LVwG-350201/2/GS/HK

Linz, 09.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a  Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn H G,
geb. x, X, L, vom 23.11.2015, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2015, GZ.0050842/2007 SJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29.10.2015, GZ.0050842/2007 SJF, wurde Herrn G H Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:

 

Es wird Ihnen für sich ab 23.06.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuer­kannt:

H G, geb. x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die zumindest mit einem Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (§ 1 Abs. 1 Z4 lit. b Oö. BMSV)

Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) H G, geb. x - Kinderzuschuss

 

Rechtsgrundlagen

·         §§ 4 ff, 13, 27 und 31 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBI. Nr. 74/2011

  in der Fassung LGBI. Nr. 55/2014

·         § 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV), LGBI. Nr. 75/2011 in der FassungLGBI.Nr.115/2015“

 

Begründend wurde zur Einkommenssituation im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr H G zur Pension seines Vaters, Herrn R H, Kinderzuschuss beziehe.

 

I.2. In der Beschwerde vom 23.11.2015 bringt der Beschwerdeführer (Bf) G H im Wesentlichen vor, dass er nicht verstehe, warum ihm von dem ihm zustehenden Mindeststandard in der Höhe von 207,80 Euro noch 33,92 Euro abgezogen werden würde. Da er bekanntlich über kein Einkommen verfüge, erhebe er gegen diesen Abzug Beschwerde und ersuche, ihm die Mindestsicherung in der vollen ihm zustehenden Höhe zu überweisen mit Wirksamkeit ab Juni 2015.

 

Mit Schreiben vom 22.12.2015, eingelangt beim Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) am 28.12.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Oö. LVwG vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABL.Nr. C83 vom 30.3.2010 Seite 3 189 entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.

 

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf ist am x geboren und österreichischer Staatsbürger. Er wohnt gemeinsam mit seinen Eltern D und R H in einer Mietwohnung in L.

 

Bei dem Bf besteht Anspruch auf Familienbeihilfe. Er ist nicht Schüler im Sinne des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG.

 

Für den beschwerdeführenden Sohn erhält der Vater R H zu seiner Pensionsleistung von der Pensionsversicherungsanstalt einen Kinderzuschuss in der Höhe von monatlich 29,07 Euro.

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

§ 2 Abs. 5 Oö. BMSG bestimmt, dass Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär sind (Subsidiaritätsprinzip).

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“:

 

(1) Beim Einsatz der eigenen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eigenen Einkommens verlangt werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 OÖ. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

 

Gemäß § 13 Abs. 2 OÖ. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs.1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 festzusetzen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3a OÖ. BMSG sind gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen.

 

Die konkrete Höhe des anzuwendenden Mindeststandards ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der OÖ. Mindestsicherungsverordnung (OÖ. BMSV) in der jeweils gelten­den Fassung.

 

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beträgt der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Mindeststandard gemäß § 1 Abs.1 Z4 lit.b Oö. BMSV 207,80 Euro.

 

Das Oö. BMSG geht - wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG - von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus.

In den erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt:

Abs. 1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz. Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998) wird der Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll – ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“ Es kommt dabei weder auf deren sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche noch arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Der Bf wendet sich gegen die Anrechnung des zur Pension des Vaters gewährten Kinderzuschusses als sein Einkommen bei der Berechnung nach Oö. BMSG.

 

In § 262 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz  (ASVG) ist geregelt, dass zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuss gebührt.

 

Abs. 2 leg.cit bestimmt, dass der Kinderzuschuss 29,07 Euro monatlich beträgt.

 

Somit gebührt für jedes vom Kindbegriff des ASVG (§ 252) erfasste Kind zu einer Alters-, Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditäts-, Korridor- und Schwerarbeitspension des Pensionisten/der Pensionistin ein Kinderzuschuss.

 

In den Erläuterungen zu Art. 5 der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung ist unter anderem festgehalten, dass der Kinderzuschuss gemäß § 262 ASVG der Bedarfsdeckung von Kindern dient.

 

Aus dieser Zweckbestimmung des Kinderzuschusses ist erkennbar, dass dieser von weitem Einkommensbegriff des Oö. BMSG umfasst ist. Er wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als Einkommen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des zustehenden Anspruches als Einkommen des Bf (14 x pro Jahr) angerechnet.

 

Es war daher aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger