LVwG-070000/37/WEI/BZ

Linz, 28.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Säumnisbeschwerde der Kloster St. A Beherbergung und Pflege GmbH in T wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Oö. Landesregierung über den Antrag auf Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs in einer Angelegenheit betreffend Errichtung einer Sonderkrankenanstalt (Reha-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie) nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997 (WV LGBl Nr. 132/1997, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 56/2014)

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag hinsichtlich der beantragten Betten stattgegeben und festgestellt, dass der Bedarf nach der Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 24 Betten am Standort  T, in der Versorgungszone 3 (Nord) grundsätzlich besteht, wenn und soweit nicht die - nach den gemäß § 5 Abs 5 Oö. KAG 1997 zu berücksichtigenden Ergebnissen der Planungen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG)  - vorgesehene Bettenzahl für den sog. R mit den Indikationen ESP und KJP durch eine entsprechende rechtskräftige Errichtungsbewilligung für eine andere (Sonder-)Krankenanstalt in der Versorgungszone Nord verbraucht wird.

 

 

II.      Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 8 VwGVG wird dem Antrag hinsichtlich der 5 bis 10 ambulanten Therapieplätze nicht stattgegeben und festgestellt, dass der Bedarf nach Einrichtung von 5 bis 10 ambulanten Therapieplätzen für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche am Standort T, in der Versorgungszone 3 (Nord) nicht besteht.

 

 

III.   Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Beschwerdeführerin Barauslagen (Kosten für das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH) in der Höhe von 2.000 Euro mittels beiliegendem Zahlschein binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

 

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2012 hat die Kloster St. A Beherbergung und Pflege GmbH (im Folgenden: Bfin), T, bei der Oö. Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) die Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 15 stationären Betten sowie 5 bis 10 ambulanten Therapieplätzen in  T, beantragt und dabei ausdrücklich um Vorabfeststellung zum Bedarf gemäß § 4 Abs 3 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG) angesucht.

Projektsunterlagen, bestehend aus jeweils kurzen Ausführungen zu den Punkten

-           Motivation und Hintergrund

-           Ausgangssituation und Bedarf

-           Ziel und Nutzen der REHA Einrichtung

-           Zielgruppe und Betreuungsstruktur

-           Therapie- und Betreuungskonzept

-           Vorhandene Struktur

-           Einrichtungskonzept (ohne nähere Angaben)

-           Betriebskonzept

-           Bisher vereinbarte Kooperationen

-           Projektteam

-           Finanzierung

-           Zeitplan,

wurden mitgereicht. Anzumerken ist jedoch, dass sich die Ausführungen zu den jeweiligen Punkten meist auf grundsätzliche Angaben beschränken und detaillierte Ausführungen fehlen.

 

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 hat die Bfin, vertreten durch Prof. H & Partner, Rechtsanwälte in  L, das Ansuchen dahingehend abgeändert, dass in der beantragten Reha-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in T nunmehr 24 stationäre Betten sowie 5 bis 10 ambulante Therapieplätze für Kinder und Jugendliche eingerichtet werden sollen. Zusätzlich soll auch die Möglichkeit zur stationären Aufnahme und Therapie von Eltern gemeinsam mit Kindern/Jugendlichen (0-20 Jahre) bei medizinischer Indikation ermöglicht werden. Die vorgelegten Projektsunterlagen wurden lediglich um eine kurze Auflistung der Punkte, die dieses Projekt auszeichnen würden, ergänzt sowie die Bezeichnung des Punktes „Bisher vereinbarte Kooperationen“ in „Mögliche und angedachte Kooperationen“ abgeändert.

 

I.2. Weiters wurde von der p m Reha GmbH,  L, ein Antrag auf Errichtungsbewilligung eines selbstständigen Ambulatoriums für psychiatrische Jungendrehabilitation „M für Jugendliche“, datiert mit 3. September 2012 bzw 24. September 2012, am Standort  B H, bei der Oö. Landesregierung eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 9. April 2014 dahingehend abgeändert, dass nunmehr um Errichtungsbewilligung für ein bettenführendes Rehabilitationszentrum (stationäre Sonderkrankenanstalt) für 24 Betten für die Versorgungszone Nord laut Rehabilitationsplan für medizinisch psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation (M Reha für Kinder und Jugendliche) am Standort  B H, angesucht wird.

 

Auch von der h Projektentwicklungsges.m.b.H.,  G, wurde ein Ansuchen, datiert mit 22. Oktober 2012, auf Errichtungsbewilligung für eine Sonderkrankenanstalt für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen mit 67 Betten, zuzüglich 43 Betten für Begleitpersonen, in der Stadtgemeinde R, eingebracht und dabei um Vorabfeststellung zum Bedarf gemäß § 4 Abs 3 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG) angesucht. Dabei bezieht sich die Anzahl von 67 Betten auf mehrere Indikationen. Für die Indikation psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation sind ebenso 24 Betten geplant.

 

I.3. Aus Anlass der von der Bfin beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 11. Juli 2013, räumte dieser der belangten Behörde zunächst eine Frist von drei Monaten ein, um den versäumten Bescheid zu erlassen. Über Antrag der belangten Behörde auf Fristerstreckung um 1 Jahr, verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 die Frist zur Erlassung des Bescheides bis 30. Juli 2014. Auch diese Frist verstrich ungenützt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verfügte am 20. Jänner 2014 die Abtretung der Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an das Oö. Landesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 12. März 2014, LVwG-070000/2/WEI/SA, wurde festgestellt, dass das Landesverwaltungsgericht zur Behandlung der ihm vom VwGH abgetretenen Säumnisbeschwerde nicht zuständig sei und der Säumnisbeschwerdeakt an den VwGH zurückgestellt.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2015, Zl. Ko 2014/03/0001-8, wurde der Kompetenzkonflikt dahingehend entschieden, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Kloster St. A Beherbergung und Pflege GmbH zuständig sei und der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 12. März 2014 aufgehoben werde.

 

Auf hg. Ersuchen übermittelte die belangte Behörde sodann mit Schreiben vom 4. August 2015, eingelangt am 10. August 2015, den gegenständlichen Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Einholung von schriftlichen Stellungnahmen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung – in Ergänzung zu I.1. und I.2. – von folgendem relevanten S a c h v e r h a l t aus:

 

II.1. Die belangte Behörde holte sowohl aufgrund des ursprünglichen Antrages als auch aufgrund der Abänderung des Antrages entsprechende Stellungnahmen der gesetzlichen Interessensvertretung und der betroffenen Sozialversicherungsträger, welchen Parteistellung gemäß § 4 Abs 6 Oö. KAG zukommt, ein.

In den hiezu abgegebenen Stellungnahmen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bedarf bestehe, dieser Bedarf jedoch bereits durch das eingereichte Projekt in B H gedeckt werden könnte und dieses Projekt aufgrund der Anbindung an bereits bestehende Einrichtungen zu bevorzugen sei.

 

II.2. Weiters hat die belangte Behörde ein Gutachten von der Gesundheit Österreich GmbH zur Frage, ob ein Bedarf für die Errichtung dieser Krankenanstalt im angegebenen Umfang gegeben ist, eingeholt. Mag. A S, MPH, hat das im Folgenden auszugsweise (ohne die darin angeführten Rechtsgrundlagen und Datengrundlagen) wiedergegebene Gutachten vom 20. Juni 2014, erstattet:

 

„Einzugsgebiet/örtliche Gesundheitsversorgung

Der – nach der Reisezeit im Straßen-Individualverkehr ermittelte – natürliche Einzugsbereich des geplanten Standorts in  T umfasst innerhalb der 30-Minuten-Isochrone zum Planungshorizont 2020 rund 40.000 Einwohner im Kinder- und Jugendalter (bis 19 Jahre), innerhalb der 60-Minuten-Isochrone rund 282.000 Einwohner und innerhalb der 90-Minuten-Isochrone rund 415.000 Einwohner (vgl. Karte 2 im Anhang).

 

Bedarfsschätzung, Angebotsplanung und vorhandene Kapazitäten

Der Rehabilitationsplan 2012 weist für die Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation neben der österreichweiten Bedarfsschätzung nach Rehabilitations-Indikationsgruppen eine Empfehlung zur regionalen Bettenverteilung aus. Diese Empfehlung wurde auch in den aktualisierten ÖSG 2012 übernommen (Tabelle R2, S. 145). Dabei ist eine Bündelung der Indikationsgruppen in sogenannte ‚RIG-Cluster‘ und eine Verteilung der Kapazitäten dieser RIG-Cluster auf die vier Versorgungszonen vorgesehen. Die Beantwortung der Frage nach dem Bedarf in der Kinder- und Jugendrehabilitation hat somit auf Ebene der Versorgungszonen (VZ), im gegenständlichen Fall für die VZ Nord, zu erfolgen (zumal auch im ÖSG 2012 die Versorgungszonen als ‚primäre Analyse- und Planungs-Ebene‘ im Bereich der Rehabilitationsplanung definiert werden, vgl. ÖSG 2012, S. 110).

 

Die im ÖSG 2012 empfohlene Bettenverteilung sieht für die Versorgungszone Nord insgesamt 109 Betten vor, die sich wie folgt auf die einzelnen RIG-Cluster verteilen:

-     Mobilisierender Schwerpunkt mit den Indikationen BSR, KCH, NEU, NC, SON:36 Betten

-     Herz-Kreislauf-Erkrankungen und pulmologische Erkrankungen (HKE, PUL)    17 Betten

-     Krebserkrankungen, Stoffwechselsystem u. Verdauungsapparat (ONK, STV)  32 Betten

-    Mx Health mit den Indikationen ESP und KJP:                                           24 Betten

-    Insgesamt                                                                                        109 Betten

 

Somit entsprechen die von der Kloster St. A Beherbergung und Pflege GmbH für den Standort T beantragten 24 Betten exakt dem im Rehabilitationsplan 2012 und ÖSG 2012 als ‚Soll 2020‘ für die VZ Nord ausgewiesenen Bedarf.

 

In Bezug auf die zusätzlich beantragten 5 bis 10 Therapieplätze für ambulante Rehabilitation ist darauf hinzuweisen, dass dieser Versorgungsbereich im ÖSG 2012 nicht näher ausgeführt bzw. hinsichtlich des Bedarfs und allfälliger organisatorischer Lösungen kritisch gesehen wird: ‚Im Bereich der ambulanten Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen ergibt sich nur ein geringer Bedarf an Therapieplätzen, die in wirtschaftlich und medizinisch sinnvoller Form nur sehr eingeschränkt zu realisieren sein würden.‘ (vgl. ÖSG 2012, S. 114). Nachdem auch im Rehabilitationsplan 2012 keine weiteren Aussagen zu diesem Bereich getroffen werden, entzieht sich dieser der Möglichkeit einer sinnvollen Bedarfsprüfung.

 

Derzeit stehen in der VZ Nord noch keine Betten im RIG-Cluster Mx Health zur Verfügung. Allerdings liegen laut GÖG-Rehabilitations-Evidenz in der VZ Nord neben dem gegenständlichen Antrag zwei weitere Projekte für Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in R und B H vor, die ebenfalls jeweils den Soll-Stand von 24 Betten im RIG-Cluster Mx Health beantragt haben (vgl. Karte 1 im Anhang).

 

Die Beantwortung der Bedarfsfrage für eine Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation in T kann daher nicht für diesen Standort isoliert erfolgen, sondern hat alle in der VZ Nord bekannten Projekte einzubeziehen.

 

Da der Gesamtbedarf für die Versorgungszone nur 24 Betten beträgt, ist eine Aufteilung auf zwei oder drei Standorte wirtschaftlich und medizinisch nicht sinnvoll. Die Bewilligung kann daher nur für einen der beantragten Standorte erteilt werden.

 

Ein Bedarf für die beantragte Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in T besteht somit nur dann, wenn die beiden anderen Projekte zur Mx Health Rehabilitation für Kinder und Jugendliche in der VZ Nord nicht realisiert werden.

 

Entscheidungskriterien

Voraussetzung für eine Bewilligung sollte jedenfalls die Einhaltung der Strukturqualitätskriterien für stationäre Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation im Bereich Mx Health gemäß Rehabilitationsplan 2012 (S. 119-136) sein.

 

Darüber hinaus findet sich im Bericht ‚Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in Österreich‘ (Gesundheit Österreich GmbH 2010, im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit; siehe

 x

folgende ergänzende Darstellung von Kern-Indikatoren für eine ‚kindgerechte Umgebung in der Rehabilitation‘ (erstellt auf Basis von Konzepten und Vorgaben aus Deutschland bzw. unter Einbeziehung einer Expertengruppe):

 

 

 

Aus den vorliegenden Unterlagen können folgende Argumente für die beantragte Einrichtung in T abgeleitet werden:

-       Der Standort ist verkehrsgünstig gelegen. Bei Betrachtung auf Ebene der gesamten Versorgungszone Nord ist dieser Standort der günstigste im Vergleich mit den beiden anderen vorliegenden Projekten (gemessen an der einwohnergewichteten Reisezeit). Zu prüfen wäre jedoch, ob die Lage des in Aussicht genommenen Standortes unmittelbar neben der Trasse der Westbahn evtl. mit störender Lärmbelastung verbunden ist.

 

-       Die unmittelbare Nähe zum Krankenhaus V (mit Abteilungen für Psychiatrie und für Kinder- und Jugendheilkunde) wäre ein Standortvorteil, insofern durch diese räumliche Nähe tatsächlich Synergie-Effekte erzeugt werden können (vgl. ÖSG 2012, S. 113).

 

-       Ein Vorteil ist auch das in der Nähe (in V) vorhandene Angebot an Schulen und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche.

 

Zusammenfassung

Der Bedarf an den beantragten 24 Betten für Mx Health Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen ist in der Versorgungszone Nord grundsätzlich gegeben.

Da aber zwei weitere Projekte zur Mx Health Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in der Versorgungszone Nord vorliegen, kann die Frage nach dem Bedarf nicht isoliert für die Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen in T behandelt werden. Der Bedarf für die beantragten 24 Betten besteht nur dann, wenn die anderen beiden Projekte nicht realisiert werden.“

 

II.3. Aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes wurden vom Oö. Landesverwaltungsgericht erneut Stellungnahmen der gesetzlichen Interessensvertretung und der betroffenen Sozialversicherungsträger eingeholt.

 

Im Wesentlichen wurde in den übermittelten Stellungnahmen auf die bereits abgegebenen Stellungnahmen verwiesen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte zudem mit, dass derzeit ein Vergabeverfahren laufe, welches auf dem Rehabilitationsplan 2012 beruhe. Einschlägige Aussagen wären auch in die Regionalen Strukturpläne Gesundheit zu übernehmen (vgl Art 4 der Vereinbarung nach Art 15a B-VG, BGBl I Nr. 199/2013). Zur Vermeidung einseitiger Bevorzugung bzw Benachteiligung, somit von Wettbewerbsverzerrungen, sei es vor dem Abschluss dieses Vergabeverfahrens (derzeit voraussichtlich Jahresende) nicht möglich, im vorliegenden Fall eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, nicht zuletzt, weil die Ergebnisse dieses Verfahrens voraussichtlich Auswirkungen auf die Bedarfssituation haben würden.

 

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter teilte ergänzend zur schriftlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2014 mit, dass im Hinblick auf die derzeitige Ausschreibung der Kinder- und Jugendrehabilitation durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Bedarf nicht befürwortet werden könne.

 

Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Stellungnahme des Landessanitätsrates eingeholt. Dieser hat folgende Stellungnahme, datiert mit 3. Dezember 2015, abgegeben:

 

„Grundsätzlich ist der Bedarf an 24 Betten für die Versorgungszone Nord laut Rehabilitationsplan 2012 und ÖSG 2012 gegeben. Für die Versorgungszone Nord liegen neben dem gegenständlichen Projektantrag noch 2 weitere Projekte zur Mx Health Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen vor. Für eines dieser Projekte, nämlich jenes des Trägers P m Reha GmbH liegt ein positives Gutachten im Bedarfsprüfungsverfahren bereits vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei grundsätzlich gegebenem Bedarf derzeit 3 Anträge auf Errichtungsbewilligung einer Sonderkrankenanstalt in der Versorgungsregion vorliegen und aufgrund der nicht eindeutigen Festlegungen in den vorliegenden Gutachten die Standortfrage derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann.

BESCHLUSS

des Landessanitätsrates für Oberösterreich:

‚Zum Ansuchen der Kloster St. A Beherbergung und Pflege GmbH, T, wird festgestellt, dass bei grundsätzlich gegebenem Bedarf derzeit 3 Anträge auf Errichtungsbewilligung einer Sonderkrankenanstalt in der Versorgungsregion vorliegen und aufgrund der nicht eindeutigen Festlegungen in den vorliegenden Gutachten die Standortfrage derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann.‘“

 

Im Zuge des Parteiengehörs hat die Bfin folgende Stellungnahme vom 4. Dezember 2015 erstattet:

 

„1. Im Gutachten der Gesundheit der Österreich GmbH wird festgehalten, dass ein Bedarf an den beantragten 24 Betten in der Versorgungszone Nord gegeben ist. Durch dieses Gutachten ist auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer vom 15.10.2012/24.09.2015 überholt, da nunmehr der Bedarf geklärt ist.

2. Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter hat letztlich überhaupt keine Stellungnahme inhaltlich abgegeben. Der Bedarf wird aber nicht bestritten.

3. Das Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht ebenfalls von einem Bedarf aus, da sogar ein Vergabeverfahren genannt wird.

Hierzu ist nur festzuhalten, dass dem Oö. KAG ein derartiges Vergabeverfahren fremd ist. Es ist nur zu prüfen, ob ein Bedarf gegeben ist. Es wird sohin der Bedarf sogar bestätigt.

4. Darüber hinausgehende inhaltliche Stellungnahmen liegen nicht vor.

5. Zusammengefasst ist ein Bedarf gegeben, sodass der Antragstellerin nunmehr endlich die Bewilligung zu erteilen ist.

6. Das Oö. KAG sieht nicht vor, kongruierende Projekte gegeneinander abzuwägen. Es ist ausreichend, dass ein Projekt zur Deckung des Bedarfs geeignet ist. Selbst falls man nunmehr aber annimmt, im Zuge der Bedarfsprüfung seien die Projekte gegeneinander abzuwägen, wurde bereits im Verfahren dargelegt, dass das Projekt der Antragstellerin besser geeignet ist (vgl. Eingabe 18.08.2014). Sollt daher das Gericht die Meinung vertreten, es wären – entgegen der hier vertretenen Rechtsverfassung – die Projekte gegeneinander abzuwägen, müssten alle Projekte in ein und dasselbe Verwaltungsverfahren eingebunden werden, was aber der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Das Gesetz sieht nicht einmal vor, dass hier eine wechselseitige Parteistellung gegeben ist.

Auch dies spricht dafür, dass im vorliegenden Fall das gegenständliche Projekt zu bewilligen ist.

7. Es wird sohin gestellt der Antrag dem gegenständlichen Antrag möge Folge gegeben werden.“

 

Zur Stellungnahme des Landessanitätsrates hat die Bfin folgende Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 ergänzend abgegeben:

 

„Zur Stellungnahme des Landessanitätsrates, übermittelt am 14.12.2015 wird ausgeführt, dass auch der Landessanitätsrat grundsätzlich den Bedarf, wie auch in den anderen Stellungnahmen, bestätigt. Sohin ist ein positiver Bescheid zu erlassen. Dass das Gegenständliche Projekt nicht geeignet wäre, den Bedarf zu decken, wird in keiner einzigen Stellungnahme ausgeführt.“

 

II.4. Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde am 14. Jänner 2016 ergab, dass bis zu diesem Tag hinsichtlich der Anträge (vgl Punkt I.2.) der p m Reha GmbH und der hx Projektentwicklungsges.m.b.H. keine Entscheidung ergangen ist.

 

Eine weitere telefonische Nachfrage vom 14. Jänner 2016 beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung Gesundheit, ergab, dass im Bundesland Salzburg zwei Bescheide zur Vorabfeststellung des Bedarfs für den Standort St. V im P erlassen wurden. Mit Bescheid vom 26. April 2013 wurde das Bestehen des Bedarfs für die Rehabilitations-Indikationsgruppen mobilisierender Schwerpunkt (BSR = Krankheiten des Bewegungs- und Stützapparates sowie Rheumatologie, KCH = Kinderchirurgie, NEU/NC = neurologische Erkrankungen und Neurochirurgie sowie SON = sonstige Erkrankungen), ONK, STV (onkologische Rehabilitation und Krankheiten des Stoffwechselsystems und des Verdauungsapparates) sowie für familienorientierte Nachsorge (Rehabilitation nach Krebserkrankungen – ONK) festgestellt. Mit Bescheid vom 27.08.2014 wurde ergänzend zum Bescheid vom 26.04.2013 das Bestehen des Bedarfs für die Rehabilitations-Indikationsgruppen Pulmologische Erkrankungen (PUL) und Herz-Kreislauf-Erkrankungen (HKE) für Kinder und Jugendliche festgestellt (vgl ON 36).

Ein Projekt mit einem Leistungsangebot, das die gegenständlich relevanten Indikationen ESP (= Entwicklungs- und Sozialpädiatrie sowie pädiatrische Psychosomatik) und KJP (= Kinder und Jugendpsychiatrie) umfasst, ist in Salzburg derzeit nicht anhängig.

 

II.5. Dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) 2012 ist ein Bedarf von 24 Betten für Kinder und Jugendliche (0-18 Jahre) für die Rehabilitations-Indikationsgruppe ESP, KJP (Entwicklungs- und Sozialpädiatrie sowie pädiatrische Psychosomatik, Erkrankungen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie) in der Versorgungszone 3 (Nord) zu entnehmen (vgl ÖSG 2012, Tabelle R2, S 145).

 

Im ÖSG wird auf Versorgungszonen bzw Versorgungsregionen abgestellt. Die Versorgungszone 3 (Nord) umfasst die Länder Oberösterreich und Salzburg. Der ÖSG 2012 enthält eine Planung bis 2020.

 

Der Standort des gegenständlichen Projektes ist ca. 3 km vom Bahnhof Vöcklabruck und ca. 8 km vom Bahnhof Attnang-Puchheim entfernt gelegen. Der Bahnhof Vöcklabruck wird mit Zügen der ÖBB und der Bahnhof Attnang-Puchheim auch mit Zügen der Westbahn angefahren. Weiters liegt T an der Bundesstraße 1.

Das Krankenhaus Vöcklabruck (Salzkammergut-Klinikum mit den Standorten Bad Ischl, Gmunden und Vöcklabruck) befindet sich in unmittelbarer Nähe zum geplanten Standort. Dieses Krankenhaus betreibt ua. eine Abteilung „Kinder- und Jugendheilkunde“ sowie eine Abteilung „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin.

Weiters befinden sich im Nahbereich zum beabsichtigten Standort die Schule der Franziskanerinnen Vöcklabruck mit den Schulformen Volksschule, Mittelschule und Oberstufenrealgymnasium für beide Geschlechter, die Landesmusikschule Vöcklabruck, der Gemeindekindergarten (im Haus) sowie Reit- und Klettervereine und lokale Betriebe mit verschiedenen Berufsangeboten.

 

In Oberösterreich besteht das Kepler Universitätsklinikum (vormalige Bezeichnungen: Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz sowie Wagner-Jauregg Nervenklinik Linz), mit der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Zudem besteht in Salzburg eine Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

 

II.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage. Die Ausführungen hinsichtlich der eingebrachten Anträge der p m Reha GmbH und der hx Projektentwicklungsges.m.b.H. gründen auf einer Einsichtnahme in die diesbezüglichen Akten der belangten Behörde (vgl Kopien, protokolliert unter ON 17).

 

Der vorgegebene Bedarf im Ausmaß von 24 Betten für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation ergibt sich aus dem ÖSG (vgl x Ausdruck protokolliert unter ON 34).

Der ÖSG 2012 ist die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur. Dieser basiert auf der zwischen dem Bund und allen Bundesländern getroffenen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (BGBl I Nr. 105/2008 und 199/2013). Verfasst wurde der ÖSG 2012 von der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur.

 

Die Entfernung zu den Bahnhöfen Vöcklabruck und Attnang-Puchheim wurde mittels Routenplaner der Applikation „Google Maps“ ermittelt. Die Ausführungen zu den in der näheren Umgebung vorhandenen Einrichtungen wurden den vorliegenden Projektsunterlagen entnommen. Die Angaben zum Krankenhaus Vöcklabruck gründen auf x Die Ausführungen zum bestehenden Versorgungsangebot gründen einerseits auf dem eingereichten Projekt und andererseits auf den Angaben der jeweiligen Homepage x

 

 

III. Rechtsvorschriften

 

§ 4 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG) normiert:

 

(1)   Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2)   Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.     die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;

2.     ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;

3.     Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen;

4.     ein Verzeichnis über den Bettenstand für die Schlafräume der Patienten und des Anstaltspersonals.

(3)   Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.

(4)   Im Bewilligungsverfahren und im Vorabfeststellungsverfahren kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden.

(5)   Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.

(6)   In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG.

 

§ 5 Oö. KAG lautet:

 

(1)   Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.     ein Bedarf im Sinn des Abs 2 in Verbindung mit Abs 4 oder 5 gegeben ist,

2.     das Eigentum an der für die bettenführende Krankenanstalt vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,

3.     das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,

4.     die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an eine bettenführende Krankenanstalt der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entspricht,

5.     eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist, und

6.     gegen den Bewilligungswerber keine Bedenken bestehen; Bedenken sind dann gegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier Betrieb nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände, zB im Hinblick auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie sein Vorleben, vorliegen, die seine Eignung ausschließen.

(2)   Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 39 Abs 4 sicherzustellen, dass die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.

(3)   Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfs abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.

(4)   Für Fondskrankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn die geplante Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot einer gemäß § 39 Abs 4 erlassenen Verordnung entspricht.

(5)   Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich

1.     der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),

2.     der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3.     der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie

4.     der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw Zahnmedizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.

(6)   Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.

(7)   Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist.

 

 

IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

 

IV.1. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidung über den von der Bfin eingebrachten Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs ist aufgrund des Überganges der Zuständigkeit nach eingebrachter Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben (vgl auch das Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ko 2014/03/0001-8).

 

Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidung über die von der p m Reha GmbH sowie von der hx Projektentwicklungsges.m.b.H. eingebrachten Anträge ist nicht gegeben, zumal diese Projektwerber bis zum Tag der Entscheidung keine Säumnisbeschwerde eingebracht haben. Zuständige Behörde zur Entscheidung über diese noch anhängigen Anträge ist nach wie vor die Oö. Landesregierung. Bereits aus diesem Grund kann im hg Beschwerdeverfahren keine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft gebildet werden.

 

Eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann zu bilden, wenn nach den Rechtsvorschriften eine limitierte Anzahl von Berechtigungen zu vergeben ist. Sofern eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft vorliegt, sind keine Einzel-, sondern ein Gesamtverfahren durchzuführen und ist ein einziger, allen Bewerbern gegenüber zu erlassender Bescheid (bzw Erkenntnis) zu erlassen, in dem sowohl die Zuerkennung des Rechts an einen (allenfalls mehrere) Bewerber und gleichzeitig die Abweisung der übrigen Bewerber auszusprechen ist. Dadurch haben alle Bewerber Parteistellung und somit die Möglichkeit, die Entscheidung mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 123; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 8, Rz 17 ff [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

In der Judikatur wird insbesondere in Verfahren zur Vergabe einer Apothekenkonzession sowie in Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Stelle (bzw generell bei Bewerbungen um ein öffentliches Amt) das Vorliegen einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft angenommen (statt vieler VwGH 02.09.2008, Zl. 2007/10/0299; VwGH 25.03.2015, Zl. 2011/12/0115). Im Telekommunikationsgesetz hingegen ist die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ausdrücklich angeordnet (siehe § 55 Abs 8 Telekommunikationsgesetz).

 

Dem Oö. KAG 1997 ist eine ausdrückliche Anordnung einer Verfahrensgemeinschaft nicht zu entnehmen. Auch wird bei Projektwerbern an verschiedenen Standorten keine wechselseitige Parteistellung in den Verfahren vorgesehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist die Prüfung des Bedarfs für den Standort T vorzunehmen. Die unter I.2. angeführten Verfahren betreffen Projekte an anderen Standorten sowie mit teilweise unterschiedlichen Indikationen. Nach dem ÖSG 2012 ist in der Versorgungszone Nord für die Indikation psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation ein Bedarf von 24 Betten vorgesehen. Alle drei Projekte beantragen jeweils die Ausschöpfung dieser Bettenzahl. Somit könnte für die anhängigen Projekte dreier Bewerber bei grundsätzlich zu bejahendem Bedarf an verschiedenen Standorten nur eine aliquote Zahl an Betten vergeben werden.

 

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr aus Anlass der abgetretenen Säumnisbeschwerde über den Antrag auf Bedarfsfeststellung im gegenständlichen Verfahren zu entscheiden hat, die belangte Behörde aber weiterhin zur Entscheidung über die konkurrierenden Anträge der p m Reha GmbH sowie der hx Projektentwicklungsges.m.b.H. zuständig ist, sind verschiedene Behörden bzw eine Behörde und ein Verwaltungsgericht zuständig.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann nicht in einem einzigen – sämtliche Anträge erledigenden – Erkenntnis über alle anhängigen Projekte absprechen, weil es in den Verfahren betreffend die p m Reha GmbH und die hx Projektentwicklungsges.m.b.H. jedenfalls unzuständig ist. Schon deshalb war nicht weiter zu prüfen, ob eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden gewesen wäre (in diesem Sinne auch UVS Burgenland 06.11.2008, Zl. 134/13/08002).

 

Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über alle eingebrachten Anträge würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG verletzen, weil das Verwaltungsgericht dabei ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeiten in Anspruch nehmen würde (vgl jüngst VfGH 18.09.2015, Zl. E1003/2014 mwN). Dieses Ergebnis würde auch ein „inhaltlicher Vergleich“ dieser Projekte liefern, da somit – zumindest „indirekt“ –  auch über die Anträge abgesprochen werden würde, wo keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gegeben ist.

 

IV.2. § 5 Abs 2 iVm Abs 5 Oö. KAG 1997 regelt Kriterien für den Bedarf mit besonderem Bezug auf einen bestimmten Standort. Nach dem Wortlaut dieser Regelung erscheint grundsätzlich die kumulative Feststellung eines Bedarfs nach Projekten an verschiedenen Standorten möglich. Dem gesamten Oö. KAG 1997 ist nicht zu entnehmen, dass bei mehreren Projektswerbern für verschiedene Standorte eine vergleichende Abwägung der Projekte erfolgen müsse. Ebenso wenig ist den Materialien zu entnehmen, dass ein inhaltlicher Vergleich bei solchen Projekten erfolgen soll (vgl AB 406 Blg. Oö. LT 27. GP, 5f).

 

Gegen eine inhaltliche vergleichende Abwägung von Projekten spricht schließlich, dass gemäß § 4 Abs 3 Oö. KAG 1997 im Verfahren zur Vorabfeststellung der Frage des Bedarfs die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich ist. Würde man der Ansicht folgen, dass die anhängigen Projekte gegeneinander abzuwägen sind, um ein Leitprojekt bestimmen zu können, das die Bedarfskriterien am besten erfüllt, wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Vorlage sämtlicher Projektsunterlagen sowie eine vergleichende Begutachtung zur Entscheidungsfindung notwendig. 

 

Die (inhaltliche) Abwägung dieser drei Projekte erscheint aus den dargelegten Gründen nicht möglich und ist auch vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden.

 

IV.3. Gemäß § 5 Abs 2 Oö. KAG ist der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen.

 

Nach § 5 Abs 5 leg. cit. ist für sonstige bettenführende Krankenanstalten ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich

1.   der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte),

2.   der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3.   der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie

4.   der Entwicklungstendenzen in der Medizin

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes nachgewiesen werden kann.

 

Zum Einzugsgebiet führt Mag. A S, MPH, von der Gesundheit Österreich GmbH im Bedarfsgutachten aus, dass der gegenständlich geplante Standort innerhalb der 30-Minuten-Isochrone rund 40.000 Einwohner im Kinder- und Jugendalter (bis 19 Jahre), innerhalb der 60-Minuten-Isochrone rund 282.000 Einwohner und innerhalb der 90-Minuten-Isochrone rund 415.000 Einwohner zum Planungshorizont 2020 umfasst.

 

Zu den örtlichen Verhältnissen ist festzustellen, dass sich im Nahbereich zum beabsichtigten Standort die Schule der Franziskanerinnen Vöcklabruck mit den Schulformen Volksschule, Mittelschule und Oberstufenrealgymnasium für beide Geschlechter, die Landesmusikschule Vöcklabruck, der Gemeindekindergarten (im Haus) sowie Reit- und Klettervereine und lokale Betriebe mit verschiedenen Berufsangeboten befinden. Dieser Umstand wurde auch vom Gutachter der Gesundheit Österreich GmbH als vorteilhaft befunden.

 

Den eingereichten Projektsunterlagen ist ferner zu entnehmen, dass Synergieeffekte durch die Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhaus Vöcklabruck angestrebt werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Thematik konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs unterbleiben. Jedenfalls stellt die räumliche Nähe zum Krankenhaus Vöcklabruck einen wesentlichen Vorteil dar, da in akuten Krankheits- oder Notfällen der sich in der Rehabilitation befindlichen Kinder und Jugendlichen eine schnelle Versorgung gesichert erscheint.

 

Der geplante Standort ist auch hinsichtlich der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen günstig gelegen, weil - wie unter Punkt II.5. festgestellt - dieser Standort sowohl mit dem Auto als auch mittels öffentlicher Verkehrsmittel (zB. Bahn) gut erreichbar ist. Zudem handelt es sich bei der Inanspruchnahme von psychiatrischer Kinder- und Jugendrehabilitation um keine regelmäßig oder häufig in Anspruch genommene Leistung, sohin auch um keine allgemeinmedizinische Leistung. Deshalb erscheint auch eine Anfahrtszeit im Falle der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (zB Bahn) von mehr als 1 Stunde als zumutbar (so etwa VwGH 19.06.2007, Zl. 2004/11/0079 im Zusammenhang mit Untersuchungen mit einem Magnetresonanz-Tomographen).

 

Dem Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH ist weiters zu entnehmen, dass dieser Standort im Vergleich mit den beiden anderen vorliegenden Projekten (gemessen an der einwohnergewichteten Reisezeit) bei Betrachtung auf Ebene der gesamten Versorgungszone Nord der am günstigsten gelegene ist. Auch ist eine angemessene Entfernung zu bereits bestehenden Versorgungsangeboten gegeben, da wie unter II.5. festgestellt, Einrichtungen mit den Indikationen Kinder- und Jugendpsychiatrie in Oberösterreich ausschließlich in Linz sowie in der Stadt Salzburg bestehen.

 

Konkrete Aussagen zu den Entwicklungstendenzen in der Medizin können dem abgegebenen Gutachten nicht entnommen werden, jedoch entsprechen die beantragten 24 Betten nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls der Entwicklungstendenz in der Medizin, da auch im ÖSG 2012 ein Bedarf von 24 Betten für diese Indikation (KJP) bis zum Planungshorizont 2020 vorgesehen ist.

 

Weiters ist auch den eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen, soweit diese inhaltliche Aussagen enthalten, grundsätzlich – abgesehen von Präferenzen – zu entnehmen, dass auch seitens der Sozialversicherungsträger ein Bettenbedarf in der gegenständlich beantragten Indikation besteht. Der Landessanitätsrat führt in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 aus, dass grundsätzlich ein Bedarf an 24 Betten für die Versorgungszone Nord in der beantragten Indikation gegeben ist.

 

Begründete Hinweise bzw Fakten zur Verneinung eines Bedarfes sind den eingeholten Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger sowie des Landessanitätsrates nicht zu entnehmen. Bezugnehmend auf das Vorbringen in der Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25. September 2015, dass derzeit ein Vergabeverfahren laufe, ist anzumerken, dass dieser Umstand nach dem Oö. KAG 1997 keine Voraussetzung bzw Vorfrage darstellt und somit im Ergebnis nicht berücksichtigt werden kann.

 

Schließlich kommt auch das Gutachten für den Standort T zum Ergebnis, dass grundsätzlich ein Bedarf an den beantragten 24 Betten in der Versorgungszone Nord im Rahmen einer Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation besteht, sofern die anderen beiden Projekte nicht realisiert werden.

 

Eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes iSd § 5 Abs 5 Oö. KAG auf dem Gebiet der psychiatrischen Kinder- und Jugendrehabilitation durch die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Projektes ist unzweifelhaft zu bejahen, weshalb im Ergebnis der beantragte Bettenbedarf somit gegeben ist.

 

IV.4. Wie unter Punkt II.5. festgestellt, ergibt sich aus dem ÖSG 2012 ein Bedarf von 24 Betten für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation für die Versorgungszone Nord (Oberösterreich und Salzburg). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bedarfsprüfung nicht auf politische Grenzen einzuschränken ist, womit eine Vorgabe des Bettenbedarfes für die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg zulässig ist (vgl VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0049 mwN).

 

Der ÖSG 2012 ist die verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur. Gleichzeitig beinhaltet der ÖSG die Rahmenplanung für Detailplanungen auf regionaler Ebene (Regionale Strukturpläne Gesundheit auf Ebene der Bundesländer – RSG). Eine Umsetzung der verfahrensgegenständlich relevanten Planungen des ÖSG (Detailplanungen) im Rahmen des RSG durch das Land Oberösterreich ist bis dato nicht erfolgt.

 

§ 5 Abs 5 Oö. KAG normiert jedoch, dass für sonstige bettenführende Krankenanstalten ein Bedarf gegeben ist, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des ÖSG hinsichtlich näher bezeichneter Punkte eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann.

Diese Anknüpfung an den ÖSG ist – auch bei künftigen Weiterentwicklungen und Änderungen dieses Planes – zulässig und ist somit der Bedarf von 24 Betten für psychiatrische Kinder- und Jugendrehabilitation verbindlich festgelegt (vgl VfSlg 18.730/2009 unter Hinweis auf VfSlg 17.232/2004: Anknüpfung an den ÖSG bedeutet keine dynamische Verweisung auf Rechtsakte einer anderen Rechtssetzungsautorität). Die Planungsmethoden und Ergebnisse sind für potentielle Bewerber transparent, weil sie dem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlichten ÖSG entnommen werden können.

 

Die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Spruch über die Bedarfsfeststellung war erforderlich, weil gemäß § 5 Abs 5 Oö. KAG 1997 der Bedarf „unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)“ zu beurteilen und demnach für die gegenständliche Indikation KJP mit 24 Betten in der Versorgungszone Nord beschränkt ist. Da dieser begrenzte Bedarf grundsätzlich auch für andere Standorte bestehen und in einem nicht der Kognition des erkennenden Gerichts unterliegenden Verfahren auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung realisiert werden kann, ist zu beachten, dass nach Ausschöpfung der im ÖSG vorgegebenen Bettenzahl durch die rechtskräftige Erteilung einer entsprechenden Errichtungsbewilligung jeder weitere Bedarf für die gesamte Versorgungszone Nord entfällt. Die Bedarfsbegrenzung im ÖSG hat demnach zwingend die Feststellung des Bedarfs unter Vorschreibung einer auflösenden Bedingung zur Folge, wonach der Bedarf wegfällt, soweit die vorgegebene Zahl von 24 Betten durch Errichtungsbewilligungen anderweitig ausgeschöpft wurde.

 

Dafür spricht auch, dass gemäß § 5 Abs 1 und 2 Oö. KAG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine geplante Krankenanstalt besteht, wenn die dort umschriebenen Voraussetzungen (wie der Bedarf) erfüllt sind. Wäre zwischenzeitlich der Bedarf von 24 Betten anderweitig ausgeschöpft worden, könnte sich die Bfin ohne Vorschreibung einer auflösenden Bedingung im Errichtungsbewilligungsverfahren dennoch auf die Bedarfsvorabfeststellung des Landesverwaltungsgerichts und damit die Erfüllung dieser Voraussetzung für eine Errichtungsbewilligung berufen, obwohl zu diesem Zeitpunkt nach dem Erreichen der Bedarfsbeschränkung im ÖSG der Bedarf nicht mehr bejaht und positiv festgestellt werden dürfte.

 

Eine Bedingung wird neben Auflagen und Befristungen als Nebenbestimmung betrachtet. Nebenbestimmungen sind jedenfalls zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Im Oö. KAG 1997 ist lediglich die Erteilung einer Errichtungsbewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen ausdrücklich vorgesehen (vgl § 5 Abs 6). In der Lehre wird jedoch angenommen, dass Nebenbestimmungen auch dann zulässig sind, wenn sie mit dem Sinn der Hauptentscheidung, insbesondere in Hinblick auf die bei der Erlassung des Bescheids zu schützenden rechtlichen Interessen, in untrennbarer Weise verbunden sind (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 413/2).

 

Dies trifft verfahrensgegenständlich zu, da gemäß § 5 Abs 2 Oö. KAG 1997 der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt auch im Hinblick auf die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen ist. Da grundsätzlich nach dem Oö. KAG 1997 ein Bedarf für mehrere Projektswerber bestehen kann und erst durch den (auch Veränderungen unterworfenen) ÖSG eine (dynamische) Beschränkung durch Angabe einer Bedarfsgrenze erfolgt, war die Vorabfeststellung des Bedarfs unter einer auflösenden Bedingung jedenfalls erforderlich. Somit lässt sich die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Bedingung bereits aus der Wendung „unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG)“ im § 5 Abs 5 Oö. KAG 1997 ableiten.

 

IV.5. Hinsichtlich der zusätzlich beantragten 5 bis 10 Therapieplätze für ambulante Rehabilitation ist dem ÖSG zu entnehmen, dass sich im Bereich der ambulanten Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen nur ein geringer Bedarf an Therapieplätzen ergibt, die in wirtschaftlich und medizinisch sinnvoller Form nur sehr eingeschränkt zu realisieren sein würden.

 

Der Gutachter der Gesundheit Österreich GmbH kommt zum Ergebnis, dass sich dieser Bereich der Möglichkeit einer sinnvollen Bedarfsprüfung entzieht.

 

Die Bfin hat diesbezüglich – trotz Übermittlung des Gutachtens und der Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme – keine weiteren Ausführungen zur Begründung des Bedarfs erstattet. Dies obwohl ein Bedarf bei ambulanten Therapieplätzen nach dem Gutachten – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt in Betracht kommt und dann in Bezug auf die wirtschaftliche und medizinische Sinnhaftigkeit einer besonderen Begründung bedarf.

 

Aufgrund der derzeit negativen fachlichen Beurteilung (welche sich auch bei der nächsten Evaluierung des ÖSG ändern kann) war somit dem Antrag hinsichtlich der Therapieplätze für eine ambulante Rehabilitation nicht stattzugeben.

 

 

V. Im Ergebnis war dem Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs hinsichtlich der beantragten Betten stattzugeben und im Entscheidungszeitpunkt festzustellen, dass der beantragte Bedarf für die Errichtung einer Sonderkrankenanstalt für psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche mit 24 Betten am Standort  T, in der Versorgungszone 3 (Nord) besteht, wenn und soweit die nach dem ÖSG vorgegebene Bettenzahl für den sog. RIG-Cluster Mx Health mit den Indikationen ESP und KJP (welcher sich bei der nächsten Evaluierung des ÖSG auch ändern kann und insoweit dynamisch zu sehen ist) nicht durch eine Errichtungsbewilligung einer anderen (Sonder-) Krankenanstalt in der Versorgungszone Nord verbraucht wird.

 

Hinsichtlich der beantragten ambulanten Therapieplätze war dem Antrag nicht stattzugeben und festzustellen, dass der Bedarf nach Einrichtung von 5 bis 10 ambulanten Therapieplätzen für die psychiatrische Rehabilitation für Kinder und Jugendliche am Standort  T, (derzeit) nicht besteht.

 

 

 

 

VI. Kostenvorschreibung:

 

Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Landesverwal­tungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg cit sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Aus­nahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrecht­lichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan­genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Barauslagen; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.

 

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

 (1)    Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachver­ständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2)    Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Betei­ligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Die belangte Behörde hat die Kosten für das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH zum Bedarf an der beantragten Sonderkrankenanstalt vom 20. Juni 2014 nach Rechnungslegung vorerst beglichen. Diese der belangten Behörde erwachsenen Aufwendungen stellen Barauslagen im Sinne des § 76 AVG dar, für die gemäß § 76 Abs 1 leg cit die Bfin aufzukommen hat.

 

Der voraussichtliche Kostenaufwand für die Erstellung des Gutachtens zum Bedarf durch die Gesundheit Österreich GmbH wurde der Bfin vorab mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht und wurde dagegen kein Einwand erhoben.

 

Die Barauslagen in der Höhe von 2.000 Euro waren somit der Bfin spruchgemäß vorzuschreiben.

 

 

VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu lösenden Rechtsfragen fehlt. Zum einen liegt – soweit ersichtlich – keine Judikatur zu der Frage vor, ob eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft auch bei verschiedenen Zuständigkeiten zu bilden ist und somit bei mehreren Bewerbern eine inhaltliche Abwägung stattzufinden hat. Zum anderen fehlt eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Vorabfeststellung des Bedarfs unter einer auflösenden Bedingung möglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß