LVwG-601071/2/Bi

Linz, 17.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn D-R P, vom 30. September 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. August 2015, VerkR96-4252-2015/KUF STE P-Akt, wegen Übertretung des KFG 1967,

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        16 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei als Mieter des Kfz mit dem Kennzeichen x mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2015 aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt­zugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 30. Dezember 2014 um 16.34 Uhr in Allhaming auf der A1 bei km 179.550 Richtung Wien gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 2. September 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, in der Zeit von Februar 2014 bis Dezember 2014 habe er mit der Firma „B C G“ gearbeitet. Er schicke seine Dokumente und Beweise und für weitere Fragen möge die Firma gefragt werden.

Beigelegt waren der Beschwerde verschiedene Unterlagen in Kopie, insbesondere eine Führerscheinkopie eines Herrn C-G B, Rumänien, dessen Führungszeugnis vom 27.11.2013, ausgestellt vom Polizeiamt des Kreises Constanta, ein Fahrtenbuchauszug mit der markierten Zeile „292 - 30.12.2014 - M.B.Vito – M-QE4192 – Shuttle Wien-Salzburg – AT – 296 - V M.“, eine an den Bf gerichtete Rechnung von C.-G. B vom 29.8.2014 für Überführungs­fahrten und ein Schreiben des Finanzamtes Bruck-Eisenstadt-Oberwart vom 5.3.2014 an C.G. B betreffend Eröffnung eines Gewerbebetriebes.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass laut Anzeige das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x zugelassen auf die C, am 30. Dezember 2014, 16.34 Uhr, auf der A1 Westautobahn bei km 179.550, Gemeindegebiet Allhaming, in Fahrtrichtung Wien mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h trotz erlaubter Geschwindigkeit von nur 130 km/h mittels mobilem Radargerät MUVR 6F 1643 gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5% vom Messwert aufgerundet, das sind 8 km/h, wurde unter Errechnung einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 142 km/h eine Geschwindigkeits­überschreitung von 12 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

 

Die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges teilte am 10. Februar 2015 der belangten Behörde mit, dass das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt der Firma des Bf, W, überlassen worden war.

An den Bf als von der Zulassungsbesitzerin C namhaft gemachten Mieter mit der neuen Adresse F, erging mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. März 2015 die Aufforderung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 103a Abs.1 Z3 KFG 1967, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug x am 30. Dezember 2014 um 16.34 Uhr in der Gemeinde Allhaming auf der A1 Autobahn bei km 179.550 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Das Schreiben wurde laut Rückschein mit 28. April 2015 hinterlegt und mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.

 

Der Bf ist laut Zentralem Melderegister (ZMR) seit 27. Februar 2014 an der Adresse F mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

Gegen die Strafverfügung vom 3. Juni 2015 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 hat der Bf mit Poststempel 26. Juni 2015 Einspruch erhoben und als Fahrer Herrn V M, geb. x 1965, S, Romania, bekanntgegeben und Verfahrenseinstellung beantragt. Daraufhin erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er-scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die belangte Behörde hat an den Bf – mit aktueller Wohnadresse – ein Ersuchen um Lenkerauskunft als Mieter eines Kraftfahrzeuges zu einem konkreten Zeitpunkt gerichtet. Mit der Hinterlegung am 28. April 2015 (Beginn der Abholfrist) begann die gesetzlich bestimmte und daher nicht beliebig ausdehnbare zweiwöchige Frist des § 103 Abs.2 KFG zu laufen, die demnach am 12. Mai 2015 endete. Bis dahin hätte der Bf die verlangte Auskunft zu erteilen gehabt. Er hat auf das Schreiben nicht reagiert, er hat es nicht einmal behoben.

Die Ignoranz einer behördlichen Lenkeranfrage durch den vom Zulassungs­besitzer angegebenen Mieter als Empfänger hat nicht zur Folge, dass das Schreiben als nicht zugestellt anzusehen wäre. Der Bf hat eine Ortsabwesenheit nicht einmal behauptet. Sein Tätigwerden erst als Reaktion auf die Strafverfügung ist keine Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG.

Er hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall deren Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abhalten. Für eine Herabsetzung der Strafe findet sich kein Anhaltspunkt, zumal der Bf bei der belangten Behörde eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2014 aufweist, die erschwerend zu werten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger