LVwG-650479/31/Bi

Linz, 02.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau L G, vertreten durch Frau R P, vom 16. September 2015, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 3. September 2015, VerkR21-65-2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. Dezember 2015 sowie nachfolgenden Erhebungen samt Parteiengehör

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bedingt geeignet ist, eingeschränkt auf Fahrten im örtlichen Umkreis von 25 km vom Wohnsitz (Code 05.02) und Fahrten bei Tag (Code 05.01), keine Fahrten auf Autobahnen (Code 05.07).  

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 iVm Abs.4 1.Satz und 25 Abs.1 und 2 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Gmunden am 28.2.1964 zu LNr.20.865 – für die Klassen AM, B und F wegen mangelnder gesund­heitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, dh ab 8. September 2015, entzogen. Weiters wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 8. September 2015.

 

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 1. Dezember 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf und ihrer Vertreter R und Ing. K P, verbunden mit einer Beobachtungsfahrt durch den technischen Amtssachverständigen Ing. G L, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt.

Anschließend wurde die ergänzende verkehrspsychologische Stellung­nahme zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vom 5. Jänner 2016 vorgelegt und auf dieser Grundlage das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG vom 26. Jänner 2016, Ges-2015-257108/4-Wim/Pa, Dris E W, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, eingeholt sowie Parteiengehör gewahrt.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie sei seit 1964 im Besitz einer Lenkberechtigung und lenke mehrmals pro Woche einen Pkw, meist in das Ortszentrum von Roitham. Sie fahre seit Erlangung der Lenkberechtigung unfallfrei, stets rücksichtsvoll und mit moderater Geschwindigkeit und sie trinke keinen Alkohol. Am 13. Jänner 2015 habe sie mit dem Wagen den Seitenspiegel eines entgegenkommenden Fahrzeuges leicht touchiert, worauf ein Entziehungs­verfahren eingeleitet worden sei. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung sei sie zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgefordert worden, habe dieser Aufforderung entsprochen und auf der Grundlage dessen sei die Lenkberechtigung mit mündlich verkündetem Bescheid entzogen worden, der dann vom LVwG als Nicht-Bescheid qualifiziert wurde. Die belangte Behörde habe aber die Rückgabe des Führescheins verweigert und mit Bescheid vom               3. September 2015 erneut die Lenkberechtigung entzogen, was für sie eine erhebliche Einschränkung in ihren täglichen Geschäften bedeute, da sie bei Erledigungen nun auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Die belangte Behörde unterlasse im Bescheid ausreichende Ausführungen dazu, inwieweit die verkehrspsychologische Stellungnahme die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gänzlich ausschließe, obwohl sie mehrmals pro Woche Kraftfahrzeuge lenke und dadurch geübt sei, durch langsames rücksichtsvolles Fahren, Beschränkung auf bekannte Routen und erhöhte Achtsamkeit Mängel in ihrer Reaktion ausgleichen könne. Das amtsärztliche Gutachten nehme darauf nicht Bezug und die Behörde habe eine individuelle Betrachtungsweise nicht vorgenommen und ihre Geübtheit nicht festgestellt, obwohl eine derartige Berücksichtigung eine „bedingte  Eignung“ zur Folge hätte haben können. Dabei hätte eine Beschränkung anstatt eines vollständigen Entzuges erfolgen können.

Sie hege außerdem verfassungsrechtliche Bedenken, ihr die Kosten von 363 Euro  für die VPU aufzuerlegen, die einen wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens darstelle und Bestandteil des AA-Gutachtens sei. Die Bezahlung des AA-Gutachtens sei normalerweise Sache der Behörde; § 23 FSG-GV treffe eine abweichende verfahrensrechtliche Regelung. Da es sich um ein amtswegiges Verfahren handle, sei es nicht erforderlich die Kostentragungsstruktur zu verändern; es ergäben sich schwere gleichheitsrechtliche Bedenken, Art.7 Abs.1 B-VG halte sie für verletzt. Nach der Rechtslage liege die Beweislast und das hohe finanzielle Risiko bei ihr, obwohl es dafür keinen sachlichen Grund gebe, etwa eine Differenzierung zwischen einem Antragsverfahren (zB bei Ausdehnung der Lenkberechtigung) und einem amtswegigen Verfahren. Durch die Bezahlung der teuren Untersuchung, die letztlich nur zu ihrem Nachteil verwertet worden sei, seien fundamentale Parteienrechte verletzt worden, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führe zur Beeinträchtigung ihrer Mobilität und der Entzug der Lenkberechtigung beeinträchtige berechtigte Interessen in ihrer Mobilität und der täglichen Lebensführung. Die Behörde setze dem stillschweigend das öffentliche Interesse daran entgegen, dass nur geeignete Personen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen lenken, ohne dabei ihre Geübtheit zu berücksichtigen. Bis zum Vorfall sei sie unfallfrei gefahren und der Vorfall könne auch vollständig Leistungsfähigen passieren.

Da sich die Behörde nach dem Beschluss des LVwG geweigert habe, den Führerschein zurückzugeben mit Verweis auf einen zukünftigen Bescheid, sei die faktische Effizienz des Rechtsmittels nicht gewahrt. Sie sei nun bereits für mehrere Monate ohne Rechtsgrund vom Lenken von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, der Führerschein sei seit Juni rechtswidrig bei der Behörde, da die Dauer des rechtswidrigen FS-Entzuges über Gebühr verlängert worden sei. Es sei zu vermeiden, dass sie wiederum aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens in erster Instanz für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens (mit etwaiger VO-Prüfung) kein Kraftfahrzeug lenken dürfe.

Beantragt wird Bescheidaufhebung, in eventu Abänderung hinsichtlich eines Entzuges nur für die Klassen AM, A und F, in eventu örtliche und sachliche Einschränkung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung samt Beobachtungsfahrt, Einholung einer ergänzenden verkehrspsychologischen Stellungnahme zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und eines abschließenden amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die 1943 geborene Bf lenkte am 13. Jänner 2015 gegen 20.05 Uhr einen Pkw in 4654 Neydharting auf der Bad Wimsbach-Neydhartinger Straße. Nach den Angaben der Unfallgegnerin sei dieser dort ein Pkw entgegen­gekommen und sie habe äußerst rechts ausweichen müssen, da dieser auf ihrer Fahrbahnseite gefahren sei und sie sei durch das Fernlicht dieses Pkw geblendet gewesen. Es kam zur Kollision mit den Außenspiegeln. Die Bf fuhr weiter ohne anzuhalten, die Unfallgegnerin fuhr ihr nach. Während dieser Nachfahrt blieb die Bf in Stötten stehen, ließ eine Beifahrerin aussteigen, und fuhr dann heim. Die Bf gab gegenüber der Polizei an, sie sei in Richtung Roitham gefahren, habe, ebenso wie ihre Beifahrerin, die Kollision der beiden Außenspiegel wohl bemerkt, sich aber gedacht, das sei nicht schlimm gewesen und habe ihre Fahrt fortgesetzt. Die Unfallgegnerin bestätigte der Polizei gegenüber, die Bf sei während der Nachfahrt des Öfteren über die Leitlinie und auffällig langsam und unsicher gefahren.

 

Die Bf wurde vom Amtsarzt der belangten Behörde wegen der unsicheren Fahrweise („Verdacht auf Leistungsabbau“; „Probefahrt erbeten!“) zur VPU zugewiesen und hat die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 7. Mai 2015 vorgelegt, wonach sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F aufgrund deutlicher Defizite in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht geeignet ist. Eine Beobachtungsfahrt wurde bei der verkehrspsycho­logischen Untersuchung nicht durchgeführt.

 

Im Rahmen der Verhandlung wurde mit der Bf eine Beobachtungsfahrt durchgeführt und darüber vom technischen Amtssachverständigen (ASV) Ing. G L das Gutachten vom 1. Dezember 2015, Verk-210002/745-2015-Lin, erstattet. Er stellt fest, dass die Bf ein Fahrzeug in gewohnter Umgebung auf ihr bekannten Straßen verkehrssicher lenken kann; sie hat bei normalen Fahrgeschwindigkeiten und im ihr bekannten Bereich keine Probleme, würde aber bei höheren Geschwindigkeiten nur schwer zurechtkommen. Gutachterlich bestehen aus Sicht des ASV keine Bedenken beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B, wenn diese mit einer örtlichen Einschränkung und einem Fahrverbot auf Autobahnen erteilt wird. Auf dieser Grundlage wurde die Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis mit einem Radius von 25 km vom Wohnsitz (Code 05.02) und das Verbot des Fahrens auf Autobahnen (Code 05.07) für erforderlich erachtet.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme zur Bereitschaft zur Verkehrsan­passung vom 5. Jänner 2016 ist die Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Voraussetzung einer eingeschränkten Fahrerlaubnis (Code 05.02) und Verbot des Fahrens auf Autobahnen bedingt geeignet. Laut Begründung ergab sich bei der reinen Persönlichkeitsuntersuchung ein wenig offenes Persönlichkeitsbild mit eher geringer Neigung zu aggressivem Verhalten im Straßenverkehr. Es konnte nunmehr ein ausreichendes Gefahrenbewusstsein und ein beginnendes Bemühen um Selbstkritik aus den Angaben der Bf abgeleitet werden. Insgesamt ist damit die nötige Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung in ausreichendem Maß ableitbar. Empfohlen werden „zumindest jährliche Kontrollbeobachtungsfahrten zur Verlaufskontrolle“.

 

Die Amtsärztin Dr. E W führt nach Untersuchung der Bf am 10. Dezember 2015 und Einsichtnahme in die von der Bf vorgelegte FA-Stellungnahme Dris B H-W, Laakirchen, wonach die Bf aus ophthalmologischer Sicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet ist und eine fortschreitende Augenerkrankung nicht vorliegt, allerdings, wie telefonisch geklärt wurde, beim Dämmerungssehen mit Blendung nur 2 von 5 Marken positiv erkannt hat, sodass sie die Einschränkung auf Fahrten nur bei Tageslicht befürwortet, im abschließenden Gutachten nach § 8 FSG aus:

„Die Bf ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 befristet geeignet –  Nachuntersuchung mit Beobachtungsfahrt in 2 Jahren – und unter den Auflagen der örtlichen Beschränkung auf Fahrten im Umkreis von 25 km vom Wohnsitz, keine Fahrten auf Autobahnen und Fahrten nur bei Tageslicht sowie eine Kontrolluntersuchung mit Beobachtungfahrt nach 1 Jahr.“ Begründet wird dies mit dem Gutachten des verkehrstechnischen ASV, der FA-Stellungnahme Dris H-W und der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Die Bf war ursprünglich im Besitz von Lenkberechtigungen der Klassen AM, B und F, sie hat mit Mail vom 10. Dezember 2015 auf die Lenkberechtigung der Klassen AM und F verzichtet und ihre Beschwerde auf die Lenkberechtigung der Klasse B eingeschränkt.

Auf der Grundlage des abschließenden Gutachtens gemäß § 8 FSG ist davon auszugehen, dass die Bf gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu lenken, allerdings unter der Einschränkung auf einen 25 km-Bereich um ihren Wohnsitz R, wobei das Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt ist. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere den Feststellungen bei der Beobachtungsfahrt, sind bei der Bf die erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen gegeben, wenn sie in gewohnter Umgebung auf ihr bekannten Straßen, auf denen keine höheren Geschwindig­keiten erlaubt sind, ein Kraftfahrzeug lenkt.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme umfasste lediglich die Bereitschaft der Bf zur Verkehrsanpassung – die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wurden im Gutachten über die Beobachtungsfahrt beurteilt – und war eindeutig positiv. Gegenstand der Persönlichkeitsuntersuchung war insbesondere das Verhalten der Bf beim Verkehrsunfall mit Sachschaden am 13. Jänner 2015, der sich bei Dunkelheit ereignete und zu dessen Zustandekommen die Bf bei der Polizei ausgesagt hat, sie habe die Kollision der beiden Außenspiegel wohl bemerkt, aber gedacht, es sei nichts Schlimmes passiert, und die Fahrt fortgesetzt, ohne den Unfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Sie hat nie behauptet, sie habe den unmittelbar in ihrem Sichtfeld erfolgten Zusammenstoß der beiden Außenspiegel im Gegenverkehr nicht gesehen. Die Untersuchung des Dämmerungssehens mit und ohne Blendung – die der Gegenverkehrssituation im Straßenverkehr bei Dunkelheit entspricht – hat ergeben, dass sie bei Dämmerung alle 5 Marken erkannt hat, jedoch bei Blendung nur 2 von 5. Damit ist die telefonische Aussage der Fachärztin gegenüber der Amtsärztin im Hinblick auf die Einschränkung der Lenkberechtigung auf Fahrten bei Tag – das sind Fahrten im Zeitraum eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang – nachvollziehbar. 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E 2.4.2014, 2012/11/0096; 20.11.2012, 2012/11/0132; ua) ist die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG dann gegeben, wenn eine "Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigen­gutachten beruhender konkreter Sachverhalts­feststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl E 20.11.2012, 2012/11/0132, mit Hinweis auf E 24.5.2011, 2010/11/0001; 22.6.2010, 2010/11/0067, 0068; 15.9.2009, 2009/11/0084; 24.4.2001, 2000/11/0337; 13.8.2003, 2001/11/0183; 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042; 15.9.2009, 2007/11/0043; 22.6.2010, 2010/11/0067).

Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheits­zustandes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl E 20.11.2012, 2012/11/0132, mit Hinweis auf E 13.8.2003, 2002/11/0228; 25.4.2006, 2006/11/0042).

 

Demnach ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachunter­suchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Bei der Bf wurde keine sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkende „Krankheit“ diagnostiziert und schon gar nicht eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand künftig maßgeblich verschlechtern könnte, weshalb auch eine Befristung mit der Auflage einer Nachuntersuchung nicht gerechtfertigt ist. Eine Begründung für die in der verkehrspsychologischen Stellungnahme enthaltene „Empfehlung“ einer Beobachtungsfahrt in einem Jahr findet sich nicht, zumal die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für in ausreichendem Maß ableitbar erachtet wurde. Eine Begründung für die „Empfehlung“ findet sich weder aus augenfachärztlicher Sicht noch in der verkehrspsychologischen Stellungnahme selbst. Die Bf hat im Rahmen des abschließenden Parteiengehörs – zutreffend – zum einen die Beobachtungsfahrt in einem Jahr nicht als „ärztliche Kontrolluntersuchung“ im Sinne des § 1 Z5 FSG-GV zu deuten vermocht und außerdem die Zuständigkeit des Verkehrspsychologen für einen solchen Ausspruch bezweifelt; dem ist nichts entgegenzuhalten.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger