LVwG-601155/2/MB/SA

Linz, 12.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des L K, geb. x, D, Ungarn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Oktober 2015,
VerkR96-11637-1-2015, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) warf dem Beschwerdeführer L K (im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 2015, GZ VerkR96-11637-1-2015, eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO vor und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage). Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 160 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0.80 mg/l.

Tatort: Gemeinde O, Autobahn Freiland, Richtung: Salzburg, Nr. A 1 bei km 251.000, Großparkplatz O.

Tatzeit: 11.06.2015, 09:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen ..., PKW, Opel Vectra, grau/silberfarbig

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe                                    gemäß

von

 

1600,00 Euro                            14 Tage                                               § 99 Abs. 1 lit. a StVO

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

160,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestensjedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1760,00 Euro.“

 

 

Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:

 

„Von der Autobahnpolizeiinspektion S wurde am 12.6.2015 zur Anzeige gebracht, dass Sie am 11.6.2015 um 9.10 Uhr den PKW ...(D) in O auf der Westautobahn A 1 bis km 251,000 lenkten, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,80 mg/l Atemluftalkoholgehalt befunden haben.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.7.2015 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch machen. Dieser Fall ist nun eingetreten weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

 

Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO sind:

 

§5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l  (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

 

Für die Behörde erscheint die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei durch die dienstliche Wahrnehmung eines besonders geschulten Polizeibeamten erwiesen. Hinsichtlich der Alkoholisierung wird angeführt, dass die Messungen mit dem geeichten Alkomaten der Fa. D, Geräte Nr. x durchgeführt wurde. An der Richtigkeit der Messungen konnte in keinster Weise gezweifelt werden. Die Messungen wurden von Ihnen auch nicht bestritten.

 

Es war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Einkommen von Euro 1.500,--, keine Sorgepflichten angenommen, zumal Sie auch dazu keine Angaben machten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben datiert mit 22. November 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 7. Dezember 2015, das Rechtsmittel der Beschwerde, welche er als „Gerechtigkeitsbeantragung“ betitelte.

 

Darin führt er ua. Folgendes aus:

 

„Am 11. Juli 2015 habe ich eine Übertretung begeht, als ich mit meinem Opel Vectra (Kennzeichennr. ...) nach Hause, in die Richtung Ungarn fuhr.

 

Meine Schuld habe ich bekannt. Ich habe Ihren Brief am 3. November 2015 bekommen. Ich möchte Sie darum bitten, dass Sie meine Schulden auf Grund Gerechtigkeit nachlassen oder verringern.

 

Seit Juni 2015 habe ich keine Arbeit mehr, ich bin nach Hause gekommen, weil meine Frau in der näheren Zukunft ein Baby bekommen wird. Am 26. Juli 2015 habe ich geheiratet, seitdem erziehe ich die zwei Kinder meiner Frau. Im Dezember bekommt meine Frau unser Baby.

 

Zurzeit habe ich keine Arbeit, ich bekomme keine Unterstützung oder Hilfe. Meine Frau bekommt 29.600 HUF Rente und 26.600 HUF Familienzulage monatlich. Das sind zusamman 56.200 HUF monatlich. (98,6 € + 88,6 € = 187,2 €)

 

Aus dieser Summe kann ich Ihnen leider die 1.760 Euro Schuld nicht bezahlen.

 

Ich bitte Ihnen, dass Sie meine Schulden auf Grund Gerechtigkeit nachlassen oder verringern.“

 

Überdies legte der Bf seiner Beschwerde mehrere Kopien von behördlichen Dokumenten, Kontounterlagen, Geburts- und Heiratskurkunde sowie einer ärztlichen Bescheinigung bei.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 14. Dezember 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Gemäß §§ 27 iVm 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu prüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens. In seiner Beschwerde wendet sich der Bf alleine gegen die Strafhöhe und begehrt um Nachlass bzw. Verringerung der Strafe aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Schriftsätze samt Beilagen des Bf.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem unter Punkt I.1. dargestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Gem. § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte, da vom Bf kein Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt wurde, wiewohl er über diese Möglichkeit im Straferkenntnis der belangten Behörde belehrt wurde, abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten:

 

§ 5 StVO 1960 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

 

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

 

§ 99 StVO 1960 Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)   wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

 

 

§ 20 VStG Außerordentliche Milderung der Strafe

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

1.1. § 5 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 verbietet bei einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift den Betrieb eines KfZ’s. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass in einem derartigen Zustand durch das Betreiben des KfZ’s v.a. eine Gefahr für Leib und Leben anderer, aber auch des Betreibers hintangehalten werden soll. Insofern werden durch diese Bestimmung die wichtigsten Rechtsgüter der österreichischen Rechtsordnung geschützt. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber wird zudem vom Gesetzgeber fingiert, dass eine absolute Fahruntauglichkeit gegeben ist. Insofern ist der Unwert einer darin vorgeworfenen Handlungsweise im Bereich der Fahruntüchtigkeit gesteigert.

 

2. Prüfgegenstand und –umfang des verfahrensgegenständlichen Verfahrens ist nicht die zu Grunde liegende Tat, sondern lediglich der Ausspruch im Rahmen der Strafzumessung, da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Insofern gilt es die unter Pkt. III. 1.1. angeführten Ausführungen lediglich im Rahmen des § 19 VStG zu bewerten.

 

3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

3.1. Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass keine Straferschwernisgründe vorliegen und im Verwaltungsstrafregister keine (einschlägigen) Vormerkungen aufschienen. Zudem geht die belangte Behörde von einem Einkommen von 1500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

Der Bf bringt nun in seiner Beschwerde vor, „[...] zurzeit [...]“ arbeitslos zu sein. Nun ist diesbezüglich zunächst zu erkennen, dass der Einkommensansatz der belangten Behörde im unteren Bereich angesiedelt ist und die Arbeitslosigkeit des Bf – wie von diesem selbst ausgeführt – nur zwischenzeitlich Bestand hat. Insofern wiegt die vom Bf indizierte Veränderung für die Strafzumessung als eher gering. Jedoch gilt es zu beachten, dass die belangte Behörde von keinen bestehenden Sorgepflichten ausgegangen ist, wiewohl der Bf 3 Sorgepflichten ins Treffen führen kann.

 

3.2. Es gilt aber wiederum zu erkennen, dass der Unwert der Tat des Bf ist in seiner Ausgestaltung als idealtypisch anzusehen ist und nicht hinter den herkömmlichen Unwert im Rahmen der §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1 lit a StVO 1960 zurücktritt.

 

3.2.1. Im Hinblick auf die Abwägung der Straferschwerungs- und milderungsgründe ist zu erkennen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB bei Betretung auf frischer Tat - wie hier - nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.4.1996, 95/03/0306).

 

Von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungsgründe im Sinn des § 20 VStG kann daher keine Rede sein (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352).

 

3.3. Die belangte Behörde hatte sich in einem derartigen Fall aber bei der Strafbemessung an der Untergrenze des Strafrahmens zu orientieren (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0027). Konsequent wurde von der belangten Behörde die Mindeststrafe verhängt und kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung bzw. Nichtanwendung des § 20 VStG erkannt werden.

 

4. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen. Die Veränderung der Einkommenslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war nicht entscheidungsrelevant.

 

5. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
10 Euro, zu bemessen ist. Es sind dem Bf daher 320 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

6. Der Bf hat daher 1.600 Euro Geldstrafe (EFS 14 Tage) zuzüglich 10 % der Strafe, hier: 160 Euro Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren, zuzüglich 20 % Verfahrenskosten, hier: 320 Euro, zu leisten.

 

7. Die Möglichkeit zur Ratenzahlung kann bei der belangten Behörde in Anspruch genommen werden (§ 54b VStG).

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s dazu die Zitate der Judikatur in den Entscheidungsgründen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter