LVwG-650542/2/MS

Linz, 12.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M D, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, H, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 3. November 2015 GZ. FE-133/2015, NSCH 86/2015,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B, sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie die Entziehung einer allfälligen ausländischen EWR-Lenkberechtigung auf zwanzig Monate, gerechnet ab 25. Juli 2015, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

 

 

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 3. November 2015, GZ. FE-133/2015 NSCH 86/2015, wurde Herrn M D, R, S, die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 36 Monaten, gerechnet ab 25. Juli 2015, entzogen. Gleichzeitig wurde die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vor Ablauf der Entzugsdauer angeordnet, der Beschwerdeführer aufgefordert, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durchgeführt von einer hierzu ermächtigten Stelle vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung, sowie einen allfälligen ausländischen EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges entzogen und schließlich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, auf Grundlage der Anzeigen der Verkehrsinspektion des SPK Linz vom 26. Juli 2015 und vom 28. Juli 2015 sowie des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und der im Akt angeführten Beweise sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 und 3 FSG verwirklicht habe. Er habe es als Lenker zu verantworten, dass er in einem Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren das dritte schwere Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen habe. Weiters habe er bereits zweimal ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. In Anbetracht dieser Umstände und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als hartnäckiger Wiederholungstäter anzusehen sei, was bei der Bemessung der Dauer besonders ins Gewicht falle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 36 Monaten wieder erlangen werde.

Wegen der Höhe des ermittelten Alkoholisierungsgrund wären gesetzlich zwingend die im Spruch angeführten begleitenden Maßnahmen anzuordnen gewesen.

Da die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenutzer verbunden gewesen wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei, handle es sich beim Entzug der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinn des § 13 Abs. 2 VwGVG und berechtige dies die belangte Behörde, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden.

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 30. November 2015 (eingebracht mit Fax selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung. Diese sei mit der Judikatur des VwGH nicht in Einklang zu bringen.

Der Beschwerdeführer sei im März 2012 wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung sowie im Februar 2013 wegen Lenkens eines Kfz mit 0,62 mg/l Atemluft die Lenkberechtigung entzogen worden. Dem Beschwerdeführer werde nunmehr das Lenken eines Kfz am 25. Juli 2015 mit 0,84 mg/l vorgeworfen. Das Straferkenntnis vom 3. November 2015, VStV/915301086552 sei noch nicht rechtkräftig.

Grundlage zur Ermittlung der Entziehungsdauer würden inklusive dem nicht rechtskräftigen Straferkenntnis vom 3. November 2015, VStV/915301086552, zwei schwere und ein „mittleres" Alkoholdelikt im Zeitraum von dreieinhalb Jahren darstellen.

Dem Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2011, 2011/11/0039 liege eine ähnliche Konstellation zugrunde, bei der dem Betreffenden nach zwei „schweren" und einem „leichten" (jedoch an der Untergrenze des mittleren) Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung für die Dauer von 19 Monaten entzogen worden war. Vergleiche man diese Konstellation mit dem gegenständlichen Fall, so ergebe sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Entziehungsdauer von 36 Monaten nicht gerechtfertigt sei.

 

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von maximal 18 Monaten entzogen werde.

 

 

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B­VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten lies.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 28 VwGVG abgesehen werden, da der relevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage eindeutig feststand und im Übrigen auch von den Parteien die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25. Juli 2015 um 4.12 Uhr in 4020 Linz, Salzburger Straße B1, Strkm. 187,4 stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SR-x in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Bei einer Messung des Atemalkoholgehalts mit Alkomat-Messung ergab sich ein Wert von 0,84 mg/l.

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung bereits vom 14. März 2012 bis zum 17. Oktober 2012 (6 Monate) wegen der Verweigerung der Atemalkoholgehaltuntersuchung (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO), vom 9. Februar 2013 bis zum 9. Dezember 2013 (10 Monate) wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisiertem Zustand im Ausmaß von 0,6 bis 0,8 mg/l (§ 5 iVm § 99 Abs. 1a StVO) und wegen des Lenkens trotz abgenommenen Führerscheins vom 17. Dezember 2013 bis 17. April 2014 (§ 37 Abs. 4 Ziffer 1 FSG) entzogen.

 

Weiters hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2015 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt, obwohl ihm nur Stunden zuvor der Führerschein vorläufig abgenommen worden war.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 29. Dezember 2015, LVwG-601164/2/MS und LVwG-601165/2/MS, wurde der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. November 2015, VStV 915301096874/2015 hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben und die Mindeststrafe verhängt und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. November 2015, VStV915301086552/2015 als unbegründet abgewiesen. Beide Beschwerden wandten sich jedoch jeweils nur gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war.

 

 

III. Gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG darf die Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß des ersten Teilsatzes des § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, die Lenkberechtigung zu entziehen

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Ziffer 2 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen: Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur

Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, sofern beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

 

IV.     Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 25. Juli 2015 gegen 04.11 Uhr, anlässlich dessen der Beschwerdeführer unbestritten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,84 mg/l betrug. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht nur innerhalb von fünf Jahren ein Vergehen nach § 99 Abs. 1 StVO verwirklicht, sondern hat 2013 alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt sowie ein Fahrzeug gelenkt, obwohl ihm der Führerschein abgenommen wurde. Letzteres Delikt hat der Beschwerdeführer dem Sinn nach am 25. Juli 2015 wiederholt, indem er ein Fahrzeug gelenkt hat, obwohl ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden war. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten, was jedoch aufgrund der laufenden Strafverfahren und des Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung kaum ins Gewicht

fällt.

 

Gemäß § 26 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer 12 Monate.

 

Diese Mindestentziehungsdauer von zwölf Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).

 

Der Verwaltungsgerichthof hat in seiner Entscheidung vom 29. März 2011 zu 2011/11/0039, in der der Betroffene zweimal ein Delikt nach § 99 Abs. 1 und einmal ein Delikt nach §99 Abs. 1a StVO gesetzt hat, eine Entzugsdauer von 19 Monaten und damit gleichzeitig eine entsprechend lange Verkehrsunzu-verlässigkeit angenommen.

 

Im ggst. Fall hat der Beschwerdeführer ebenfalls zweimal ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO und darüber hinaus einmal ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO verwirklicht. Der Unterschied zur zitierten Entscheidung besteht jedoch darin, dass diese drei beschriebenen Delikte in einem Zeitraum vom März 2012 bis Juli 2013 gesetzt wurden und der Beschwerdeführer in diesem doch kurzem Zeitraum darüber hinaus ein weiteres Delikt gesetzt hat, das zum Entzug der Lenkberechtigung geführt hat, nämlich Lenken eines Fahrzeuges trotz abgenommenen Führerscheins, welches er auch am 25. Juli 2015 wiederholt hat. Dies alleine zeigt schon, dass mit der Mindestentzugsdauer von 12 Monate nicht das Auslangen gefunden werden kann, sondern die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus andauern wird.

Unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer 2015 genauso wie 2013 ein Alkoholdelikt gesetzt hat und die Alkoholisierung nunmehr bei 0,84 mg/l liegt und damit höher ist als 2013 und er ohne Führerschein ein Fahrzeug gelenkt hat, zeigt deutlich, dass die bisherigen Entzüge der Lenkberechtigung den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Alkoholdelikte hat abhalten können und dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 20 Monaten wieder erlangt haben wird. Nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt ist. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer ist aber aufgrund des wiederholten Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand nicht möglich. Diese Überlegungen gelten auch für die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung einer ausländischen Lenkberechtigung.

 

Die von der belangten Behörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit von 36 Monaten erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Deliktwiederholung als zu hoch gegriffen, zumal der Beschwerdeführer beim Lenken des Fahrzeuges keinen Verkehrsunfall verursacht hat bzw. sonstige gefährliche Verhältnisse, die über das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisiertem Zustand hinausgehen, herbeigeführt hat.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.

August 1999, 99/11/0166).

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurde nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (siehe VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Anzumerken ist jedoch, dass die Anordnung dieser Maßnahmen wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind.

 

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist es geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker

von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar

1990, 89/11/0252).

 

Eine Abänderung der Entzugsdauer auf die beantragten maximalen 18 Monate war aufgrund der Deliktswiederholungen sowie des Zeitrahmens, innerhalb der diese Delikte vom Beschwerdeführer gesetzt wurden, nicht geboten, da nach 18 Monaten oder kürzer nicht von der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da die seit 2012 verhängten Entzüge der Lenkberechtigung den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu einem Umdenken und Änderung seines Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol und Lenken von Kraftfahrzeugen geführt haben, sodass eine längere Entzugsdauer geboten ist.

V.           Daher war im Ergebnis die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen.

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß