LVwG-410940/16/Wg

Linz, 05.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. Juli 2015, GZ VStV/915300782371/2015, betreffend Aufhebung einer Beschlagnahme  gemäß dem Glücksspielgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 (mitbeteiligte Parteien: 1. A H-GmbH und 2. A C G, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, W), zu Recht erkannt:

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.       Am 27. Mai 2015 führten Finanzpolizisten im Lokal der zweitmitbeteiligte Partei (zweitmP) in W, x, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Sie fanden dabei unter anderem ein sog. „Afric2go“ Gerät vor und war ihrer Ansicht nach der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) gegeben. Sie verfügten die vorläufige Beschlagnahme gemäß GSpG und informierten die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 erklärte die erstmitbeteiligte Partei (erstmP) A H GmbH, gegenüber der belangten Behörde Eigentümerin des beschlagnahmten „Afric2go“ Gerätes zu sein.

 

1.2.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2015,
Zl. VStV/915300782371/2015, wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspiel­gesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idgF die vorläufige Beschlagnahme des Gerätes „afric2go“ Nr. 0691, aufgehoben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass keine stichhaltigen Hinweise auf verbotene Ausspielungen iSd § 2 GSpG bestünden.  

 

1.3.      Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 19. August 2015.  Das LVwG führte am
22. September 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Der Rechtsanwalt der mP ist nicht erschienen. Die Verfahrensakte, insbesondere die bei der Kontrolle von den Finanzpolizisten angefertigten Urkunden wurden eingehend erörtert. Die der Niederschrift als Beilagen 6, 7, 8, 9 und 10 angeschlossenen Urkunden beziehen sich auf das Gerät „afric2go“. Der Vertreter des Finanzamtes verzichtete abschließend auf eine weitere Beweisaufnahme. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme und gab dem Vertreter des Finanzamtes die Gelegenheit ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Das verfahrensgegenständliche Gerät mit der Gehäusebezeichnung „afric2go“ wies folgende Funktionsweise auf: Es handelt sich um ein Gerät, welches unter anderem für Geldwechselzwecke verwendet werden kann. Auf diesem Gerät befinden sich unter anderem eine rote und eine grüne Taste. Mittels Drücken der grünen Taste kann zunächst eine Stufe (bzw. ein Vervielfachungsfaktor) gewählt werden. Durch Einwerfen von Münzen oder Einführen von Banknoten in den Banknotenakzeptator kommt es zur Anzeige eines entsprechenden Guthabens auf dem Kreditdisplay. Eine erneute Betätigung der grünen Taste bewirkt die Ausfolgung des zurückbehaltenen (am Kreditdisplay angezeigten) Betrages. Betätigt man hingegen die rote Taste (Musik kopieren oder hören) können in Abhängigkeit von der gewählten Stufe entweder ein (so bei Stufe 1) oder mehr Musiktitel (je nach gewählter Stufe bzw. Vervielfachungs­faktor) auf einen USB-Stick kopiert werden, wobei für den Kunden die Möglichkeit besteht, den bzw. die Musiktitel auszuwählen. Auf dem Gerät befinden sich afrikanische Musiktitel zur Auswahl. Wird die rote Taste bei gewählter Stufe 1 gedrückt, so verringert sich der Kreditstand um einen Euro, bei einem ausgewähltem Vervielfachungsfaktor verringert sich der Kreditstand um je einen Euro pro Musikstück. Es besteht daher die Möglichkeit, Musikstücke auf einen USB-Stick, welcher am Automaten angeschlossen werden kann, zu kopieren (downloaden), wobei im Falle eines solchen Downloads der Kunde das Recht zur Verwendung dieser Musikstücke im privaten Rahmen erwirbt. Beim Herunterladen von Musikstücken, also bereits aufgrund des Drückens der roten Taste, kommt es automatisch zur Aktivierung eines zufallsabhängigen Bonussystems am Gerät, bei dem ein Beleuchtungsumlauf in den auf der Vorderseite des Gerätes befindlichen Zahlenfeldern ausgelöst wird. Sofern am Ende des vom Kunden nicht beeinflussbaren Beleuchtungsumlaufs ein Zahlenfeld beleuchtet bleibt, bleibt ein Guthaben auf dem Anzeigedisplay stehen, welches durch Drücken einer Taste dem Kredit zugezählt werden kann. Das aktivierte zufallsabhängige Bonussystem ermöglicht in der Stufe 1 einen Bonus (ein weiteres Guthaben) von 2/4/6/8 oder 20, bei gewähltem Vervielfachungsfaktor einen Bonus (ein weiteres Guthaben) in Höhe des gewählten Verviel­fachungsfaktors (der gewählten Stufe) multipliziert mit der im Zahlenfeld angezeigten Zahl. Durch Drücken der grünen Taste kann die Rückgabe des im Gerät befindlichen Kreditguthabens inklusive eines allfällig zugezählten Bonus bewirkt werden. Ein Preis von einem Euro für den Kauf eines Musiktitels in digitaler Form an einen Endkonsumenten ist marktüblich.

 

2.2.      Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei befand sich ein USB-Stick im verfahrensgegenständlichen Gerät, wobei durch das Anstecken des USB-Sticks und das damit verbundene Downloaden eines Musiktitels der an der linken Gehäuseseite angebrachte kleine Lautsprecher gleichzeitig deaktiviert wird, sodass auch beim Probespiel durch die Finanzpolizei keine Musik hörbar war.

 

2.3.      Wenn das verfahrensgegenständliche Gerät voll funktionsfähig ist, würde bei diesem Gerät grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, anstatt die Musikstücke auf einen USB-Stick zu kopieren, diese sogleich zu hören (abzuspielen). Das verfahrensgegenständliche Gerät wurde jedoch derart betrieben, dass grundsätzlich immer ein USB-Stick im Gerät eingesteckt war. Wenn beim verfahrensgegenständlichen Gerät ein USB-Stick eingesteckt ist, kommt es (nur) zum Download und nicht zum Abspielen von Musikstücken.

 

2.4.      Die Funktionsweise des Gerätes stimmt mit der Beschreibung im Gutachten des F M vom 11. Februar 2013 überein. Das Amt der Oö. Landesregierung erteilte den nachgeordneten Dienststellen mit Schreiben vom 25. März 2013 folgende Rechtsauskunft: „Die Herstellerfirma x GmbH (FN .. k) mit dem Sitz in K, x, ersuchte uns um rechtliche Stellungnahme bzw. Einstufungsbeurteilung betreffend Spielgerät mit Bezeichnung "afric2go". Seitens des Bundesministeriums für Finanzen, W L MLS – Leiter der Stabstelle Finanzpolizei, wurde uns mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mitgeteilt, dass der Automat afric2go, unter der Voraussetzung, dass dieser Automat so wie in dem vorgelegten Sachverständigengutachten des gerichtlich beeideten zertifizierten Sachver­ständigen F M, betrieben wird, als Musikautomat (Musicbox) einzustufen ist. Das erwähnte SV-Gutachten vom 11. Februar 2013 wird als Beilage mit übermittelt. Unter den Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 1 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz i.d.g.F., sind im Sinn dieses Landesgesetzes jedenfalls Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, als Unterhaltungsgeräte angeführt.“

 

3.           Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) werden Ausgangspunkt des Verfahrens, Beschwerde­gegenstand und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefast wieder gegeben. Unstrittig ist, dass das Gerät „afric2go“ zunächst vorläufig beschlagnahmt wurde und die belangte Behörde die vorläufige Beschlagnahme mit dem bekämpften Bescheid aufhob.

 

3.2.      Die Beschwerde bringt in der Sache vor: „Die Beschreibung des Spieles ist der Dokumentation GSp26b vom 27. Mai 2015 zu entnehmen. Diese Dokumentation erfolgte anlässlich der Probespielung vom Kontrollorgan H L, Finanzpolizei Team 46, im Beisein des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glückspielangelegenheiten, Fachgebiete 19.02 und 60.87, Herrn E F. Auf Grund der beschriebenen Gerätefunktion ist der gegenständliche Eingriffsgegenstand als elektronisches Glücksrad zu qualifizieren, wie auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seiner Rechtsprechung ausführt. Dass es sich bei dem vorgefundenen Glücksspielgerät nicht um einen Musikautomaten im Sinne des zitierten Schreibens der Oö. Landesregierung handeln konnte, ergab sich zweifelsfrei aus der Tatsache, dass nach Tastenbetätigung weder Musik zu vernehmen war, noch eine Vorrichtung zu finden war, mit welcher die Lautstärke einer Musikwiedergabe allenfalls hätte eingestellt werden können. Das Gerät war auch durch einen am Gerät angesteckten USB-Stick „stumm geschaltet“ worden. Wird nämlich bei diesem Gerät Musik auf einen Datenträger heruntergeladen, ist der am linken und rechten Gehäuseseite angebrachte kleine Lautsprecher deaktiviert, was auch durch den dauerhaft angesteckten Stick bewirkt wurde, sodass Musikwiedergabe die Glücksspielveranstaltung nicht stören konnte. Sowohl der Glückspiel­veranstalter, als auch der Inhaber und der Eigentümer des Eingriffsgegenstandes wollten somit – offenkundig – gar nicht Musiktitel verkaufen, sondern vielmehr aus der mit dem Gerät ermöglichten Veranstaltung von Glückspielen in Form von verbotenen Ausspielungen Einnahmen erzielen, weshalb sie als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren sind. Die Entscheidung über das Spielergebnis, also die Entscheidung über das nach jedem Spieldurchgang beleuchtete Feld, wird stets vom Spielprogramm, also ausschließlich zufallsbestimmt, getroffen. Die vorgefundenen Spiele in Form eines elektronischen Glücksrades waren somit als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren gewesen. Für die Teilnahme an den von einem Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG veranstalteten und angebotenen Glücksspielen in Form eines elektronischen Glücksrades war von den Spielern jeweils eine vermögenswerte Leistung zu erbringen gewesen. Vom Veranstalter wurden bei diesen Glücksspielen unterschiedlich hohe Gewinne in Aussicht gestellt. Die im § 2 Abs. 1 GSpG nomrierten Voraussetzungen für die Verwirklichung einer Ausspielung lagen somit zur Zeit der Kontrolle zweifelsfrei vollständig erfüllt vor. ... Das technisch gleich, wie unter der Bezeichnung „Fun Wechsler“ oder „Sweet Beat“ bekannt gewordenen Eingriffsgegenstände, aufgebaute Glücksspielgerät „afric2go“ mit gleichem Spielablauf, wurde also – wie durch Testspiele umfassend dokumentiert wurde – ausschließlich als Glücksspielgeräte verwendet. Die Frage, ob an einem Gerät mit den vorstehend beschriebenen Funktionen allenfalls auch Musiktitel zur Verfügung standen, wurde bereits vom VwGH als unbeachtlich qualifiziert. ... Es wurde (von der LPD) offensichtlich übersehen, dass das vom BMF und vom Amt der Oö. Landesregierung übereinstimmend als Musikautomat qualifizierte Gerät nur dann als solcher zu betrachten war, wenn das Gerät ausschließlich genau nach den die Musikwiedergabe beschreibenden Ausführungen des Sachverständigen betrieben wird. Schon bei bloß oberflächlicher Betrachtung der Beschreibung muss jedoch – schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung – auch klar werden, dass ein derartiger Betrieb wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich sein kann. Es muss also klar werden, dass die in den Vordergrund der Betrachtungen gerückte Musikwiedergabefunktion bloß den Glücksspielcharakter des „afric2go“ verschleiern soll. ...“ 

 

3.3.      Soweit die Beschwerde die Schlussfolgerungen näher bezeichneter Erkenntnisse des LVWG Oö. bestreitet ist festzuhalten, dass im – nach der Kontrolle am 27. Mai 2015 erlassenen - Erkenntnis des LVWG Oö.
Zl: LVWG-410550/10/HW umfassende Feststellungen zu einem sog. „afric2go“ Gerät getroffen wurden. Dieses Erkenntnis wurde nicht bekämpft und wird darauf in der Beschwerde nicht eingegangen. Eine anonymisierte Kopie dieses Erkenntnisses lag in der mündlichen Verhandlung vor und wurde der Niederschrift als Beilage 9 angeschlossen. Der Vertreter des Finanzamtes verzichtete auf eine wörtliche Verlesung und hielt fest, dass dem Finanzamt die Entscheidung bekannt ist. Die Feststellungen im erwähnten Erkenntnis des LVwG werden daher als beispielgebend, schlüssig und nicht weiter bestritten den Feststellungen zu Grunde gelegt, zumal der Vertreter des Finanzamtes auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtete.  

 

3.4.      Das Vorhandensein des verfahrensgegenständlichen Geräts im Lokal zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle ergibt sich aus der Dokumentation der Finanzpolizei über die Kontrolle. Lt. unbestrittenen Feststellungen im Erkenntnis LVWG-410550/10/HW (Beilage 9) zu einem bauartgleichen Gerät erschließt sich, dass das Gerät grundsätzlich derart betrieben wurde, dass immer ein USB-Stick im Gerät eingesteckt war, sowie, dass dann, wenn der USB-Stick von Lokalbesuchern mitgenommen wurde, von Seiten der Lokalbetreiber ein neuer USB-Stick in das Gerät eingesteckt wurde. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass auch bei  der finanzpolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, dass sich ein USB-Stick im Gerät befand (siehe Fotos Lichtbildkonvolut Beilage 11 der Niederschrift). Die Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Gerätes konnte vor allem auf Basis des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen F M vom 11. Februar 2013 festgestellt werden (Beilage 6 und 7 der Niederschrift). Das verfahrensgegenständliche Gerät auf den Fotos der Finanzpolizei entspricht auch äußerlich im Wesentlichen dem im Gutachten abgebildeten Gerät. Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Überzeugung, dass die im Gutachten beschriebene Funktionsweise, zumindest soweit sie den Feststellungen zu Grunde liegt, auch beim verfahrens­gegenständlichen Gerät mit der Gehäusebezeichnung afric2go zutrifft (dazu, ob ein „Geräusch“ abgebrochen werden kann, wurden ohnedies keine Feststellungen getroffen). Dass bei der Probebespielung lt AV vom 27. Mai 2015 keine Musik wahrgenommen wurde, lässt sich schon dadurch erklären, dass offenbar ein USB-Stick eingesteckt war (siehe Fotos Beilage 11 und grundlegende Feststellungen zur Funktionsweise im Erkenntnis Beilage 9) und in diesem Fall der Lautsprecher am Gerät deaktiviert ist. Dass der Betrag von einem Euro pro Lied einem marktüblichen Wert entspricht, wurde bereits im Verfahren LVWG-410550 festgestellt, wobei im Übrigen diesbezüglich auch keine ausreichenden gegenteiligen Beweisergebnisse vorliegen. In diesem Gutachten wird unter Bezugnahme auf eine Auswertung der Angebote von fünf Musikhändlern im Internet festgehalten, dass meist Preise von 0,99 oder 1,29 Euro pro Musiktitel vorliegen würden. Angesichts dessen erscheint die Feststellung des Gutachters, wonach im Ergebnis der Verkauf eines Musiktitels in digitaler Form an den Endkonsumenten um 1 Euro marktüblich wäre, durchaus nicht unplausibel. Zusammenfassend entspricht das Afric2go Gerät den Vorgaben des Gutachtens des F M und damit dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25. März 2013 (Beilage 8 der Niederschrift).

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Glückspielgesetzes (GSpG):

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I 13/2014) kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücks­spielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungs­übertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 4 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen, "wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt".

 

§ 52 Abs. 3 GSpG lautet: Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1.  die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.  bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.  bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögens­werte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

4.2.      Beim verfahrensgegenständlichen Gerät kommt es beim (Abspielen oder) Herunterladen der Musik ohne Zutun des Spielers zum Lauf eines zufallsabhängigen Bonussystems. Bei diesem Bonussystem handelt es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG. Ein Glücksspiel ist jedoch nur dann eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 GSpG, wenn der Spieler oder ein anderer eine vermögenswerte Leistung zu erbringen hat, also ein Einsatz zu leisten ist. Auf Grund der Möglichkeit des Herunterladens der Musik mittels eines USB-Sticks erhält der Kunde in Summe gesehen jedoch für die Leistung von einem Euro ein Wertäquivalent, sodass eine Einsatzleistung im Sinne des Glücksspielgesetzes nicht vorliegt. Der Kunde konnte vergleichbar mit sonstigen Download-Portalen (z.B. iTunes) Musik zu nicht marktunüblichen Bedingungen erwerben und diese auch für nicht gewerbliche Zwecke weiterverwenden. Für den gleichzeitig erfolgten Bonus-Lichtkranzlauf war vom Kunden kein weiterer Einsatz mehr zu leisten. Da das Gerät auch grundsätzlich so betrieben wurde, dass immer ein USB-Stick eingesteckt war (und daher zum Download zur Verfügung stand), war auch eine Download- und Speichermöglichkeit für die Kunden bereits durch die im Lokal vorhandenen USB- gegeben. Es ist daher – in Anlehnung an die Rechtsmeinung der Stabstelle Finanzpolizei, die sich gerade auf Automaten, die dem Gutachten von F M entsprechen (so wie das verfahrensgegenständliche Gerät; aus dem Sachverhalt ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zur im Gutachten dargestellten Funktionsweise), bezieht – davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Gerät keine Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG erfolgten (so auch zu vergleichbaren Geräten bereits UVS Niederösterreich vom 23.9.2013, Senat-PL-13-0128; UVS Oberösterreich vom 20.12.2013, VwSen-360397, VwSen-360398, VwSen-360399; LVwG vom 28.1.2014 LVwG-410095/3/WEI/Ba; LVwG vom 13.3.2014 LVwG-410005/3/ER/BZ/TK, LVwG-410550/10/HW, vgl. weiters das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung und die geäußerte Rechtsansicht der Stabstelle Finanzpolizei). Mangels Verdacht hinsichtlich der Durchführung von verbotenen Ausspielungen kommt daher grundsätzlich keine Beschlagnahme in Betracht, sodass die belangte Behörde die vorläufige Beschlagnahme zu Recht aufgehoben hat.

 

5.           Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht / eine solche Rechtsprechung fehlt / die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage vor, ob mit Geräten, deren Funktionsweise dem gegenständlichen Gerät entspricht, verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 1 GSpG ermöglicht werden, sodass ungeachtet der genau zu dieser Funktionsweise geäußerten Rechtsansicht der Stabsstelle Finanzpolizei die ordentliche Revision zulässig ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Weigl