LVwG-850190/25/BMa/SK LVwG-850191/24/BMa/SK

Linz, 03.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der Prof.in Mag.a W C und des Em. Univ.-Prof. Dr. J B C vom 30. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juli 2015, GZ: Ge20-3555/05-2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x auf dem Grund­stück Nr. x, KG G, Stadtgemeinde G, durch Erweiterung der Betriebszeiten auf 06.00 Uhr bis 04.00 Uhr in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 idgF iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeich­net werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, entspricht,   

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juli 2015, GZ: Ge20-3555/05-2015, bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1.           Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Juli 2014, GZ: Ge20-3555/05-2014, wurde über den Antrag des J L vom 30. Jänner 2013 auf Verlängerung der Öffnungszeiten auf 04.00 Uhr für die Betriebsanlage im Standort x, G, Grundstück Nr. x, KG G, die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung unter Vorschreibung von Aufträgen auf der Rechtsgrundlage des
§ 359b  Abs. 2 GewO 1994 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirt­schaft­liche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, erteilt.

Der Befund des gewerbe­technischen Amtssachverständigen vom 15. Mai 2014, der im ersten erstinstanzlichen Verfahrensgang erstellt wurde, führt aus, dass das Lokal aus einem erdgeschoßigen Gastraumbereich mit ca. 40 Sitzplätzen besteht. Integriert ist der Barbereich und der Küchenbereich sowie ein Spül­bereich, der über einen, mit einer Schiebetür ausgestatteten, Durchgang Rich­tung Innen­hofbereich aufgeschlossen wird. .... Die obergeschoßigen Räumlich­keiten werden nicht mehr genutzt und sind nicht mehr Teil der gewerblichen Betriebsanlage.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Em. Univ.-Prof.
Dr. J B C und der Prof.in Mag.a W C wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Februar 2015 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, weil die dem angefochtenen Genehmigungs­bescheid zugrunde liegenden Projektunterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Lautstärke, mit der die Musikanlage gespielt werden soll, widersprüchlich waren. Mit E-Mail vom 19. März 2015 wurde vom Konsens­werber beantragt, den Schallpegel der „Hintergrundmusik“ mit der Obergrenze 58 dB LA,eq einer neuen Entscheidung zugrunde zu legen.

Im Zuge der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung dieses einschränkenden Antrages hinsichtlich der Lautstärke des Spielens von Hintergrundmusik (mit einer Obergrenze von 58 dB LA,eq) wurde vom Amtssach­verständigen für Gewerbetechnik festgestellt, dass durch die beantragte Änderung der Musiklautstärke von ursprünglich 75 dB auf nunmehr 58 dB, unter sonstiger  Zugrundelegung der Antrags- und Projektvorgaben des Antrages des ersten Verfahrensganges, in rein technischer Hinsicht wesentliche Verbesse­rungen zu erwarten seien.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde im zweiten erstinstanzlichen Verfahrensgang gutachtlich ausgeführt, dass mit einer Reduktion der Musik­lautstärke von ursprünglich 75 dB auf nunmehr 58 dB wesentliche Verbesse­rungen zu erwarten seien. Unter Hinweis auf die bisher abgegebenen Beurtei­lungen im Verfahren sei durch diese Reduktion der Pegelhöhe für die Musik eine deutliche Verbesserung gegeben und damit sei nicht auf erhebliche Belästi­gungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

 

Daraufhin erging der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Juli 2015, GZ: Ge20-3555/05-2015.

 

Mit der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer vom 30. Juli 2015 wurde dieser Bescheid zur Gänze angefochten. Dabei wurde die Befürchtung ausgesprochen, dass der zugesagte Lärmpegel der Hinter­grundmusik nicht einge­halten werde. Es wurde auch eine befürchtete Störung der Nachtruhe, eine vermutete Unzuverlässigkeit des Konsens­werbers und eine mangelnde Auseinandersetzung der Behörde mit dem Gutachten ins Treffen geführt. Weiter wurde ein Probebetrieb mit Lärmmessungen gefordert und vorgebracht, dass die vorgenommenen Gehörproben zu ungeeigneten Zeit­punkten stattgefunden hätten und es würde durch den Betrieb der gegen­ständlichen Anlage ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, weil die Wohnung der Rechtsmittelwerber durch Lärmbelästigung weder vermietet noch verkauft werden könne. Es wurde darüber hinaus moniert, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines verein­fachten Verfahrens nicht vorliegen würden. Aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage sei keinesfalls zu erwarten, dass Belästigungen, Beein­trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen oder Belas­tungen der Umwelt vermieden würden. In diesem Zusammenhang wurde auf das bereits erstattete Vorbringen, auch zur Gesetzwidrigkeit der dies­bezüglichen Verordnung, verwie­sen.

 

2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mann­schaft Gmunden zu GZ: Ge20-3555/05-2015 ergibt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass

1.   jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 ange­führt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vor­nehm­lich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.   das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträch­tigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belas­tun­gen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfah­rens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Partei­stellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsver­fahren zu unterziehen.

 

Gemäß § 359b Abs. 2 leg. cit. kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder herge­stellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

Nach § 359b Abs. 8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Ände­rungen dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraus­setzungen erfüllt.

 

Nach § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem verein­fachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999), sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2-4 GewO 1994, in denen bis zu
200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zum Beispiel mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hinter­grund­musik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

3.2. Mit dem bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort x auf dem Grundstück Nr. x, KG G, Stadtgemeinde G, durch Erweiterung der Betriebszeiten auf 06.00 Uhr bis 04.00 Uhr in ihrer Beschaffenheit dem § 359b Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 idgF iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeich­net werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994, entspricht.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, weist die Betriebsanlage im Gastraum deutlich unter 200, nämlich 40, Verabreichungsplätze auf und es wird Hinter­grund­musik gespielt, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste.

Die Voraussetzungen zur Durch­führung eines vereinfachten Genehmigungsver­fahrens nach § 359b GewO 1994 liegen sohin vor.

 

Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer, es sei das vereinfachte Genehmi­gungsverfahren nicht anzuwenden, entbehrt damit jeder Grundlage.

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu entnehmen ist, haben Nachbarn lediglich eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. März 2004,
GZ: G124/03, V86/03,  festgestellt, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn gewährleistet ist, dass zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (nicht Überschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Einzelfall aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beein­trächtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2
GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, sohin der Behörde eine Einzel­fallprüfung - wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien - zur Pflicht gemacht wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Februar 2010,
GZ: 2009/04/0283, ausgeführt, sich dieser verfassungskonformen Interpretation auch bei Anwendung der Verordnung anzuschließen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Nachbarn aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen.

 

Die von der Beschwerde monierte Gesetzwidrigkeit der hier zur Anwendung kommenden Verordnung ist im Hinblick auf diese Judikatur nicht nachvollziehbar.

 

Im gegenständlichen Fall wurde auch die im Gesetz vorgesehene Einzelfall­prüfung vorgenommen. Nach dem Gutachten des beigezogenen lärmtechnischen Amts­sachverständigen ist eine Anhebung der Ist-Situation in lärmtechnischer Hinsicht ausgeschlossen, weil bereits bei einem - zunächst - angestrebten Innenpegel von LA,eq 75 dB sich daraus ein Immissionsanteil von 25 dB ergibt und dieser Pegel um 15 dB unterhalb der niedrigst gemessenen Bestandssituation nachts liegt. Durch Einschränkung des Antrages auf das Spielen von Hinter­grundmusik mit 58 dB LA,eq sind sowohl aus gewerbetechnischer Sicht als auch laut Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen wesentliche Verbesserungen zu erwarten und damit erhebliche Belästi­gungen oder Gesund­heitsgefährdungen nicht zu befürchten.

 

Von den Beschwerdeführern wurden Befürchtungen im Hinblick auf Lärmbeläs­tigung insbe­sondere deshalb geäußert, weil sie davon ausgegangen sind, dass die Lärmpegelbegrenzung nicht eingehalten werde.

Dazu wird festgehalten, dass dem erteilten Konsens der vom Konsenswerber gestellte Antrag zugrunde liegt und nur der projektgemäße Betriebsablauf im Genehmigungsverfahren zu beurteilen ist. Die von den Beschwerdeführern angeführten Fälle eines konsenswidrigen Betriebes sind hingegen nicht Gegen­stand des Verfahrens.

 

Der Beschwerde war daher nicht stattzugeben, weil hinsichtlich der gegen­ständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung über vereinfachte Genehmigungs­verfahren vorliegen und die Behörde auch die vorgeschriebene Einzelfall­beurteilung vorgenommen hat. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, sodass sich ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt.

 

 

Zu II.: 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann