LVwG-000121/6/FP

Linz, 01.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von K S, geb. x, O, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Spitalskystraße 10a, 4400 Steyr vom 23. Oktober 2015, GZ. BHSE-2015-117355/24-nes, wegen Verstößen gegen das LMSVG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Pflicht der Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2015 verhängte die belangte Behörde Geldstrafen von insgesamt 5.000,-- Euro über die Beschwerdeführerin (Bf). Das bezughabende Straferkenntnis lautete wie folgt:

 

Sie haben

am

um (von - bis Uhr)

in

23.07.2015

08.15 Uhr

Gaflenzer B GmbH, O,  G

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1.         Nichteinhaltung von Bescheidauflagen gem. § 39 LMSVG (Bescheid Ges-170021/9-2013-Hau vom 29.08.2013)

Entgegen dieser obigen Bescheidauflagen haben sie als verantwortliche Beauftragte der Firma G B GmbH, G, O zu verantworten, dass am 23.7.2015 um 08.50 Uhr im Betrieb G B GmbH, G, O 78 Steigen zu 8 offenen Packungen mit je 2x200g Schafmischkäse zur Lagerung für die spätere Verpackung, dicht übereinander gestapelt im Produktionskühlraum waren. Kondenswasser hat sich außen auf den gestapelten Steigenböden gebildet, sodass die darunterliegenden Lebensmittel kontaminiert werden können.

Dieser Mangel wurde bereits am 20.10.2011, 10.02.2012, 11.02.2014, 02.04.2014, 04.07.2014 festgestellt und in den Kontrollberichten zur Kenntnis gebracht, sowie 2014 jeweils angezeigt. Gegen die aufrechte Bescheidauflage gem. § 39 LMSVG (Bescheid Ges-170021/9-2013-Hau vom 29.08.2013 bleibt aufrecht!), wonach offene Waren vor Kontamination geschützt vorrätig zu halten sind und der Kondenswasserbildung entgegenzuwirken ist, wurde abermals verstoßen.

 

2.         § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF. iVm. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel II, Z 1 lit. f)

Entgegen dieser obigen Bestimmungen haben sie als verantwortliche Beauftragte der Firma G B GmbH, G, O zu verantworten, dass am 23.7.2015 um 08.50 Uhr im Betrieb G B GmbH, G, O 24 Kunststoffrollen der Arbeitstische im Reiferaum nicht sauber gereinigt waren. Die verantwortliche Person des Unternehmens hat somit nicht vorgesorgt, dass wie in der Verordnung (EG) 852/2004, Anhang II, Kapitel II, Z1 lit f) vorgeschrieben ist, Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand gehalten, sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssen. Sie müssen entsprechend aus glattem,   abriebfestem,  korrosionsfestem und nichttoxischem Material bestehen, es sei denn, die Lebensmittelunternehmer können gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass andere verwendete Materialien geeignet sind.

 

3.         § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF. iVm. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel IX, Z 3)

Entgegen dieser obigen Bestimmungen haben sie als verantwortliche Beauftragte der Firma G B GmbH, G, O zu verantworten, dass am 23.7.2015 um 08.50 Uhr im Betrieb G B GmbH, G, O sich im Produktionsraum an verschiedenen Stellen einige Fliegen. Z. B. eine an der Wand im Verpackungsbereich, zwei am Stromkabel der neu aufgestellten Verpackungsmaschine, je eine an der Wand, der Tür und der Decke im Zutrittsbereich, 2 auf einem Insektenschutzgitter innen bei der Milchabfüllung, eine im Reifungsraum an der Wand befanden.

Eine Kontamination (biologisch und physikalisch) der Lebensmittel durch Fliegen kann nicht ausgeschlossen werden.

Die verantwortliche Person des Unternehmens hat somit nicht vorgesorgt,  dass wie in der Verordnung (EG) 852/2004, Anhang II, Kapitel IX, Z 3) vorgeschrieben ist, Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.: § 39 LMSVG (Bescheid Ges-170021/9-2013-Hau vom 29.08.2013)

Zu 2.: § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF. iVm. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel II, Z 1 lit.f)

Zu 3.: § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF. iVm. Art 4-Abs. 2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel IX, Z 3)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro

 

Falls diese uneinbringlich, ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Freiheitsstrafe von

 

gemäß

 

Zu 1.: 3000 €

 

 

 

Zu 2.: 1000 €

 

 

 

Zu 3.: 1000 €

 

 

30 Stunden

 

 

 

10 Stunden

 

 

 

10 Stunden

 

 

 

§90 Abs. 3 LMSVG    BGBl. Nr. 13/2006 idgF

 

§90 Abs. 3 LMSVG

BGBl. Nr. 13/2006 idgF

 

§90 Abs. 3 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF           

 

 

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher 5500 Euro

 

[...]

 

Begründung:

Bei der Kontrolle der Aufsichtsorgane gem § 24 Abs 3 LMSVG am 23.07.2015 in der G B GmbH, O, G wurden neuerlich diverse Misstände in hygienerechtlicher Hinsicht festgestellt.

Die Lagerung von offenen Packungen von Schafsmilchkäse wurde so vorgenommen, dass darunter liegende Lebensmittel kontaminiert werden können. Dieser Mangel wurde bereits am 20.10.2011, 10.02.2012, 11.02.2014, 02.04.2014 und 04.07.2014 festgestellt und im Jahr 2014 jedes Mal zur Anzeige gebracht und darüber auch jedes Mal eine Strafe ausgesprochen. Damit wurden im Betrieb die Bescheidauflagen des Bescheides Ges-170021/9-2013-Hau vom 29.08.2013 nicht eingehalten.

Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass mindestens 24 Kunststoffrollen der Arbeitstische im Reiferaum aufgrund ihrer Abnützung nicht mehr sauber gereinigt werden können. Der damit konfrontiere Vertreter der Firma war sich dieses Umstandes bewusst, hat jedoch aus dieser Erkenntnis keine Konsequenzen (Erneuerung der Räder) gezogen. Im Zuge der Kontrolle konnte außerdem festgestellt werden, dass sich im Produktionsraum Fliegen befinden, wodurch eine Kontamination (biologisch und physikalisch) der Lebensmittel durch die Fliegen nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Das Unternehmen hat somit gegen § 39 LMSVG, § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl Nr. 13/2006 idgF. iVm. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel II, Z 1 lit f) und § 4 Abs. 1 LMSVG BGBl. Nr. 13/2006 idgF. iVm. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 (Anhang II, Kapitel IX, Z 3) verstoßen.

Wie in der Anzeige der Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen festgestellt wird, reagiert der Betrieb auf Kontrollberichte und Maßnahmenschreiben überhaupt nicht, nur mangelhaft oder nicht fristgerecht. Insgesamt wird aus Sicht der Aufsichtsorgane die Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage gestellt und vermutet, dass die bisher in den Strafverfahren verhängten Strafen nicht angemesssen abschreckend genug waren. Diese Feststellungen wurden bei der Bemessung der Strafe mit berücksichtigt. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Geschäftsführerin Frau K S, geb. x mit Ladung vom 11.09.2015 für 15.10.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung nachweislich zugestellt. Frau S ist diesem Termin unentschuldigt ferngeblieben. Für die Behörde zeigt sich somit, dass das Unternehmen gar nicht bereit ist, zu den in der oben angeführten Ladung dargelegten Verwaltungsübertretungen Stellung zu nehmen und offenbar auch nicht bereit ist, Maßnahmen zur Beseitigung der Mißstände zu setzen. Aus Sicht der Behörde war daher ein deutlich höheres Strafausmaß als bei den bisher erteilten Strafverfügungen erforderlich, um dem Unternehmen deutlich zu machen, dass die wiederholt festgestellten Verwaltungsübertretungen jedenfalls zu beseitigen sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

[...]

 

I.2. Mit als „Einspruch gegen Strafverfügung“ bezeichnetem Schreiben vom 10. November 2015 erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde und führte aus wie folgt:

 

[...]

Gegen die obige Strafverfügung zugestellt am 28.10.2015 erhebe ich Einspruch in offener Frist.           

 

Zu Punkt 1.

78 Steigen sind ja nicht viele, das ist ja nur ca. ein zentel unserer Tagesproduktion. Zwischen umfüllen und Verpacken kommt es immer wieder zu kleinen Staus, wo wir sinnvollerweise den Ware für einige Minuten in den Kühlraum geben. Beim Umfüllen hat die Ware ja ca. 25 °. Die Ware wird ja offen in der im Juli herrschenden Hitze nicht besser. Freilich beginnt dort durch die Temperaturunterschiede sofort sich geringfügiges Kondenswasser zu bilden. Es kommt ja ohnehin beim Abkühlen halt dann in verpackten Bechern zur Kondenswasserbildung, irgendwo passiert das, das weis auch die Lebensmittelaufsicht. In der heurigen Sommerhitze war das etwas problematisch. Die Steigen waren ja gereinigt, das wurde ja nicht beanstandet. Das Kondenswasser ist ja nicht von aussen irgendwie zwischen die Kisten zugeführt worden. Ich war damals der Meinung, dass die Ware eine halbe Stunde im Kühlraum besser aufgehoben sei, als offen in der damaligen Julihitze.

 

Zu Punkt 2.

In der Zwischenzeit wurden schlecht zu reinigende Rollen ausgetauscht.

 

Zu Punkt 3.

Am Tag vor dem 23.07.2015 wurde eine neue Verpackungsmaschine in den Produktionsbereich gebracht. Dabei musste für eine Stunde die normalerweise versperrte doppelflügelige Tür geöffnet werden. Es gelang einer Reihe von vor der Käserei sich aufhaltenden Fliegen in den Produktionsraum zu gelangen. Wir haben ohnehin fast alle wieder erwischt 5 Fliegen waren nach intensiver Suche der Organe noch im 600 m2 großen Betriebsbereich. Die Fliegen im Zutrittsbereich werden dort ohnehin extra bekämpft. Sie befanden sich sozusagen in der Schleuse. Das kann ja nicht zur Last gelegt werden.

 

Zur Strafhöhe:

Ich habe für den Rechtfertigungstermin Herrn A eine Vollmacht erteilt und ihn gebeten mich bei diesem Termin zu vertreten. Er hat den Termin leider übersehen. Es schaut so aus als seien wir im Betrieb lauter Schweindln. Unsere Abnehmer sind eine Reihe von Lebensmittelketten von H bis R. Wir erfüllen dort alle Vorgaben und bestehen dort die laufend durchgeführten Audits. Ich verdiene monatlich netto € 1.270,— und habe für ein Kind zu sorgen. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe beträgt ein Drittel meines Nettojahreseinkommens. Ich kann das nicht bezahlen. Ich ersuche daher aus der Stellungnahme heraus und meinen Darlegungen um eine Reduktion der Strafhöhe.

[...]

 

I.3. Mit Schreiben vom 19. November 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung und Straferkenntnis vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

I.4. Mit Telefonat und e-mail vom 24. November 2015 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde ergänzende Aktenteile vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. November 2015 (28 Farblichtbilder), vom 10. Dezember 2015 (Bescheid vom 29. August 2013) und vom 18. Jänner 2016 (Bestellungsurkunde gem. § 9 Abs 2 VStG) nach.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Beischaffung eines Firmenbuchauszuges mit historischen Daten. Zumal schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet werden.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T  steht fest:

 

Die Bf ist für die G B GmbH (FN 16xxxx m) (idF die „Gesellschaft“) tätig.

 

Seit 7. Juli 2011 ist eine Frau R W, geb. x, Geschäftsführerin. Einziger Gesellschafter ist F A, geb. x.

Die Bf scheint im Firmenbuchauszug nicht auf.

 

Der belangten Behörde wurde am 18. Jänner 2016 von der Gesellschaft folgende als „Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG“ betitelte Unterlage übermittelt:

 

 

 

Die Bf verfügt über ein Einkommen von 1.270 Euro netto und hat eine Sorgepflicht.

 

Der Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung kann entnommen werden, dass der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber den Lebensmittelaufsichtsorganen aufgetreten ist und auftritt. So findet sich in der Anzeige etwa die Wendung „Die bestellte Geschäftsführerin, Frau S, K, geboren am x, verschwindet kurz nachdem sie uns gesehen hat, ruft unverzüglich Hrn A an und begibt sich wieder zur Verpackungsmaschine. Sie begleitet uns nicht bei der Kontrolle, nimmt nicht an der Abschlussbesprechung teil. Es besteht der Verdacht, dass sie keine Entscheidungskompetenz im Unternehmen besitzt und nur zum Schein bestellt wurde.

Hr A F vergibt Aufträge an externe Firmen (z.B. Schädlingsbekämpfungsunternehmen, Untersuchungslabor) und entscheidet maßgeblich über Betriebsanlagen und Produktionsprozesse. Bislang wurden demnach auch alle Vorschläge zur hygienischen Verbesserung der Produktionsprozesse in Bezug auf Punkt 1) negiert. [...]“

 

Die Bf bringt in ihrer Beschwerde vor: „Ich habe für den Rechtfertigungstermin Herrn A eine Vollmacht erteilt, [...]“

 

Eine Vollmacht vom 20. September 2014 lautet: „[...] Ich bevollmächtige Hrn A F (100 % Gesellschafter der G B GmbH.) mich in der Sache Ladung Aufforderung zur Rechtfertigung am 22.09.2014 zu vertreten“

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt insbesondere der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 10. Dezember 2014. Aus einem vom Gericht beigeschafften Firmenbuchauszug ergibt sich im Übrigen, dass die Bf nicht Geschäftsführerin des  ggst Betriebes ist, wie etwa in der Begründung des bekämpften Bescheides bzw. der Anzeige vom 27. Juli 2015 angenommen.

 

III. Rechtliche Beurteilung    

 

III.1. Wesentliche rechtliche Grundlagen:

 

§ 9 VStG lautet:

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

III.2.1. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft nach § 9 Abs 1 VStG grundsätzlich die nach Außen zur Vertretung eines Unternehmens berufenen Organe, also die Geschäftsführer.

 

Die Bf ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht Geschäftsführerin, sodass eine Anwendung dieser Grundregel ausscheidet.

 

§ 9 Abs 2 VStG erlaubt den Geschäftsführern, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, welchen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen, also grundsätzlich jeder Mitarbeiter, zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Eine Einschränkung erfährt diese Bestimmung durch Abs. 4, der festhält, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, die strafrechtlich verfolgt werden kann, sein kann, die zudem ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Es ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass sich der Gesetzgeber für die Position eines verantwortlichen Beauftragten Personen wünscht, die im Betrieb tatsächlich „etwas zu sagen haben“ (Anordnungsbefugnis) also für den in der Bestellung definierten Bereich, eine Leitungsposition innehaben.

 

Insbesondere ist aus rechtspolitischer Sicht davon auszugehen, dass sich die Anordnungsbefugnis iSd § 9 Abs 4 VStG mit der internen Organisationsstruktur des jeweiligen Unternehmens decken muss, also dem verantwortlichen Beauftragten nicht nur eine strafrechtliche Verantwortung aufgebürdet wird, die in einer nach außen (an die Behörde) gerichteten Urkunde zum Ausdruck kommt, sondern muss diese Anordnungsbefugnis auch unternehmensintern tatsächlich bestehen.

 

Im Hinblick auf diese Umstände hegt das Gericht, wie schon die Organe der Lebensmittelaufsichtsbehörde, erhebliche Zweifel, dass die Bf diese notwendigen Voraussetzungen erfüllt (siehe dazu weiter unten), jedoch ist vorliegend davon auszugehen, dass schon die vorgelegte Urkunde in formeller Hinsicht nicht geeignet ist, die Bf zur verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, sodass auf die Thematik der fehlenden Anordnungsbefugnis nicht im Detail eingegangen werden muss.

 

III.2.2. Nach der ständigen und gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dürfen die Bestellungen (Namhaftmachungen) von verantwortlichen Beauftragten keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, VStG § 9 S. 1284 mwN).

 

Nach der Judikatur liegt eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches nur dann vor, wenn für die in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vorneherein feststehende Person in Betracht kommt.

 

„Gemäß § 9 Abs. 4 VStG kann ein verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein, der u.a. für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Daraus ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2008, Zl. 2008/02/0300, m.w.N.)“.

 

„Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2012, Zl. 2010/03/0065)“. (VwGH v. 19. März 2013, 2011/02/0238)

„In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit“ (VwGH v. 17. September 2001, 2000/02/0181).

 

„Die ‚Bestellung‘ muss klar zum Ausdruck bringen, dass sie nicht nur eine Übertragung von Aufgaben, sondern gerade auch die Übernahme der diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit regelt. Bestellung und übereinstimmende Zustimmung müssen daher so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht (VwGH 22. 10. 2012, 2010/03/0065, ZVR 2013/52) und dem Beauftragten die rechtlichen Konsequenzen der Verantwortlichkeitsübertragung klar vor Augen stehen (VwGH 16. 9. 1998, 97/09/0150). Unzureichend ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht ausreichend den Umstand der beabsichtigten Überwälzung gerade auch der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diesbezügliche Verstöße zum Ausdruck bringt (nochmals VwGH 16. 9. 1998, 97/09/0150). Unzureichend sind auch Übertragungen von Aufgabenbereichen oder diesbezügliche Vollmachten ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (treffend Stöger, Verantwortlichkeit Rz 5/16). So etwa die Formulierung „Übertragung von Geschäftsführungs-bereichen“ (VwGH 22. 12. 2008, 2004/03/0134), die Erteilung von Prokura (VwGH 14. 12. 2004, 2002/05/0209).“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 9 VStG RZ 38 (Stand 1.7.2013, rdb.at)

 

Aus dieser Judikatur erweist sich, dass die vorgelegte Bestellungsurkunde keine Wirksamkeit entfalten kann und insbesondere nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung auf die Bf zu überwälzen.

 

III.2.3 Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

 

III.2.3.1. Sachlicher Verantwortungsbereich

Nach ihrem Wortlaut erstreckt sich die Urkunde auf einen „Sachlichen Zuständigkeitsbereich“: „Einhaltung des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz“.

 

Schon die Formulierung dieses sachlichen Verantwortungsbereiches erlaubt nicht die Annahme, dass der Bf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wurde. Wie oben dargestellt, verlangt die Judikatur – zum Schutz  des Betroffenen - völlig zu Recht, dass ihm seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung schon in der Urkunde in ausreichendem Maß vor Augen geführt wird. Gerade Formulierungen wie im vorliegenden Fall, die lediglich Bezug auf die Einhaltung (bestimmter) gesetzlicher Bestimmungen nehmen, erachtet der Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend (vgl. die unter III.2.2 dargestellte Judikatur). Dies ergibt sich schon aus logischen Grundsätzen zumal die „Zuständigkeit“ (die vorliegende Urkunde spricht nicht einmal von Verantwortung) im Hinblick auf die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften nicht gleichsam impliziert, dass der Betroffene, wenn das Gesetz dafür primär andere Personen vorsieht, strafrechtlich verantwortlich wird (vgl. VwGH v. 28. Oktober 1993, 91/19/0134). Vielmehr kann der Wendung „Einhaltung des Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz“ nur entnommen werden, dass die Bf im Betrieb in dem sie arbeitet, für diese Aufgabe zuständig ist. Aus einer Verletzung dieser Aufgabe kann ggf. eine arbeitsrechtliche Konsequenz abgeleitet werden, nicht jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche. Eine Abgrenzung des Verantwortungsbereiches der Bf in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht hat mit der vorgelegten Urkunde tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden.

 

Der VwGH legt, rechtspolitsch sinnvoll, einen strengen Auslegungsmaßstab an die jeweilige Urkunde und ihren objektiven Erklärungswert an, zumal eine Klärung des seinerzeit Gewollten im Nachhinein nur schwer möglich ist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewünschten „Hin und Her“ zwischen allfälligen Verantwortlichen führen könnte. Es kommt insofern nicht auf subjektive Momente an, also etwa, welche Absicht die Unterzeichner verfolgten, sondern darauf, wie die Urkunde von einem objektiven Erklärungsempfänger (idR die Behörde) verstanden werden kann.

 

Ein  objektiver Erklärungsempfänger ist vorliegend aber nicht in der Lage, der Urkunde zu entnehmen, dass die Bf verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist und ist dies auch dem Verwaltungsgericht unmöglich. Vielmehr ist aus ihr lediglich ableitbar, dass die Bf im Betrieb wohl dafür verantwortlich ist, dass die Bestimmungen des LMSVG eingehalten werden.

Die Urkunde entspricht insofern im Hinblick auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht den Vorgaben des VwGH und kann insofern schon im Hinblick auf den sachlichen Verantwortungsbereich keine die Bf belastende Wirkung entfalten.  

    

III.2.3.2 Anordnungsbefugnis

Neben der Klärung des oben dargestellten Merkmales einer ordnungsgemäßen Bestellung muss der verantwortliche Beauftragte zudem über eine entsprechende, seinen Verantwortungsbereich abdeckende Anordnungsbefugnis verfügen. Auch diese ist der Behörde gegenüber – bezogen auf den Tatzeitpunkt – nach den allgemeinen Regeln (Rz 27) nachzuweisen (VwGH 21. 8. 2001, 99/09/0061; 25. 10.1994, 94/07/0027 (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 9 Rz 39).

 

Auch eine solche kann der vorgelegten Bestellungsurkunde nicht zweifelsfrei entnommen werden.

Zwar enthält die Unterlage eine offenbar bereits im Vordruck vorhanden gewesene Wendung nach welcher „Dem verantwortlichen Beauftragten [...] jedenfalls die erforderliche, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt [ist], um seine Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichen wirksam nachkommen zu können“ jedoch kann dieser, nicht konkret entnommen werden, welche Befugnis der Bf eingeräumt ist. So bestehen bereits aufgrund der weitgefassten Formulierung im Hinblick auf den Verantwortungsbereich (siehe oben) Zweifel, welche Verantwortung die Bf konkret tatsächlich hat, und verwässert eine auf diese bezugnehmende, völlige unkonkretisierte Anordnungsbefugnis, die im Rahmen einer Vorratsklausel wohl alle gesetzlich erforderlichen Befugnisse umfassen soll, die Aufgaben der Bf noch mehr (Was sind die Aufgaben der Bf im Betrieb? Welche Anordnungsbefugnis ist für diese Aufgaben erforderlich und welche hat sie?).

Erschwerend kommt hinzu, dass die Bf bei „Stellung im Unternehmen“ als „Geschäftsführer“ bezeichnet wird. Diese objektiv falsche Angabe, die auf die Unkenntnis gesellschaftsrechtlicher Zusammenhänge zurückzuführen sein muss, führt schon für sich zur Wirkungslosigkeit der Urkunde, zumal die Bf nicht Geschäftsführerin des ggst. Betriebes ist (und dies laut Firmenbuch auch nie war), und ihr schon von Gesetzes wegen jene Anordnungsbefugnis, die einem Geschäftsführer zukommt, fehlt.

Insgesamt fehlt es der Urkunde am vom VwGH geforderten Nachweis einer den Verantwortungsbereich abdeckenden Anordnungsbefugnis.

 

Schon aufgrund des geringen Einkommens der Bf kann kaum darauf geschlossen werden, dass diese im ggst. Betrieb eine Führungsposition bekleidet. Dies ist aber, wie aus der Judikatur des VwGH abgeleitet werden kann, und wie oben näher ausgeführt ist, Voraussetzung für eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die von den Lebensmittelaufsichtsorganen gemachten Beobachtungen tragen ein Übriges dazu bei und lassen jedenfalls Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten aufkeimen, die zu einer entsprechenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik zu führen haben (vgl. VwGH v. 25. Februar 2002, 2001/04/0253). Es kann nicht von vorneherein von einer Wirksamkeit der Bestellungsurkunde ausgegangen werden.

 

III.3. Insgesamt erfüllt die vorliegende, durch vorbeugend unbestimmte und unkonkretisierte Begriffe (Vorratsklauseln) gekennzeichnete Urkunde die vom VwGH herausgearbeiteten Kriterien nicht. Dies bedeutet, dass die Bf dzt. nicht verantwortliche Beauftragte des ggst. Unternehmens ist und sohin nicht Adressatin im vorliegenden Strafverfahren sein kann. Vielmehr kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung.

 

Ob eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person ausgelöst hat, ist immer von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen (VwGH v. 9. November 1999, 98/11/0206 u.a.). Wenn, wie im vorliegenden Fall, Umstände vorliegen, die Zweifel an der Wirksamkeit einer Bestellung aufkeimen lassen (vgl. hiezu insb. die von den Lebensmittelaufsichtsorgane gemachten Beobachtungen und alleine das geringe Einkommen der Bf), wird die Behörde besonderes Augenmerk auf ihre amtswegige Ermittlungspflicht zu legen haben, selbst wenn eine Urkunde, anders als hier, den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. VwGH v. 25. Februar 2002, 2001/04/0253). 

 

III.4. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben, das zugrundeliegende Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs 1 Z2 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu keiner Bestrafung der Bf kam.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. P o h l