LVwG-490030/4/MS

Linz, 21.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn N C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, D, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. November 2015, GZ. Pol96-53-2015, mit dem eine Zwangsstrafe verhängt wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) – vom 19. November 2015, Pol96-53-2015, wurde gegen Herrn C N (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe in der Höhe von 8.000 Euro gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991- VVG verhängt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 12.000 Euro für den Fall, dass die bis 30. November 2015 eingeräumte Frist ergebnislos verstreicht, angedroht.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Lokal „C S Bar“ sowohl am 10. Oktober 2015 als auch am 29. Oktober 2015 geöffnet gewesen sei und dort illegales Glücksspiel veranstaltet worden sei, obwohl die Schließung des Lokales mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2015 mit Wirkung 28. Juli 2015 verfügt worden sei.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem rechtsfreundlichen Vertreter am
24. November 2015 zugestellt wurde, hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

 

Einleitend wird in der Beschwerde in Punkt „A) Sachverhalt“ ausgeführt, mit Bescheid vom 19.11.2015 sei die gänzliche Schließung des Betriebes „C S Bar“, in E, L, verfügt worden.

Begründet wird die Beschwerde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler, Unzuständigkeit, Aktenwidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, mangelnde Schuld und Höhe der Strafe.

Beantragt wurde abschließend den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Betriebsschließungsverfahren einzustellen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landes-verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevanten Sachverhalt eindeutig ableiten ließ.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2015, Pol96-53-2015, wurde gänzliche Schließung des Lokales „C S Bar“ am Standort E, L, verfügt. Gleichzeitig wurde für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebes die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 8.000 Euro gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz angedroht dazu ausgeführt, dass gemäß § 52a GSpG iVm § 5 Abs 3 VVG Zwangsstrafen bis 22.000 Euro vorgesehen sind. Dieser Bescheid wurde am Ausstellungstag, 28. Juli 2015, durch die Behörden-vertreterin einem Lokalangestellten übergeben und somit zugestellt.

 

Das Oö. LVwG hat der Beschwerde gegen den Betriebsschließungsbescheid mit Erkenntnis 17. Dezember 2015, LVwG-410933/28/MS insofern stattgegeben als die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen aufgehoben wurden, ansonsten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Bei durchgeführten Kontrollen am 10. Oktober 2015 und am 29. Oktober 2015 wurde jeweils festgestellt, dass das ggst. Lokal geöffnet war, die aufgestellten Glücksspielautomaten betriebsbereit waren und am 10. Oktober 2015 zumindest ein Gast einen Automaten bedient hat und am 29. Oktober 2015 Testspiele durch Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorgenommen werden konnten und Gäste im Lokal Getränke konsumierten.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2015, Pol96-53-2015, wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 5 VVG eine Zwangsstrafe von 8.000 Euro verhängt.

 

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schließung des ggst. Lokales durch die belangte Behörde und begehrt im Beschwerdeantrag die Einstellung des Schließungsverfahrens.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

 

III.        Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.     die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

2.     die Bezeichnung der belangten Behörde

3.     die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt

4.     das Begehren

5.     die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

 

IV.         Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang von Bescheidbeschwerden dahingehend, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht an das Beschwerdevor-bringen bzw. die Anfechtungserklärung gebunden ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 27 Anm 1).

 

Im gegenständlichen Verfahren umfasst die Erklärung des Beschwerdeführers über den Umfang der Anfechtung auf die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler, Unzuständigkeit, Aktenwidrigkeit, Ergänzungs-bedürftigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung, mangelnde Schuld und Höhe der Strafe .

 

Das Beschwerdebegehren ergibt sich aus dem Antrag, das Landesver-waltungsgericht Oberösterreich möge den bekämpften Bescheid aufheben und das Betriebsschließungsverfahren einstellen. Mit diesem Begehren korrespondiert auch die umfassende Begründung (insbesondere der Abschnitt C4) der Beschwerde.

Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde hat jedoch die Verhängung einer Zwangsstrafe gegen den Beschwerdeführer und nicht die Schließung des ggst. Lokales zum Inhalt.

 

Einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags, hingegen dient § 13 Abs 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0131, VwGH 10.8.2000, 99/07/0219).

 

Da das Beschwerdebegehren, nämlich die Einstellung des Betriebsschließungs-verfahrens, ausführlich begründet ist, scheidet ein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs 3 AVG im Sinne der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs aus, zumal dieser bloß dazu dienen würde, ein verfehltes Beschwerdebegehren zu korrigieren. Einer Umdeutung des Beschwerdebegehrens in Richtung Aufhebung der Zwangsstrafe stehen die Beschwerdeausführungen entgegen, die eindeutig auf ein Betriebsschließungsverfahren Bezug nehmen.

 

Ziel des der Verhängung einer Zwangsstrafe auf Grundlage des § 5 VVG ist die Durchsetzung einer vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistung bzw. Unterlassen. Im ggst. Fall soll durch Verhängung der Zwangsstrafe erreicht werden, dass das behördlich geschlossene Lokal, welche entgegen der verfügten Schließung betrieben wird, geschlossen wird bzw. dass der Betrieb des Lokals in der Folge unterbleibt. Darüber wurde im Spruch des bekämpften Bescheides abgesprochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die gemäß § 5 VVG verhängte Zwangsstrafe, sondern begehrt die Einstellung des Betriebs-schließungsverfahrens, welches nicht spruchgegenständlich und nicht Gegen-stand des durchgeführten Verfahrens der belangten Behörde ist.

Der gestellte Antrag, nämlich die Einstellung des Betriebsschließungsverfahrens, ist in der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsgrundlage (VVG) nicht vorgesehen und kann daher zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht gestellt werden.

 

 

V.           Im Ergebnis war die Beschwerde mangels Zulässigkeit des Beschwerdebegehrens somit zurückzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß