LVwG-650480/10/Bi LVwG-690007/6/Bi

Linz, 19.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des SV S. – Sportverein zur Förderung der körperlichen Entwicklung im Ballsportbereich und zur Abdeckung der Abenteuerlust, ZVR-Zahl: x, S, vertreten durch den Obmann Herrn M F, nunmehr B, M,

1) vom 16. September 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. August 2015, VerkR30-KI-x-2015-Hm, wegen Aufhebung der Zulassung und Aufforderung zur Ablieferung der Zulassungs­scheine und der Kennzeichentafeln des Fahrzeuges KI-x, Mazda GH, FahrgestellNr. x , (= LVwG-650480) und

2) vom 7. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. September 2015, VerkR30-KI-x-2015-Hm, wegen Verfügung der Abnahme der Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln für den Pkw KI-x, Mazda GH, FahrgestellNr. x , (= LVwG-690007)

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Jänner 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde zu 1) abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt und der Beschwerde zu 2) Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.  

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. August 2015 wurde gemäß § 44 Abs.1 lit.c iVm Abs.4 und § 61 Abs.4 KFG 1967 die Zulassung des Fahrzeuges KI-x, Mazda GH, FahrgestellNr. x , aufgehoben und der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) aufgefordert, den/die Zulassungsschein(e) und die Kennzeichen-tafel(n) unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltsortes (Bezirkshauptmannschaft oder LPD) abzuliefern.

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein zu Handen des Obmannes M F am 19. August 2015.

 

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18. September 2015 wurde gemäß § 7 VVG die Abnahme der Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln für den Pkw KI-x, Mazda GH, FahrgestellNr. x, verfügt.  

Die Zustellung erfolgte laut Rückschein zu Handen des Obmannes M F am 7. Oktober 2015.

 

2. Gegen beide Bescheide hat der Bf jeweils fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 19. Jänner 2016 wurde auf ausdrücklichen Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. Ein Vertreter des Bf ist ohne jede Entschuldigung nicht erschienen, obwohl die Ladung laut Rückschein am 17. Dezember 2015 vom Obmann übernommen wurde. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. In der Beschwerde vom 16. September 2015 macht der Bf im Wesentlichen geltend, der Pkw Mazda sei bei der OÖ. Versicherung AG angemeldet und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden. Infolge Ungereimtheiten sei eine Begleichung der Versicherungsprämie bislang ohne Verschulden des Bf nicht möglich und nicht geboten gewesen, da bis heute keine ordnungsgemäß ausgestellte Versicherungspolizze bei ihm eingelangt und daher noch keine Versicherungsprämie fällig gewesen sei, weiters jegliches rechtsgültige Vorgehen gemäß § 38 Abs.3 VVG von der Versicherung fehle und außerdem kein Verschulden am Zahlungsverzug der Bf vorliege. Dieser sei bislang nicht über etwaige Rechtsnachteile einer Nachfristsetzung, die auch nicht vorliege, in Kenntnis gesetzt worden. Die Versicherung halte sich bislang hartnäckig mit ihren Forderungen an den Obmann, obwohl Schuldner nur der S sein könne. Das manifestiere sich auch aus unbedenklichen Urkunden des BG Kirchdorf/Krems: Laut Zahlungsbefehl zu 2 C 791/15f vom 15.9.2015 führe die Versicherung gegen den Obmann des S, den tatsächlichen Versicherungsnehmer, Klage. Diese Zahlungsanforderungen entfalteten keinerlei Rechtswirkungen, geschweige denn Nachteile im Sinne der Zulassungs­aufhebung. Wenn sich die Versicherung mit ihren Forderungen an die falsche Person wende, erscheine es fragwürdig, weshalb ein Verschulden am Zahlungsverzug des Bf vorliegen sollte. Die Versicherung sei im Schadensfall nach wie vor leistungspflichtig. Die rechtliche Voraussetzungen des § 61 Abs.4 KFG lägen nicht vor, sondern wäre § 61 Abs.3 KFG anzuwenden. Beantragt wird die ersatzlose Behebung des Bescheides.

In der Beschwerde vom 7. Oktober 2015 macht der Bf geltend, es liege kein vollstreckbarer Bescheid vor. Die Behörde habe übersehen anzuführen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Abnahme der Kennzeichentafeln sei rechtswidrig erfolgt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde, weitere Erhebungen bei der OÖ. Versicherung AG sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der ein Vertreter des Bf nicht erschienen ist, aber die Vertreterin der belangten Behörde gehört und der Akteninhalt sowie die von der OÖ. Versicherung AG  übermittelten Unterlagen erörtert wurden.  

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf, vertreten durch den Obmann, mit der OÖ. Versicherung AG für den oben bezeichneten Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung – Polizze 9145455/0020 P/x vom 7. April 2015 lautend auf S, S, S, Versicherungsdauer 6.3.2015 bis 1.4.2016 – abgeschlossen hat. Mit Hinweis auf § 38 VersVG wurde dem Bf erklärt, dass bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist von 14 Tagen der Versicherer bei Eintritt eines Schadens leistungsfrei und darüber hinaus berechtigt ist, von Vertrag zurückzutreten. Eine Zahlung erfolgte nicht laut Zahlungserinnerungen vom 18.5.2015 und 15.6.2015, Mahnung vom 20.7.2015 mit dem Hinweis, dass der damit verbundene fehlende Versicherungsschutz den Versicherer zwinge, binnen drei Tagen den Kennzeichenentzug bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit an den Bf gerichtetem Schreiben vom 6.8.2015 wurde die Versicherungspolizze storniert und der Versicherungsvertrag mit Wirkung vom 7. August 2015 außer Kraft gesetzt mit dem Hinweis, der Rücktritt erfolge aufgrund der Bestimmung des § 38 VersVG. 

 

Die OÖ. Versicherung AG teilte der belangten Behörde als Zulassungsbehörde mit, dass der Versicherungsschutz für das genannte Fahrzeug am 6. August 2015 geendet habe.

Die belangte Behörde teilte dem Bf mit Schreiben vom 10. August 2015 mit, dass die OÖ. Versicherung AG gemäß § 61 Abs.4 KFG 1967 die belangte Behörde verständigt habe, dass der Versicherungsschutz für das genannte Fahrzeug am 6. August 2015 abgelaufen sei und sie gemäß § 44 Abs.1 lit.c KFG verpflichtet sei, die Zulassung des genannten Fahrzeuges aufzuheben. Er könne das verhindern, indem er binnen einer Woche seine Versicherungsanstalt veranlasse, der belangten Behörde eine neue Versicherungsbestätigung zu übermitteln.

Als der Bf darauf nicht reagierte, ergingen zunächst der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 18. August 2015 und dann der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 18. September 2015.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 44 Abs.1 lit.c KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs.4 angeführte Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungs­besitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht. Gemäß Abs.4 leg.cit. hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gemäß § 61 Abs.4 KFG 1967 hat der Versicherer jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs.2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.

 

Der Bf hat auf die Verständigung der belangten Behörde vom 10. August 29015 nicht reagiert und es wurde auch keine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt, weshalb die belangte Behörde die Zulassung des Pkw KI-x aufzuheben hatte (arg: „ist die Zulassung von der Behörde … aufzuheben“).

Der in Beschwerde gezogene Bescheid enthielt eine richtige Rechtsmittel­belehrung im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.

 

Mit Beschluss vom 15. Jänner 2016, LVwG-650480/8/Bi, wurde der Antrag des Bf auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs.1 VwGVG zurückgewiesen; dies aus der Überlegung, dass gemäß § 44 Abs.3 KFG 1967 eine „Berufung“ gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs.1 lit.a oder c keine aufschiebende Wirkung hat, aber bereits der Wortlaut des § 44 Abs.3 KFG, der nur von der "Berufung" spricht, zeigt, dass Verwaltungsgerichte von dieser Bestimmung nicht erfasst sind (vgl Beschluss VwGH vom 27. August 2015, Fr 2015/11/0008).  

 

Damit hatte die Beschwerde gemäß § 22 Abs.1 VwGVG aufschiebende Wirkung, dh die Aufhebung der Zulassung erwuchs nicht in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ist nicht eingetreten. Damit war die Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 18. September 2015 auf der Grundlage des § 7 VVG (demgemäß kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Vollstreckungstitel entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist; eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung) – rechtswidrig und dieser aufzuheben. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger