LVwG-650554/2/SCH/HK

Linz, 14.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn W H, vertreten durch seinen Vater Ing. J H,  vom 7. Dezember 2015     gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 2015, VerkR21-585-2015/LL, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.  

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 23. November 2015, VerkR21-585-2015/LL, betreffend die Lenkberechtigung des Herrn W H gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz verfügt, dass er sich innerhalb von 3 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 amtsärztlich untersuchen zu lassen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der im Verfahren durch seinen Vater Ing. J H vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 und Abs.4 VwGVG entfallen, da weder eine solche beantragt wurde noch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe.

 

3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid inhaltlich auf den Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion Ansfelden, vom 12. Oktober 2015, worin es heißt:

H W erstattete am 12.10.2015 um 08:00 Uhr über Notruf Anzeige über den Diebstahl des ua auf ihn zugel PKWs.

Mit den Erhebungen wurde die Kriminaldienststreife der PI Ansfelden, besetzt mit Grlnsp M und Bezlnsp C beauftragt.

Bei der Erstbefragung in der Wohnung des H machte dieser einen verwirrten Eindruck. Er hatte seinen Pullover verkehrt mit dem Kragen beim Kinn an. Die Wohnung war stark verschmutzt u voll mit leeren Alkoholflaschen. H gab an, dass er sein Auto zuletzt am 11.10.2015 geg 17:00 Uhr benutzt habe. Geg 08:00 Uhr hätte er sich Zigaretten holen wollen wobei ihm der Diebstahl des Autos aufgefallen sei.

Zum Tagesablauf des 11.10.2015 befragt gab er unter anderem an, dass er im Gasthof S zu Mittag gegessen habe. Daher wurde von Bl C die Außendienststreife ‚Ansfelden 1‘ gebeten, nach dem Fzg zu suchen. Das Auto konnte kurz darauf beim Gasthof S mit einer Beschädigung links hinten vorgefunden werden.

Aufgrund des Zustandes des H W wurde durch Bl C Kontakt mit dessen Vater H J aufgenommen.

Dieser kam geg 10:00 Uhr zur PI Ansfelden. H J gab an, dass sein Sohn ein Alkoholiker sei. Er selbst habe schon an eine anonyme Anzeige geg seinen Sohn gedacht, da er sich Sorgen um andere Verkehrsteilnehmer mache.

Sein Sohn habe vor ca 5 Jahren einen Arbeitsunfall gehabt (schwere Verletzungen im Hals- u Schulterbereich) u könne seither nicht mehr arbeiten.

Aufgrund psychischer Probleme seines Sohnes habe er diesen schon mehrfach in das WJK einweisen lassen. Außerdem sei sein Sohn schon 8 Mal auf Entwöhnung in Traun u Bad Hall in Behandlung gewesen.

H J schätzte den Zustand seines Sohnes als sehr instabil ein u gab weiter an, dass er ein Eigengefährdung seines Sohnes nicht ausschließen könne.“

 

 

4. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird demgegenüber vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach 2 Therapien, beendet am 30. November 2015, derzeit sicher abstinent sei. Er müsse zudem derzeit regelmäßig zur ambulanten Behandlung und würde dies von seinem Vater auch überwacht. Durch die ärztliche Überwachung sei kein Handlungsbedarf seitens der Behörde gegeben. Des Weiteren beginne spätestens mit Ende Jänner 2016 eine Langzeittherapie im Therapiezentrum S mit einer geplanten Dauer von einem Jahr. Nach Abschluss der Therapie sei der Beschwerdeführer bereit, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Zusammenfassend lassen sich die Ausführungen in der Beschwerde so verstehen, dass sich diese nicht grundsätzlich gegen eine amtsärztliche Untersuchung richtet, sondern der Termin dafür erst in der ferneren Zukunft angesetzt werden möge.

Hier muss dem Beschwerdeführer aber entgegengehalten werden, dass § 24 Abs.4 FSG ausdrücklich anordnet, dass dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfen nur hinreichend gesundheitlich geeignete Personen als Inhaber einer Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilnehmen. In diesem Sinne darf die Abklärung des gesundheitlichen Zustandes einer Person, wenn Bedenken dagegen hervortreten, nicht irgendwann in der fernen Zukunft erfolgen, sondern besteht der Handlungsbedarf für die Behörde aufgrund der erwähnten gesetzlichen Regelung in einem engen zeitlichen Zusammenhang dahingehend, wann diese Bedenken aufgetreten sind.

Der im oben erwähnten Polizeibericht geschilderte Vorgang musste bei der belangten Behörde geradezu Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Vom Beschwerdeführer wurde zum einen ein – ganz offenkundig nicht stattgefundener - Diebstahl seines PKW polizeilich zur Anzeige gebracht. Dabei machte der Beschwerdeführer beim direkten Kontakt mit den erhebenden Polizeibeamten einen verwirrten Eindruck. Die in seiner Wohnung wahrgenommenen leeren Alkoholflaschen vereint mit den Angaben seines Vaters im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers drängen die Vermutung eines massiven Alkoholproblems des Beschwerdeführers nahezu auf. Es ist daher umgehend geboten, abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Lage und willens ist, seinen Alkoholkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen, oder sonstige damit zusammenhängende gesundheitliche Gründe einer Lenkberechtigung entgegenstehen.

 

5. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067 ua).

 

§ 14 Abs.1 und Abs.5 FSG – Gesundheitsverordnung regelt die Vorgangsweise im Zusammenhang mit Lenkberechtigungen von aktuell alkoholabhängigen oder in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesenen Personen sowie im Hinblick auf gehäuften Alkoholmissbrauch.

Voraussetzung ist, dass im Verdachtsfalle diese Frage amtsärztlicherseits abgeklärt wird, wofür eben eine Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG von der Behörde zu erfolgen hat.

Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gustav Schön