LVwG-150799/4/MK/WFu

Linz, 12.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Vizepräsident Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Ing. Mag. M R, vertreten durch G K L Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg a. d. Donau vom 29.06.2015, GZ. 131/9-W-2014/15-En, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Datum vom 19.07.2013 beantragte Herr H W (im Folgenden: Bw) die Baubewilligung für den Umbau des Objektes auf der Liegenschaft A-D, für sieben Wohnungen, Büros und einer Dreifachgarage.

 

I.2. Im Zuge der mündlichen Bauverhandlung am 01.12.2014 brachte der rechtsfreundlich vertretene Anrainer Ing. Mag. M R (im Folgenden: Bf) eine schriftliche Stellungnahme ein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben gegen die Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994) verstoße, da es sich um einen Neubau handle und nicht um ein in Dorfgebieten bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude, welches zudem auch nicht erhaltenswürdig sei. Es mangle an dem grundsätzlichen Bezug zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit. Das Bauvorhaben beinhalte Büroräume, welche im genannten Gebiet nicht zulässig seien, da der Bedarf für die Wohnbevölkerung fehle. Es fehle zudem an ausreichend Parkplätzen. Des Weiteren werde, mit Verweis auf die Differenz zwischen dem vorgelegten Plan und dem Bestand in der Natur, die vorgeschriebene Bauflucht nicht eingehalten 1994 sei gesetzwidrig, da es sich um eine anlassbezogene Verordnung handle.

 

I.3. Mit Bescheid vom 10.03.2015, Zl. 131/9-W-2014/15-En, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Luftenberg a. d. Donau als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: Erstbehörde) die Baubewilligung samt Nebenbestimmungen (Auflagen) für den Einbau von sieben Wohnungen, Büros und einer Dreifachgarage im Objekt A-D.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 01.02.2000, Zl. 131/9-W-2000-En, den Zubau eines Windfanges sowie den Einbau von Wohnungen und Büros auf dem verfahrensgegenständliche Grundstück bewilligt erhalten habe.

 

Dem Bw sei mit Bescheid vom 04.06.2004, Zl. 131/9-W-2004-En, vorgeschrieben worden, dass er die Dachflächenfenster an der Nordseite im OG zu versetzen habe, da diese mit dem Bewilligungsbescheid vom 01.02.2000 nicht übereinstimmen würden, was im Instanzenzug von der Aufsichtsbehörde bestätigt wurde.

 

Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Luftenberg a. d. Donau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2009 sei zu Zl. 031/2-F-3/17-2009-Ma, sei der Flächenwidmungsplan Nr. 3 inkl. Änderung Nr. 17 beschlossen worden, welchen die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 03.06.2009, GZ. RO-R-302614/1-2009-Els, aufsichtsbehördlich genehmigt habe. Mit der rechtswirksamen Änderung sei eine Sonderausweisung iSd § 30 Abs 8 Oö. ROG 1994 für bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude im Dorfgebiet dahingehend erfolgt, dass eine Wohnnutzung bis maximal sieben Wohneinheiten für zulässig erklärt worden sei.

 

Hinsichtlich der Nachbareinwendungen wird ausgeführt, dass die Grünlandwidmung, die ohnehin nicht vorliege, keinen Immissionsschutz gewähre. Der Beschwerdeführer übersehe, dass mit dem nunmehrigen Projekt nur das Innere des Gebäudes gegenüber dem bewilligten Bestand (Bescheid vom 01.02.2000, Zl. 131/9-W-2000-En) verändert werde, weshalb ein Umbau iSd § 2 Z 40 lit. b Oö. BauTG 2013 vorliege. Dies sei zudem im Dorfgebiet zulässig, da auch das äußere Erscheinungsbild erhalten werde. Verwiesen werde auch auf eine weitere Sonderausweisung in unmittelbarer Nähe („G“). Das Orts- und Landschaftsbild werde dadurch nicht beeinträchtigt. Zudem erfülle der Umbau die Voraussetzungen des § 30 Abs 8 Oö. ROG 1994, was auch der Amtssachverständige bestätigt habe.

 

Hinsichtlich der Einwendungen betreffend den fehlenden Bedarf an Büroräumen sowie des Mangels an ausreichend Parkplätzen monierte die bescheiderlassende Behörde, dass dem Nachbarn diesbezüglich kein subjektives Recht zukomme. Bezüglich des Einwandes der Verletzung der Bauflucht wurde auf den rechtskräftigen Bescheid vom 04.06.2004, Zl. 131/9-W-2004-En, verwiesen sowie darauf, dass es sich diesbezüglich um eine entschiedene Sache („res judicata“) handeln würde.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.03.2015, in welcher der Bf begründend und im Wesentlichen wiederholend ausführt, dass das gegenständliche Projekt gegen das Oö. ROG 1994 – insbesondere die §§ 22 Abs 2, 30 Abs 8 iVm Abs 5, 6 und 7 leg.cit. - verstoße, da es sich um einen Neubau und nicht um ein im Dorfgebiet bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude handle. Es fehle bei den Büroräumen am täglichen Bedarf für die Wohnbevölkerung und zusätzlich an der Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes. Es seien zu wenige Parkplätze vorhanden, da jene des Gasthausbetriebes nicht eingerechnet werden dürften.

 

Das gegenständliche Gebäude sei im Jahr 2000 konsenslos abgerissen und neu aufgebaut worden. Nunmehr seien lediglich Wohnungen und Büros vorhanden, weshalb die Widmung Land- und Forstwirtschaft nicht mehr den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 scheide aus, da – mit Verweis auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH – ein Zusammenhang mit einem aufrechten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gegeben sein müsse. Die Erstbehörde habe jegliche Ermittlung, insbesondere Beweisaufnahme und Feststellungen im Hinblick auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterlassen, welche als Voraussetzung iSd Rsp des VwGH für eine bestimmungsgemäße Nutzung in Bezug auf landwirtschaftliche Objekte gelte und somit einen Verfahrensmangel darstelle. Jene Voraussetzungen habe der Bauwerber zudem nicht als gegeben behauptet.

 

Weiters scheide die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 deswegen aus, da bei einer Bürovermietung bzw. Nutzung des Gebäudes zu Wohn- und Geschäftszwecken nicht von einer Nebenbeschäftigung gemäß § 2 Abs 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 gesprochen werden könne, wenn jeglicher land- und forstwirtschaftliche Bezug fehle. Auch sei keine bestimmungsgemäße Nutzung von Grünland gemäß § 30 Abs 5 leg.cit. bei Mietwohnungen und Geschäftsräumlichkeiten gegeben, da jener Verwendungszweck nicht der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion iSd Rsp des VwGH diene.

 

Der Bauwerber habe, wenn man den von der Erstbehörde im Jahr 2000 erlassenen gesetzwidrigen Bescheid berücksichtige, weder mit dieser vergangenen Bauausführung begonnen, noch diese fertig gestellt, weshalb die damalige Baubewilligung iSd § 38 Oö. BauO 1994 erloschen sei. Somit habe der Bescheid aus dem Jahr 2000 keine Relevanz für das nunmehrige Verfahren.

 

I.5. Im Verfahrensgang erfolgte eine ergänzende Äußerung des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bw, welcher darauf verwies, dass beim Beschwerdeführer keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen würde. Zusammenfassend seien dem Beschwerdeführer die eingewendeten Punkte bereits im Zuge der Änderung des Flächenwidmungsplanes, mit Verweis auf die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2006 bekannt gewesen und von diesem durch Unterschrift akzeptiert worden. Es fehle daher bereits an der Antragslegitimation der Berufung.

 

I.6. Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zl. 131/9-W-2014/15-En, dem ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates zu Grunde liegt, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt.

 

Begründend wurde mit Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich augenscheinlich beim zitierten Beschluss des VfGH um ein aus dem Zusammenhang gerissenes „Subzitat“ handle, welches auf den konkreten Sachverhalt keine Anwendung finde. Auch die zitierte Entscheidung des VwGH vom 24.11.2008, Zl. 2007/05/0293, behandle nicht die gegenständliche Situation, jedoch spreche die dem Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegende Tatbestandsprüfung des § 13 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 im Zusammenhang mit der verwendungsbedingten Objektdefinition eindeutig für die Richtigkeit der Sach- und Rechtsansicht der belangten Behörde.

 

§ 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 stelle nicht auf einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern lediglich auf ein Gebäude ab. Eine Verbindung zu einem Betrieb muss nicht bestehen. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich die Sach- und Rechtslage. Festgehalten werde auch, dass nicht schlechthin ein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung bestehe, sondern nur wenn die festgelegte Widmung dem Interesse der Nachbarn diene.

 

Das Vorbringen hinsichtlich des Erlöschens der Baubewilligung aus dem Jahr 2000 sei sachlich nicht nachzuvollziehen, da mit Bescheid vom 04.06.2004, Zl. 131/9-W-2004-En, dem Bauwerber diverse Aufträge zum rechtskräftigen Bescheid vom 01.02.2000, Zl. 131/9-W-2000-En, erteilt worden seien, um den – auf Anzeige des nunmehrigen Bf – bescheidgemäßen Zustand aus dem Jahr 2000 herzustellen.

 

I.7. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 23.07.2015. Begründend wird im Wesentlich auf die bereits in der Berufung erhobenen Einwendungen und den Verstoß gegen Bestimmungen des Oö. ROG 1994 abgestellt.

 

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um einen Neubau inkl. Büroräume. Diesfalls fehle es am Bedarf für die umliegende Wohnbevölkerung. Es seien nach wie vor zu wenige Parkplätze vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe das gegenständlich konsenslose Gebäude nichts mit einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäude zu tun, weshalb die Widmung Land- und Forstwirtschaft aufgegeben worden sei. Die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung (Ortsaugenschein, ASV-Gutachten) mit jener Argumentation unterlassen.

 

Es komme weder die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 mit Verweis auf die Gewerbeordnung 1994 in Frage, noch liege eine bestimmungsgemäße Nutzung iSd Rsp des VwGH in Bezug auf § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 oder würden die vorhandenen Wohnungen Geschäftsräumlichkeiten darstellen. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass unbestimmte Gesetzesbegriffe einheitlich zu interpretieren seien und es auf den konkreten Sachverhalt der zitierten VwGH Rsp nicht ankomme.

 

Des Weiteren sei der Bescheid aus dem Jahr 2000 mangels Baubeginn bzw. Verlängerungsantrag bereits erloschen und hätte keine Relevanz für das nunmehrige Verfahren. Zusätzlich fehle es an der Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes, worüber abermals jegliche Beweisaufnahme und Feststellung unterlassen worden sei.

 

Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde hätten durch die Anwendung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 mit Änderung Nr. 17 eine gesetzwidrige Verordnung angewendet, welche gegen den Gleichheitssatz verstoße. Dies sei unter Bezugnahme auf die Rsp des VfGH verfassungswidrig, weshalb die Anregung zu einem Normprüfungsverfahren erfolge.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich der Schriftsätze des Beschwerdeführers). Zusätzlich wurden die Unterlagen für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 mit Änderung Nr. 17 (Eingang am 02.02.2016), der Nachweis über den Eingang der Beschwerde per E-Mail (Eingang am 20.10.2015) sowie aktuelle DORIS-Auszüge eingeholt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, da sich dieser widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

㤠22

Widmungen im Bauland

 

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Sinn des § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist zulässig. […]

 

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie für Gärtnereien, im Übrigen aber nur für Bauwerke und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

 

[…]“

 

㤠30

Grünland

„[…]

 

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

 

1.   die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

2.   die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

3.   bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch die gestalterische Qualität des Bestandes nicht gemindert und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; der Abbruch und der Neubau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist nur an gleicher Stelle einmalig und im untergeordneten Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig;

4.   bei Kleingebäuden (höchstens 150 bebaute Fläche), die überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen über Z 3 hinaus auch Zubauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zubauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestandes mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.

 

(7) Eine Verwendung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. Die betriebliche Verwendung gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 ist nur für nicht wesentlich störende Betriebe gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 zulässig.

 

(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen. Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.

 

[…]“

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

IV.1. Vorweg muss für das gegenständliche Verfahren festgehalten werden, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0086). Dies gilt insbesondere auch für den im Verfahren in Zweifel gezogenen rechtlichen Bestand des Bescheides vom 01.02.2000, Zl. 131/9-W-2000-En, betreffend die Bewilligung über den Zubau eines Windfanges und den Einbau von Wohnungen und Büroräumlichkeiten. Diese rechtskräftige Bewilligung wird durch das gegenständliche Änderungsvorhaben nicht berührt. Aus formalrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass dem Abänderungsantrag eine rechtskräftige Bewilligung zu Grunde liegt und es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, eine Beurteilung vorzunehmen, die nicht Gegenstand des nunmehrigen Abänderungsbegehrens ist.

 

IV.2. Auf Basis der Bestimmung des § 27 VwGVG und der dazu ergangenen Rsp des VwGH ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, die bekämpfte Verwaltungsentscheidung über den Umfang des (zulässigen) Vorbringens in einer Beschwerde hinaus zu überprüfen. Insbesondere sind Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlicher Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).

 

IV.3. Seitens des erkennenden Gerichts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die maßgeblichen Schritte zur Sonderausweisung von max. sieben Wohneinheiten iSd § 30 Abs 8 Oö. ROG 1994 eingesehen und beurteilt. Diese sind – was den Umfang der Nutzung in Relation zur Bausubstanz sowie die Beschränkung auf die beabsichtigte Wohnnutzung betrifft – inhaltlich nachvollziehbar und entsprechen grundsätzlich den raumordnungsrechtlichen Anforderungen.

 

Für das erkennende Gericht ergibt sich nach Einsicht der Unterlagen zur Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie unter Zugrundelegung der Materialen des § 30 Abs 6 ff Oö. ROG 1994 und deren Zielsetzung, dass durch die Sonderausweisung der historisch gewachsenen Struktur der Marktgemeinde Luftenberg und zugleich dem örtlichen Entwicklungskonzept Rechnung getragen werden soll.

 

Nach ständiger Rsp des VfGH kann die Änderung von Flächenwidmungsplänen an sich auch nur ein Grundstück betreffen, wenn es besondere – für die vom Gesetz umschriebenen Ziele der Raumordnung maßgebliche Merkmale – aufweist (vgl. Neuhofer, Oö. Baurecht I7 § 36 Rz. 2). Es ergeben sich sohin für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken hinsichtlich der vollzogenen Sonderausweisung, zumal diese auch im Einklang mit den Planungszielen der Gemeinde (Erhaltung des Dorfgebietes) steht.

 

Hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes verweist bereits die Erstbehörde auf eine weitere, in unmittelbare Nähe vollzogene Sonderausweisung eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes auf max. sieben Wohneinheiten – lautend auf „G“ – weshalb das erkennende Gericht keine diesbezügliche Verletzung zu erkennen vermag. Auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten Argumentation besteht eine sachliche Begründung.

 

Darüber hinaus wurde die gegenständliche Verordnung – Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 (Änderung Nr. 17) – mit Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 03.06.2009, GZ. RO-R-302614/1-2009-Els, genehmigt und ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass die gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Sonderausweisung des hier relevanten Grundstückes im Einklang mit § 36 Abs 2 Oö. ROG 1994 steht und sah sich nicht veranlasst, iSd § 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 B-VG einen Antrag an den VfGH auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes zu stellen.

 

IV.4. Das vorliegende Grundstück weist die Widmung „Dorfgebiet“ samt Sonderausweisung mit max. sieben Wohneinheiten auf. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, hat ein Nachbar nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes. Allerdings hat er dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, insbesondere wenn diese Immissionsschutz gewähren (vgl. VwGH 29.04.1997, Zl. 96/05/0210).

 

Aus den Einreichunterlagen ist zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht um die [Neu-]Errichtung eines [freistehenden] Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen [...] gemäß § 22 Abs 2 erster Satz Oö. ROG 1994 handelt, welches auch im Wohngebiet (Abs 1) errichtete werden dürfte, sondern um eine Maßnahme nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung, also um die [geänderte] Verwendung eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes für Wohnzwecke [...] unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 6, wonach auf der Grundlage der Z 3 dieses Abs 6 grundsätzlich auch der beabsichtigte Abbruch und Neubau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zulässig ist.

 

§ 22 Abs 2 Oö. ROG 1994 normiert nun einen konkreten Immissionsschutz nicht in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sondern [nur] hinsichtlich jener Bauten und Anlagen, die darüber hinaus im Dorfgebiet zulässig sind, was sich aus der Verknüpfung der Zulässigkeit dieser Bauten mit der Zulässigkeit im „Wohngebiet“ ergibt (vgl. VwGH 13.12.2011, Zl. 2009/05/0255). Unabhängig von der Beurteilung der konkreten bautechnischen Möglichkeiten und Schranken im Zusammenhang mit einer möglichen zweckgeänderten Verwendung eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes ist es hinsichtlich des Immissionsschutzes von entscheidender Bedeutung, dass ein solches Vorhaben im Dorfgebiet nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht (mehr) von dieser materiellen Verknüpfung mit den im „Wohngebiet“ zulässigen Bauwerken und Anlagen umfasst ist, sondern dafür der inhaltliche Bezug zur Widmungskategorie „Grünland“ hergestellt wird [arg.: „Darüber hinaus ... unter den Voraussetzungen des § 30 Abs.6 ...“].

 

Damit aber entfällt bei derartigen Bauvorhaben auch in der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ der Immissionsschutz zugunsten der Nachbarn, denen in weiterer Folge auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Voraussetzungen des § 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 zukommt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu IV.2. ist daher eine nähere Beurteilung der Frage, ob es sich bei den eingereichten Baumaßnahmen um einen Um-, Zu- oder Neubau und in welchem Umfang handelt, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Beschwerde obsolet. Gleiches gilt für die Fragen der Erhaltungswürdigkeit des Gebäudes oder der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, wobei gerade diese Interessensaspekte – welche nach der Intention des Gesetzgebers regelmäßig ausschließlich als (öffentlicher) „Auftrag“ an die rechtsanwende Behörde zu verstehen sind – die Richtigkeit der obigen Ansicht untermauern.

 

Auch die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn und begründen keine subjektiven-öffentlichen Rechte, weshalb dieser Einwand ebenso unberücksichtigt zu bleiben hatte (vgl. u.a. VwGH 27.08.1996, 96/05/0006) wie die Beurteilung der Zulässigkeit weiterer Verwendungszwecke.

 

Die (oben bereits angesprochene) Absicht des Gesetzgebers in Bezug auf § 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 bestand anhand der Materialien darin, dem nicht vorhersehbaren Ausmaß der Auflassung landwirtschaftlicher Betriebe wirksam entgegenzutreten und den künftigen Bestand sowie die Erhaltung der Bausubstanz land- und forstwirtschaftlicher Gebäude für reine Wohn- oder auch Gewerbezwecke sicherzustellen. Gleichzeitig war beabsichtigt, Eingriffe in die gewachsene Kulturlandschaft zu verhindern. Dieser Möglichkeit sollte unter Berücksichtigung der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde mittels Sonderausweisung nachgekommen werden (AB Beilage 340/1993, XXIV GP).

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde in Ermangelung der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Unabhängig davon legen die tatsächlich durchgeführten baulichen Maßnahmen vor dem Hintergrund der Kriterien des § 30 Abs 6 Oö. ROG 1994 aber eine genauere diesbezügliche Auseinandersetzung objektiv nahe. Im Sinne der obigen Ausführungen kann dies – da dem Regulativ der Gemeindeaufsicht vorbehalten – aber im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht stattfinden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 27. Juni 2017, Zl.: E 559/2016-19