LVwG-550530/12/Kü/AK - 550531/2

Linz, 19.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Frau G und Herrn J L, X, S vom 17. April 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. April 2015, GZ: N10-92-2013, betreffend Abweisung eines Ansuchens auf natur­schutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Oö. Natur- und Land-schaftsschutz­gesetz 2001 (Spruchpunkt I.) und naturschutzbehördliche Verfügung gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Spruchpunkt II.)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II. des ange­foch­tenen Bescheides aufgehoben. Spruchpunkt I. des angefoch­tenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 wird aufgrund des Antrages von Frau G und Herrn J L, X, S vom 28. Februar 2014 festgestellt, dass durch die Errichtung einer Fischteichanlage auf den Grund­stücken Nr. x und x, beide KG S I, gemäß den eingereichten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen im geschützten Bereich eines Zubringers (auch ‚R‘) zum A bei Einhaltung nachste­hender Auflagen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen über­wiegen, nicht verletzt werden:

 

1.   Der den Teich an drei Seiten umgebende Maschendrahtzaun samt metallenen Befestigungsstäben ist vollständig und ersatzlos zu entfernen.

2.   Sämtliche PVC-Rohre der Zuflüsse und des Abflusses sind zu entfernen und ein offener Zu- bzw. Abfluss ist zu gewährleisten, wobei hierzu entweder Holzgerinne in Form ausgehöhlter und halbierter Baumstämme in maximal erforderlichen Längenerstreckungen im unmittelbaren Teich­uferbereich verwendet werden können oder eine gänzlich sohloffene Bauweise gewählt werden kann. Andere Verrohrungen als Ersatz für die entfernten Rohre sind nicht gestattet.

3.   Die in den Auflagen 1. und 2. angeordneten Maßnahmen sind bis zum 30. April 2016 durchzuführen.

4.   Die Entwicklung einer naturnahen Ufervegetation ist zuzulassen, wobei sich entwickelnder Gehölzbewuchs im Bereich der Böschungen zur Vermeidung von übermäßigem Laubeintrag bei Bedarf zurückgeschnitten werden kann, jedoch nicht entfernt bzw. gerodet werden darf.“

 

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrensgesetz (AVG) werden die Beschwerdeführer verpflichtet, nachstehende Verfahrenskosten zu tragen:

 

Verwaltungsabgabe gemäß §§ 1 bis 3 Oö. Verwaltungs-

abgabengesetz 1974 iVm Tarifpost 1 der Oö. Landesver-

waltungsabgaben­verordnung 2011 idF LGBl. Nr. 136/2015

für die Feststellung gemäß Oö. NSchG 2001 .........................            14,00 Euro

 

Kommissionsgebühren gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1

der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 -

Oö. LKommGebV 2013 für den Lokalaugenschein des

Sachverständigen am 15. Juli 2015

für 2 halbe Stunden (á 20,40 Euro) .....................................                                      40,80 Euro

 

zusammen somit:  .......................................................... 54,80 Euro

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1.      Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. April 2015, GZ: N10-92-2013, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vom 19. Dezember 2013 bzw. 28. Februar 2014 zur Erlangung eines natur­schutzbehördlichen Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) für eine Fischteichanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, beide KG S I, Marktgemeinde S, im geschützten Bereich eines unbenannten Zubringerbaches (auch R) zum A abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Bf mit demselben Bescheid (Spruchpunkt II.) gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 auf­getragen, auf den genannten Grundstücken den gesetzmäßigen Zustand bis 31. Dezember 2015 wiederherzustellen, wobei die durchzuführenden Maßnahmen in Form von sieben Auflagepunkten näher konkretisiert wurden.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfah­rensganges, insbesondere des Gutachtens des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Rechtsgrundlagen, wörtlich Folgendes aus:

 

Wie aus dem ausführlichen Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 14.10.2013 bzw. 20.11.2014 hervorgeht, stellt das bean­tragte Vorhaben einen gravierenden Eingriff in den Naturhaushalt dar, da die Teichanlage das ungestörte Wirkungsgefüge des Natur­haushaltes (Ablauf natür­licher Entwicklungen) maßgeblich negativ verändert. Demnach ist die Teichan­lage aufgrund der Eingriffs­wirkung auf standorttypische Vegetationstypen, insbe­sondere Feuchtlebensräume bzw. Quellfluren als räumlicher Totalverlust in der Habitatausstattung des re­levanten Naturraumes zu beurteilen. Der Eingriff in das Landschaftsbild begründet sich aus natur­schutzfachlicher Sicht in der Tatsache, dass die Teichanlage als deutlich wahrnehmbarer Faktor anthropogenen Ursprungs in der Landschaft wahrzunehmen ist, welcher das Landschaftsbild in diesem Naturraum jedenfalls maßgebend verändert und stellt einen eindeutigen Bruch im lokalen Landschaftsbild dar, welcher sich nicht harmonisch in das Land­schaftsbild des lokal relevanten Wirkraumes einfügt.

Der Bezirksbeauftragte begründet schlüssig und detailliert, weshalb das gegen­ständliche Vorha­ben einen maßgebenden Eingriff ins Landschaftsbild und in den Naturhaushalt darstellt. Die Be­hörde schließt sich dessen Ausführungen an.

 

Wenn auch - wie im Projekt ausgeführt - der Fischteich in der Urmappe, im Grundbuchauszug aus 1993 sowie im Auszug aus der Digitalen Katastralmappe vom 22.11.2013 als Wasserfläche ausgewiesen ist, so kann daraus nicht zwin­gend geschlossen werden, dass die Wasserfläche bis zu diesen Zeitpunkten im jetzt vorgefundenen bzw. beantragten Umfang auch tatsächlich bestan­den hatte und somit prägend im Landschaftsbild in Erscheinung getreten wäre. Hätte sie bestan­den, so wären nicht diese umfangreichen Arbeiten zur ‚Reaktivierung der Teichanlage‘, wie sie von den Ehegatten L bezeichnet wurden, nötig gewesen. Es ist daher von einer Neuerrich­tung einer Teichanlage samt Zulei­tungen auszugehen.

 

Das bereits verwirklichte Vorhaben läuft somit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Land­schaftsschutz zuwider und ist daher in eine Interessenabwägung einzutreten.

 

Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pfle­gen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu si­chern. Von den Ehegatten L wurden trotz ausdrücklichen Ersuchens mit unserem Schrei­ben vom 23.12.2014 weder öffentliche noch private Interessen an der Errichtung der gegen­ständli­chen Fischteichanlage geltend gemacht. Die Ehegatten L betiteln ihr Antwortschreiben vom 19.1.2015, mit ‚Berufung zu Ihrem Schreiben vom 23.12.2014 Geschäftszeichen: N10-92-2013 naturschutzrechtliches Gutach­ten Einspruch wegen angeblicher Zerstörung der Feucht­lebensräu­me durch Wasser­zuleitung zum Fischteich‘, führen aber keine privaten oder öffentlichen Interes­sen an der beantragten Fichteichanlage ins Treffen.

 

Es war daher den Ehegatten L die beantragte Genehmigung zu versagen und gleichzeitig die in Spruchabschnitt II aufgelisteten Maßnahmen zur Herstel­lung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Die dafür eingeräumte Frist bis 31.12.2015 erscheint ausreichend und angemessen.“

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass für die Reaktivierung der Fischteichanlage keine naturschutzrechtliche Fest­stellung benötigt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zuständigkeit des Oö. NSchG 2001 vorliege. Gegenständlicher Fischteich sei bereits im Franziszeischen Kataster als Wasserfläche ausgewiesen. Noch im Jahre 1993 sei das Grundstück als Gewässer (Teich) eingetragen gewesen. Erst mit dem Grundbuchsauszug 2012 würde das Grundstück als Wald geführt. Festzustellen sei, dass diese Grundfläche nicht Wald, sondern Gewässer sei. Wäre die Grundfläche Wald, wäre keine Zuständig­keit des Oö. NSchG 2001 gegeben, sondern des Forstgesetzes. Eine Verwen­dung als Fischteich stünde diesem nicht entgegen.

 

Weiters folge daraus, dass der Teich schon vor Inkrafttreten des Oö. NSchG 2001 zum maßgeblichen Zeitpunkt 1984 bestanden habe. Aus diesen Gründen sei keine Zuständigkeit des Naturschutzes gegeben. Im Gegenteil würden die nun­mehr vom Naturschutz gestellten Forderungen einen Eingriff in den Naturhaus­halt der schon jahrhundertelang bestehenden Wasserfläche bedeuten. Gefolgt werden könne dem Naturschutz in der Forderung, die Waschbetonplatten zu ent­fernen, was bereits geschehen sei.

 

Die belangte Behörde beschäftige sich in der Begründung ausschließlich mit den Forderungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz. Im Naturschutzverfahren sei jedoch eine Abwägung sämtlicher Interessen von Amts wegen durchzuführen, wobei auch die Interessen der Antragsteller zu berück­sich­tigen seien. Dies fehle im Bescheid völlig.

 

3.         Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 30. April 2015, eingelangt am 21. Mai 2015, dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich hat im gegenständlichen Fall durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich einen Sachverständigenbeweis zur Fischteichanlage der Bf aufzunehmen und wurde daher der Amtssachverständige für Natur- und Land­schaftsschutz mit Schreiben vom 9. Juli 2015 unter Vorgabe von Beweisthemen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

 

Nach Durchführung eines selbstständigen Lokalaugenscheines hat der Amtssach­verständige am 31. August 2015 folgendes Gutachten - auszugsweise wieder­gegeben - vorgelegt:

 

Der gegenständliche Teich weist eine Fläche von etwa 100 auf und befindet sich in bewaldeter Senkenlage im unmittelbaren Nahbereich (Distanz ~ 5-10 m) zu einem Zubringerbach des A, welcher auch die lokale Bezeichnung ‚R‘ aufweist.

Die Uferstrukturen des Teiches sind naturnah ausgebildet und abgesehen von den Rohren der Zuleitungen und der Ableitung und einem den Teich an drei Seiten umgebenden niedrigen, grün gefärbten Maschendrahtzaun, vermittelt das Gewässer generell einen naturnahen Eindruck. Stellenweise ist submerse Vegetation (u.a. Chara sp.) ausgebildet, in Teilen der Uferzone wachsen Röhrichtarten, wobei sich jedoch auch das aus dem asiatischen Raum eingeschleppte Drüsige Springkraut ausbreitet. Der gesamte Ufer­bereich ist frei von Verbauung, es finden sich keinerlei Gebäude, Sitzbänke, Tische, Behälter oder sonstige Einrichtungen. Der im Nahbereich optisch und auch akustisch wahrnehmbare Widder im Hangfußbereich vermittelt jedoch den Eindruck einer technischen Anlage im Feuchtwald, deren Präsenz vordringlich aufgrund des Geräuschpegels bis hin zur nahegelegenen Forststraße deutlich wahrnehmbar ist und in dieser Landschaft als ungewohnte Geräuschkulisse empfunden wird. Die im mittleren Hangbereich entlang der Westgrenze des Grundstücks Nr. x, KG S I, verlaufende Forststraße wurde offensichtlich kürzlich saniert, wobei jedoch schotteriges Material in den angrenzenden Unterhang eingebracht worden ist und dort stellenweise den Waldboden als hier fremde Substanz mit Oberboden vermengt ist.

 

1.    Kann aus fachlicher Sicht nachvollzogen und bestätigt werden, dass der Fischteich im nunmehr bestehenden Ausmaß bereits in der Urmappe eingetragen war?

Die beiden gegenständlichen Grundstücke sind in der Urmappe mit x (heute: x) und x (heute x) bezeichnet. Eine Wasserfläche (Teich) ist in der Urmappe auf dem gesamten ehemaligen Grundstück x eingezeichnet. Die Lage dieses Gewässers korreliert in etwa mit dem heute vorhandenen Teich und stellt auch eine etwa gleich große Fläche dar. Die Darstellung in der Urmappe ist jedoch schematisch und gibt nicht die genaue Ausformung des Teiches wieder, sodass lediglich die oben getroffenen Aussagen zu bestätigen sind. Eine präzise Aussage hinsichtlich der Größe des heutigen Teiches in Relation zum in der Urmappe dargestellten Gewässer ist nicht bzw. nur annähernd möglich.

 

2.    Genaue Beschreibung der Fischteichanlage.

Der Teich weist eine maximale Länge von etwa 15 m bei einer maximalen Breite von etwa 12 m auf, wobei aufgrund der annähernd nierenförmigen Formgebung auch ein schmälerer Bereich von etwa 8-9 m ausgebildet ist und die Wasserfläche etwa 135 einnimmt. Die Uferzone ist geschwungen und weist bis zur Wasseranschlaglinie einen krautigen Bewuchs auf, welcher mit Ausnahme des Vorkommens des fremdländischen Drüsigen Springkrautes das lokale Artenspektrum des Feuchtwaldbestandes wider­spiegelt. Im Gewässer finden sich Zonen mit submerser Vegetation, sodass der Teich für sich alleine betrachtet trotz der erkennbaren anthropogenen Genese einen naturnahen Eindruck vermittelt. Dieser Eindruck wird jedoch durch drei im westlichen Uferbereich über die Wasserfläche ragende PVC-Rohre und durch ein weiteres Rohr im Bereich des Ostufers gestört. Die drei Rohre im Westteil stellen die untersten verrohrten Abschnitte von Wasserzuleitungen dar, dasjenige am Ostufer leitet Überwasser in den dort nahegelegenen Bach ab. Der Fischteichanlage zuzurechnen sind die Wassergräben im Hangbereich, über welche gesammelte Hangwässer eingeleitet werden. Hierbei erfolgt die südlichste der drei Zuleitungen über den Überlauf einer Widderanlage, welche deutlich als naturfremde Einrichtung im Wald auszumachen ist und aufgrund der verursachten Geräusche auch akustisch bis hin zur naheliegenden Forststraße wahrnehmbar ist. Die anderen beiden Zuleitungen erfolgen über flache, künstlich angelegte Gräben, welche teilweise bereits verwachsen sind und kleinen Bachläufen ähneln, bis sie im Einmündungsbereich in den Teich verrohrt sind, weswegen hier ein deutlich wahrnehmbarer Eingriff in das ansonsten naturnahe Erscheinungsbild dieses Waldbereiches vorliegt. Als weitere, das naturnahe Erscheinungsbild des Teiches einschränkende Einrichtung ist ein niedriger, etwa 25-30 cm hoher und grün eingefärbter Maschendrahtzaun anzusprechen, welcher durchgängig im unmittelbaren Uferböschungs­bereich um das Nord-, Ost- und Südufer verläuft und besonders im Nahbereich optisch negativ in Erscheinung tritt, da er zusammen mit den PVC-Rohren eine Einrichtung von deutlich wahrnehmbarer anthropogener Genese darstellt, welche im einsehbaren Landschaftsraum mit Ausnahme der im Gelände eingesenkt platzierten Widderanlage und der Forststraße im Mittelhangbereich ansonsten nicht vorhanden ist.

 

3.    Stellt der Fischteich einen Eingriff in das Landschaftsbild dar? Beschreibung der Erscheinung der Landschaft, insbesondere jene Elemente, die der Landschaft das Gepräge geben, vor dem Eingriff und nach dem Eingriff unter Würdigung der unterschiedlichen Landschaftsbilder vor und nach dem Eingriff.

Eine Beschreibung der Landschaft im Eingriffsraum wurde im Befund des Gutachtens vorgenommen. Ohne das Vorhandensein der Fischteichanlage und der damit verbun­denen zusätzlichen Einrichtungen wie insbesondere der drei Zuleitungen (flache Gräben, teileweise verrohrt), der (kurzen) Ableitung in den Bach sowie der Zäunung um das Nord-, Ost- und Südufer würde sich im optisch einsichtigen Teilabschnitt des Bachtales das Bild eines Feuchtwaldes mit charakteristischen Gehölzarten wie vordringlich Schwarz-Erle und Esche (diese wird jedoch derzeit aufgrund von Pilzbefall maßgeblich reduziert), teils aber auch vereinzelt eingebrachte, nicht standortgerechte Fichten, darbieten. Der zum Bachbett hin abfallende flache Hang sowie die annähernd ebene Bachuferzone im linksufrigen Bachbereich ist aufgrund von Hangwässern feucht und die daraus resul­tierenden Standortsbedingungen bedingen ohne menschlichem Einfluss die Etablierung eines im Wesentlichen geschlossenen Schwarzerlen-Eschen-Bestandes, vordringlich im bachnahen Unterhangbereich. Durch die Anlage des Teiches wird ein zusätzliches Land­schaftselement eingebracht, welches hier unter naturbelassenen Bedingungen nicht vorhanden wäre. Im konkreten Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der gegen­ständliche Teich aufgrund seiner (derzeitigen) Bauweise und Ausgestaltung einen natur­nahen Eindruck vermittelt und auch in ökologischer Sicht eine Kommunikation zwischen Land- und Wasserlebensraum nicht verhindert, eine solche aber vordringlich durch den Zaun im Uferbereich erschwert wird. Der Fischbesatz wirkt einer naturnahen Funktion als Lebensraum und Laichhabitat ebenfalls entgegen bzw. vermindert eine diesbezügliche Eignung. Von maßgeblich negativer anthropogener Eingriffswirkung, welche im Land­schaftsbild deutlich wahrnehmbar ist, sind die verrohrten Zuläufe in PVC-Ausführung und der Zaun anzusprechen. Diese Elemente vermindern das naturnahe Erscheinungsbild und verdeutlichen die anthropogene Genese und Nutzung dieser Anlage. Somit ist gesamtheitlich betrachtet der Teich für sich alleinig betrachtet prinzipiell zwar als Eingriff in einen ansonsten unter naturbelassenen Bedingungen bewaldeten Landschaftsbereich festzustellen, jedoch ist diese Eingriffswirkung aufgrund der naturnahen Ausbildung dieses Stillgewässers nicht als derart maßgeblich zu werten, als dass eine natur­schutzfachlich negative Aussage zu treffen wäre. Vielmehr sind die zusätzlich vorhandenen und mit dem Teich in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Einrich­tungen wie die gut sichtbaren PVC-Rohre (Zu- und Ableitung) und der Zaun als wesentliche Beeinträchtigungen des lokalen Landschaftsbildes zu werten. Ohne diese Einrichtungen und bei künftig gezielt zugelassener natürlicher Entwicklung der Uferzonen und des umgebenden Gehölzbestandes ist der Teich somit nicht als wesentlicher Eingriff in das Landschaftsbild festzustellen.

 

4.    Wird durch den Fischteich in den Naturhaushalt im Sinne des § 9 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 eingegriffen?

Durch die Anlage des Teiches wurden folgende, gemäß Oö. NSchG 2001 i.d.g.F. § 9 /
§ 10 taxativ festgelegte Eingriffe in den Naturhaushalt erfüllt:

·         die Verrohrung von Fließgewässern (Anmerkung: verrohrte Abschnitte der Zu- bzw. des Ablaufes)

·         der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

·         die Anlage künstlicher Gewässer;

·         in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halb­trocken­rasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befes­tigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen;

 

Die Errichtung des Teiches hat den Abtrag von Substrat erforderlich gemacht, um das Gewässerbett zu schaffen. Zudem handelt es sich um ein künstliches Gewässer, weswegen auch dieser Tatbestand erfüllt ist. Da es sich bei zwei der Zuläufe um offene (künstlich angelegte) Gerinne handelt, welche jedoch wasserführend sind und in dieser Form jedenfalls als Fließgewässer anzusprechen sind, handelt es sich in deren unterem Abschnitt um den Tatbestand der Verrohrung von Fließgewässern. Dies gilt auch für den Abfluss (verrohrter Überlauf) in den Bach. Dies ist insofern von ökologischer Relevanz, als dass durch die mehrere Meter langen Verrohrungsstrecken maßgeblich in die ökolo­gisch bedeutsamen Gewässerbette und auch in die Einmündungsbereiche in den Teich eingegriffen wird und es dadurch zur Unterbrechung des Gewässerkontinuums und der dortigen Zoozönosen kommt. Somit ist die ökologische Wechselwirkung eingeschränkt und dieser Eingriff aus naturschutzfachlicher Sicht negativ zu beurteilen.

Der Waldbodenverlust durch die Teichfläche selbst ist zwar zweifelsohne gegeben und es befindet sich dieser Bereich zudem in einem von Natur aus vernässten und ökologisch sensiblen Bachuferbereich, jedoch ist die in Anspruch genommene Fläche von etwa
135 (Antragsunterlagen lt. Bescheid der BH) als relativ gering anzusehen und kann der Teich bei extensiver Nutzung und Belassung (Herstellung) des naturnahen Erschei­nungsbildes als ein integrativer und naturschutzfachlich vertretbarer Bestandteil des Feuchtlebensraumes im Bachufer-Nahbereich angesehen werden. Wesentlich dabei ist jedenfalls das Unterbleiben jeglicher anthropogener Maßnahmen, welche diesem Erschei­nungsbild und dieser Wirkung entgegen stehen (etwa Ufersicherungen, bauliche Maßnah­men jeglicher Art, Geländemanipulationen, Einbringen nicht heimischer und/oder nicht standortgerechter Arten).

 

5.    Inwieweit werden öffentliche Interessen an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes verletzt? Die Intensität der Beein­trächtigung oder Störung wäre zu beschreiben.

Wie aus der Beantwortung der Fragen 3. und 4. abgeleitet werden kann, stellt der Teich bei Sicherung bzw. Herstellung eines naturnahen Erscheinungsbildes (entfernen der verrohrten Abschnitte der Zu- / Ableitungen und des Zaunes) keinen derart wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt dar, als dass sein Vorhandensein eine wesentliche und naturschutzfachlich abzulehnende Beeinträchtigung von Land­schafts­bild und Naturhaushalt bewirken würde. Bei uneingeschränkter Einhaltung der nachfolgend (Pkt. 6.) festgelegten Auflagen ist aus natur- und landschaftsschutz­fachlicher Sicht festzustellen, dass die im Oö. NSchG 2001 festgelegten öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes in keiner derart hohen Intensität beeinträchtigt werden, als dass aus diesen Gründen eine vollständige Entfernung des Gewässers zu fordern wäre. Vielmehr ist die Sicherstellung einer Beibehaltung der Naturnähe, welche sich sowohl auf das Landschaftsbild als auch auf die ökologische Funktionsfähigkeit und damit auf den Naturhaushalt auswirkt, als wesentliches Kriterium zu betrachten und auch in allfälligen künftigen Änderungs­anträgen den Teich bzw. sein Umland betreffend uneingeschränkt zu berücksichtigen.

 

6.    Kann das Vorhaben, allenfalls unter Auflagen und Bedingungen, ausgeführt werden? Wenn ja, wird ersucht, diese konkret zu definieren.

Aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht ist eine Verfüllung des Teiches und der Gräben, wie im erstinstanzlichen Gutachten gefordert, dann nicht erforderlich, wenn nachstehend angeführte Auflagen uneingeschränkt erfüllt bzw. eingehalten werden. Aufforstungen im Uferbereich sind nicht erforderlich, vielmehr ist hier und im Umfeld des Teiches die natürliche Sukzession zuzulassen, wobei als einzige diesbezügliche Ausnahme die (falls beabsichtigt) aktive, manuelle Bekämpfung bzw. Reduktion des Drüsigen Spring­krautes naturschutzfachlich zu befürworten ist. Der Holzbohlenweg bzw. der Treppenabgang aus Waschbetonplatten sind bereits entfernt, weswegen eine diesbezüg­liche Auflage nicht mehr erforderlich ist.

 

Auflagen:

1.    Der den Teich an drei Seiten umgebende Maschendrahtzaun samt metallenen Befestigungsstäben ist vollständig und ersatzlos zu entfernen;

2.    Sämtliche PVC-Rohre der Zuflüsse und des Abflusses sind zu entfernen und ein sohloffener Zu- bzw. Abfluss ist zu gewährleisten. Andere Verrohrungen als Ersatz für die entfernten Rohre sind nicht gestattet.

3.    Die Entwicklung einer naturnahen Ufervegetation ist zuzulassen, wobei sich entwickelnder Gehölzbewuchs im Bereich der Böschungen zur Vermeidung von übermäßigem Laubeintrag bei Bedarf zurückgeschnitten werden kann, jedoch nicht entfernt bzw. gerodet werden darf.“

 

In Wahrung des Parteiengehörs hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 22. September 2015 dieses Gutachten den Verfahrenspar­teien, und zwar den Bf, dem Oö. Umweltanwalt und der belangten Behörde, zur Kenntnis vorgelegt und wurde gleichzeitig Gelegenheit zur Abgabe einer Stel­lung­nahme gegeben.

 

Der Oö. Umweltanwalt führte aus, dass der fachlichen Einschätzung des Sachver­ständigen prinzipiell beizupflichten ist, da auch eine gänzliche Entfernung der Anlage, zumindest temporär, ebenfalls zu einem Eingriff führen würde und der ursprüngliche Zustand ohnedies nicht mehr vollständig herstellbar sei. Die vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz formulierten Auflagen sehe der Oö. Umweltanwalt vielmehr als Bedingungen, da nur unter strikter Ein­haltung dieser Punkte ein Verbleiben des Teiches aus naturschutzfachlicher Sicht akzeptiert werden kann. Zum Gutachten des Amtssachverständigen wird daher abschließend festgehalten, dass nur unter Vorschreibung und Einhaltung der formulierten Auflagen/Bedingungen ein konsensfähiger Kompromiss für die Fisch­teichanlage gesehen wird.

 

Die Bf merkten in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 an, dass bezüglich der Auflagepunkte 1. und 3. des Gutachtens des Amtssachverständigen der Aus­führung bzw. Durchführung und Einhaltung ihrerseits nichts im Wege stehe. Hinsichtlich der PVC-Zuleitungen wird ersucht, diese Zuleitungen unter Verkür­zung und Verkleidung mit Holz bzw. Austausch als Holzgerinne belassen zu dürfen. Im wasserrechtlichen Einreichprojekt ist vorgesehen, gegen starken Substrat- bzw. Laubeintrag ein kleines Absetzbecken bzw. einen Sandfang im Zuleitungsgerinne zu errichten. Prinzipiell seien die Bf bereit, die Teichableitung als offenen Graben herzustellen, jedoch würde dies dem wasserrechtlichen Bescheid widersprechen.

 

Von der belangten Behörde langte keine Stellungnahme zum Gutachten ein.

 

In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Vorbringen der Bf neuerlich dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zur Prüfung vorgelegt. Nach Prüfung der Sachlage führte der Sachverständige aus, dass aus naturschutzfachlicher Sicht der vorgeschlagene Auflagepunkt wie folgt abgeändert werden kann:

 

Sämtliche PVC-Rohre der Zuflüsse und des Abflusses sind zu entfernen und ein offener Zu- bzw. Abfluss ist zu gewährleisten, wobei hierzu entweder Holzgerinne in Form ausgehöhlter und halbierter Baumstämme in maximal erforderlichen Längen­erstreckungen im unmittelbaren Teichuferbereich verwendet werden können oder eine gänzlich sohloffene Bauweise gewählt werden kann. Andere Verrohrungen als Ersatz für die entfernten Rohre sind nicht gestattet.

 

Angemerkt wurde vom Sachverständigen, dass sich sein Gutachten vollinhaltlich auf den vorgefundenen und zu beurteilenden Ist-Bestand und nicht auf allfällige künftige Veränderungen, wie sie im wasserrechtlichen Bescheid angeführt sind, bezieht.

 

5.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 beantragten die Bf unter Vorlage von Projekts­unterlagen die naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 für die auf den Grundstücken Nr. x und x, KG S I, bestehende Fischteichanlage. Im technischen Bericht der Projektsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Teich schon in der Urmappe als Teich bzw. Wasserfläche eingetragen war. Richtig ist, dass das in der Urmappe enthaltene Grundstück Nr. x heute das Grundstück Nr. x darstellt. Eine Wasserfläche (Teich) ist in der Urmappe auf dem gesamten ehemaligen Grund­stück Nr. x eingezeichnet. Die Lage dieses Gewässers korreliert in etwa mit dem heute vorhandenen Teich und stellt auch eine etwa gleich große Fläche dar. Die Darstellung in der Urmappe ist jedoch schematisch und gibt nicht die genaue Ausformung des Teiches wieder.

 

Gemäß der planlichen Darstellung befindet sich der gegenständliche Fischteich auf den Grundstücken Nr. x und x, beide KG S I, und ist inmitten eines verzweigten und mit Grünlandflächen eng verzahnten Waldgebietes im xtal gelegen. Beim Wald handelt es sich um einen durch die großteils feuchten Standortbedingungen geprägten Bestand mit standortgerechten Laub­baum­arten, vereinzelt und abschnittsweise wurden auch standortfremde Fichten eingebracht.

 

Der A verläuft in S-N-Richtung in einer Distanz von etwa 360 m zum gegenständlichen Fischteich entfernt, jedoch befindet sich das Bachbett eines kleinen Zubringerbaches zum A lediglich in einer Entfernung von etwa
5-10 m in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung zum östlichen Teichufer (örtliche Bezeichnung „R“). Das Überwasser des Teiches wird mittels eines Rohres in diesen Bach eingeleitet. Im Vergleich zum umgebenden Waldgebiet ist der Bestand auf den beiden Grundstücken etwas aufgelichtet und somit lichtdurch­fluteter, die hier stockenden Gehölze entsprechen jedoch, abgesehen von einigen Fichten, den natürlich vorkommenden Arten.

 

Der Teich selbst befindet sich am Fuß eines sanft abfallenden Hanges etwa in der Tiefenlinie des hier verlaufenden Baches (Zubringer zum A). Die Ufer sind unbefestigt und abgesehen von den Wassereinleitungen über drei PVC-Rohre sowie über ein Rohr für den Abfluss des Überwassers zeigt dieses Gewässer ein naturbelassenes Erscheinungsbild, dies umso mehr, als dass im Vergleich weitere Teichanlagen im näheren Umfeld (Distanzen von nur etwa 150 m bis hin zu mehreren 100 m) weitaus naturferner ausgebildet sind und teilweise hart verbaute Ufer oder Einbauten aufweisen. Dieses Erscheinungsbild wird entlang der südlichen, nördlichen und östlichen Uferlinie durch einen niedrigen, jedoch deutlich wahrnehmbaren, grün gefärbten Maschendrahtzaun beeinträchtigt.

 

Der etwa nierenförmig ausgebildete Teich weist eine maximale Länge von rund 15 m bei einer maximalen Breite von etwa 12 m auf (Fläche ~ 135 ). Das umgebende Gelände ist aufgrund von Hang-Sickerwässern und im Nahbereich des Baches durch feuchte Standortverhältnisse geprägt.

 

Entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. x, KG S I, verläuft eine geschotterte Forststraße (im gegenständlichen Abschnitt in N-S-Richtung), welche offensichtlich vor kurzem saniert und befestigt worden ist und besonders im abfallenden Böschungsbereich Schottereintrag in den Waldboden auf dem Grundstück Nr. x stattgefunden hat. Abgesehen von zwei grabenförmigen Zuläufen zum Teich, welche im Einmündungsbereich jeweils über einige Meter verrohrt sind, wird der Teich über eine dritte, südliche Zuleitung gespeist, deren Wasserfluss über eine Widderanlage gewährleistet wird. Der mechanische Apparat befindet sich in einer Grube nahe dem Hangfuß, welche mit Schotter ausgekleidet ist, jedoch nur im unmittelbaren Nahbereich einsichtig ist. Der Wasserfluss erfolgt über ein offensichtlich in Schotter verlegtes und mit dem Aushubmaterial überdecktes Rohr. Waschbetonplatten im Hangbereich bzw. ein Holzbohlenweg sind nicht mehr vorhanden.

Etwa 550 m Luftlinie vom Teich entfernt verläuft die Autobahntrasse der W W. Aufgrund der topographischen Verhältnisse und der optischen Abschirmungs-wirkung des Waldbestandes besteht jedoch keinerlei Sichtbe­ziehung. Die nächstgelegenen Hofgebäude befinden sich in einer Distanz von respektive ~
210 m in nordöstlicher und ~ 280 m in südlicher Richtung. Beim nächst-gelegenen Gebäude handelt es sich um ein kleines Wohnhaus im Grünland, welches sich etwa 130 m in westlicher Richtung auf dem Grund­stück Nr. x, KG S I, befindet. Keines dieser Gebäude ist vom Teich aus sichtbar.

 

Entsprechend der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, befindet sich der Teich in der Raumeinheit „T-E-R“. Diese Raumeinheit ist reich durchzogen von kleinen und größeren Bachtälern. Im Wesentlichen handelt es sich um eine strukturarme Ackerbau-Landschaft auf Terrassenebenen. Kleinere Waldflächen finden sich vorwiegend auf flachen Rücken oder in Tälern. Charakteristisch in Tallagen sind vergleichs­weise viele Teichanlagen, von welchen jedoch nur wenige naturnah ausgebildet bzw. entwickelt sind.

 

6.         Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den Projektsunterlagen sowie dem vom Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz anlässlich seines Lokalaugenscheines aufgenommenen Befund. Diesen Ausführungen sind die Bf nicht entgegengetreten, sodass der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten feststeht.

 

7.         Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Verfahrensakt unstrittig ergibt. Da nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen waren, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.         Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Der verfahrens­einleitende Antrag wurde vor diesem Zeitpunkt gestellt. Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die
Oö. Natur- und Landschafts­schutz­gesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung
LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.           Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

 

6.           Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

 

8.           Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.         Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

 

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.           die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.           die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.           der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärt­nerischen Nutzung;

4.           die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.           die Anlage künstlicher Gewässer;

6.           die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.           die Rodung von Ufergehölzen;

8.           bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.           die Verrohrung von Fließgewässern.

 

[...]

 

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

 

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzu­wenden.

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]

 

2.           für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.           in das Landschaftsbild und

2.           im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raum­ordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

[...]

 

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzu­setzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederher­zustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzu­stellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der
Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche), lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage ange­führten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden
50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

 

[...]

 

5. Einzugsgebiet der T:

 

[...]

 

5.14. A.“

 

2.         Vorweg ist festzustellen, dass das gegenständliche naturschutzbehördliche Feststellungsverfahren aufgrund des konkreten Projektsantrages der Bf einge­leitet wurde. Sofern nunmehr in der Beschwerde vorgebracht wird, dass keine „Zuständigkeit des Oö. NSchG“ gegeben ist, geht dieser Einwand ins Leere, zumal die Naturschutzbehörde gegenständlich aufgrund des Parteiwillens tätig geworden ist. Sofern von den Bf auf den bereits in der Urmappe dargestellten Teich verwiesen wird, ist zu entgegnen, dass diese Darstellung nur schematisch ist und damit eine genaue Ausformung des Teiches nicht wiedergibt. Wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt, ist eine präzise Aussage hinsichtlich der Größe des heutigen Teiches in Relation zum in der Urmappe dargestellten Gewässer nicht bzw. nur annähernd möglich. In diesem Sinne sind daher Feststellungen im Hinblick auf einen allenfalls unveränderten Altbestand des Teiches nicht möglich, sodass in naturschutzrechtlicher Hinsicht die beste­hende Teichanlage aufgrund der Situierung im 50 m-Schutzbereich eines Zubrin­gers zum A sehr wohl einem Feststellungsverfahren zu unterziehen ist.

 

3.         Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B­­-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung eines maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwal­tungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In Anwendung dieser Bestimmung hat das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine neuerliche Beweisaufnahme durch den Sachver­ständigen für Natur- und Landschaftsschutz veranlasst und sind die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die Situierung der gegenständlichen Teichanlage im 50 m-Schutzbereich eines Zubringers zum A bedingt, dass in diesem geschützten Bereich jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 nur dann gestattet ist, wenn solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Im Sinne des § 3 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist als Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer anzusehen, die zufolge ihres optischen Ein­druckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens, zufolge wird durch die Anlage des Teiches ein zusätzliches Landschaftselement eingebracht, welches hier unter naturbelassenen Bedingungen nicht vorhanden wäre. Der gegenständliche Teich vermittelt aufgrund seiner Bauweise und Ausgestaltung aber einen naturnahen Eindruck und verhindert auch in ökologischer Sicht nicht eine Kommunikation zwischen Land- und Wasserlebensraum. Von maßgeblich negativer anthro­pogener Eingriffswirkung, welche im Landschaftsbild deutlich wahrnehmbar ist, sind die verrohrten Zuläufe in PVC-Ausführung und der im Uferbereich errichtete Zaun. Diese Elemente vermindern das naturnahe Erscheinungsbild und verdeut­lichen die anthropogene Genese und Nutzung dieser Anlage. Gesamtheitlich betrachtet ist der Teich für sich allein prinzipiell zwar als Eingriff in einen ansonsten unter naturbelassenen Bedingungen bewaldeten Landschaftsbereich festzustellen, jedoch ist diese Eingriffswirkung aufgrund der naturnahen Ausbil­dung dieses Stillgewässers nicht als derart maßgeblich zu werten, als dass - im Sinne der nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen in seinem Gut­achten - eine naturschutzfachlich negative Aussage zu treffen wäre. Vielmehr sind die zusätzlich vorhandenen und mit dem Teich in unmittelbarem Zusam­menhang stehenden Einrichtungen, wie die gut sichtbaren PVC-Rohre (Zu- und Ableitung) und der Zaun, als wesentliche Beeinträchtigungen des lokalen Land­schaftsbildes zu werten. Ohne diese Einrichtungen und bei künftig gezielt zugelas­sener natürlicher Entwicklung der Uferzonen und des umgebenden Gehölz­bestandes kann der Teich nicht als wesentlicher Eingriff in das Land­schaftsbild eingestuft werden.

 

Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ist festzu­stellen, dass die Teichfläche zwar einen Waldbodenverlust mit sich bringt und sich dieser Bereich in einem von Natur aus vernässten und ökologisch sensiblen Bachuferbereich befindet, demgegenüber die in Anspruch genommene Fläche von etwa 135 aber als relativ gering anzusehen ist. Der Teich kann bei extensiver Nutzung und Belassung  bzw. Herstellung des naturnahen Erschei­nungsbildes als ein integrativer und - im Sinne der Ausführungen des Sachver­ständigen - naturschutzfachlich vertretbarer Bestandteil des Feuchtlebensraumes im Bachufer-Nahbereich angesehen werden. Wesentlich dabei ist jedenfalls ein Unterbleiben jeglicher anthropogener Maßnahmen, wie Ufersicherungen, bauliche Maßnahmen jeglicher Art, Geländemanipulationen, Einbringen nicht heimischer und/oder nicht standortgerechter Arten, welche diesem Erscheinungsbild und dieser Wirkung jedenfalls entgegenstehen würden.

 

Diesen Verfahrensergebnissen zufolge kann daher die bestehende Teichanlage unter der Voraussetzung der Entfernung der Umzäunung sowie der Umgestaltung der mittels PVC-Rohren ausgeführten Zuleitungen nicht als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild bzw. den Naturhaushalt bewertet werden, weshalb der Bestand der Teichanlage dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Land­schaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht entgegensteht. Dieser Umstand führt im Ergebnis dazu, dass im Beschwerdeverfahren die von den Bf beantragte Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 in Abänderung der Entscheidung der belangten Behörde unter Vorschreibung der das Verfahrensergebnis tragenden Auflagen zu treffen war. Sohin war Spruchpunkt I. der angefochtenen Entschei­dung neu zu formulieren und die beantragte Feststellung unter Vorschreibung von Auflagen, die innerhalb Frist umzusetzen sind, auszusprechen.

 

Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich getroffene Feststellung bedingt aber gleichzeitig, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 58
Oö. NSchG 2001 für eine gänzliche Entfernung der Anlage nicht gegeben sind. Wie erwähnt, wird durch die Teichanlage dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes nicht entgegen­gewirkt. Insofern war daher der Auftrag der belangten Behörde zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu widerrufen und Spruchpunkt II. der angefoch­tenen Entscheidung daher zu beheben.

 

 

III.     Kosten:

 

Die von den Bf zu tragende Verwaltungsabgabe sowie die Kommissionsgebühr für die Durchführung des Lokalaugenscheines durch den Sachverständigen ergeben sich aus den jeweils genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestim­mungen.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger