LVwG-750313/3/Sr/BD

Linz, 14.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des F S, geboren am x, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. November 2015, GZ Sich40-44222-2009, betreffend die Erteilung der „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 2005

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 13. November 2015, GZ Sich40-44222-2009, wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ gemäß § 64 Abs. 3 NAG ab.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie haben am 28.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 05.08.2015, Sich40-44222-2009, nachweislich hinterlegt am 07.08.2015, wurden Sie über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land beabsichtigt, Ihren Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung - Studierender" abzuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

 

Am 19.08.2015 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land folgende Stellungnahme von Ihnen eingelangt.

 

„Ich stellte am 28.07.2015 einen Verlängerungsantrag für die „Aufenthaltbewilligung -Studierender. Ich habe jetzt einen schreiben bekommen in dem es abgewiesen wird als Begründung, das ich die Ergänzungsprüfung noch nicht gemacht habe. In dem Bestätigung von der J L stehen die Prüfungen die ich schon erfolgreich absolviert habe und nach der Grundstufe - Mittelstufe die erste und zweite Studienjahr kommt die Fortgeschrittenestufe da wo ich auch die Ergänzungsprüfung anmelden kann, nach dem ich die Ergänzungsprüfung bestanden habe bin ich als ordentlicher Student angemeldet und ist daher kein weiterer Antrag zu stellen."

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den, Ihrem Antrag beigefügten Unterlagen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

§ 64 Abs. 3 NAG normiert, dass wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

 

Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für einen solchen Studienerfolgsnachweis erforderlich, dass im vorausgegangenen Jahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterstunden abgelegt wurden.

 

In seinem Erkenntnis VwGH 03.10.2013, 2010/22/0127, führt der VwGH aus, dass der Studienerfolg nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen ist, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.

 

Lt. Bestätigung des Studienerfolges der J Linz vom 27.07.2015 haben Sie folgende Lehrveranstaltungen/Prüfungen erfolgreich absolviert:

 

-          Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe I (6 ECTS Punkte), 30.06.2014

-          Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II (6 ECTS Punkte), 26.01.2015

-          Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I (6 ECTS Punkte), 29.06.2015

 

Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr" bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.

 

Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002, beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

 

Sie verfügten zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 21.08.2015. Mit Ihrem . Verlängerungsantrag wäre somit grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2014/2015 (Wintersemester 2014 und Sommersemester 2015) nachzuweisen. Relevant für die Beurteilung, des erbrachten Studienerfolges sind somit grundsätzlich all jene Prüfungen, die zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 30. September 2015 positiv abgelegt wurden.

 

Aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Sie im oben genannten Zeitraum lediglich Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS absolviert haben.

 

Ein Studienerfolg iSd zitierten Bestimmung liegt somit nicht vor.

 

Da Sie die Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllen, ist ihr Antrag abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

2. Gegen den in Rede stehenden Bescheid, zugestellt am 17. November 2015, erhob der Bf rechtzeitig (eingelangt am 10. Dezember 2015) das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er ua Nachstehendes ausführte:

 

Hiermit nehme ich Stellung zu Ihrem Bescheid vom 13.11.2015 (per Post 15.11.2015) bezüglich der nicht Erteilung meiner Aufenthaltsbewilligung-Studierender.

Da ich mit Ihrem Bescheid samt Begründung nicht übereinstimme, erhebe ich innerhalb offener Frist                                                                                 

BESCHWERDE

und begründe dies wie folgt:

 

Ich war auf der Uni im Studienjahr 2014/2015 inskribiert, habe die Deutschkurs Vorlesungen besucht und abgeschlossen. Ich konnte leider nicht mehr als 12 ECTS als Studienerfolgsnachweis erbringen, da es mir aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse nicht möglich war, andere Studienplätze zu bekommen. Durch die Sprachbarriere und mangelnden Informationen konnte ich auch viele Vorlesungen nicht sehr gut mitverfolgen.

 

In diesem Semester bin ich zu mehreren Vorlesungen angemeldet, da ich großes Interesse habe, trotz Schwierigkeiten hier mein Studium abzuschließen.

 

Daher bitte ich um ihr Verständnis und hoffe, dass mir die Aufenthaltsbewilligung- Studierender zuerteilt wird.

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage für das erkennende Gericht hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

Anzumerken ist, dass eine mündliche Verhandlung, trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung, nicht beantragt worden ist.

 

4.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Antragsgemäß wurde dem Bf eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende für den Zeitraum 22. August 2013 bis 21. August 2014 erteilt. In der Folge wurde dem Verlängerungsantrag stattgegeben und ihm neuerlich eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende für den Zeitraum 22. August 2014 bis 21. August 2015 erteilt.

 

Fristgerecht hat der Bf am 28. Juli 2015 bei der belangten Behörde einen weiteren Verlängerungsantrag eingebracht. U.a. hat der Bf neben Studienbestätigungen, dem Studienblatt und der Studienzeitbestätigung  eine Bestätigung des Studienenerfolges vorgelegt.

 

Der Bf ist seit dem 10. September 2013 an der J (J) als außerordentlicher Hörer zugelassen und durchgehend gemeldet.  Die Zulassung als ordentlicher Hörer ist bis dato nicht erfolgt.

 

Die J hat den Studienerfolg des Bf am 27. Juli 2015 wie folgt bestätigt:

 

-       Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe I (6 ECTS Punkte; 6 Semesterstunden), 30.06.2014

-       Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe II (6 ECTS Punkte; 6 Semesterstunden), 26.01.2015

-       Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I (6 ECTS Punkte; 6 Semesterstunden), 29.06.2015

 

In den Zeiträumen 20. Dezember 2013 bis 11. Mai 2014 und 16. Mai bis 29. Juli 2014 war der Bf als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet. Seit dem 7. Juli 2015 ist der Bf bei der S A KG tätig und wiederum als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet.

 

 

 

II.

 

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.

 

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Im vorliegenden Beschwerdefall ist das NAG in der Fassung BGBl.   I Nr. 122/2015 anzuwenden.

 

§ 64 lautet auszugsweise:

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

 

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

 

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

.....

 

§ 24 lautet auszugsweise:

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

........

 

§ 8 NAG-DV idF BGBl. II Nr. 481/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

........

7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

.........

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

 

§ 75 UG idF BGBl. I Nr. 13/2011 lautet auszugsweise wie folgt:

.......

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

 

§ 52. UG idF BGBl. I. Nr 131/2015 lautet:

(1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

 

(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

 

2. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Bf sowohl im Beurteilungszeitraum als auch im Entscheidungszeitpunkt an der J als außerordentlicher Studierender zugelassen ist.

 

Abstellend auf die §§ 24 Abs. 1 und 64 Abs. 3 NAG, 8 Z 7 lit. b NAG-DV und 75 Abs. 6 UG ist das der Antragstellung vorausgegangene Studienjahr entscheidungsrelevant. Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, handelt es sich dabei um das Studienjahr 2014/2015 (WS 2014 und SS 2015), das am 1. Oktober 2014 begonnen und am 30. September 2015 geendet hat. Ausschlaggebend für die vorliegende Beurteilung sind somit nur jene Prüfungen, die der Bf in diesem Zeitraum positiv abgelegt hat.

 

Im Beurteilungszeitraum hat der Bf anstelle der erforderlichen 16 ECTS Punkte lediglich 12 ECTS Punkte erreicht. Da in diesem Zusammenhang den positiv beurteilten Prüfungen auch nicht die geforderten 8 Semesterstunden, sondern nur 6 Semesterstunden, zugrunde gelegen sind, hat der Bf den geforderten Studienerfolg nicht erbracht. Wie bereits dargestellt, hat der Bf den mangelnden Studienerfolg nicht bestritten.

 

Gründe für den mangelnden Studienerfolg hat der Bf im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgebracht. Erstmals in der Beschwerdeschrift hat der Bf ein Vorbringen erstattet, mit dem er das Nichterreichen der geforderten ECTS Punkte zu erklären sucht.

 

Im Hinblick auf diese Angaben war eine weitergehende Prüfung vorzunehmen.

 

§ 64 Abs. 3 letzter Satz ermöglicht die Verlängerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolges, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind.

 

Als einzigen Grund hat der Bf seine unzureichenden Sprachkenntnisse angeführt. Diese sind jedoch keinesfalls seiner Einflusssphäre entzogen. Mit entsprechendem Aufwand und Einsatz wäre es dem Bf möglich gewesen, die erforderlichen Prüfungen innerhalb eines Studienjahres abzulegen. Möglicherweise war der Bf auch durch seine geringfügigen Beschäftigungen als Arbeiter daran gehindert, die notwendige Zeit für seine Sprachstudien aufzubringen. Die Abschlüsse von drei Prüfungen innerhalb eines Jahres (30. Juni 2014 bis 29. Juni 2015), jedoch außerhalb eines Studienjahres, zeigen sehr wohl auf, dass der Bf bei umsichtiger Planung in der Lage gewesen wäre, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

 

Unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe hat der Bf nicht einmal ansatzweise behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.

 

3. Da der Bf die Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde den Verlängerungsantrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider