LVwG-650494/12/Kof/SK

Linz, 07.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M S, geb. 1981, vormals: G, nunmehr: W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. September 2015, GZ: 15328493, betreffend Erteilung der Lenkberechtigung – Befristung und Auflagen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Herrn M S die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt wird:

-  Befristung bis 23. Dezember 2020

- Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme betreffend den psychischen

   Verlauf jeweils im Dezember 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020

   an die Behörde

- Amtsärztliche Nachuntersuchung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) war seit dem Jahr 2002 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, zuletzt befristet bis 29. September 2015.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt erteilt:

-      Befristet bis 16. September 2017

-      Auflagen:

o Harnbefund Opiate, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Amphetamine

o CDT-Befund

o Nachweis über regelmäßige Drogenberatung

vorzulegen bis spätestens 16. Dezember 2015, 16. März 2016, 16. Juni 2016, 16. September 2016, 16. Dezember 2016, 16. März 2017, 16. Juni 2017 und 16. September 2017 an die Behörde.

-      Amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage der Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie

 

Gegen diese Befristung und Auflagen hat der Bf innerhalb offener Frist eine

– als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

·         hat der Bf die neuropsychiatrische Stellungnahme, erstellt von Herrn Dr. H. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 30. November 2015 vorgelegt und

·         wurde das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen,

     Frau Dr. E. W. vom 23. Dezember 2015, Ges-2015-235669/6 eingeholt.

 

Gemäß dem – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – amtsärztlichen Gutachten kann dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

erteilt werden, mit der/den im Spruch angeführten Befristung und Auflagen.

 

Der Bf hat am 7. Jänner 2016 – im Rahmen des Parteiengehörs –

folgende Erklärung abgegeben:

Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wie folgt:

·      Befristung bis 23. Dezember 2020

·      Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme betreffend den psychischen Verlauf jeweils im Dezember 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020

·      amtsärztliche Nachuntersuchung im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020.

 

Dem Bf war daher die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

mit der/den im Spruch angeführten Befristung und Auflagen zu erteilen.

 

 

II.             

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler