LVwG-600765/7/SE/CG

Linz, 12.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin       Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn G H, X, P/B, vom 1. März gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom
19. Februar 2015, GZ. VerkR96-239/7-2014, wegen Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h auf der Kremstalstraße in Traun,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Herrn G H, X, P (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 19. Februar 2015, GZ: VerkR96-239/7-2014, zur Last gelegt, er habe am 17. August 2013 um 17:37 Uhr in der Gemeinde Traun, Kremstalstraße Höhe Schloss Traun in Fahrtrichtung stadtauswärts, den PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit  von 30 km/h um 17 km/h überschritten.                                                                                                                                                    

 

Der Beschwerdeführer habe daher § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 30,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, verhängt wurde.

 

I.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 1. März 2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

II.          Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Traun vom 26. Mai 2008, GZ: PA 1114/482/08, welche der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsstraftat zu Grunde liegt, entstanden.  

 

Mit Antrag vom 22. Juli 2015 begehrte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher beim Verfassungsgerichtshof, die genannte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

 

 

III.           Mit Erkenntnis vom 19. November 2015, GZ: V 54/2015-7, V 104/2015-8, V 107/2015-7, V 112-113/2015-8, V 119-120/2015-8, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Traun vom 26. Mai 2008, GZ: PA 1114/482/08 als gesetzwidrig auf und sprach weiters aus, dass die Aufhebung mit 30. Juni 2016 in Kraft tritt.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV. 1. Die einschlägige Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lautet in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

 

㤠20. Fahrgeschwindigkeit.

 

(1)        ………..

 

(2)        Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“

 

 

IV. 2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die durch Zonenbeschränkung d.h. durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Traun vom 26. Mai 2008, GZ: PA 1114/482/08, in tatörtlichem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten zu haben.

 

Wie oben dargelegt, wurde die in Rede stehende Verordnung mit Wirkung vom 30. Juni 2016 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Gemäß Art. 139 Abs. 7, letzter Satz, B-VG ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden. Da es sich bei der hier verfahrensgegenständlichen Rechtssache um einen Anlassfall handelt und die Aufhebung des Verfassungsgerichtshofes damit ex post wirkt, ist davon auszugehen, dass im dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitpunkt die in Rede stehende Verordnung keine Wirkung entfaltet.

 

Maßgeblich für die Beurteilung der Verwaltungsstrafsache ist daher einzig § 20 Abs. 2 StVO 1960. Demzufolge „darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h“ fahren. Der Beschwerdeführer hat – dem Tatvorwurf zufolge – sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 47 km/h gelenkt. Eine Überschreitung der genannten Bestimmung ist daher zu verneinen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG einzustellen.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da über die Auslegung der Bestimmung, auf welche sich die Abweisung stützt (§ 20 Abs.2 StVO 1960), vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und die Frage ob das in Rede stehende Verhalten des Beschwerdeführers unter die genannte Bestimmung zu subsumieren ist, nicht der Verallgemeinerung zugänglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer