe durch die Nichteinholung des beantragten Gutachtens Verfahrens­vorschriften verletzt.

Zur Strafhöhe wird geltend gemacht, dass diese im Verhältnis zum Unrechtsgehalt überproportional hoch sei. Seine Unbescholtenheit und, dass niemand zu Schaden gekommen sei, sei nicht berücksichtigt worden, § 20 VStG nicht angewendet worden. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört sowie die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben genannten Personen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einver­nommen wurden.

Auf die beantragte Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens zur Beurteilung des Gutachtens Dris P, wonach er beim Lenken des Pkw am 19. August 2015, 21.50 Uhr, durch Suchtgift beeinträchtigt gewesen sei, wurde in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten ist, dass der Bf am 19. August 2015 gegen 21.50 Uhr einen Campingbus, der aufgrund seines Alters einen desolaten Eindruck machte, auf der B127 aus Haslach an der Mühl kommend in Richtung Linz, wo er den beim Kreisverkehr in St. Martin iM dem im Streifendienst befindlichen Beamten auffiel, die daraufhin beschlossen, ihm nachzufahren und ihn einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu unterziehen. Die Anhaltung mit Blaulicht erfolgte in der Bushaltestelle auf Höhe des Lagerhauses. Der Bf erlaubte die (freiwillige) Nachschau im Campingbus, bei der die Beamten eine geringe Menge Cannabis-Gras in einer Tupperware-Dose fanden. Einen Harn-Drogenschnelltest verweigerte der Bf, worauf  ihn die Beamten in die PI St. Martin iM mitnahmen. Ein Alkoholvortest ergab 0,0 mg/l AAG. Der Aufforderung des Ml, zur PI Rohrbach zwecks Durchführung einer klinischen Untersuchung wegen des Verdachts auf Beeinträchtigung durch Drogen mitzufahren, leistete der Bf Folge. Der diensthabende Arzt Dr. P führte laut Protokoll von 22.55 Uhr bis 23.10 Uhr eine klinische Untersuchung beim Bf durch, bei der er gerötete und wässrig glänzende Skleren, eine trockene Mundschleimhaut, einen unsicheren Finger-Finger-Test und eine auffallende Nervosität beim Bf feststellte; laut Gutachten befand er den Bf als zur Lenkzeit durch Suchtgift beeinträchtigt.

     

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, zuerst habe sich die Absicht der Anhaltung auf die Kontrolle des – vom Bf zugestanden – etwas ramponiert wirkenden Campingbusses bezogen, wobei ihm aber beim Bf in der Verhandlung nicht mehr erinnerliche Anzeichen einer Beeinträchtigung aufgefallen seien; er hat dazu auf die Anzeige verwiesen – das Protokoll zur Fahrtüchtigkeit „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“ enthält dazu Vermerke bei „Körperliche Auffälligkeiten: Zittern“ und „Augen: Pupillen“. In der Verhandlung hat der Ml auf „gewisse“ Anzeichen für eine Drogenbeeinträchtigung beim Bf hingewiesen, wobei er die Pupillen bzw ein Zittern bzw Schweiß nannte, gleichzeitig aber einräumte, solche Feststellungen seien bei Dunkelheit auf der Straße trotz der Taschenlampe schwierig. Der Bf habe auf die Frage der Beamten diesen erlaubt, sich das Fahrzeug anzuschauen; dabei sei dann aber die geringe Menge – vielleicht 2g – Cannabis-Gras in einer Dose gefunden worden. Der Bf habe gemeint, eine so geringe Menge Cannabis habe ja praktisch keine Folgen, und habe die Beamten eher herablassend behandelt. Auf Aufforderung fuhr er zur PI St. Martin mit, lehnte dort aber einen vonseiten des Ml als Vorschlag zur Abklärung gedachten Harntest ab und bezeichnete das Ganze als lächerlich. Der Ml forderte den Bf zur klinischen Untersuchung zur Feststellung einer eventuellen Fahruntauglichkeit bei der PI Rohrbach auf und der Bf fuhr mit. Laut Ml habe die klinische Untersuchung dort in einem Raum stattgefunden, dessen Tür offen geblieben sei, sodass der Ml teilweise die von Dr. P durchgeführte Untersuchung mitbekommen habe. Der Ml betonte in der Verhandlung, eine Anwesenheit der Beamten diene der Absicherung des Arztes, nicht des Probenden.

 

Dr. P war laut eigener Aussage bei der Untersuchung die im Fahrzeug des Bf gefundene Cannabis-Menge bekannt. Er stellte beim Bf ua gerötete, wässrig glänzende Skleren, eine trockene Mundschleimhaut und dessen auffallende Nervosität fest, was für ihn eindeutig auf eine Drogenbeeinträchtigung hindeutete, zumal der Bf seine Schlafzeiten als ausreichend geschildert habe. Sein Angebot, einen Harntest zu machen, lehnte der Bf ab. Der Zeuge bezeichnete in der Verhandlung die trockene Mundschleimhaut, die wässrig glänzenden Augenbindehäute und die auffallende Nervosität als Leitsymptome für eine Substanzbeeinträchtigung, auch wenn andere Testergebnisse unauffällig gewesen seien. Es könne durchaus sein, dass man seinen Zustand so kompensiere, dass man die motorischen Tests bestehe und trotzdem durch Suchtgift beeinträchtigt sei. Beim Bf habe sich ein schwerer Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben – wenn jemand derartige Symptome zeige wie der Bf, sei er wesentlich beeinträchtigt, auch wenn man zusätzlich die zwischen Anhaltung und Untersuchung vergangene Zeit berücksichtigen müsse. Aussagekräftigster Beweis sei ohnehin nur die Blutprobe.

 

Bei der Aufforderung zur Blutabnahme durch Dr. P war der Ml anwesend und beide redeten dem Bf zu, er möge eine Blutabnahme zulassen; seine Weigerung sei das Schlechteste, was er machen könne. Dr. P erklärte ihm, dass das abgenommene Blut von der Gerichtsmedizin untersucht werde und es sein könne, dass er unterhalb eines gewissen Wertes liege und daher keine Beeinträchtigung vorliege. Die Folgen einer tatsächlichen Weigerung in Bezug auf die Lenkberechtigung wurden dem Bf vom Ml erklärt, der sich aber trotzdem ausdrücklich weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen.

Die Beamten fuhren mit ihm zur PI St. Martin zurück, wo die vorläufige Abnahme des Führerscheins laut Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG um 00.10 Uhr des 20. August 2015 erfolgte, das gefundene Cannabis sichergestellt und eine kurze Einvernahme durchgeführt wurde.  

 

Der Bf machte in der Verhandlung geltend, bei der Untersuchung habe nach seinem Dafürhalten „eh alles gepasst“, trotzdem habe der Arzt gesagt, er brauche noch eine Blutabnahme. Auf seine Frage, was denn nicht gepasst habe, habe der Arzt auf die geröteten Augen hingewiesen und dass er ihn deshalb nicht  fahrtauglich schreiben könne. Auf die Frage, ob er sich Blut abnehmen lassen müsse, habe der Arzt gesagt, er müsse gar nichts, worauf er sich geweigert habe, und der Arzt gesagt habe, dann könne er ihn nicht fahrtauglich schreiben. Der Ml habe zu ihm gesagt, das sei „das Dümmste, was er machen könne“. Der Bf räumte in der Verhandlung ein, es könne sein, dass ihm der Ml gut zugeredet habe, sich doch Blut abnehmen zu lassen. Die Folgen der Verweigerung der Blutabnahme seien ihm dann in gedruckter Form bei der PI St. Martin übergeben worden. Er habe dort seine Aussage verweigert, worauf die Amtshandlung beendet worden sei. Der Führerschein wurde ihm vorläufig abgenommen und der Ml wies ihn darauf hin, dass in Bezug auf Führerschein etwas auf ihn zukommen werde, strafrechtlich brauche er sich nichts zu denken.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Ml zur Vermutung der Suchtgiftbeein­trächtigung auf „gewisse Anzeichen“ beim Bf hinwies in Bezug auf Pupillen, Schweiß bzw Zittern, er allerdings relativierte, so etwas sei bei Dunkelheit auf der Straße im Licht einer Taschenlampe schwer festzustellen. Die Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung hat der Ml ausdrücklich nicht auf das im Fahrzeug gefundene Cannabis bezogen, sondern auf die Person des Bf. Die Aufforderung zum Drogenharntest war nach der glaubhaften Schilderung des Ml als Hilfestellung für den Bf gedacht, diese Vermutung sofort zu widerlegen. Mit seiner Weigerung hat der Bf die Vermutung des Ml aber nur bekräftigt. Die Aufforderung, sich einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen, war daher zweifellos gerechtfertigt.

Diese Untersuchung ergab, abgesehen von normalen Testergebnissen, Auffälligkeiten wie ua die nicht nur geröteten sondern insbesondere wässrig glänzenden Augenbindehäute, die auffällige Nervosität des Bf und seine trockene Mundschleimhaut. Dr. P hat sein Gutachten, wonach der Bf zur Lenkzeit aufgrund einer Beeinträchtigung durch Suchtgift fahruntüchtig gewesen sei, in der Verhandlung ausführlich dargelegt und begründet, worauf der Bf seinen Antrag auf Einholung eines „Gutachtens eines unabhängigen medizinischen Gutachters zur Schlüssigkeit dieses Gutachtens“ zurückzog.

 

Die Aufforderung zur Blutabnahme erfolgte sowohl durch den Arzt als auch durch  den Ml, wobei der Ml den Bf über die Folgen seiner Weigerung aufklärte und ihm gut zuredete. Die Weigerung des Bf war ausdrücklich, was er nie bestritten hat. Lediglich die schriftliche Erklärung dazu und die Führerscheinabnahme erfolgten im Nachhinein bei der PI St. Martin.   

  

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung sind die Organe der Straßenaufsicht sind (weiters) berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs.9 leg.cit. gelten die Bestimmungen des Abs.5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs.10 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf um 21.50 Uhr einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und bei der Lenkerkontrolle „gewisse“ Anzeichen einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, nämlich laut Protokoll bei den Pupillen und ein Zittern, aufgewiesen hat, die beim Ml die Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift aufkommen ließen, zumal der um 22.00 Uhr durchgeführte Alkoholvortest 0,0 mg/l AAG ergab. Der Bf hatte weiters eine geringe Menge Cannabis-Gras in einer Plastikdose im Fahrzeug; einen Drogen­harntest lehnte er ab. Die Voraussetzungen des Abs.5 iVm Abs.9 für eine Aufforderung zur Untersuchung durch einen bei der Landespolizeidirektion OÖ  tätigen Arzt lagen somit vor.

Diese Untersuchung ergab die abschließende gutachterliche Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen ließ, nämlich laut Dr. P die geröteten, wässrig glänzenden Skleren, die trockene Mundschleimhaut und die auffällige Nervosität des Bf. Die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Blutabnahme gemäß Abs.10 waren damit ebenfalls gegeben.

Richtig ist, dass keine zwangsweise Blutabnahme erfolgt, wohl aber eine Verpflichtung des angehaltenen Lenkers besteht, sich der Blutabnahme durch den untersuchenden Arzt zu unterziehen. Die verbale Aufklärung über die Folgen einer Verweigerung der Blutabnahme bzw mögliche Vorteile einer Blutunter­suchung erfolgte laut Beweisverfahren ebenfalls in deutlichem und ausreichendem Maß sowohl durch den Ml als auch durch den Arzt. Der Bf war mit seinem Wissensstand zweifellos in der Lage, die Folgen seiner Entscheidung gegen eine Blutabnahme richtig einzuschätzen. Er hat sich (von ihm auch unbestritten) trotzdem dagegen entschieden und die Blutabnahme ausdrücklich verweigert.

Er hat damit den Tatbestand des § 99 Abs.1 li.c iVm § 5 Abs.10 StVO 1960 erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten. Angesichts der noch nicht eingetretenen Verfolgungsverjährung war der Spruch hinsichtlich Tatzeit der Verweigerung  abzuändern – die im Straferkenntnis enthaltene Tatzeit war die der Anhaltung; die übrigen geänderten Formulierungen hinsichtlich des Ortes des Lenkens bzw der Anhaltung waren eher kosmetischer Natur bzw dienten der Klarstellung hinsichtlich des Gemeindegebietes St. Martin „im Mühlkreis“.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 von 1600 Euro bis 5900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von  zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die über den Bf verhängte Geldstrafe von 1600 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Tage (zwei Wochen) Ersatzfreiheitsstrafe, entspricht daher der gesetzlichen Mindeststrafe, die nur im Wege des § 20 VStG unterschritten werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG waren nicht gegeben, da der Bf kein Jugendlicher ist – er ist am 27. April 1976 geboren – und keine Milderungsgründe vorliegen, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit ist wegen noch nicht getilgter, nicht einschlägiger  Vormerkungen nach der StVO aus den Jahren 2011 und 2012 bei der Landespolizeidirektion nicht auszugehen, sonstige Milderungsgründe wurden nicht einmal behauptet und waren auch nicht zu finden. Die gefundene geringe Cannabis-Gras-Menge stellt keinen Milderungs­grund im Hinblick auf die Verweigerung der Blutabnahme dar.

Damit war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

   

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

 

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