LVwG-150736/6/RK/FE

Linz, 20.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn M H, (Adresse hat sich zwischenzeitig geändert) R x, x A, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Spital am Pyhrn vom 9.7.2015, Zl. 180/10-2014, betreffend die Zurückweisung eines Baubewilligungsantrages

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

Mit Bauansuchen vom 10.11.2011, eingelangt beim Gemeindeamt Spital am Pyhrn am 14.11.2011, suchte der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf genannt) um die Baubewilligung für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt und Errichtung eines Holzschuppens auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG x G, an und legte dem Ansuchen zwei Baubeschreibungen, getrennt in eine solche für die Errichtung eines Holzschuppens auf der Parzelle Nr. x und eine solche betreffend die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt auf der Parzelle Nr. x, bei.

Am 21.11.2011 erfolgte eine Besprechung mit Vertretern des Bezirksbauamtes Wels sowie der Oö. Landesregierung und der Baubehörde, in welcher insbesondere im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Grundstück Nr. x mit der darauf befindlichen Baufläche x eine sogenannte "Sternchenwidmung" aufweist, diverse raumordnerische Belange vorbesprochen wurden.

Auch wurden, was auch einem später angefertigtem Aktenvermerk vom 29.11.2011 des bautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist, insbesondere Aspekte des vorgeschriebenen Abstandes des betreffenden Grundstückes Nr. x vom anders gewidmeten Grundstück Nr. x näher erörtert. In der eingeholten Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 13.12.2011 wurde dort angegeben, dass das angeführte Bauvorhaben dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht zuwider laufen würde.

 

Sodann folgte die mit Kundmachung vom 29.11.2011 anberaumte mündliche Bauverhandlung am 16.12.2011, in welcher der Bausachverständige Ing. H H vom Bezirksbauamt W sowie Ing. K P von der Oö. Landesregierung, Abteilung x, als sachverständige Personen auftraten.

 

In dieser Verhandlung wurde überblicksweise von den Sachverständigen zum Projektsteil "A) Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude" moniert, dass eine Vermessungsurkunde und ein Antrag auf Bauplatzbewilligung bis dato nicht eingereicht worden wären und wurde auch die schon zutage getretene „Abstandsproblematik“ von weniger als 3,0 m von der Widmungsgrenze der als Dorfgebiet anzusehenden "Sternchenbaufläche" des Grundstückes Nr. x weiterhin thematisiert.

Sodann wurde festgehalten, dass der als "Bestand" bestehend bleibende Gebäudeteil keine Angabe des Verwendungszweckes aufweise.

 

Auch sei der eingetragene Stall nicht beurteilungsfähig, weil insbesondere planliche Darstellungen und Beschreibungen der Tierart, der Anzahl der Tiere, der Entmistungs- und Düngersammelanlagen sowie Darstellungen bezüglich der Zufahrt und die Dachwasserableitungen nicht eingetragen seien.

 

Unter "B) Holzschuppen" wurde ausgeführt, dass die Überprüfung der Widmungskonformität nicht Bestandteil der bautechnischen Beurteilung wäre, jedoch ausdrücklich auf ein einzuholendes agrarfachliches und forstfachliches Gutachten zur Prüfung der Widmungskonformität hingewiesen werde sowie auf den Umstand, dass die genaue Lage und höhenmäßige Anordnung des Holzschuppens nicht eindeutig bestimmt bzw. kotiert wäre.

Neben weiteren Hinweisen ist sodann eine relativ umfangreiche - im Ergebnis ablehnende - Stellungnahme einer Nachbarin weiterer Bestandteil der Verhandlungsschrift.

 

Der ebenfalls beigezogene Amtssachverständige für luftreinhaltetechnische Belange vom Amt der Oö. Landesregierung führte aus, dass auf Grund fehlender Projektangaben keine Beurteilung der luftreinhaltetechnischen Belange durchgeführt werden könne und er nach Beibringung dieser um neuerliche Kontaktaufnahme ersuche.

 

Der Bf führte in abschließender Stellungnahme aus, dass er es noch intern besprechen werde und er sodann der Baubehörde seine weiteren Absichten (z.B. Vorlage eines entsprechend geänderten Einreichplanes, Antrag um Bauplatzbewilligung) mitteilen werde, „weshalb er die Baubehörde ersuche, die Bauverhandlung vorerst zu vertagen“.

 

Sodann wurde der Bf mit insgesamt sechs Schreiben, und zwar beginnend mit 7.5.2012 und endend mit E‑Mail vom 14.1.2015, um Mitteilung betreffend die von ihm gewählte weitere Vorgangsweise in seiner Bausache ersucht, in welchen immer wieder Bezugnahmen auf die dem Bf sogleich übermittelte Verhandlungsschrift vom 16.12.2011 erfolgt sind.

Bereits in der fünften schriftlichen Information in der Sache vom 7.1.2015 wurde um Mitteilung unter Setzung einer Frist und Rechtsbelehrung bezüglich der Unterlassung einer fristgemäßen Mitteilung ersucht.

Dem Bf wurde sodann in Form der siebten schriftlichen Kontaktaufnahme in der Angelegenheit unter dem Titel "Ihr Ansuchen vom 10.11.2011 um baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt und Errichtung eines Holzschuppens auf dem Grundstück Nr. x, KG G" sodann unmissverständlich Kenntnis darüber verschafft, dass eine Zurückweisung des Bauansuchens bei Nichtbeantragung einer Bauplatzbewilligung binnen dort bestimmter Frist die Folge wäre.

 

Sodann erging mit Bescheid vom 2.3.2015 die spruchgemäße Zurückweisung des gegenständlichen Bauvorhabens, welches spruchgemäß von der Erstbehörde bezeichnet wurde mit "Ihr Ansuchen vom 10.11.2011 um baubehördliche Bewilligung für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt und Errichtung eines Holzschuppens".

 

Nach hiezu fristgerecht eingebrachter Berufung des nunmehrigen Bf erging sodann der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 9.7.2015 (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Spital am Pyhrn vom 16.6.2015), in welchem zum Gegenstand "Baubewilligung für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt und Errichtung eines Holzschuppens auf den Parzellen x und x, KG G - Berufung"- ausgeführt wurde, dass die gegenständliche Berufung vom 16.3.2015 als unbegründet abgewiesen werde. Begründend wurde hiezu überblicksweise ausgeführt, dass gemäß den Ergebnissen der am 16.12.2011 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung vom Bf die allfällige Vorlage eines geänderten Einreichplanes bzw. Antrages um Bauplatzbewilligung nach dessen Erlangung von Klarheit über seine weitere Vorgangsweise von ihm zugesagt worden wäre.

Mehrere Aufforderungen der Behörde wären sodann fruchtlos geblieben bzw. zuletzt auch dort gesetzte Fristen für eine allfällige Antragstellung zur Erreichung der beantragten Bewilligungen letztlich verstrichen, weshalb, wie im Spruch des Erstbescheides vom 2.3.2015, Zl. 180/8-2014, enthalten, mit Zurückverweisung vorzugehen gewesen wäre.

 

In der Berufung vom 16.3.2015 wäre sodann vom Vorliegen einer Baubewilligung des Bürgermeisters in Absprache mit Herrn DI H (bautechnischer Sachverständiger) gesprochen worden und wäre laut Berufung im Nachhinein das Erfordernis einer Bauplatzbewilligung begründungsweise "nachgeschoben" worden, welche aber tatsächlich nicht erforderlich wäre.

Auch sei das Bauvorhaben u.a. teilweise im Grünland gelegen und würde der forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen, da der Bf über hinlänglichen Forstbesitz in Spital am Pyhrn und R verfüge.

 

Hiezu sei von der Berufungsbehörde festzustellen, dass es keinen wie immer gearteten Bescheid über eine Baugenehmigung für das gegenständliche Bauvorhaben (im Vorfeld der nun angefochtenen behördlichen Berufungsentscheidung) je gegeben habe.

Auch würden diverse Rechtsauskünfte der Gemeindeaufsichtsbehörde bzw. des Oö. Gemeindebundes in jenem Sinn Klarheit schaffen, dass es sich beim eingereichten Projekt um einen Neubau handle und daher in jedem Falle eine Bauplatzbewilligung erforderlich wäre.

Das gegenständliche Grundstück sei jedoch im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. x im dortigen Sternhauskatalog als "Sternchenwidmung Nr. x" ausgewiesen.

Mit dieser,  der Sicherung des Bestandes eines Wohngebäudes im Grünland dienenden Bestimmung werde die Baulandwidmung "Dorfgebiet" festgelegt, sodass zweifelsfrei von einer Lage des gegenständlichen Bauvorhabens im Dorfgebiet - und nicht im Grünland - auszugehen wäre.

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) dürfe jedoch im Bauland ein Zubau nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung vorliege oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werde.

Weil hinsichtlich des Altbestandes keine Bauplatzbewilligung bestehe, erfordere die Baubewilligung betreffend den hier gegenständlichen Zubau, was sinngemäß auch für den Neubau zum Wohngebäude gelte, die gleichzeitige Schaffung eines Bauplatzes. Auch ergebe sich aus der Charakteristik der hier vorliegenden "Sternchenwidmung", dass diese sich auf eine Grundfläche von maximal 1000 m² im Ergebnis beziehe, weshalb ein entsprechender Teil "herausgemessen" und zum Bauplatz erklärt werden müsste.

Da die gegenständliche Parzelle Nr. x, EZ x, KG G, jedoch eine solche Fläche von 1510 m² aufweise, wäre sodann auf Grund des Nichtvorliegens einer Bauplatzbewilligung jedenfalls das Herausmessen einer maximalen Fläche von 1000 m² und deren Erklärung zum Bauplatz zwingend erforderlich. Jedenfalls sei für die aktuell zu lösende Rechtsfrage, ob eine Bauplatzbewilligung erforderlich wäre oder nicht, auch der allfällige Umstand, ob der vom Bf behauptete "forstwirtschaftliche Betrieb" tatsächlich vorliege, irrelevant eben für die Frage, ob eine Bauplatzbewilligung erforderlich wäre oder nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Bf inhaltlich vorerst wortwörtlich aus:

 

"Zunächst verweise ich auf die Ausführungen meiner Berufung vom 16.3.2015, die ich vollinhaltlich aufrecht halte".

 

Sodann führte der Bf aus, dass ihm mehrmals auch vom Bürgermeister bestätigt worden wäre, dass keine Bauplatzbewilligung erforderlich sei.

Auch gäbe es Aussagen und Schreiben des zuständigen Bezirksbauamtes, die bestätigten, dass eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich sei; dies neben diversen Kosten für die Erstellung von Plänen etc., die bereits aufgelaufen wären. Weiters würde das von der belangten Behörde vertretene Erfordernis der Notwendigkeit einer Bauplatzbewilligung dem Bf jeden zukünftigen baurechtlichen Handlungsspielraum nehmen.

Richtigerweise hätte die Bauplatzbewilligung in einem gesonderten Verfahren geklärt werden müssen, was eine im verfassungsrechtlichen Bereich gelegene Rechtswidrigkeit bedeute.

Auch würde die herangezogene Rechtsauskunft des Gemeindebundes ausführen, dass "eine Umwidmung nicht unbedingt Voraussetzung für eine Baubewilligung" sei. Es handle sich nicht um einen Neubau, sondern um eine Sanierung bestehender Gebäude.

Auch würde die weitere Begründung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insoferne widersprüchlich sein, als dass zum einem vom Vorliegen von "Dorfgebiet" gesprochen wird, zum anderen aber in weiteren Begründungsausführungen auf "Grünland" abgestellt werde. Eine Sternchenwidmung würde sich "üblicherweise" nur auf eine Grundfläche von maximal 1000 m² beziehen, was jedoch nicht unbedingt erforderlich wäre. Jedenfalls wäre die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG (!) anzuwenden.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in Ergänzung des schon dargelegten Sachverhaltes darzustellen:

 

Das Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994 wurde in einem Formular mit Datum vom 10.11.2011 gestellt und betrifft gemäß dortiger Überschrift die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt und Errichtung eines Holzschuppens auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG G.

Angefügt sind zwei Baubeschreibungen, unterteilt in jene auf Errichtung eines Holzschuppens auf Parzelle Nr. x und jene auf Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt auf Parzelle Nr. x.

Als Art des Bauvorhabens wird für die Errichtung eines Holzschuppens angeführt "Neubau", was sich auch unter der Rubrik für "Neubau/Zubau/Umbau, wesentliche bauliche Änderung" findet.

Angegeben wird als Verwendungszweck "Holzlager".

Das Bauvorhaben ist laut Baubeschreibung auf Dauer angelegt.

Die Baubeschreibung für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt auf Parzelle Nr. x sieht einen „Neubau/Sanierung" mit dem Verwendungszweck "Wohnen" und eine auf Dauer angelegte Nutzung vor.

Der gegenständliche Holzschuppen auf Grundstück Nr. x beschreibt eine bebaute Fläche von 63,0 m² und einen umbauten Raum von 387 m³. Es ist ein Geschoß ohne Unterkellerung ohne Dachraum gegeben.

Das Erdgeschoß und die Obergeschoßwände sind in Riegelbauweise ausgeführt. Die Unterkonstruktion des Fußbodens bildet eine Betonplatte. Die Dachform beschreibt ein Satteldach.

Die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt beschreibt einen umbauten Raum von 731,7 m³ und eine umbaute Fläche von 150 m² mit einem Geschoß über dem Erdboden und einer teilweisen Unterkellerung.

Beim Neubau erfolgt ein gesamter Ausbau des dort geplanten Dachraumes. Das Erdgeschoß weist Räume für Kochen, Essen, Wohnen, WC, ein Zimmer mit Parkettboden im Bestand sowie ein Zimmer, bezeichnet mit Stall/Lager STB-Platte mit 40,51 m² Fläche auf.

Das Dachgeschoß ist in mehrere Zimmer mit Parkettboden und Bad/WC, Flur etc. unterteilt.

Im Bestand ist sodann ein als Dachboden bezeichnetes Zimmer und im Obergeschoß mit 40,51 m² über dem Stall/Lager ein als Heuboden bezeichneter Raum.

Planersteller für beide Gebäude ist die A A GesmbH & Co KG, Zimmerei, Säge- und Hobelwerk, B, S x, x M.

Bauherr ist jeweils der Bf.

Beide Pläne beinhalten Grundrisse, Schnitte und Lagepläne (diese je im Maßstab 1 : 1000). Beide Einreichpläne sind eigenhändig unterschrieben und datieren vom 10.11.2011 mit der ferneren Bezeichnung: "Gezeichnet: TA".

 

Den Einreichplänen sowie den Ergebnissen einer am 21.11.2011 unter Anwesenheit von baufachkundigen Vertretern abgehaltenen Besprechung sowie der aufgenommenen Niederschrift der Verhandlung vom 16.12.2011 ist zu entnehmen, dass bezüglich des Wohnhauses und Wirtschaftsgebäudes der beantragte Baukörper einen Abstand von weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. x aufweist.

Auch ergibt sich eindeutig aus den Einreichplänen, dass der beabsichtigte Bau des Wohnhauses und Wirtschaftsgebäudes zu einer Überschreitung der Grundgrenzen des Grundstückes Nr. x, KG G, führt.

Bezüglich des ferneren Bauvorhabens "Errichtung eines Holzschuppens" ist auszuführen, dass dieser laut Lageplan so situiert ist, dass er einen Abstand zum westlich gelegenen Grundstück Nr. x (öffentliches Gut) von 3 m und einen solchen zum öffentlichen Grundstück Nr. x (von Süden nach Norden verlaufend) von 3,12 bis 2,18 m aufweist - dies laut Lageplan im Projektplan.

 

Laut einer Stellungnahme der Nachbarin, Frau E K (Eigentümerin des gegenüber dem Bauvorhaben westlich bzw. nordwestlich gelegenen Grundstückes Nr. x) im Rahmen der Bauverhandlung wäre hinsichtlich des Abstandes des Projektbestandteiles "Holzschuppen" vom öffentlichen Gut Nr. x von den Ergebnissen eines Grundabtretungsverfahrens gemäß § 15 Liegenschafts-teilungsgesetz auszugehen und dessen Grenzkotierungen des Grundstückes Nr. x einer allfälligen Betrachtung der vorgeschriebenen baurechtlichen Abstände dieses Holzschuppens von den angrenzenden Grundstücken zugrunde zu legen.

 

Raumordnungsrechtliche Belange:

 

Laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan Nr. x (Beschluss des Gemeinderates vom 11.9.2012, Zl. 7/22-2012, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.2.2013, Zl. RO‑R‑306349/20-2013, rechtswirksam ab 13.3.2013; Planverfasser: Team M A, E x, x L, Plan vom 1.2.2011) hat die gegenständliche Liegenschaft, Grundstück Nr. x ein Gesamtausmaß von 1510 m².

Eingeschrieben in diesem Grundstück ist die Baufläche x im Ausmaß von 104 m² (Baufläche, auf welcher sich derzeit der Bestand befindet).

Ein Teil des Grundstückes Nr. x wurde vom Amt der Oö. Landesregierung in einer konkreten Form im Ergebnis genehmigt.

Dies deshalb, weil unter Punkt "+5" sich gemäß der Legende zum Flächenwidmungsplan eine Darstellung eines bestehenden Wohngebäudes im Grünland befindet. Diese Teilfläche des gesamten Grundstückes Nr. x weist die Fläche des "Sternchenbaues" aus, welche laut einer Anlage zum Flächenwidmungsplan eben mit der Nr. x unter Grundstück Nr. x (Adresse: S x) mit einem Gesamtausmaß von 980 m² verzeichnet ist.

Gemäß der Legende zum Flächenwidmungsplan ist für bestehende Wohngebäude im Grünland festgelegt:

"Die Signatur Stern weist eine von Grünland umgebene Baulandfläche (in der Regel unter 1000 m²) mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig." Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsteil dargestellte Fläche, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt ist, wird die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt. Für den gegenständlichen Grundstücksteil des Grundstückes Nr. x im Ausmaß von 980 m² ist somit die Widmung "Dorfgebiet"  festgelegt.“

 

Das Grundstück Nr. x (Aufstellungsort des beantragten Holzschuppens) weist die Widmung "Grünland" auf.

 

Mit Vorlageschreiben vom 11.8.2015 legte die belangte Behörde den gesamten Akt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor und führte zum Sachverhalt und zur Rechtswidrigkeit keine weiteren Umstände an, sondern verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

 

 

II. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und insbesondere dem dort befindlichen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und dessen Anlagen sowie zusätzlich eingeholten Unterlagen, wie Grundbuchsabfragen, Orthofotos und auch Auszügen aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan.

 

 

III. Es sind im gegenständlichen Zusammenhang reine Rechtsfragen zu beurteilen, die auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt aufbauen, weshalb keine mündliche Verhandlung mehr durchzuführen war.

 

IV. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 lauten:

 

"II. HAUPTSTÜCK

Bodenordnung

1. Abschnitt

Bauplätze

 

§ 3

Allgemeines

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

 

§ 29

Bauplan

 

[...]

(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.

 

§ 30

Vorprüfung

 

[...]

(2) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung Voraussetzung, liegt aber eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung nicht vor und ist auch kein Bauplatzbewilligungsverfahren anhängig, hat die Baubehörde den Bauwerber schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Bauplatzbewilligung zu beantragen. Bringt der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist einen Bauplatzbewilligungsantrag nicht ein, hat die Baubehörde den Baubewilligungsantrag zurückzuweisen. Dies gilt sinngemäß für Bauplätze im Sinn des § 3 Abs. 3, wenn die Bauplatzeigenschaft nicht gegeben ist.

 

[...]

(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderlichenfalls den Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.

 

(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt."

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

 

3. Abschnitt

"Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

 

§ 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitig und zulässige Beschwerde im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Zu den Beschwerdeausführungen ist vorerst festzustellen, dass der vom Bf gemachte Verweis auf die Ausführungen in seiner Berufung vom 16.3.2015 gemäß der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 8.3.1989, Zl. 88/01/0341, und vom 16.12.1998, Zl. 98/03/0250) keine taugliche Beschwerdebegründung enthält, was jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit insoferne nicht schlagend ist, als dass unter "demgemäß" sodann Ausführungen zum Inhalt der Berufung ergangen sind, die es nun zu beurteilen gilt:

 

Wenn der Bf sodann sinngemäß ausführt, es wäre ihm vom Bürgermeister bestätigt worden, dass keine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, so ist mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH sogleich auszuführen, dass irgendwelche mündliche Zusagen auch von behördlichen Organen den gesetzlich in § 35 Abs. 1 Oö. BauO 1994 geforderten schriftlichen Bescheid nicht etwa ersetzen können, was auch für allfällige mündliche Zusagen, bei denen es aber schon an der nötigen Bescheinigung fehlt, zutrifft (VwGH vom 4.3.2008, Zl. 2006/05/0139 und vom 3.11.1999, Zl. 98/06/0231).

Wenn der Bf hiezu sodann ausführt, es gäbe auch einige Aussagen und Schreiben des zuständigen Bezirksbauamtes, welche ihm bestätigt hätten, dass eine Bauplatzbewilligung nicht erforderlich sei, so ist jedenfalls im gesamten Verfahren vom Bf derartiges nicht vorgelegt worden, dies jedoch schon ungeachtet des Umstandes, dass in sämtlichen Aussagen mitbeteiligter bautechnischer Amtssachverständiger im Verfahren (so Festhaltungen vom 21.11.2011, Aktenvermerk vom 29.11.2011 sowie Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.12.2011) auch eine derartige dezidierte Aussage, dass eine Bauplatzbewilligung nicht vonnöten wäre, definitiv nicht aktenkundig ist.

Dies, wie oben schon ausgeführt wurde, wiederum ungeachtet des Umstandes, dass dies auch keinerlei rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde, da es bei den genannten Personen schon an der Behördenqualität und somit an der Befugnis, rechtsgestaltende Bescheide zu erlassen, mangelt.

Die kurze und bündige Ausführung der Berufungsbehörde hiezu ist somit auch zutreffend.

Wenn diese zu diesem Themenkreis der Berufung auf Seite 4 ihrer angefochtenen Entscheidung kurz feststellt, dass es keinen Bescheid über eine Baugenehmigung für das gegenständliche Vorhaben gäbe, wird dies vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gleich gesehen.

Wenn sodann in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Bf würde "jeglicher baurechtlicher Handlungsspielraum" genommen worden sein, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn richtigerweise in einem gesonderten Verfahren die Frage einer Bauplatzbewilligung von der Behörde geklärt worden wäre, so wird unabhängig von dem Umstand, dass es an dem Bf gelegen wäre, allenfalls in Richtung eines derartigen Bescheides durch entsprechende Antragstellung aktiv zu werden, folgendes ausgeführt:

 

Mit der angesprochenen Frage zielt der Bf letztlich auf jene Rechtsfrage ab, ob hinsichtlich der beantragten Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt auf Grundstück Nr. x in der konkreten Situierung dieser Baulichkeit auf jenem Grundstück für die beantragte Baubewilligung die ferneren Vorschriften des § 3 Oö. BauO 1994 über das Erfordernis einer Bauplatzbewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden zur Anwendung kommen.

Im Ergebnis zielt der Bf somit auf jene Frage ab, wie der gegebene Sachverhalt der projektierten Baulichkeit am fraglichen Grundstück in einer bestimmten baurechtlichen Hinsicht, nämlich hinsichtlich jener der allfälligen Erforderlichkeit einer Bauplatzbewilligung, zu sehen ist.

Somit also darauf, wie der gegebene und unstrittige Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren ist, und zwar in jene Richtung, ob im vorliegenden Falle eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist oder nicht.

Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als ein Begehren auf antizipierte Feststellung (durch die Behörde des stärksten sachlichen Zusammenhanges - hier der Baubehörde), wie diese den vorliegenden Sachverhalt im gegebenen Zusammenhang rechtlich qualifiziert.

Gerade die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann aber nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH vom 20.9.1993, Zl. 92/10/0457, und vom 1.7.1992, Zl. 92/01/0043).

Mit Feststellungsanträgen können beispielsweise strittige Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt werden. Bei der gegenständlichen Frage, ob eine Bauplatzbewilligung hier erforderlich ist, handelt es sich jedoch weder um ein Recht noch um ein Rechtsverhältnis, weshalb der Bf mit seiner Rechtsansicht hier nicht durchzudringen vermag (vgl. hiezu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Rz 40b, Seite 401).

 

Wenn der Bf sodann hinsichtlich eingeholter Rechtsauskünfte durch die belangte Behörde ausführt, dass auch von dort die Auskunft gekommen wäre, "dass eine Umwidmung nicht unbedingt Voraussetzung für eine Baubewilligung sei“, so zeigt der Bf mit einer solchen Argumentation aber keinesfalls einen Widerspruch der gegenständlichen behördlichen Entscheidung und insbesondere deren Ansicht zur rechtlichen Notwendigkeit einer Umwidmung auf.

Es ist hier auch gar nicht gegenständlich, ob tatsächlich eine Umwidmung anzustreben wäre, weil die Lösung dieser Frage eine genaue Kenntnis des tatsächlich zur Umsetzung angedachten Projektwillens bedingt. Erst danach kann eine allfällige raumordnungsrechtliche Relevanz im Zusammenhang mit allfällig anzudenkenden Umwidmungen sich ergeben (gerade dazu hat der Bf durch sein langjähriges Untätigbleiben trotz behördlicher Aufforderungen nichts beigetragen), weshalb dies für die Behörde keinesfalls in nachteiliger Weise ausschlagen kann.

Dies abgesehen von dem Umstand, dass mit einer derartigen Argumentation der Bf auch nicht ausgeführt hat, inwiefern sich hiedurch etwas an der behördlichen Entscheidung hätte ändern können.

 

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, es würde sich gegenständlich nicht um einen Neubau, sondern vielmehr um die Sanierung bestehender Gebäude handeln, ist vorweg festzustellen, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde erstmalig erhoben wurde und schon deswegen auf Grund der eingetretenen Präklusion zurückzuweisen wäre. Dessen ungeachtet wird jedoch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hiezu ausgeführt:

 

Den Einreichplänen zufolge handelt es sich bei beiden Bauprojekten um solche für einerseits die Erneuerung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt (dies neben einer Sanierung) und andererseits um ein Bauvorhaben, das die "Errichtung eines Holzschuppens" betrifft.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass den Planunterlagen zur Bestimmung des tatsächlichen Willens des Bauwerbers entscheidende Bedeutung zukommt (VwGH vom 25.3.1997, Zl. 94/05/0077). Beide Baubeschreibungen des Bf je vom 10.11.2011 weisen unter "Art des Bauvorhabens" demgemäß auch einen Neubau bzw. - wie im Fall der Baubeschreibung für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt auf Parzelle Nr. x - den Neubau/Sanierung - auf.

Dies entspricht auch voll den Einreichplänen, die unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmung des § 2 Z 32a der zur Anwendung gelangenden Fassung des Oö. Bautechnikgesetzes (kurz: Oö. BauTG) unter Neubau die Herstellung eines Gebäudes, und zwar auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder genützt werden, versteht.

Dass dies der Fall ist, ergibt sich klar aus den vorliegenden Einreichplänen, die für die Errichtung eines Holzschuppens eine gänzliche Neuerrichtung vorsehen und für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt teilweise erhebliche Abweichungen von den Grundrissen durch Aufziehen neuer Mauern mit teilweiser Integrierung in den Altbestand aufweisen.

Demgemäß verwendet hiefür der Einreichplan u.a. auch den vom Bf verwendeten Begriff "Sanierung" (Einreichplan für die Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt).

Der vom Bf verwendete Begriff der Sanierung findet somit auch keinen Widerspruch etwa zur Definition einer Sanierung im baurechtlichem Sinn, wo dies nämlich als Oberbegriff verstanden wird, der sowohl die Erneuerung (!) und Instandsetzung, also auch die Modernisierung der Wohnungen umfasst (vgl. hiezu Fromhold/Gareiß, Bauwörterbuch, Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage, Werner-Verlag).

Abgesehen davon wäre für den Bf auch mit der Lösung der Frage, ob es sich hier um einen Neubau handelt oder nicht, angesichts der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Oö. BauO 1994 noch nichts gewonnen, da eine Bauplatzbewilligung hier neben einem  Neubau auch für Zu- oder Umbauten von Gebäuden normiert ist, woraus sich im gegebenen Zusammenhang die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage von selbst ergibt.

 

Zu den vom Bf aufgeworfenen Aspekten im Zusammenhang mit flächenwidmungsmäßigen Gegebenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der raumordnungsrechtlichen Situation bezüglich des Grundstückes Nr. x, ist nunmehr wie folgt auszuführen:

 

Das gegenständliche Grundstück Nr. x, EZ x, KG x G, BG K, hat eine Gesamtfläche laut Grundbuchsauszug von 1510 m².

In diesem Grundstück ist gleichsam eine Baufläche mit der Nr. x im Gesamtausmaß von 104 m² eingeschrieben.

Wie schon ausgeführt, besteht gemäß aktuellem Flächenwidmungsplan Nr. x hiefür eine sogenannte "Sternchenwidmung", welche im konkreten Fall hier einen Teil des gesamten Grundstückes Nr. x, und zwar einen solchen Teil im Ausmaß von 980 m² - laut Auflistung der bestehenden Wohngebäude im Grünland samt Grundstücksflächen - ausweist.

Der so verkleinerte, als Dorfgebiet anzusehende Teil des Grundstückes Nr. x ist auch planlich im aktuellen Flächenwidmungsplan dargestellt.

 

Jedenfalls ist unmissverständlich festzuhalten, dass im gesamten Verfahren hervorgekommen ist, dass gemäß der "Sternchenwidmung" des Grundstückes Nr. x Dorfgebiet festgelegt ist, was somit Bauland darstellt (§ 21 Abs. 2 Z 2 Oö. Raumordnungsgesetz "kurz: Oö. ROG").

Dies führt zur Heranziehung des § 3 Abs. 1 Oö. BauO 1994, was die belangte Behörde zutreffend so gesehen hat, wonach der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden darf, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

Dem gesamten Behördenverfahren ist klar zu entnehmen, dass keine Bauplatzbewilligung hinsichtlich der Fläche, welche von der "Sternchenwidmung" betroffen ist und somit Dorfgebiet darstellt, besteht.

Es muss somit ein eigener Bauplatz schon aus jenem Grunde geschaffen werden. Die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, insbesondere zur Größe des so zu schaffenden Bauplatzes, sind im Übrigen beachtlich.

Auch hat die belangte Behörde, wie in deren mehreren schriftlichen Informationen an den Bf ersichtlich ist, zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass auf Grund des projektierten Abstandes des Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt - in südwestliche Richtung gedacht - zum Grundstück Nr. x von lediglich ca. 2 m eine Unterschreitung der erforderlichen Abstände gemäß Oö. BauTG gegeben ist. Mehrfach ist auch mit dem Bf besprochen worden, dass es theoretische Möglichkeiten für eine Belassung des so projektierten Baues dann gäbe, wenn am derzeit schon bebauten, mit "Sternchenwidmung" versehenen Grundstück gemäß § 9 Oö. BauO 1994 eine entsprechende (-lagemäßige-) Änderung am Baugrundstück herbeigeführt wird.

Es ist also letztlich ein unfruchtbares Vorbringen des Bf, wenn er in seiner Beschwerde abschließend erläutert, eine "Sternchenwidmung" würde sich nur „üblicherweise“ auf eine Grundfläche von maximal 1000 m² beziehen, sie aber nicht begründen, weil eben unabhängig von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan mit einer Größe der gegenständlichen, mit "Sternchenwidmung" versehenen Fläche im Ausmaß von lediglich 980 m² bei Belassen der projektierten Baulichkeit die Mindestabstände zu einem anders gewidmeten Grundstück (Grundstück Nr. x) nicht gegeben sind, sodass das Grundstück Nr. x jedenfalls eine ausdehnungsmäßige - und somit teilweise lagemäßige - Änderung erfahren müsste, um überhaupt das Einhalten der geforderten Mindestabstände zu ermöglichen.

Die Baubehörde hat somit einen gangbaren Weg aufgezeigt, allenfalls einen entsprechenden Teil des von der "Sternchenwidmung" betroffenen Grundstückes abzuändern, um die Baulichkeit - so wie projektiert - gesetzmäßig machen zu können, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht - wie der Bf vermeint - etwa unbegründet oder willkürlich waren.

 

Wenn der Bf schließlich ausführt, dass seiner Meinung nach die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 3 und 4 Oö. BauTG (wohl gemeint: „Oö. BauO“) zur Anwendung kommen müssten, so scheidet hinsichtlich des Grundstückes Nr. x eine Heranziehung des § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. BauO 1994 schon deswegen aus, da das geplante Bauvorhaben zum größten Teil im Dorfgebiet zu liegen käme (eben "Sternchenwidmung" mit der damit verbundenen Konsequenz der Dorfgebietswidmung), weshalb für eine Anwendung der Ausnahme-bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. BauO 1994 für Gebäude im Grünland (!) gar kein Raum bliebe.

Wenn sodann ferner auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 4 Oö. BauO 1994, die einen derartigen Entfall der Bauplatzbewilligung für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet vorsieht, repliziert wird, so ist hiezu festzuhalten, dass für die allfällige Annahme des Vorliegens eines derartigen zwingenden Zusammenhanges des unmittelbaren Dienens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist, welcher etwa bloße Hobbybetriebe ausschließt (so die Rechtsprechung des VwGH).

Ein agrarfachliches Gutachten, welches  dann einzuholen ist, wenn das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zweifelhaft erscheint (dies schon angesichts des Umstandes, dass der Bf nicht am Grundstück Nr. x bzw. in dessen eingeschriebener Baulichkeit auf Baufläche Nr. x Wohnung nimmt, sondern, wie er dies auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mitgeteilt hat, „am ehesten in R x, x A, zu erreichen wäre)“ wäre auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich einzuholen, was aber ein besonderes Mitwirken des Bf, was jedoch unterlassen wurde, gefordert hätte.

Auch ergibt sich, dass die behördlich getroffenen Entscheidungen nicht etwa rechtswidrig waren.

Die belangte Behörde hat ihren Zurückweisungsbescheid auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Oö. BauO 1994 gestützt.

Auch ist sie bei der Zurückweisung betreffend das verbleibende Bauansuchen auf Grundstück Nr. x im Ergebnis auf dem Boden der Rechtsordnung geblieben, als sie gemäß den Bestimmungen des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 
Oö. BauO 1994 ebenfalls mit Zurückweisung vorgegangen ist.

Hiezu ist ferner vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auszuführen, dass der Bf nachweislich mit E‑Mail vom 23.12.2011, 11:08 Uhr (Beilage 5 des Aktes), eine Niederschrift der Verhandlungsschrift vom 16.12.2011 erhalten hat.

Dort wurde auch ausgeführt und ist unwidersprochen geblieben, dass er diese bereits schon am 16.12.2011 erstmals erhalten habe.

Mit Schreiben vom 16.10.2014 wurde dem Bf neuerlich die Niederschrift vom 16.12.2011 übermittelt und er zur unverzüglichen Information über seine beabsichtigte weitere Vorgangsweise, wie auch schon in der Verhandlungsschrift vom 16.12.2011 enthalten, aufgefordert.

Hiezu ist auszuführen, dass in der Verhandlungsschrift vom 16.12.2011 eine Untergliederung der noch beizubringenden Unterlagen bzw. des aufgetauchten rechtlichen Abklärungsbedarfes sowohl in Punkt A) für Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude als auch in Punkt B) für Holzschuppen aufgeführt ist.

Dies ist somit dem Bf mehrfach bekanntgegeben worden.

Die weiteren diesbezüglichen Schreiben an den Bf vom 7.1.2015 sowie 9.2.2015 nehmen jeweils auch auf die soeben angesprochenen Unterlagen Bezug. Insbesondere haben beide Bescheide der Baubehörden jeweils die Bauvorhaben "Erneuerung und Sanierung eines Wohnhauses mit Wirtschaftstrakt" sowie "Errichtung eines Holzschuppens" zum Gegenstand.

Es ist im gegenständlichen Verfahren somit davon auszugehen, dass, was schon ausgeführt wurde, beide baubehördlichen Instanzen - somit auch die belangte Behörde - im Ergebnis die Bestimmungen des § 30 Abs. 2, 4 sowie 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994 angewendet haben und betreffen die bescheidmäßigen Absprüche beide trennbaren Bauvorhaben, wozu die Begründung der Bescheide aber teilweise unklar blieb.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde spruchgemäß die Berufung als unbegründet abgewiesen, womit sie einen mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmenden Bescheid (gemäß der Rechtsprechung des VwGH) erlassen hat.

 

Zur gesamten Verantwortung des Bf in dessen Beschwerde ist nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch auf die prinzipielle Mitwirkungspflicht von Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu verweisen (VwGH vom 27.3.1996, Zl. 94/12/0298, und vom 15.5.1990, Zl. 89/05/0183). Der Bf wurde mehrfach zur Information an die Behörde über seine weitere beabsichtigte Vorgangsweise aufgefordert bzw. wurde dieser mit mehreren Schreiben, und zwar, beginnend mit 7.1.2015, auch über die Rechtsfolgen einer allfälligen Zurückweisung bzw. negativen bescheidmäßigen Erledigung seiner Ansuchen belehrt.

Dies auch unter der vom Gesetz für derartige Fälle gebotenen Fristsetzung. Nachdem auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit offensichtlich ist, dass die weiteren zu setzenden Schritte im Rahmen des im Interesse des Bf liegenden antragsbedürftigen Verfahrens diesem mehrmals bekanntgegeben wurden und auch bekannt waren, was im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wurde, und er - trotz Aufforderung - entsprechende Anträge bzw. Unterlagen bzw. genaue planliche Darstellungen nicht beigebracht hat, vielmehr von einem Zeitraum vom 16.12.2011 (mündliche Bauverhandlung) bis zum 16.3.2015 (Erhebung der Berufung gegen den Erstbescheid) untätig geblieben ist, war die belangte Behörde mit ihrer Zurückweisung beider Bauvorhaben letztlich im Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinne des Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 9.9.2014, Ro 2014/09/0049, zu § 24 VwGVG, mit Hinweis auf 23.1.2013, 2010/15/0196).

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. x (H/Ö Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. x (B/Ö), unter Hinweis auf seine frühere Rsp dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl zum Ganzen etwa VwGH 18.11.2014, 2013/05/0022, mwN, und Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014, 523, [533ff]).

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG bisher ausgesprochen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei dann nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Rechtsfragen durch die bisherige (höchstgerichtliche) Rsp beantwortet seien und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 uHa 23.2.2006, 2003/16/0079; 28.2.2011, 2007/17/0193, mwN; 14.12.2004, 2004/05/0079).

 

Im Sinne der oben dargelegten Rsp des EGMR ist im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts die Durchführung einer Verhandlung nicht geboten, da keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und die Tatsachenfeststellungen von der Bf nicht bestritten wurden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts war der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt, und konnte auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entschieden werden.

 

Im Ergebnis wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer