LVwG-300804/7/BMa

Linz, 25.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A D, x, A, vom
18. September 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2015, GZ: SanRB96-70-2015, wegen Übertretungen der Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
438 Euro zu leisten.

 

 

 

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

 „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungs­befugter der V Baumanagement GmbH mit Sitz in B, x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber

1.    Herrn A D, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (800,00 Euro brutto pro Monat) als Bauleiter im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, zumindest von 20.4.2015 bis 24.4.2015 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (20.4.2015),

2.    Herrn T G, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (1.200,00 Euro netto pro Monat) als Eisenflechter im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche, zumindest von 20.4.2015 bis 24.4.2015 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (20.4.2015, 7.00 Uhr),

3.    Herrn M T, geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (1.200,00 Euro brutto pro Monat) als Eisenflechter im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche, zumindest von 20.4.2015 bis 24.4.2015 beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (20.4.2015, 7.00 Uhr),

eine  zumindest  mit  den  Mindestangaben   ausgestattete  Meldung   bei  der 
Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in L, x, als dem zuständigen Sozialver­sicherungsträger zu erstatten. Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Kirchdorf, Perg, Steyr bei einer Kontrolle am 22.4.2015 um 9.00 Uhr, beim Neubau in S, x, indem die oa. Personen niederschriftlich befragt wurden, festgestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. bis 3.: § 33 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                          Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils

1. 730,00 Euro 49 Stunden § 111 ASVG

2. 730,00 Euro 49 Stunden

3. 730,00 Euro 49 Stunden

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anregungen von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Zu 1. bis 3.: je 73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind

10 % mindestens jedoch 10,00 Euro, der verhängten Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

   2.409.00 Euro“

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 18. September 2015. Der Akt wurde dem Oö. LVwG mit Schreiben vom
28. September 2015 am 1. Oktober 2015 vorgelegt.

 

1.3. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 11. Jänner 2016 (gemäß dem Antrag in der Beschwerde) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der keine der geladenen Parteien gekommen ist.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der V Baumanagement GmbH mit Sitz in B, x. Anlässlich einer Kontrolle am
22. April 2015 wurden bei einer Baustelle in S, x, A D, T G und M T auf dieser Baustelle angetroffen.

A D hat seit 20. April 2015 an dieser Arbeitsstelle 800 Euro brutto pro Monat verdient. T M war ab 20. April 2015, 07.00 Uhr, mit einem Verdienst von 1.200 Euro brutto pro Monat dort beschäftigt. T G arbeitete ab 20. April 2015, 07.00 Uhr, für eine Entlohnung von 1.200 Euro netto auf dieser Baustelle.

Die Meldungen zur Oö. GKK erfolgten hinsichtlich G T und T M am 20. April 2015 um 13.26 Uhr. Die Meldung hinsichtlich A D, der ebenfalls ab 20. April 2015 seine Arbeit aufgenommen hatte, erfolgte am 22. April 2015 um 10.25 Uhr (jeweils gemäß elektronischem Datensammel­system der Sozialversicherungsträger für die Oö. GKK, Bestätigung für den Dienstgeber).

Der Beschwerdeführer hat die Steuerberatungskanzlei Mag. W O mit der Meldung der Dienstnehmer bei der zuständigen Oö. GKK betraut. Ihm war die Kanzlei als zuverlässig bekannt und er ist daher davon ausgegangen, dass die Anmeldungen der genannten Personen beim zuständigen Sozialver­sicherungsträger ordnungsgemäß erfolgen.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt. Der Beschwerdeführer hat diesem Sachverhalt nur insofern widersprochen, als er darauf hingewiesen hat, dass er die Steuerberatungskanzlei Mag. W O mit der Durchführung der ordnungsgemäßen Meldungen beauftragt hatte und dieser zeitgerecht sämtliche für eine Anmeldung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG handelt ord­nungs­widrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

 

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Abs. 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirks­verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erst­maligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollver­sicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hierzu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäfti­gungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeits­kräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienst­geber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs. 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die in § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 ASVG vorliegt.

 

2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die im Spruch ange­führten drei Arbeitnehmer verspätet beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet. Der Bf hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verwaltungs­vorschrift begangen.

 

2.3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

2.3.4. Der Bf hat die Meldungen zur Sozialversicherung einem Steuerberater übertragen und angegeben, er habe sich auf diesen verlassen, weil dieser ihm als zuverlässig bekannt gewesen sei. Damit aber hat er fahrlässig gehandelt, denn er hat sich ohne weitere Kontrolle darauf verlassen, dass der Steuerberater eine rechtzeitige Meldung erstattet. Die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ist ihm daher in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

2.3.5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2.3.6. Weil von der belangten Behörde lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Strafzumessungsgründen. Die verspäteten Meldungen erfolgten in allen drei Fällen, wobei in einem dieser Fälle die Meldung mehrere Tage verspätet getätigt wurden. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn sie anführt, dass straferschwerende Gründe nicht gefunden werden konnten, ist doch hier von einer Übertretung in drei Fällen auszugehen.

 

Weil die Strafe sehr milde bemessen wurde, stehen einer Herabsetzung dieser sowohl general- als auch spezialpräventive Gründe entgegen.

 

 

Zu II.:

Zumal der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

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