LVwG-570009/21/Wim

Linz, 21.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Säumnisbeschwerde vom 17. März 2014 von F und B L, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, W, betreffend Säumnis des Landes­hauptmannes von Oberösterreich bei der Entscheidung
GZ: Wa-2009-103717/67-Pan/Ne bzw. Wa-2012-103717/67-Pan/Ne, über den Antrag vom 12. Oktober 2009 auf Schutzgebietsentschädigung nach dem Wasserrechts­gesetz

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, dass die belangte Behörde noch nicht über die beantragte Schutzgebietsentschädigung abgesprochen hat und ihr ein derartiger Abspruch binnen acht Wochen aufgetragen wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Am 12. Oktober 2009 fand eine vom Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführte mündliche Verhandlung zu
GZ: Wa-2009-103717/67-Pan/Ne statt. Im Zuge dieser Verhandlung haben F und B L (im Folgenden: Bf) einen Antrag auf Schutzgebiets­entschädigung an die belangte Behörde gestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2012,
GZ: Wa-2012-103717/67-Pan/Ne, wurden u.a. ein Schutzgebiet festgelegt und Ent­schädigungen für einige - von dem Schutzgebiet betroffene - Liegenschafts­eigentümer festgesetzt. Die Bf sind unter Spruchpunkt III., Festsetzung von Entschädigungen, nicht angeführt.

Mit Eingabe vom 17. März 2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Säumnisbeschwerde ein. Die Bf stellten den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Säumnis­beschwerde Folge geben, dem Antrag vom 12. Oktober 2009 stattgeben und den Bf eine angemessene Entschädigung zusprechen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelte der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde unter Hinweis auf § 12 VwGVG zur weiteren Veranlassung.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 legte die belangte Behörde - mit dem Hinweis, dass keine Säumnis vorliege - die Säumnisbeschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
16. Juli 2014, GZ: LVwG-570009/8/Wim/EGO/IH, wurde die Säumnisbeschwerde in Anlehnung an die damalige ständige Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes - nach der auch für den Fall, dass in einer behördlichen Entscheidung nicht (ausdrücklich) über eine Entschädigung abgesprochen wurde, dies eine ablehnende Entscheidung darstelle, gegen die gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht mehr zulässig sei und nur mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung beantragt werden könne - als unzulässig zurückgewiesen.

 

Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2015, GZ: E 1193/2014-15, diesen Beschluss aufgehoben und darin unter Anschluss an die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt, dass noch keine behördliche Entscheidung über eine Schutzgebiets­entschädigung getroffen wurde und daher sehr wohl eine Säumnis vorliegt.

 

In der Folge wurde auch durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, GZ: Ra 2014/07/0086, seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten, dass das bloße Unterbleiben der Festsetzung einer Entschädigung bei gleichzeitiger Festlegung eines Wasserschutzgebietes nicht (mehr) als Abweisung des Entschädigungsbegehrens zu deuten ist.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber erwogen:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

 

3.2. In Anbetracht dieser Bestimmung war spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde wird daher über das mittlerweile konkretisierte Ent­schädigungs­­begehren zu entscheiden haben.

 

Die gewählte Vorgehensweise eröffnet für die Bf auch die Möglichkeit, die dann getroffene Entscheidung im Sinne des § 117 Abs. 4 WRG 1959 einer zivil­gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und stellt den vom Gesetzgeber gewollten Rechtszug in wasserrechtlichen Entschädigungssachen sicher.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer