LVwG-150681/2/WP

Linz, 05.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der Mag. O E, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems vom 26. März 2015, GZ. 131/9-1/2014 Ing.wm/st, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 iVm 36 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwerde­legitimation als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 15. Jänner 2014 beantragte die L - eingetragene Genossenschaft mbH (in der Folge kurz: Konsenswerberin) unter Vorlage von Einreichplänen beim Bürgermeister der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems die Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 44 Wohneinheiten auf den Grundstücken Nr x, x, x, EZ x der KG N.

 

2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) ist Alleineigentümerin der östlich gelegenen Nachbargrundstücke Nr x und x, EZ x der KG N.

 

3. Mit Erledigung vom 12. November 2014 wurde vom Bürgermeister eine mündliche Bauverhandlung zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben für den 26. November 2014 anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Projektunterlagen am Gemeindeamt sowie auf die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichterhebung von (rechtzeitigen) Einwendungen vor oder in der Bauverhandlung hingewiesen. Die Erledigung wurde von 12. November 2014 bis 26. November 2014 an der Amtstafel der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems angeschlagen. Die Bf wurde nachweislich (Hinterlegung am 13. November 2014, Beginn der Abholfrist am 14. November 2014) verständigt.

 

4. Mit Schreiben vom 24. November 2014, beim Marktgemeindeamt Neuhofen an der Krems am darauffolgenden Tag eingelangt, erhob die Bf Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie monierte unter Punkt 1 ihres – als Stellungnahme bezeichneten – Einwendungsschriftsatzes die fehlende, aus ihrer Sicht allerdings rechtlich erforderliche, wasserrechtliche Bewilligung des Bauvorhabens. Unter Punkt 2 brachte die Bf vor, aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Mühlbach erfordere das Bauvorhaben auch eine naturschutzrechtliche Stellungnahme des Landes Oberösterreich und liege diese wohl noch nicht vor. Mit ihren Ausführungen unter Punkt 3 verweist die Bf auf eine – nicht näher umschriebene – Dienstbarkeit.

 

5. Am 26. November 2014 wurde die mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der die Bf weder persönlich erschien noch einen Vertreter entsendete. Der als Stellungnahme bezeichnete Einwendungsschriftsatz der Bf wurde der Verhandlungsschrift als Beilage angefügt.

 

6. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Dezember 2014, GZ: 131/9-01/2014 Ing.wm/st, wurde der Konsenswerberin die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau einer Wohnhausanlage (44 Wohneinheiten) mit Garagendeck im EG (Ebene 0) und Kanalanschluss, auf dem Grundstück Nr. x, x, KG x N, EZ x […] erteilt“. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde in der Begründung ausgeführt, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung mit Bescheid vom 7. November 2014 erteilt worden sei und das erforderliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren eingeleitet worden sei und am 18. Dezember 2014 diesbezüglich eine mündliche Verhandlung stattfinden werde. Der Bescheid wurde der Bf nachweislich am 12. Dezember 2014 zugestellt.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 25. Dezember 2014, beim Marktgemeindeamt Neuhofen an der Krems am 29. Dezember 2014 eingelangt, Berufung. Darin bringt die Bf auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Baubescheid und den Berechnungsgrundlagen im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren, da im – dem wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden – technischen Bericht vorgesehen sei, keine Zäune zu errichten, um eine Verschlechterung des Hochwasserabflusses zu vermeiden. Dagegen würden im Baubescheid offensichtlich Einfriedungen genehmigt. Weiteres sei die Zufahrtsproblematik nicht gelöst. Abschließend verweist die Bf auf die Dienstbarkeit zugunsten ihres Grundstückes Nr x, wonach ihr die Zufahrt über das Grundstück x jederzeit auch mit großem landwirtschaftlichem Gerät möglich sein müsse und der Verweis im Bescheid auf das Einvernehmen der betroffenen Grund­eigentümer nicht ausreiche.

 

8. Mit Berufungsbescheid vom 26. März 2015 (Beschluss in der Sitzung des Gemeinderates am 26. März 2015) wurde die Berufung der Bf abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorbringen der Bf, es seien Einfriedigungen oder Zäune bewilligt worden, aus, dass in den Projektunterlagen „keine Außenanlagen wie Einfriedungen oder Zäune dargestellt [seien] und somit auch keine derartigen Anlagen genehmigt [worden seien]“. Bezüglich der von der Bf aufgeworfenen „Zufahrtsproblematik“ verweist die belangte Behörde auf die Erschließung durch die langjährig bestehende öffentliche Gemeindestraße (P). Der Bescheid wurde der Bf nachweislich am 30. März 2015 zugestellt.

 

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde. Die Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge einerseits der Beschwerde stattgeben und ein genehmigtes, überregionales Verkehrskonzept als Voraussetzung für die Baubewilligung vorschreiben, andererseits den Bescheid hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Bescheid in Bezug auf die Einfriedungen korrigieren. Zudem beantragt die Bf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

 

Ihr Beschwerdebegehren begründet die Bf wie folgt: (1) Die Zufahrtssituation zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben sei nach wie vor ungeklärt. Aus Sicht der Bf sei die derzeitige Zufahrt unzureichend. (2) Die bereits in der Berufung monierte Widersprüchlichkeit zwischen Baubewilligungsbescheid und wasserrechtlichem Bescheid sei nach wie vor nicht geklärt. Der Baubewilligungsbescheid enthalte Hinweise auf die Errichtung (und Genehmigung) von Zäunen, weshalb ein Widerspruch zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (bzw Projekt) bestehe.

 

10. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015, beim Landesverwaltungsgericht am
21. Mai 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit der Mitteilung, dass keine Akten oder Aktenteile von der Akteneinsicht ausgeschlossen seien, zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 legte die belangte Behörde auf telefonisches Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht den Zustellnachweis hinsichtlich der Zustellung der Kundmachung der Bauverhandlung an die Bf in Ergänzung zum Akteninhalt vor.

 

II.          Beweiswürdigung:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt samt der Schriftsätze der Bf sowie den mit
E-Mail vom 16. Dezember 2015 ergänzend vorgelegten Zustellnachweis. Zur Feststellung der geographischen Gegebenheiten samt Digitaler Katastralmappe und Orthofotos wurde vom Landesverwaltungsgericht das Digitale Ober­österreichische Rauminformationssystem (DORIS) herangezogen. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensverlauf und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.

2. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die von der Bf beantragte öffentliche mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG entfallen.

 

III.        Rechtslage:

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG.

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf § 35 Abs 1 Oö. Bau­ordnung 1994 gestützte Baubewilligung einer Wohnhausanlage mit 44 Wohn­einheiten zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, idFd Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 34, haben folgenden Wortlaut:

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben […]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(1a) […]

(2) […]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) […]

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter über die Beschwerde erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarin im Sinn des § 31 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) ist. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl VwGH 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, und 27.2.2013, 2010/05/0203, jeweils mwN).

 

2. Die Bf bringt in ihrem – rechtzeitig eingebrachten und der Verhandlungsschrift des Bürgermeisters beigelegten – Einwendungsschriftsatz vor, das Bauvorhaben sei – obwohl erforderlich – nicht wasserrechtlich bewilligt. Ebenso fehle es an einer naturschutzrechtlichen Stellungnahme bzw Bewilligung durch das Land Oberösterreich. Zudem sei die Frage der auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück vorhandenen Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Bf (Fahrtrecht) nicht (ausreichend) geklärt.

 

3. Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren erweisen sich die  Einwendungen der Bf, das Bauvorhaben bedürfe noch einer wasser- sowie naturschutzrechtlichen Bewilligung, als untaugliche Einwendungen iSd § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994. Denn die Geltendmachung der Bewilligungspflicht des Bauvorhabens nach anderen (kompetenz-)rechtlichen Gesichtspunkten stellt kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn dar. Eine so geartete „Einwendung“ hat ihren Rechtsgrund nicht in baurechtlichen Vorschriften und ist daher nicht geeignet, die Parteistellung der Bf als Nachbarin im Baubewilligungsverfahren zu erhalten (vgl dazu Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Rz 9 aE zu § 31 Oö. BauO 1994). Selbst bei weiter – für die Bf günstigen – Interpretation des Vorbringens iSv Bedenken wegen einer allenfalls entstehenden Hochwassergefahr, würde sich am dar­gestellten Ergebnis nichts ändern: Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes begründen selbst die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (Neuhofer, aaO Rz 7 zu § 31 Oö. BauO 1994 uHa VwGH 15.5.1984, 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der Oö. BauO 1875; vgl auch VwGH 16.3.1995, 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung).

 

Was das Vorbringen der Bf betreffend die Dienstbarkeit des Fahrtrechts über das Baugrundstück der Konsenswerberin betrifft, handelt es sich dabei nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (21.12.2010, 2009/05/0277; 31.7.2007, 2006/05/0114) um eine privatrechtliche Einwendung. Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind nach der zitierten Rsp auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

4. Gem § 42 Abs 1 iVm Abs 2 AVG verliert eine Person, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung erhalten hat, ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Da die Bf keine tauglichen – auf die einem Nachbarn zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte bezogenen – Einwendungen erhoben hat, hat sie bereits im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren ihre Stellung als Partei gänzlich verloren. Aufgrund des (gänzlichen) Verlusts der Parteistellung war die Bf daher auch nicht mehr legitimiert, Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters zu erheben und dort weitere – neue – Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Soweit die Bf in der Berufung – wie auch im Beschwerdeschriftsatz – die unzureichende Erschließung des Baugrundstückes geltend macht, so sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber angemerkt, dass den Nachbarn nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Infrastruktur (Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Kanalanschluss, Nahversorgung ua) kein subjektives Recht zukommt.

 

Der Bf fehlte es daher bereits an der Berufungslegitimation und hätte die belangte Behörde die Berufung der Bf mangels Parteistellung zurückzuweisen gehabt. Indem die belangte Behörde diesen Umstand nicht aufgriff und fälschlicherweise die Berufung der Bf – statt sie zurückzuweisen – abwies, wurde die Bf dadurch freilich nicht schlechter gestellt als durch die Zurückweisung und kann sie daher in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 522 uHa VwGH 17.5.1991, 91/06/0045 und 23.2.1996, 96/02/0026).

 

5. Gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist zur Erhebung einer Parteibeschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach allgemeinen Grundsätzen impliziert eine solche Beschwerde auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Daher muss diese Behauptung nicht nur aufgestellt werden, sondern auch zutreffen können, dh die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 1027). Da die Bf ihre Stellung als Partei im Baubewilligungsverfahren der Konsenswerberin mangels Erhebung tauglicher Einwendungen iSd § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 verloren hat und die Abweisung ihrer Berufung statt ihrer Zurückweisung mangels Parteistellung die Bf nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt, fehlt es der Bf an der Legitimation zur Erhebung einer Bescheid­beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da es bereits an dieser grundlegenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlte, war die Beschwerde mangels Beschwerde­legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung war einerseits zu klären, ob die Bf taugliche Einwendungen im Rechtssinne erhoben hat. Andererseits war im Anschluss daran zu klären, welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen (Berufungs- und Beschwerdelegitimation), die Erhebung untauglicher Einwendungen im Bauver­fahren zeitigt. Beide Themenbereiche konnten anhand bestehender – in der Entscheidungsbegründung wieder­gegebener – Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes beurteilt werden. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil