LVwG-650534/13/Br

Linz, 11.01.2016

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des M B, geb. x 1974, U, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P,  gegen den  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 23. November 2015, GZ:  VerkR21-486-2015/BR,   

 

zu Recht:

 

 

 

 

 

I.        Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Behörde hat über die Vorstellung des Beschwerdeführers in Abänderung deren Mandatsbescheides folgenden nun beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassen:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21.09.2015, VerkR21-486-2015/Br, wurde Ihnen in Anwendung des § 57 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Ihre Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab 01.10.2015, demnach bis einschließlich 01.08.2016, entzogen sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische- und eine amtsärztlichen Untersuchung angeordnet.

 

Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Vorstellung vom 09.10.2015, sprach die Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgendes aus:

 

„Ihre Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B Führerschein ausgestellt von der Bezirks­hauptmannschaft Braunau am Inn am 11.07.2003 mit der Zahl VerkR20-1788-2003/BR, wird Ihnen auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 01.10.2015, demnach bis einschließlich 01.06.2016, entzogen sowie eine Nachschulung, eine verkehrspsychologische- und eine amtsärztlichen Untersuchung angeordnet.

 

Für die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung wird Ihnen eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein ebenfalls entzogen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 2 Abs.3 Ziffer 7, 3 Abs.1 Ziffer 2, 7 Abs.1 Ziffer 1 und Abs.3 Ziffer 1, 7 Abs. 4, 24 Abs.1 Ziffer 1, 25 Abs.1 und Abs. 3, 26 Abs.2 Ziffer 1, 29 Abs.2 Ziffer 1 und 30 Abs.2 Führerscheingesetz 1997idgF(FSG)

    Sie haben sich auf Ihre Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterzie­hen. Die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.3 FSG

 

    Weiters werden Sie aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen. Vor abschließender Erstellung dieses Gutachtens haben Sie sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Die Dauer der Entziehung Ihrer Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Rechtsgrundlagen:

§24 Abs.3 FSG

§ 14 Abs.2 FSG-Gesundheitsverordnung 1997 (FSG-GV)

 

•   Der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein ist, sofern er nicht be­reit abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. der für Sie zuständigen Polizeiin­spektion abzuliefern.

 

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs.3 FSG

 

•   Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Be­schwerde wird im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge ausge­schlossen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).“

 

 

 

II. Begründend wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Gegen den Mandatsbescheid vom 21.09.2015 haben Sie das Rechtsmittel der Vorstellung einge­bracht. Im Zuge einer Nachfrage betreffend der Erledigung hat sich ergeben, dass beim zuständi­gen Bearbeiter das Rechtsmittel nicht eingelangt ist. Daraufhin haben Sie am 13.11.2015 die Vor­stellung neuerlich versandt und gleichzeitig einen zweifelsfreien Nachweis der Übermittlung vom 09.10.2015 per Telefax beigelegt: In Ihrer Vorstellung haben Sie bemängelt, es wäre bei der Blut­untersuchung kein medizinisches Blut verwendet worden, sondern das aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gewonnene Blut, das im Administrativverfahren einem Verwertungsverbot unterlegen wäre. Demnach war Ihrer Ansicht nach die Entziehung der Lenkberechtigung unzuläs­sig. Außerdem erscheint Ihnen die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um vier Monate als zu hoch. Es wäre die Verkehrsunzuverlässigkeit ab Verwirklichung des Deliktes (03.08.2015) zu bemessen gewesen. Sie stellten den Antrag die Behörde möge den Mandatsbescheid aufheben und das Verfahren einstellen.

 

Hierüber hat die Behörde wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Ziffer 1 FSG dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbe­sondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einem durch Sucht­gift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

 

Dies ist gemäß § 7 Abs.3 Ziffer 1 FSG insbesondere dann der Fall, wenn jemand ein Kraftfahr­zeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 h Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr ver­kehrszuverlässig ist. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 oder 1 a StVO erfolgt.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitli­che Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie gem. § 14 Abs.2 FSG-GV die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder  mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs.3 hat dieser bei mangelnder Verkehrszuverläs­sigkeit mindestens drei Monate zu betragen, falls im § 26 FSG für diese Übertretung keine andere Entziehungsdauer festgesetzt ist.

 

Wird beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.2 Ziffer 2 FSG auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 29 Abs.2 Ziffer 1 FSG hat die Behörde von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkbe­rechtigung den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, zu verständigen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 2 Abs.3 Ziffer 7 FSG umfasst jede der in Abs.1 Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM, weshalb Ihnen auch das Lenken von Motorfahrrädern, vier­rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten wird.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Öster­reich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.

 

Als die Polizeibeamten am 03.08.2015 um 22.30 Uhr an der Unfallstelle bei Strkm. x der Roßba­cher Landesstraße (L1096) eintrafen, waren die Rettungskräfte und der Notarzt sowie solche der Freiwilligen Feuerwehr Roßbach und Altheim bereits vor Ort. Aufgrund deutlicher Alkoholisierungsmerkmale wurden Sie zum Alkovortest aufgefordert, den Sie verweigerten. Weitere Maß­nahmen zur Feststellung des Alkoholgehaltes waren aufgrund der notwendigen ärztlichen Versor­gungen nicht mehr möglich. Der über den Vorfall verständigte diensthabende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ried i. I, ordnete bei Ihnen sowie der unfallbeteiligten Lenkerin eine Beschlag­nahme der Blutproben an, die zur Auswertung an die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz weitergeleitet wurden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngeren Erkenntnis (2012/11/0005 vom 20.02.2013) festgestellt, dass eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität darstellt und auch nicht unter das Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung fällt. Ähnliches hatten Sie schon in Ihrer Vorstellung festge­stellt. In den Akten findet sich tatsächlich kein Hinweis, dass medizinisches Blut zur Alkoholuntersuchung verwendet worden wäre, wenngleich die Entnahme aufgrund der gegebenen Verletzun­gen und der daraus folgenden Behandlung erforderlich gewesen sein dürfte. Die Blutuntersuchung erfolgte aufgrund der Anordnung der Staatsanwaltschaft und die Kraftfahrbehörde geht davon aus, dass auch einer Verwertung derart zustande gekommener Untersuchungsergebnisse nichts im Wege steht, zumal diese für eine gerichtliche Beurteilung herangezogen werden und die Kraftfahr­behörde an Entscheidungen des Gerichtes ohnehin gebunden ist.

 

Die Anzeige über den Verkehrsunfall ist am 17.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft einge­langt, sodass der Beginn der Entziehungsdauer mit 03.08.2015 nicht festgesetzt werden konnte, zumal auch keine vorläufige Abnahme des Führerscheines erfolgt ist. Die Entziehungsdauer wurde gegenüber dem Mandatsbescheid um zwei Monate reduziert. An einer Überschreitung der im Füh­rerscheingesetz vorgesehenen Mindestentziehungsdauer ist allerdings festzuhalten. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen erfolgte der Zusammenstoß auf dem von Frau F. recht­mäßig verwendeten Fahrstreifen und Sie dürften demnach auf die linke Fahrbahnseite geraten sein und somit den Unfall verschuldet haben. Bei der im § 26 des Führerscheingesetzes festgeleg­ten Entziehungsdauer von sechs Monaten handelt es sich um eine Mindestentziehungsdauer. Es wird festgestellt, dass Sie mit Ihrem Alkoholisierungsgrad das untere Limit dieser Bestimmung um mehr als 60 Prozent überschritten hatten. Dadurch konnten Sie vermutlich Ihr Fahrzeug nicht mehr auf Ihrem Fahrstreifen halten und kollidierten mit dem Gegenverkehr. Die Auswirkungen der Alkofahrt sind dennoch seitens der Kraftfahrbehörde einer Wertung zu unterziehen und es erscheint angemessen, dass aufgrund der hohen Gefährdung einer Überschreiten der Mindestentziehungs­dauer um zwei Monate, selbst bei einem zeitversetzten Beginn der Maßnahme gegenüber dem Verkehrsunfall, angemessen erscheint. Dies hat aus generalpräventiven Gründen zu erfolgen und dafür hat der Gesetzgeber auch den erforderlichen Spielraum gelassen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

 

II.2. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführer  mit der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 16.10.2015 um 16:35 Uhr per FAX bei der Behörde eingebrachten und wie folgt ausgeführten Beschwerde:

Gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.11.2015, VerkR21 -486-2015/BR, erhebe ich

 

BESCHWERDE

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Das gegenständliche Rechtsmittel ist iSd § 7 Abs.4 VwGVG fristgerecht eingebracht, zumal der angefochtene Bescheid meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter gestern zu­gestellt wurde.

 

Da der Sachverhalt unbestritten ist, wird lediglich der Rechtsmittelgrund der unrichti­gen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.

 

Es stellen sich im gegenständlichen Fall nur zwei relevante Rechtsfragen, ob das mir auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ried zum Zweck der Analysierung auf Alko­holgehalt zwangsweise abgenommene Blut und das Ergebnis dessen Analysierung auf Ethylalkoholgehalt im vorliegenden Verfahren verwertet werden darf und ob nach Verweigerung des Alkovortests auf eine Aufforderung zum Alkotest seitens der Poli­zei verzichtet werden durfte.

 

Diese Fragen sind zu verneinen.

 

In der Vorstellung vom 09.10.2015 habe ich die Rechtsgrundlagen für das Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit der Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung ei­nes Fahrzeuglenkers dargestellt (§ 5 Abs. 2, 4a und 6 StVO).

 

Die Behörde stellt fest, dass ich deutliche Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen ha­be und zum Alkovortest aufgefordert worden bin, den ich verweigert habe.

 

Das Prozedere mit dem Vortestgerät ist in § 5 Abs. 2a StVO normiert.

 

Übergibt die Überprüfung der Atemluft mit dem Vortestgerät den Verdacht der Beein­trächtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert haben die ge­nannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2 vorzunehmen (letz­ter Satz leg.cit).

 

Da dies keine Kann-Bestimmung ist, sind die Straßenaufsichtsorgane verpflichtet, in einem derartigen Fall zum Alkotest mittels Alkomat nach Abs.2 aufzufordern; dies wurde gegenständlich unterlassen, womit ein Verstoß gegen den letzten Satz des Abs. 2a leg.cit. vorliegt.

 

Eine ärztliche Versorgung des Probanden reicht iSd § 5 Abs.4 a StVO für sich gese­hen für eine Verbringung zu einem Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestim­mung des Blutalkoholgehaltes keineswegs aus, weil diese Vorgangsweise nur dann gesetzliche Deckung hat, wenn der Alkotest nach Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war.

Dass derartige in meiner Person gelegene Gründe für die Unmöglichkeit der Durch­führung des Alkotests vorgelegen wären, behauptet die Behörde zurecht nicht; ich hatte keine Gesichts- oder Brustkorbverletzungen, ich hatte mir beim vorangegange­nen Verkehrsunfall den linken Oberschenkel gebrochen.

 

Dass ich nach Verweigerung zum Alkotest mittels Alkomat nach § 5 Abs.2 StVO aufgefordert worden wäre, stellt die Behörde zu Recht nicht fest, konsequenterweise ebenso nicht, dass ein derartiger Alkotest auch nur versucht worden wäre;.dies weder an der Unfallstelle noch in der Folge im Krankenhaus Braunau. Die Behörde stellt überdies zurecht nicht fest, dass vor Ort und im Krankenhaus ein Alkotest aus in meiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre; der Durchführung des Alkovortests, zu welchem ich aufgefordert worden bin, stand nach Ansicht des Straßenaufsichtsorgans ja auch nichts im Weg.

 

Da die Polizei im gegenständlichen Fall die vom Gesetz zwingend vorgegebene Vor­gangsweise (zwingende Aufforderung zum Alkotest nach Verweigerung des Vortests) nicht eingehalten hat, ist der Entzug meiner Lenkberechtigung samt Anordnung be­gleitender Maßnahmen schon aus diesem Grund nicht rechtskonform.

 

Dies ergibt sich auch daraus, dass die gegenständliche Amtshandlung ohne Verkehrs­unfall mit Fremdverletzung nach Verweigerung des Vortests - sanktionslos - beendet worden wäre, weil es eine zwangsweise Blutabnahme nur nach § 123 StPO (vom VfGH noch nicht geprüft) gibt und die Verweigerung des Vortests nicht strafbar ist.

 

Entgegen der behördlichen Rechtsansicht darf das Ergebnis der Analysierung des mir auf Anordnung der Staatsanwaltschaft abgenommenen Blutes im gegenständlichen Administrativverfahren nicht verwertet werden; diesbezüglich liegt ein Verstoß gegen das Selbstbezichtigungsverbot sowie gegen das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vor.

 

Die Behörde geht im vorliegenden Bescheid zu Recht davon aus, dass sich in den Ak­ten tatsächlich kein Hinweis findet, dass medizinisches Blut zur Alkoholuntersuchung verwendet worden wäre.

Im Sinne der Seite 2 der Anzeige der PI Altheim hat der Polizeibeamte nach Verwei­gerung des Alkotevortests die StA Ried verständigt, welche die Sicherstellung und Auswertung einer Blutprobe angeordnet hat. Aus der Rubrik „Angaben zur Blutunter­suchung" auf Seite 3 der Anzeige ergibt sich, dass dem Probanden „daher" vom Dienst habenden Arzt im KH Braunau Blut abgenommen und dies zur weiteren Untersuchung an das GMI Salzburg weitergeleitet wurde. Damit steht Sinn und Zweck der Blutab­nahme fest.

 

Die Behörde ist der Ansicht, dass einer Verwertung derart zustande gekommener Un­tersuchungsergebnisse nichts im Wege steht, weil die Blutuntersuchung auf Anord­nung der Staatsanwaltschaft erfolgte und für eine gerichtliche Beurteilung herangezo­gen werden darf und die Kraftfahrbehörde an Entscheidungen des Gerichtes ohnehin gebunden sei.

 

Dazu ist festzuhalten, dass für die gerichtliche Strafrechtspflege diesbezüglich eine Spezialnorm in der Strafprozessordnung vorgesehen ist.

 

Nach § 123 Abs.3 StPO ist eine körperliche Untersuchung von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung auch aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.

 

Im gegenständlichen Administrativverfahren ist einzig und allein die Norm des § 5 StVO ausschlaggebend, eine zwangsweise Blutabnahme ist nicht vorgesehen (vgl. et­wa VfSlg. 11.923) und § 99 Abs.1 lit.c StVO (Verfassungsbestimmung), welche die Verweigerung der Blutabnahme unter Strafe stellt.

 

Die Verwertung des Ergebnisses der Analysierung des mir zwangsweise abgenomme­nen Blutes ist somit nicht zulässig.

 

Ich stelle somit höflich den

ANTRAG,

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben, den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.11.2015 aufheben und das gegenständliche Verfahren einstellen.

Mattighofen, am 26.11.2015                                                             M B

 

 

 

 

III. Die Behörde hat keine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Verfahrensakte unter Anschluss von Inhaltsverzeichnissen mit dem Hinweis auf die Aktenlage, die Bescheidbegründung und eines Verhandlungsverzichts dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.  

 

 

 

III.1. Beweis erhoben wurde durch Einbeziehung der aus dem Akt hervorgehenden Faktenlage und durch Beischaffung des Anlassberichtes und Klärung der Frage der Umstände der Blutabnahme im Weg der Staatsanwaltschaft Ried. Auch der Behörde gelangte die von der Staatanwaltschaft dem Landesverwaltungsgericht erstattete Mitteilung zur Kenntnis. Dazu äußerte sich die Behörde am 8.1.2016 dahingehend, dass „dieser Schriftverkehr der Behörde ebenfalls zur Verfügung gebracht worden sei. Die Behörde habe in der Begründung des Bescheides bereits darauf verwiesen, dass es eigenartig erschiene, wenn bei derart schweren Verletzungen kein medizinisches Blut verfügbar wäre. Der Rechtsvertreter habe eine möglichst rasche Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht begehrt, insbesondere auch hinsichtlich des festgelegten Beginnes des Entzuges der Lenkberechtigung, sodass der Akt rasch vorgelegt worden sei.

Die Durchführung der bereits anberaumt gewesenen öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des  nach entsprechender Anfrage und Übermittlung der im Wege der Staatsanwaltschaft beigeschafften Unterlagen über die Gewinnung des untersuchten Blutes, mit Schriftsatz vom 8.1.2016 ausdrücklich erklärten Verzichts nicht erforderlich.

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Laut Unfallbericht der Polizeiinspektion Altheim, vom 12.9.2015, GZ: C1/9…./2015 lenkte der Beschwerdeführer am 3.8.2015 um 22:15 Uhr einen Firmen-Kleinlastkraftwagen aus Altheim kommend im Gemeindegebiet von Roßbach auf der L1096 bei Straßenkilometer 4,0 in Richtung Roßbach.  Dort kam es in dem in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers linkskurvigen Straßenverlaufes zur Frontalkollision mit der entgegenkommenden Lenkerin eines Pkw. Laut „Anlass-Bericht“ könnte der Beschwerdeführer über die Fahrbahnmitte gelangt sein. Beide Fahrzeuglenker wurden bei diesem Zusammenstoß schwer verletzt. Im Zuge der Unfallaufnahme ergab sich beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Alkoholisierung. Er Beschwerdeführer verweigerte eingangs die Durchführung eines sogenannten Alkovortests. Vom staatsanwaltlichen Journaldienst StA Mag. E der Staatsanwaltschaft Ried wurde laut polizeilichen Anlass-Bericht v. 4.8.2015, GZ: C1/9…/2015 die Beschlagnahme der bei der Einlieferung entnommenen Blutproben und deren Auswertung durch das GMI Salzburg über telefonische Rücksprache angeordnet. Die Blutabnahme beim Beschwerdeführer  erfolgte laut Mitteilung der StA vom 15.12.2015 (Email v. 10:02 Uhr) aus medizinischen Gründen im KH Braunau durch Prim. Dr. B am 3.8.2015 um 23:45 Uhr. Teile des entnommenen Blutes wurden  zwecks gerichtsmedizinischer Untersuchung sichergestellt (ON 4).

Die Analyse des Blutes durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz erbrachte eine (Blut-)Alkoholkonzentration von 2,44 Promille, was bei einen mittleren stündlichen Abbauwert von 0,15 Promille auf den Unfallzeitpunkt rückgerechnet auf einen Alkoholisierungsgrad von 2,66 Promille schließen lässt.

Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried vom 14.12.2015 ist der Akt dort unter der Geschäftszahl 3 St …/15m protokolliert wobei die Erstattung eines Gutachtens über den Unfallverlauf in Auftrag gegeben ist und der Akt vorläufig bis Februar 2016 auf Frist liegt.

Weder der Beschwerdeführer noch die am Unfall Beteiligte können sich an den  Unfallablauf erinnern.

Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass ihm Blut etwa unter Zwang oder im bewusstlosen Zustand abgenommen worden wäre. Er gab betreffend die Alkoholisierung an, sich den festgestellten Blutalkoholwert nicht erklären zu können, räumt aber ein, ab ca. 18:00 Uhr, nachdem er bei einem Bekannten Baustahlgitter geladen hatte und bis zu vier Stunden später erfolgten Rückfahrt bei diesem „Bier“ getrunken zu haben. Auf die Menge wollte sich der Beschwerdeführer nicht mehr festlegen, da er dies nicht mehr wusste. Den Namen dieses Bekannten wollte er der Polizei offenbar nicht benennen.

Der zuletzt auch noch im Schriftsatz vom 8.1.2016 vertretene Auffassung, dass selbst das im Auftrag der Staatsanwaltschaft eingeholte Blutgutachten im Führerscheinverfahren nicht verwendet werden  dürfte, erweist sich als unzutreffend.  Die unterbliebene  Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat begründet kein Verwertungsverbot der auf legalem Weg erlangten Blutprobe. Wenn wohl die Straßenverkehrsordnung als primäres Beweismittel zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung die Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomat vorsieht, lässt sich daraus kein Verwertungsverbot eines Beweises ableiten,  welcher auf anderem Weg zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung geführt hat, wenn dieses Ergebnis als gesicherter Beweis beurteilbar ist.

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes erwogen:

 

Nach § 7 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz begründet eine  die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Tatsache auch, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht und diese Tatsache daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Da diese sich hier die als Vorfrage ergebende Frage vom Strafgericht noch nicht geklärt ist, ist die Beurteilung der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit Blick auf die Entscheidungsfrist im Sinne des § 38 AVG  im Rahmen dieses Verfahrens vom Landesverwaltungsgericht vorweg zu beurteilen, wobei auf das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten über die Blutanalyse zurückgegriffen wird. Alleine schon vor diesem Hintergrund wäre es völlig unlogisch und nicht nachvollziehbar das Gutachten über die legal erfolgte Blutauswertung als nicht existierend darzustellen.

Mit Blick darauf kann dem Argument eines Verbotes der Verwertung dieses „legal“ erlangten Beweisergebnisses (nämlich über Auftrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung) aus rechtlichen Überlegungen nicht gefolgt werden.

Die Auffassung des Beschwerdeführers aus der unterbliebenen Atemluftuntersuchung ein Beweisverwertungsverbot der Blutanalyse ableiten zu können lässt sich gerade nicht auf § 5 StVO stützen.

Die von der Behörde zutreffende Judikatur über ein im Zuge einer Heilbehandlung abgenommenen Blutes und dessen nachfolgende Analyse spricht klar gegen ein Verwertungsverbot (VwGH 20.2.2013, 2012/11/0005 mit Hinweis auf VwGH v. 20.4.2001, 2000/02/0232 und v. 9.10.2007, 2007/02/0176).

Die Verwertung rechtswidrig gewonnener Beweise ist nach der Judikatur des VwGH (vgl 26.06.2000, 96/17/0363-0364) etwa dann unzulässig, wenn das Gesetz die Berücksichtigung derartiger Beweisergebnisse verbietet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses gerade dem Zweck widerspricht, den das Verbot verfolgt, welches durch die Beweiserhebung verletzt wurde. In der Verwertung eines im Dienste der Strafjustiz auf einer Rechtsgrundlage basierenden Blutanalyse begründet keine Rechtswidrigkeit (vgl. OGH v. 26.01.2000 7Ob310/99k).

Durch § 123 Abs.4 Z1 lit.b StPO wäre hier selbst ohne Einwilligung des Betroffenen eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloß unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, zulässig gewesen, wenn   eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand vorgelegen ist.

Angesichts der schweren Verletzungsfolgen einer anderen Verkehrsteilnehmerin wäre wohl ein Mangel an gesetzlicher Deckung nicht vorgelegen (vgl. ECKART RATZ, RZ 2005, 74).

Da hier jedoch bloß die staatsanwaltliche Sicherstellung eines im Rahmen der Unfallbehandlung abgenommenen Blutes vorlag, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht.

Das abgenommene Blut unterliegt hier daher keinem Beweisverwertungsverbot (vgl VwGH 02.09.1992, 92/02/0169; 15.01.1992, 91/03/0062, und 16.12.1992, 92/02/0317).

Hinzuweisen ist auf die h. und vorher beim Unabhängigen Verwaltungssenat  in vergleichbaren Ausgangslagen gepflogene Spruchpraxis (VwSen-521272/3/Kof/Hu v. 19.4.2006, sowie VwSen-523079/2/Kof v. 14.2.2012 mwN). In diesen Fällen wurden von den Höchstgerichten jeweils kein Verwertungsverbot erblickt (VwGH-Beschluss, 2006/11/0221 v. 22.4.2008, sowie Ablehnungsbeschluss des VfGH v. 26.9.2006, B 919/06-9). Diese Fälle betrafen vom Beschwerdeführervertreter vertretene Rechtssachen.

Es ist daher zu unterscheiden, zu welchem Zweck das Blut abgenommen werden soll: Dient die Blutabnahme an einem Bewusstlosen dem Zweck der Untersuchung auf den Alkoholgehalt, so ist sie unzulässig. Wurde das Blut aber zu Zwecken der Heilbehandlung abgenommen, so darf die Behörde, sofern sie von diesem Umstand Kenntnis erlangt, die Auswertung der Blutprobe durchführen und deren Ergebnis im Verfahren verwerten (Pürstl, StVO-ON, mit Hinweis auf VwGH (20. 4. 2001, 2000/02/0232).

Nicht anders stellt sich etwa die Rechtslage und Praxis auch in Deutschland nach § 81a Abs.2 StPO iVm § 46 Abs.1 OWiG dar. Es obliegt dort die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auch in Bußgeldsachen wohl primär dem Richter. Jedoch ausnahmsweise kann ein Eingriff wie die Durchführung einer Blutentnahme auch durch die ermittelnden Polizeibeamten „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ erfolgen (unter vielen OLG Bamberg v. 26.06.2013, sowie BVerfG v. 12.02.2007). Selbst ein Verstoß dagegen führt noch nicht zu einem Verwertungsverbot.

Im vorliegenden Beweisergebnis wurde daher der Entzug der Lenkberechtigung auf das Ergebnis der Analyse eines im Zuge der Heilbehandlung gewonnenen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft zur Untersuchung sichergestellten Blutes  und folglich auch die Anordnung der begleitenden Maßnahmen zu Recht ausgesprochen.

 

 

V.1. Nicht gefolgt vermag dem  Beschwerdeführer ebenfalls in seiner Ansicht der Unzulässigkeit einer über der Mindestentzugsdauer hinaus festgelegten Entzugsdauer werden.

Wohl hat der Gesetzgeber für die erstmalige Begehung dieses Deliktes gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf die Behörde wohl nur dann überschreiten, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (Hinweis auf VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, vom 19.10.2010, Zl. 2010/11/0101, sowie vom 16.10.2012, Zl. 2009/11/0245).

Im Hinblick auf den hier festgestellten außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von 2,66 Promille kann die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Ergebnis insgesamt zehn Monate ab der exorbitanten und folgenschweren Alkofahrt als verkehrsunzuverlässig anzusehen, durch Überschreitung der gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG vorgegebenen Mindestentziehungsdauer als nicht rechtswidrig erkannt werden (siehe VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038).

Alkoholdelikte im Straßenverkehr gelten als besonders verwerflich und lassen auf mangelnde Verbundenheit mit dem gesetzlich geschützten Wert der Verkehrssicherheit schließen. Die Tatschuld ist vom Strafgericht gegebenenfalls in Anwendung des § 81 Abs.1 Z1 StGB zu beurteilen, wobei bei der Beurteilung der Frage der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit der hohe Alkoholisierungsgrad keinen Konflikt zum Doppelverwertungsverbot indiziert.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r