LVwG-850327/40/Re - 850330/2

Linz, 18.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerden von

1.   Frau E W-I, W, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M I, x, W,

2.   Herrn M P, x, V,

3.   Herrn Dr. H N und

4.   Herrn G N,

beide x, B V,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom
9. Jänner 2015, GZ: Ge20-46-308-02-2015, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 77 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
23. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Anlässlich der Beschwerden des Herrn M P, des Herrn
Dr. H N und des Herrn G N wird der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 VwGVG insofern abgeändert, als nachstehender Inhalt der Betriebsbeschreibung (Anlagenbeschrei­bung) wie folgt konkre-tisiert wird:

 

1. Die nördlich der Betriebsanlage und somit zur südlichen Grund­grenze der Beschwerdeführer projektierte Lärmschutzwand wird nicht nur bis zum Beginn des Grundstückes Nr. x,
EZ x, KG V, sondern auch entlang der gemein­samen Grund­grenze bis zum Ende des Betriebsgrundstückes Parzelle Nr. x, KG V, ausgeführt.

 

2. Die unter „Freiflächennutzung“ angeführten Stellplätze von Kraftfahrzeugen im Freien werden wie folgt konkretisiert:

-     Insgesamt 103 KFZ(PKW-)Kundenparkplätze, davon 96 im Freien im südöstlichen Areal und 7 im westseitigen Anlie­ferungs- und Abholbereich; im letztgenannten Anlieferungs- und Abholbereich befinden sich auch die Abstellmöglichkei­ten für 3 Klein-LKW für Selbstabholer.

 

 

II.      Zur Beschwerde von Frau E W-I, W, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M I, W, wird das Verfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. und II.:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit dem Bescheid vom
9. Jänner 2015, GZ: Ge20-46-308-02-2015, über Antrag der A E- und V GmbH, X, W, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der im Befund der Verhandlungsschrift vom 26. November 2013 festgehaltenen Beschreibungen sowie der zitierten Anlagenbeschreibung die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines 3-geschoßigen Möbelmarktes (M) mit zwei Verkaufs­ebenen und einer Lagerebene samt den erforderlichen Nebenanlagen, wie Büro- und Haustechnikräume, KFZ-Stellplätze im Freien etc., am Standort X, V, Grundstück Nr. x, EZ x, KG V, und Grundstück Nr. x, EZ x, KG W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 26. November 2013, der schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen für Verkehr, Brandschutz und Gewerbe­technik, der gutachtlichen Stellungnahme der medizinischen Amtssachverstän­digen vom 29. November 2013, der Stellungnahme des Vertreters des Arbeits­inspektorates V, des ergänzend eingeholten Gutachtens der luft­technischen Amtssachverständigen vom 23. September 2014 sowie der ergänzenden medizinischen gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2014, würden durch die Errichtung und den Betrieb des 3-geschoßigen Möbelmarktes bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträch­tigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5
GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt.

 

Zu einzelnen Nachbareinwendungen wurde unter anderem ausgeführt, dass Ein­wendungen betreffend die Verordnung von Verkehrszeichen keine subjektiv öffentlichen Einwendungen im Sinne der GewO 1994 darstellen, Bedenken betreffend die Höhe der projektierten Halle das Bauverfahren betreffen und darüber dort abzusprechen sei, eine Wertminderung von Anrainergrundstücken auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde, zur Lärmsituation ein schalltechnisches Projekt vorliege und diesbezüglich der gewerbetechnische Amtssachverständige Stellung bezogen habe, eine Erhöhung der Lärmschutzwand, auch wenn sie lärmtechnisch nicht zwingend erforderlich wäre, errichtet werde und eine gut­achtliche Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen eingeholt worden sei, wonach es sich im gegenständlichen Fall bereits um eine stark lärmbelastete Örtlichkeit handle und das Gebäude samt Schallschutzwand eine Verbesserung der Lärmsituation herbeiführe, weshalb eine Gesundheitsgefähr­dung oder eine gesundheitliche Schädigung durch das Projekt nicht zu erwarten sei.

Zu den Einwendungen betreffend KFZ-Abgase/Feinstaub verweist die belangte Behörde auf die im ergänzenden Ermittlungsver­fah­ren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik sowie für Humanmedizin, wonach in Bezug auf KFZ-Abgase bzw. Feinstaub sowohl im Bereich des Betriebsgeländes als auch im Bereich der Nachbarliegenschaften lediglich eine irrelevante Zusatz­belastung möglich ist und daher eine IG-L-Grenz­wertüberschreitung ausgeschlos­sen werden kann.

Einsichtmöglichkeit in das Nachbargrundstück sei darüber hinaus keine zulässige Einwendung und würde Hintergrundmusik und Werbedurchsagen im Freien nicht stattfinden. Ein Lichtband an der Gebäudeaußenseite würde nicht errichtet werden, Einwendungen wegen Bauplatzbewilligung, Flächenwidmung und Raum­ordnung seien keine zulässigen Einwendungen, wie auch die Forderung nach einem Verfahren nach dem UVP-G 2000. Einwendungen betreffend Beeinträch­tigung zur Nachtzeit seien nicht relevant, da An- und Ablieferungen jeweils maximal bis 20.00 Uhr stattfinden würden. Betreffend Versickerung i.Z.m. Ver­kehrs- und Manipulationsflächen sei bereits ein wasserrechtliches Verfahren abgeschlossen und liege ein bewilligter Konsens vor. Die Stellplätze seien nach dem Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausreichend.

Die belangte Behörde weist darauf hin, dass Sachverständigengutachten vor­liegen und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem vollständigen schlüssigen Gutachten nicht mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden kann (Vwslg 14.370 A/1995, VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Ein derartiges gleich­wertiges Sachverständigengutachten wurde von den Parteien nicht vorgelegt.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 9. Jänner 2015, GZ: Ge20-46-308-02-2015, haben innerhalb offener Frist die Nachbarn E W-I, W, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M I, W, mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2015, M P, V, mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 sowie Dr. H N und G N, beide B V, mit gemeinsam unterfertigtem Schriftsatz vom 13. Februar 2015 Beschwerde erho­ben.

 

2.1. Die Beschwerdeführerin E W-I hat darin zunächst vorge­bracht, dass die entlang der nördlichen Betriebsgrundstücksgrenze geplante Lärmschutzwand nicht bis zu ihrem Grundstück geplant und daher eine Ver­längerung derselben unerlässlich sei, außerdem diese in einer Höhe von durch­gehend 3 m zu errichten sei. In diesem Falle habe sie sich bereit erklärt, auf eine Beschwerde zu verzichten bzw. den Bescheid nicht anzufechten. Die Lärmschutz­wand müsse entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, beginnend von der LKW-Zufahrt im östlichen Bereich bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Grund­stückes Nr. x, also bis zur Grenze zum Grundstück Nr. x, in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene, also über dem bestehenden Gelände, errichtet werden. Weiters wird vorgebracht, dass die Rechtsgrundlagen für das Bauansuchen (Flächenwidmungsplan, Bauplatzbewilligung etc.) rechts- und ver­fassungswidrig seien. Aufgrund des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2001, Änderung Nr. 4.65, sei die Bewilligung des Bauansuchens rechtlich nicht möglich. Der Flächenwidmungsplan unterlasse rechtswidrig für das Aufeinanderprallen von Wohngebiet und Gebiet für Geschäftsbauten die Festlegung der Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes. Das Raumordnungsprogramm sei rechtswidrig und im Raumordnungsverfahren und Flächenwidmungsplanänderungsverfahren seien die Anrainerinteressen nicht ausreichend geprüft und beachtet worden. Eine Grundlagenforschung, eine Umwelterheblichkeitsprüfung, ein Umweltbericht und eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung seien nicht erfolgt. Die Bauplatzbewilligung habe die Kriterien des § 5 Bauordnung unbeachtet gelassen und sei aufzuheben. Durch das Bauprojekt komme es zu einer Entwertung der Anrainerliegen­schaften, weshalb Schadenersatzansprüche und Amtshaftungsansprüche vorbe­halten werden. Die Größe des Bauvorhabens bringe unzumutbare und nicht ortsübliche Immissionen mit sich und würde dies zu einer unzulässigen Einschränkung der Benützbarkeit der Liegenschaften führen. LKW-Nachtanliefe­rungen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr seien unzumutbar und gesundheitsgefähr­dend. Das Bauprojekt berge die Gefahr von Hangrutschungen und die Anhebung des Grundwasserspiegels, der Überschwemmung von Kellern und Verschmutzung des Grundwassers. Lautsprecherdurchsagen seien unzulässig, Verfinsterung und Beschattung wären unzumutbar für Pflanzen, Tier und Mensch, es seien Feststel­lungen des Sachverständigen erforderlich. Unzumutbar seien Lärmbelästigungen durch LKW mit Anhängern und Rückfahrwarnern, Wendemanöver mit Licht, Türen­schlagen, Hupen und sonstigen Geräuschen sowie durch das Zufahren und die Benützung der Stellplätze, das Ein- und Ausfahrgeräusch, Reversieren etc. Hinzu würden Betriebsgeräusche der Anlage kommen. Zwei Messungen seien nicht ausreichend, eine Beurteilung des medizinischen Sachverständigen sei vorzunehmen. Ein Augenschein werde vorzunehmen sein. Der projektierte Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze und die Gebäudehöhe seien unzulässig angesichts des Einzelfalles. Dies entspreche nicht dem Bautechnik­gesetz. Ohne Beweissicherung sei das Bauprojekt nicht durchzuführen. Die Ver­kehrslage im Kreuzungsbereich sei für das Projekt unzureichend. Eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaft werde durch die Bewilligung des Ansuchens wesentlich beeinträchtigt. Die Frage der Eigentumsgefährdung sei unrichtig rechtlich beur­teilt worden. Die bereits eingebrachte Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 enthalte alle wesentlichen Fragen und würde zur Beschwerde erhoben. Diese Ausführungen werden wiederholt dargelegt.

 

2.2. Der Beschwerdeführer M P bekämpft den zitierten Bescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, zu Unrecht habe sich die Gewerbebehörde mit Fragen der Lage der Betriebsanlage nicht auseinandergesetzt. Dem Großteil der unterhalb des geplanten 4-geschoßigen Möbelmarktes gelegenen Siedlung werde die Möglichkeit genommen, solare Energie in jedweder Form zu nutzen. Ein sinn­voller Wirkungsgrad bestehe durch die extreme Höhe nur bei Sonnenhöchststand im Sommer, dies unter Hinweis auf § 31 Oö. Raumordnungsgesetz (ROG). Weiters sei zu Unrecht der Einwand der Wertminderung nicht berücksichtigt worden, obwohl eine sinnvolle Nutzung der Wohnhäuser wesentlich beeinträch­tigt werde, dies unter Hinweis auf § 1 Oö. ROG. Die Größe und Höhe des Objektes entspreche nicht der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des Lebens­raumes der Siedlungsbewohner. Fragen des Lärmschutzes seien nicht richtig entschieden worden, vom Sachverständigen werde übersehen, dass zwei Messpunkte alleine an den nördlichen Gebäudeecken für die Beurteilung der gesundheitlichen Folgewirkungen nicht ausreichen. Die Messpunkte seien zum Nachteil für die Anrainer gewählt worden, da sie in die Lärmschneise zur X hin messen. Ein höherer Baukörper als der bis zu 2014 beste­hende werde die Schallreflexionen der Westbahn erhöhen. Im schalltechnischen Gutachten sei die Westbahn nicht erwähnt. Für die medizinische Beurteilung sei ein Augenschein durch die medizinische Sachverständige mit Hörprobe vorzuneh­men. Dies unter Einsatz von Groß-LKW für die Anlieferung. Das Argument der Lärmreduktion durch das Gebäude sei unbegründet und beruhe auf unrichtigen und unvollständigen Annahmen. Die Berechnung der Dauerschallpegel bis
18.00 Uhr sei nicht ausreichend, es seien jedenfalls die Werte bis 21.00 Uhr auf Niveau der x im Ist-Zustand zu messen und zugrunde zu legen. Vorliegende Gesundheits- und Lärmschutzgutachten vermögen den angefoch­tenen Bescheid nicht zu decken. Die Berechnungen der Auswirkungen des Schalles entsprächen nicht den Tatsachen, weil hier der angebliche Dämmwert der Schallschutzwand bereits eingerechnet sei. Jegliche Emission sei für das angrenzende reine Wohngebiet unzumutbar. Eine LKW-Anlieferung bis 20.00 Uhr und Samstag sogar bis 15.00 Uhr sei für reines Wohngebiet unzumutbar. Schallquellen wurden nur einzeln erwähnt, eine Aufsummierung aller sei nicht erfolgt. Ohne Beachtung blieben auch Einwendungen betreffend Sonnenentzug, Belichtungsstörung und deren Auswirkungen sowie Unbenützbarkeit der Gärten im Sommer. Schließlich wären raumordnungsrechtliche und bauordnungsrecht­liche Voraussetzungen abzuwarten. Beantragt werde die Abweisung des Ansuchens oder die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens.

 

2.3. In ihrem gemeinsam unterfertigten Beschwerdeschriftsatz vom
13. Februar 2015 bringen die Beschwerdeführer Dr. H N und G N zusammengefasst vor, zwischen der Lage ihres Objektes und dem geplanten Projekt befinde sich eine 10 m hohe Steilböschung und handle es sich um eine sogenannte Konfliktzone. Nach den Bestimmungen des ROG seien größere Mindestabstände festzulegen. Die Flächenwidmungsplanänderung stehe mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept in Widerspruch bzw. widerspreche den Vorschriften des ROG und des Flächenwidmungsplanes. Dies sei von der Gewerbe­behörde als Vorfrage zu beachten. Die bereits 2012 gestellte Anregung zur Erlassung eines Bebauungsplanes werde wiederholt, weiters die Anträge und Anregungen auf Aufhebung von Bauplatzbewilligung, Flächenwidmungsplanände­rung, Raumordnungsprogramm sowie Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 111/2006, infolge von Anlasswidmung und Einzelfallgesetzgebung. Zu Unrecht sei der Einwand der Wertminderung nicht berücksichtigt worden und liege nicht bloß eine Minderung des Verkehrswertes vor, sondern ein Ausschluss von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wohnhauses und eines Gartens zu Erholungszwecken. Durch Entzug von Licht, Sonne und Belüftung werde der Pflanzenwuchs, insbesondere das Ziehen von Obst und Gemüse etc., ausge­schlossen. Dies sei nach der Judikatur zu berücksichtigen, weil eine sinnvolle Nutzung der Wohnhäuser wesentlich beeinträchtigt werde. Um die sinnvolle Nutzung nicht zu beeinträchtigen, hätten die Vorschriften der Raumordnung und des örtlichen Entwicklungskonzeptes beachtet werden müssen. Kritisiert wird darüber hinaus die Beurteilung der Lärmsituation, die Frage des Lärmschutzes sei nicht richtig entschieden, Messungen ergäben ein der Besonderheit der Örtlich­keiten nicht entsprechendes Bild. Unterblieben sei die gemäß Umweltbun­desamt vorzunehmende flächenbezogene Messung und Berechnung. Die Werte würden über denen von Umweltbundesamt und ÖNORM S 5021 der Kategorie 2 für Wohngebiete liegen. Die zu erwartenden Spitzenpegel würden jedenfalls über den rechtlich nicht möglichen Spitzenpegeln liegen. Fahrbewegungen bei LKW-Anlieferung und Selbstabholung seien nicht ermittelt. Die Angabe, dass der Planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL 3 eingehalten werde, stelle keine Befundung bzw. Beurteilung durch den Amtssachverständigen dar. Die Errech­nung der betriebsbedingten Emissionen sei nicht überprüft und beurteilt. Für Rück­fahrwarner seien Emissionen nicht dargestellt und beurteilt worden. Zwei Messpunkte allein würden nicht ausreichen. Die Wahl der Eckpunkte sei nicht auf ihre Tauglichkeit beurteilt worden. Spitzenpegel und Basispegel seien unrichtig zum Nachteil der Anrainer ermittelt worden, weil der natürliche Schall­schutz durch den Abhang und die Geländeformation außer Acht gelassen wurde. Ein notwendiger Augenschein mit Messungen, Hörproben und Erörterung im Beisein der Parteien sei nicht durchgeführt worden und werde beantragt. Die Berechnung der Dauerschallpegel bis 18.00 Uhr sei nicht ausreichend, es seien jedenfalls die Werte bis 21.00 Uhr zu messen und zugrunde zu legen. Das Argument der Lärmreduktion durch das Gebäude sei unbegründet und beruhe auf unrichtigen und unvollständigen Annahmen. Berechnungen der Auswirkungen des Schalles entsprächen nicht den Tatsachen, weil der Dämmwert der Schall­schutzwand bereits eingerechnet sei. Das schalltechnische Gutachten des Büros Ing. A leide an den aufgezeigten Mängeln zum Nachteil der Anrainer und sei ein anderer Sachverständiger beizuziehen. Solcherart sei auch das medizini­sche Gutachten nicht ausreichend, weil von einer falschen Lärmberechnung aus­gehend.

Die Gewerbebehörde habe auch rechtliche Bestimmungen des Oö. Bautechnik­gesetzes anzuwenden. Mindestabstände würden dem Schutz der Anrainer dienen.

Ohne Abpufferung und Schutzzone sei jegliche Emission für das angrenzende reine Wohngebiet unzumutbar. Auch Lärmauswirkungen der Geräte auf dem Dach seien nicht richtig festgestellt. Zu Unrecht sei die Auswirkung von Abgasen unter Hinweis auf die Norm der Abgaswerte einzelner Fahrzeuge abgetan. Durch die Frequenz der PKW und LKW werde sehr wohl eine Abgas-, CO2- und Fein­staubbelastung für die Anrainer verursacht. Einsicht auf die Liegenschaft, Gärten, Wohnzimmer, Schlafräume etc. sei eine schwere Beeinträchtigung der sinnvollen Nutzung und zweifellos zu berücksichtigen. Gesetzliche Vorlagen auf Schutz- und Pufferzonen seien einfach negiert worden und stelle einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar. Wegen der Gefahr von Hangrutschungen sei die Betriebsanlage ohne geologisches Gutachten nicht gefahrlos zu betreiben. Dies werde auch durch die Sickermulden erhöht. Durch die wasserrechtliche Beurteilung würde die Gewerbe­behörde der Prüfung nicht enthoben. Der Einwand der Belästigung durch geöffnete Türen oder Fenster sei durch den Hinweis des Nichtstattfindens von Durchsagen und Musikübertragungen im Freien nicht abgetan. Feststellungen diesbezüglich hätten nicht stattgefunden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich, ohne diese bzw. eine Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 dürfe die baubehördliche Genehmigung nicht erteilt werden. Ein Einkaufszentrum liege hier durch die räumliche Nähe anderer Betriebe zweifellos vor. 25 % des Schwellen­wertes an Stellplätzen und Grundstücksflächen seien überschritten. Die gesetz­lichen Zusammenrechnungsregeln würden nicht eingehalten. In Bezug auf die Stell­plätze würden überprüfbare Feststellungen fehlen. Die zulässige Gesamt­verkaufsfläche sei jedenfalls bei Beachtung der gesetzlichen Zusammenrech­nungsregeln überschritten. Die Gesamtfläche liege bei weit über 10.000 .

Auch die Vermeidung von Übertritten fester Gegenstände und Flüssigkeiten sowie von Gasen und von Feuer sei nicht ausreichend überprüft worden. Die Ober­geschoße als Lager würden eine riesige Halle mit leicht brennbaren Gegen­ständen bedeuten. Ein Brand bedeute eine immense Brandübertrittsgefahr auf die Nachbarliegenschaften. Die ergänzende Beurteilung betreffend Immissions­schutz vor Luftschadstoffen sei mangelhaft und rechtswidrig. Die Gutachten seien eben nicht vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die Station X reiche für eine Feststellung vor Ort nicht aus. Ist-Werte seien nicht festgestellt worden, das Schreiben vom 23. September 2014 verliere sich in Abschätzungen und allgemeinen Überlegungen. Ein vollständiges logisches und widerspruchsfreies Gutachten sei darin nicht zu erblicken. Die belangte Behörde sei ihren Prüf­pflichten rechtswidrig nicht nachgekommen, Aufträge seitens des Verwaltungs­gerichtes seien missachtet worden. Auf die bereits mit der ersten Beschwerde an das Verwaltungsgericht beigefügte maßstabsgetreue Darstellung werde ver­wiesen. Bei dem zuvor auf dem Areal befindlichen Objekt habe es sich lediglich um ein Ausstellungsobjekt gehandelt, in welchem kein Verkauf, sondern nur Bestellung erfolgte. Die Betriebsanlagengenehmigung sei durch Stilllegung erloschen und wäre nach heutiger Rechtslage nicht mehr erteilbar und zulässig.

Beantragt werde die Abweisung des Ansuchens, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die Gewerbebehörde, weiters eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzuhalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft V als belangte Behörde hat diese Beschwerden gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zu den Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG. Soweit zur Frage der Zuständigkeit auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der geforderten Durchführung einer Prüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes einzugehen ist, wird auf die entsprechenden Begründungselemente weiter unten verwiesen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-46-308-02 sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 2015.

Zur Vorbereitung auf diese öffentliche mündliche Verhandlung und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die detaillierten Vorbrin­gen der Beschwerdeführer, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darüber hinaus ergänzende Gutachten unter Wahrung des Parteiengehörs einge­holt. Die Verfasser der eingeholten lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten und auch ein medizinischer Sachverständiger waren in der in der Folge anberaumten und durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend und haben am zuvor durchgeführten Ortsaugenschein teilgenommen. Weiters haben an dieser Verhandlung Ver­treter der Konsenswerberin sowie die Beschwerde-führer 2., 3. und 4. und schließlich auch der belangten Behörde teilgenommen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens unter anderem ein ergänzendes lärmtechnisches Gutach­ten zur Überprüfung der Richtigkeit und Schlüssigkeit der bisher vorliegenden umfassenden lärmtechnischen Messungen und Beurteilungen sowie zu den diese lärmtechnischen Beurteilungen betreffenden Beschwerdevorbringen eingeholt. Dies im Wesentlichen zur Beurteilung der im Bereich der verfahrensgegenständ­lichen Betriebsanlage und der Objekte der Beschwerdeführer herrschenden Ist-Situation sowie der sich durch die Realisierung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage allenfalls ergebenden Änderungen. Dieses Gutachten des Amts­sachverständigen der Abteilung Umweltschutz, Direktion Umwelt und Wasser­wirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 3. September 2015,
GZ: US-2015-145490/2-Sh/Ki, wurde den Verfahrensparteien noch vor Anbe­raumung und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen des Parteiengehörs nachweisbar zur Kenntnis gebracht.

 

4.1.1. Der beigezogene lärm­technische Amtssachverständige kommt darin zu folgenden Ergebnissen:

 

„Die A E- und V-GmbH beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines dreigeschossigen Möbelmarktes (M) mit zwei Verkaufs­ebenen und einer Lagerebene samt den erforderlichen Nebenanlagen wie Büro- und Haustechnikräumen sowie auch Kfz-Stellplätzen im Freien. Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft erlassenen Bescheid haben die Nachbarn E W-I, M P sowie Dr. H und G N Beschwerde beim Oö. Landesverwaltungsgericht erhoben.

 

Die Verfahrensunterlagen, insbesondere das schalltechnische Projekt, wurden mit dem Ersuchen übermittelt, die bisher durchgeführte lärmtechnische Beurteilung des von der Bezirksverwaltungs­behörde beigezogenen Amtssachverständigen auf ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und zu den in den Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Unklarheiten fachliche Aussagen zu treffen, welche eine Beantwortung möglich machen.

 

 

 

Befund:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die ausführliche technische Beschreibung des Vorhabens vom gewerbetechnischen ASV in der Verhandlungs­schrift vom 26. November 2013 verwiesen. In groben Zügen wird festgehalten, dass der geplante Gebäudekomplex als rechteckiger Baukörper am Areal in Ost-West-Richtung angeordnet werden soll. Zur nördlichen Grundgrenze wird an der schmalsten Stelle ein Abstand von 8,85 m eingehalten. In dieser Richtung befinden sich die nächstgelegenen Wohnbereiche, so auch die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Das Geländeniveau der Wohnbereiche liegt etwa 10 m niedriger als das Niveau des geplanten Möbelmarktes. Die Aufschließung erfolgt im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. x. Es sind am gesamten Areal insgesamt 104 Stellplätze vorgesehen, welche ebenfalls im südöstlichen Bereich situiert sind. Die Lieferzone ist im westlichen Bereich situiert. Die Anlieferung erfolgt im Osten über eine Gemeindestraße (Parz. Nr. x) und in der Folge in Richtung Westen im Bereich des nördlichen Bauwiches. Für die Selbstabholer erfolgt die Zu- und Abfahrt ebenfalls über diesen Weg.

 

 

 

Die Öffnungszeiten und Betriebsabläufe wurden folgendermaßen definiert:

 

Betriebszeit Montag bis Samstag täglich von 07:00 bis

 

21:00 Uhr

 

An- und Ablieferung mit Lkw Montag bis Freitag täglich von 07:00 bis

 

20:00 Uhr

 

Samstag von 07:00 bis 15:00 Uhr

 

Betrieb der Kartonagenpresse    Montag bis Samstag täglich von 07:00 bis 19:00 Uhr

 

 

 

Das Vorhaben wurde einer schalltechnischen Betrachtung unterzogen und zwar durch Ing. W A, Ingenieurbüro für Maschinenbau und Akustik. Das darüber erstellte schalltechnische Gutachten mit der GA-Nr. x ist datiert mit 19. August 2013. Es enthält die Ergebnisse von messtechnischen und rechnerischen Bestandserhebungen, Darlegung der maßgeblichen Schall­emis­sionen und die Ergebnisse von Immissionsberechnungen sowie die Beschreibung von Schallschutzmaßnahmen. Das Gutachten wurde nun fachlich geprüft und kann grundsätzlich als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Einzig bei den Betriebszeiten bestehen Unterschiede zwischen den beantragten und den im Schallgutachten angeführten. Im Schallgutachten werden sowohl die Öffnungszeiten als auch die Lieferzeiten bis 18:00 Uhr angegeben. Es werden diesbezüglich vom unterfertigten Sachverständigen ergänzende Berechnungen auf Basis des vorliegenden Schallgutachtens durchgeführt. Diese Ergebnisse werden im nachstehenden Befund detailliert beschrieben.

 

 

 

Beschreibung der Ist-Situation:

 

Die Ist-Situation wurde messtechnisch von 14. bis 15. Dezember 2011 an
2 Messpunkten (MP 1 und MP 2) erhoben. Der Messpunkt MP 1 befand sich im Bereich der entlang der nördlichen Grundgrenze verlaufenden bestehenden Lärmschutzwand, 2,6 m östlich der Ostfassadenflucht des bestehenden M-Gebäudes. Das Mikrofon befand sich auf einer Höhe von 4,0 m über dem Boden. Der Messpunkt MP 2 befand sich ebenfalls im Bereich der bestehenden Lärmschutz­wand, 6,8 m westlich der Westfassade des bestehenden M-Gebäudes. Das Mikrofon befand sich auf einer Höhe von 4,0 m über dem Boden. Die Geräuschsituation wurde nach den Be­schreibungen durch den Verkehr auf der X bestimmt. Die Messungen brachten in Bezug auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel
LA,eq in dB folgendes Ergebnis:

 

 

 

 

 

Tag

 

Abend

 

Nacht

 

MP 1

 

56,3

 

54,7

 

48,8*

 

MP 2

 

56,9

 

54,2

 

48,1*

 

 *..... ruhigste Stunde in der Nacht

 

 

Die Schallpegelspitzen aus dem Verkehr auf der X liegen bei
58-68 dB an beiden Messpunkten.

 

 

 

Ausgehend von den Ergebnissen der Messungen wurde in weiterer Folge eine Berechnung der Ist-Situationsverhältnisse bei den Nachbarn durchgeführt. Im Rechenmodell wurden dabei die örtlichen Geländeverhältnisse (das Gelände der nördlichen Nachbarschaft liegt rd. 10 m tiefer als das Betriebsareal) ebenso berücksichtigt wie das bestehende Betriebsgebäude und die bestehende Lärmschutzwand. Für die Berechnungen wurden die Immissionspunkte so gewählt, dass sie jeweils auf der nächstgelegenen Fassade des bestehenden Wohnobjektes liegen. Die Punkte wurden jeweils auf Höhe der oberen schützens-werten Fenster und 1,5 m über dem gewachsenen Boden der Wohnliegenschaft (entspricht Situation im Garten) festgelegt. In der Tabelle 14 des schall-technischen Gutachtens sind die Ergebnisse dieser Simulation darge­stellt.

 

 

 

Betriebsbedingte Schallemissionen:

 

Unter Punkt 5 des schalltechnischen Gutachtens Ing. A wurden sämtliche maßgeblichen Schallemissionsquellen beschrieben. Die angesetzten Schallemis­sionen für Lieferverkehr inklusive Rückfahrwarner, Verladetätigkeiten, Hub­wagen, Müllpresse (Kartonagenpresse) sind dem Emissionsdatenkatalog des Umweltbundesamtes Forum Schall entnommen bzw. für den Parkplatz wurde die Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamtes für Umwelt herangezogen. All diese Unterlagen repräsentieren den Stand der Technik.

 

 

 

Immissionsberechnung:

 

Auf Basis der Schallemissionsansätze und des 3 D-Geländemodelles wurden rechnerunterstützt Immissionsberechnungen durchgeführt. Die Rechenergebnisse wurden einerseits in Form von Rasterlärmkarten dargestellt, andererseits erfolgte für definierte Immissionspunkte eine punktuelle Berechnung. Die definierten Immissionspunkte sind ident mit den Punkten, für welche die Ist-Si­tuation simuliert wurde. Berücksichtigt wurde bei den Berechnungen auch die projektierte Lärmschutzwand entlang der nördlichen Begrenzung des Betriebs­areales. Aus den Berechnungen wurden die Ergebnisse für den Dauerschallpegel und die Spitzenpegel dargestellt. Die Berech­nungen erfolgten nur für den Tag- und Abendzeitraum, da keine betrieblichen Tätigkeiten in der Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) stattfinden. Von den definierten Immissionspunkten sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Punkte IP 3 (N, P) und IP 5 (W-I) relevant.

 

Wie eingangs schon erwähnt, wurden bei der schalltechnischen Projektierung andere Betriebszeiten angesetzt als mittlerweile beantragt. Eine genaue Betrachtung der unter Punkt 10.8.6 angeführten Immissionsanteile aller spezifischen Elemente zeigt, dass beispielweise vom ‚Parkplatz Ost‘ auch in den Abendstunden (19:00 bis 22:00 Uhr) der gleiche Immissionsanteil erwartet wird wie am Tag, obwohl laut angenommener Öffnungszeit kein Kundenverkehr mehr sein sollte. Eine telefonische Rücksprache bei Ing. A als schalltechnischer Projektant ergab, dass zur Absicherung der Auswirkungsprognose wegen der allgemeinen Betriebszeit (Lager) bis 21:00 Uhr der Parkplatz in seiner Nutzung (durch Mitarbeiter) in gleicher Form wie am Tag betrachtet wurde (ungünstigste Situation). Gleiches gilt für die anderen Parkplatzabschnitte. Die Parkplatz­benutzung in den Abendstunden ist somit bereits in den Prognosewerten enthalten. Nicht jedoch die Immissionsanteile der Lieferungen, der Selbstabholer und Hubwagen. Diese Anteile werden nunmehr unter Berücksichtigung der Einwirkzeit (19:00 bis 20:00 Uhr = 1 Stunde) in Bezug auf den Beurteilungs­zeitraum (19:00 bis 22:00 Uhr = 3 Stunden) den bisherigen Ergebnissen zugerechnet. In gleicher Weise werden die Beurteilungspegel für die Tageszeit angepasst. Hier wird die Zeit von 18:00 bis 19:00 Uhr eingerechnet. Die Berechnungen führen im Tageszeitraum zu einer Erhöhung um 0,4 dB, im Abendzeitraum von 2 dB der ursprünglichen Prognosewerte. Nachfolgend werden die Ergebnisse dargestellt, wobei in Klammer (..) der ursprüngliche Prognosewert angeführt wird:

 

 

 

 

 

 

 

 

Immissionspunkt

 

Tag (06:00-19:00 Uhr)

 

Abend (19:00-22:00 Uhr)

 

Spitzenpegel LA,sp in dB

 

 

 

Ist-Situation LA,eq in dB

 

Prognose

 

Lr,spez in dB

 

Ist-Situation LA,eq in dB

 

Prognose

 

Lr,spez in dB

 

 

 

 

 

IP 3

 

40,9

 

35,8 (35,4)

 

39,9

 

33,5 (31,5)

 

50,6

 

IP 3; 1,5 m

 

39,4

 

33,8 (33,4)

 

38,4

 

30,8 (28,8)

 

48,1

 

IP 5

 

47,9

 

40,6 (40,2)

 

46,9

 

29,4 (27,4)

 

53,0

 

IP 5; 1,5 m

 

43,8

 

36,6 (36,2)

 

42,9

 

25,7 (23,7)

 

48,5

 

 

 

Gutachten:

 

Grundsätzlich verfolgen die zur Verfügung stehenden österreichischen Regel­werke zur Lärmbe­urteilung das Ziel, neue in einer Umgebung auftretende Geräusche soweit im Rahmen zu halten, dass sie zu keiner sonderlichen Auffälligkeit bzw. zu keiner merkbaren Verschlechterung der bestehenden Umgebungsgeräuschsituation führen. Den Stand der Technik bezüglich der Beurteilung von Lärmimmissionen im Nachbarschaftsbereich definierte die Richtlinie 3, Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung vom 1. März 2008. Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Menschen im Nachbarschafts­bereich vor Schallquellen. Die Anwendung der oberen Grenzwerte der Richtlinie dient der Vermeidung jedenfalls gesundheitsschädigender Einwirkungen von Schall, die Einhaltung eines planungstechnischen Grundsatzes stellt ein Irrelevanzkriterium bezüglich der Lärmbelästigung dar. Die Festlegung der Grenze der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ist jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie ableitbar, sondern kann nur auf Basis einer individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Beurteilung erfolgen.

 

 

 

Aus diesen Überlegungen ergibt sich ein dreistufiges Beurteilungsschema. Im ersten Schritt wird überprüft, ob die Grenze der Gesundheitsgefährdung unterschritten ist. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevanten Auswirkungen auf die Umgebung haben (planungstechnischer Grundsatz). Sofern dies der Fall ist, ist eine individuelle schall­technische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich.

 

 

 

Grundsätzlich sind daher bei neuen Anlagen folgende Kriterien zu überprüfen:

 

 

 

         Ausschlusskriterium

 

Liegt der Beurteilungspegel der Anlage über 65 dB zur Tagzeit, über 60 dB zur Abendzeit und über 55 dB zur Nachtzeit ist die Anlage grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

 

 

 

         Planungstechnischer Grundsatz (Irrelevanzkriterium)

 

Ist der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW so gilt der planungstechnische Grundsatz als eingehalten und die Anlage ist ohne weitere Maßnahmen genehmigungsfähig.

 

 

 

         Erläuterungen zu den Prüfungsparametern

 

Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez ist grundsätzlich der Wert über die gesamten 13 Tagstunden (06:00 Uhr-19:00 Uhr). Für den Fall, dass über eine Stunde der Beurteilungspegel um 5 dB oder mehr höher ist als der über die gesamte Tagzeit, ist der Wert für eine Stunde um 5 dB zu verringern und als Beurteilungspegel den weiteren Betrachtungen zu Grunde zu legen.

 

 

 

Lr,1h < Lr,13h + 5 dB -> Lr = Lr,13h Lr,1h > Lr,13h + 5 dB -> Lr = Lr,1h - 5 dB

 

 

Für die Abendzeit (19:00 Uhr-22:00 Uhr) erfolgt die Beurteilung über den Zeitraum der gesamten drei Stunden. Während der Nachtzeit ist grundsätzlich der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmi­gungsrahmens zu prüfen und die Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel heranzuziehen.

 

Die kennzeichnenden Pegelspitzen sind ohne Anwendung eines Anpassungs­wertes anzugeben. Kennzeichnende Pegelspitzen maßgeblicher Höhe schlagen sich im Beurteilungspegel nieder. Diese werden nach folgender Beziehung berücksichtigt:

 

 

 

Für die Tagzeit

 

LA,sp < Lr + 25 dB -> Lr = Lr,13h LA,sp > Lr + 25 dB -> Lr = LA,sp - 25 dB

 

 

 

Für die Abendzeit

 

LA,sp < Lr + 25 dB -> Lr = Lr,3h         LA,sp > Lr + 25 dB -> Lr = LA,sp - 25 dB

 

 

 

Für die Nachtzeit

 

LA,sp < Lr + 25 dB -> Lr = Lr,1h          Stunde mit dem höchsten Lr       

 

LA,sp > Lr + 25 dB -> Lr = LA,sp - 25 dB

 

 

 

Der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW ist das Minimum aus dem Beur­teilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen und dem Beurtei­lungspegel Lr,FW der Flächen­widmung. Der Beurteilungspegel der Flächenwidmung Lr,FW ist der nach dem ausgewiesenen Flächenwidmungsplan und Zuordnung nach ÖNORM S 5021-1 zutreffende Beurteilungspegel, der für das Emissions- und Immis­sionsniveau der betreffenden Widmung typisch ist

 

 

 

Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez muss jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungsrichtwert für die spezifische Schallimmission Lr,PW liegen, um den planungs­technischen Grundsatz er erfüllen.

 

 

 

Lr,spez < Lr,PW - 5 dB -> planungstechnischer Grundsatz ist erfüllt

 

 

 

Liegt der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission über dem Planungsrichtwert Lr,PW jedoch unter dem Ausschlusskriterium, so sind umfang­reiche und eingehende lärmtechnische und medizinische Untersuchungen für eine Prüfung der Zumutbarkeit durchzuführen. Jedenfalls ist eine breiter gefächerte Gegenüberstellung des konkret zu ermittelnden Lr,spez unter Beachtung der tatsächlichen Geräuschqualität und Lästigkeit (Anpassungswerte können zwischen 0 dB und definierten Höhen nach dem Stand der Technik variieren) mit den charakteristischen Messwerten über die bestehende ortsübliche Lärm­situation La,95, LA,eq, La,1 und LA,max durchzuführen.

 

 

 

Wie im Befund schon festgehalten, wurde das schalltechnische Gutachten von Ing. A fachlich geprüft und für plausibel und nachvollziehbar befunden. Die durchgeführten Messungen zur Bestandserhebung erfolgten normgerecht (ÖNORM S 5004), sowohl hinsichtlich der verwendeten Messgeräte als auch der Messpunktwahl. Die gewählte Höhe des Mikrofones entspricht jedenfalls den normativen Bedingungen, insbesondere wenn dies zur Vermeidung von Reflexionseinflüssen erforderlich ist.

 

Die ÖNORM S 5004 normiert die Messung von Schallimmissionen. Es ist darin nicht definiert, wie die Erhebungen von örtlichen Lärmverhältnissen zu erfolgen haben. Die örtlichen Lärmverhältnisse sind in ausreichendem Ausmaß zu erheben. Daraus folgt nicht, dass dies ausschließlich in messtechnischer Form zu geschehen hat. Es ist jedenfalls heute üblicher Standard, insbesondere wenn es sich um komplexe Situationen handelt, die Erhebungen als Kombination von Messungen und Berechnungen durchzuführen. Sohin wird aus fachlicher Sicht die Erhebung der Ist-Situation als zweifelsfrei und ordnungsgemäß gesehen. Die Einflüsse der bestehenden örtlichen Gelände­verhältnisse in Richtung der Nachbarn und der bestehenden Bebauung sind darin abgebildet. Die im Gutachten von Ing. A dargestellten Ergebnisse beschreiben aus fach­licher Sicht ausreichend und plausibel die örtlichen Ist-Situationsverhältnisse bei den Nachbarn.

 

 

 

Zum ersten Prüfkriterium ist festzustellen, dass die zu erwartenden Beurtei­lungspegel allesamt deutlich unter den Werten des Ausschlusskriteriums liegen.

 

 

 

Bezüglich dem Irrelevanzkriterium (planungstechnischer Grundsatz) ist zunächst der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,FW zu ermitteln. Der Beurteilungspegel der Flächenwidmung Lr,FW ist der nach dem ausgewiesenen Flächenwidmungsplan und Zuordnung nach ÖNORM S 5021-1 zutreffende Beurteilungspegel, der für das Emissions- und Immissionsniveau der betref­fenden Widmung typisch ist. Gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan sind die gegen­ständlichen Nachbarbereiche mit der Widmung ‚W‘ versehen, d.h. ‚Wohngebiet‘ und nicht wie von den Beschwerdeführern vorgebracht ‚reines Wohngebiet‘. Das Planzeichen dafür wäre ‚WR‘. Auf Grund des Charakters dieses Wohngebietes (in der Nähe befinden sich betriebliche Nutzungen und eine Straße mit überregionalem Verkehr) ist das Gebiet in die Kategorie 3 gemäß ÖNORM
S 5021-1 einzustufen. Der Beurteilungspegel der Flächenwidmung
Lr,FW ergibt sich somit zu 55 dB am Tag, 50 dB am Abend und 45 dB in der Nacht.

 

Nachdem der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission in jedem Beurteilungszeitraum deutlich unter dem Beurteilungspegel der Flächenwidmung Lr,FW liegt, ist der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission als Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW heran­zuziehen.

 

Der Vergleich der Ergebnisse zeigt, dass der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez jeweils um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW liegt. Damit wird der planungstechnische Grundsatz erfüllt. Die Erfüllung des planungs­technischen Grundsatzes bedeutet, dass die durch das Vorhaben bedingten Schallimmissionen soweit unter der Ist-Situation liegen, dass keine Veränderung dieser eintritt.

 

 

 

Die vorstehenden Ausführungen betreffend den Dauerschallpegel. Bezüglich der relevanten Schallpegelspitzen ist festzuhalten, dass auf den betroffenen Liegen­schaften der Beschwerde­führer diese in einer Größenordnung von LA,sp =
48-53 dB zu erwarten sind. Die derzeit vorhandenen Spitzenpegel liegen in einer Größenordnung von 59-60 dB und sind damit deutlich höher als die zu erwartenden.

 

 

 

Im Speziellen ist zu dem Beschwerdevorbringen der Nachbarn ergänzend noch Folgendes festzuhalten:

 

 

 

M P sowie Dr. H und G N

 

Hinsichtlich der beanstandeten Erhebungen der Ist-Situation wird im Wesent­lichen auf die Aus­führungen im vorstehenden Gutachten verwiesen. Die Anwen­dung des Monographien Bandes 159 des Umweltbundesamtes ‚Schallemission von Betriebstypen und Flächenwidmung‘ ist per Definition dieses Bandes ausschließlich der ‚Betriebstypenprüfung‘ zugeordnet, welche wiederum den baurechtlichen Bestimmungen unterliegt. Gleiches ist für die angeführte flächenbezogene Messung festzuhalten. Im gewerberechtlichen Sinn handelt es sich um ein ‚Projektverfahren‘, d.h. es werden konkrete Projektdaten und Fakten beurteilt und bewertet.

 

Es wird zu Unrecht behauptet, die Lkw-Anlieferung und Selbstabholung sowie der Rückfahrwarner wurden nicht ermittelt. Unter Punkt 5. des schalltechnischen Gutachtens von Ing. A sind die Schallemissionen auch dieser Schall­quellen dargestellt. In den Berechnungen wurden sie auch berücksichtigt.

 

Bezüglich des Einwandes, der Dauerschallpegel wurde nur bis 18:00 Uhr berechnet, wird auf die ergänzenden Berechnungen im Befund verwiesen.

 

Auf die immer wieder an verschiedenen Stellen geforderten Lärmmessungen und subjektiven Hörproben bei simulierten Aktivitäten und Tätigkeiten am Betriebs­areal (Lkw-Lieferung mit Reversieren, Verladetätigkeiten, Lkw-Rückfahrt, Halleffekte des Betriebsgebäudes u.a.) ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass hiermit keine den Tatsachen entsprechenden Erkenntnisse gewinnbar sind. Die geplante Betriebsanlage einschließlich aller Einrichtungen, Ausstattungen und auch Schallschutzmaßnahmen besteht nicht. Es können somit keine den Tatsachen entspre­chenden Situationen geschaffen werden. Wie in jedem anderen Projektverfahren sind die Auswirkungen mittels den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln (Rechenprogramme, Emissionsdaten verschiedener Aktivitäten, topographische Daten, ...) zu prognostizieren.

 

 

 

E W-I

 

Nach den beantragten Betriebs- und Öffnungszeiten gibt es keinen Betrieb zur Nachtzeit. Es wird somit auf sämtliche Vorbringen die Nachtzeit betreffend nicht weiter eingegangen. Hinsichtlich der auch an verschiedenen Stellen geforderten Messungen und subjektiven Hörproben bei simulierten betrieblichen Aktivitäten wird auf die Feststellungen zu den beiden anderen Beschwerdeführen verwiesen. Im Übrigen wird auf das vorstehende Gutachten verwiesen.“

 

 

4.1.2. Zu diesem lärmtechnischen Gutachten bringen im Rahmen des gewährten Parteien­gehörs die Beschwerdeführer Dr. H N und G N mit Schriftsatz vom
22. Oktober 2015 im Wesentlichen vor, das Gutachten biete keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Daten müssten durch Messungen verifiziert werden und dann mit Rechnungen weiterverwendet werden. Die Rechnungen seien zunächst auch ohne Lärmschutzwand darzustellen und zu überprüfen, anders wäre das Projekt nicht überprüfbar. Die Wirkung der Lärmschutzwand sei nicht geprüft und dargestellt. Die Bezeichnung, bei Berück­sichtigung der Lärmschutzwand sei keine Lärmbelästigung gegeben, verbleibe nicht nachvollziehbar. Ohne Vor-Ort-Besichtigung und Simulation könne die Situation, insbesondere die Hall- und Reflexionserscheinungen, nicht medizinisch, fach- und sachgerecht beurteilt werden. Die Betriebsanlage sei bereits errichtet, dies ohne rechtskräftige Entscheidung, offenbar auf eigenes Risiko der Antrag­stellerin. In der angrenzenden Siedlung befänden sich ausschließlich Wohnge­bäude, es sei von reinem Wohngebiet auszugehen. Bei der X handle es sich um eine Gemeindestraße mit 30 km/h-Geschwindigkeitsbegren­zung.

 

Die übrigen Beschwerdeführer haben in lärmtechnischer Hinsicht keine ergän­zenden Vorbrin­gen erstattet. Stattdessen hat die Beschwerdeführerin E W-I mitge­teilt, dass, da die bereits zuvor besprochene Schallschutzwand auch entlang ihrer Grundgrenze zum Betriebsgrundstück bereits errichtet worden sei, sie ihre Beschwerde nicht aufrecht halte und auch keine weiteren Rechtsmittel ergreife.

 

4.1.3. Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 stellt der lärmtechnische Amtssachverständige zu den ergänzend oben dargestellten Gegenäußerungen gutachtlich fest:

 

„Aus fachlicher Sicht ist es zunächst für eine schalltechnische Beurteilung erforder­lich, die vorliegenden Projektsunterlagen zu prüfen, und zwar auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Diese Prüfung umfasst nicht zwangsweise die Erstellung eines eigenen Projektes. Die im gegenständlich vorliegenden Projekt enthaltenen Emissionsangaben basieren auf technischen Richtlinien, wie der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt oder einem Emissionsdatenkatalog des Forums Schall. Die in diesen Richtlinien enthaltenen Angaben stützen sich auf eine Vielzahl von Messergebnissen und wird daher nicht die Notwendigkeit gesehen, hier weitere Messungen durchzuführen. In gleicher Weise betrifft dies die durchgeführten Rechnungen, welche auf Basis einer anerkannten Rechenvorschrift erfolgt sind. Auch hier gibt es ausreichend Unter­suchungen, welche die Richtigkeit der Rechenvorschrift belegen.

 

Von den Beschwerdeführern wird angeführt, dass die angebliche Wirkung der Lärmschutz­wand nicht geprüft wurde. Dazu ist anzugeben, dass die Wirkung einer Lärmschutzwand klarer Weise nur nach Fertigstellung einer solchen mess­technisch prüfbar ist. In der Projektsform bzw. in der Projektsprüfung bestehen derartige Möglichkeiten selbstverständlich nicht. Hinsichtlich des Themas ‚Vorort­simulation der zu erwartenden Lärmentwicklung und Hall- und Reflexionser­scheinungen durch Gebäude‘ wird auf die bisherigen Ausführungen in der lärmtechnischen Beurteilung vom 3. September 2015 verwiesen. Das Thema Hall- und Reflexionserscheinungen ist jedenfalls auch im schalltechnischen Projekt behandelt, da das verwendete Rechenprogramm dreidimensional ist und somit nicht nur flächenmäßige Darstellungen und Ausdehnungen, sondern auch höhenmäßige Ausdehnungen berücksichtigt.

 

Zum Thema ‚reines Wohngebiet‘ wird ebenfalls auf die bisherige Aussage dazu in der lärmtechnischen Beurteilung vom 3. September 2015 verwiesen. Dazu wird nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am heutigen Tag vor Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welcher auch im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolgt ist, festgehalten, dass subjektiv Verkehrsgeräusche der Bundesstraße B1 wahrnehmbar waren. Es ist daher eine schalltechnische Vorbelastung bestehend und somit ist das Gebiet als übliches Wohngebiet und nicht als ‚reines Wohngebiet‘ zu kategorisieren. Zudem wäre für ein reines Wohngebiet laut Planzeichenverordnung im Raumordnungsgesetz die Kennzeich­nung ‚WR‘ vorgesehen. Im bestehenden Flächenwidmungsplan ist die Nach­barliegenschaft der Beschwerdeführer mit ‚W‘ gekennzeichnet.

 

Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen gemäß der lärmtechnischen Beurteilung vom 3. September 2015 verwiesen.

 

Bezüglich der am heutigen Tag diskutierten Veränderung der entlang der nörd­lichen Grundgrenze bestehenden Lärmschutzwand durch Erhöhung auf eine durchgehende Höhe von 3 m und eine beidseitige Verlängerung ist aus schall­technischer Sicht festzustellen, dass dadurch keine Verschlechterung der Lärm­situation für die nördlich gelegenen Nachbarbereiche zu erwarten ist. Die Ver­längerung bringt durch die Erhöhung und die Verlängerung eine zusätzliche Schallabschirmung betriebsbedingter Schallemissionen. Vorausgesetzt ist, dass die Erhöhung und die Verlängerung in der gleichen Qualität der derzeitigen Lärmschutzwand, d.h. hochabsorbierende Oberfläche und fugendichte Aus­führung sowie ein Schalldämmmaß von mindestens 30 dB, hergestellt werden.

 

Über Befragen durch die Beschwerdeführer N und P, ob Reflexionen der Bahngeräusche am bestehenden Betriebsgebäude im schalltechnischen Projekt von Dr. A berücksichtigt sind:

 

Im schalltechnischen Projekt sind allfällige Reflexionen von Geräuschen ausge­hend von der nördlich in großem Abstand verlaufenden Westbahnstrecke nicht berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht ist eine diesbezügliche Berücksichtigung auch nicht erforderlich, da die Geräusche der Westbahn nach den subjektiven Eindrücken am heutigen Tag im Vergleich zur Verkehrslärmbelastung der B1 von untergeordneter Bedeutung sind. Es wird dazu noch festgestellt, dass die subjektiven Eindrücke hinsichtlich der Geräusche der Westbahn am heutigen Tag am ersten Podest der Fluchtstiege an der Nordseite des bestehenden Betriebs­gebäudes gewonnen wurden. Dieser Standort liegt über der Oberkante der bestehenden Lärmschutzwand und es war Sichtverbindung zur Westbahn­strecke.“

 

4.2. Ebenfalls bereits vor Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu den einzelnen Beschwerde­vorbringen betreffend befürchteter unzumutbarer Beeinträchtigung bzw. Gesund­heitsgefährdung durch Luftschadstoffe, insbesondere durch zusätzliches PKW- und LKW-Verkehrsaufkommen, ein darauf bezugnehmendes ergänzendes luft­rein­haltetechnisches Gutachten eingeholt. Auch dieses Gutachten, erstellt von der Amtssachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Juli 2015, GZ: UBAT-2014-126862/5-Hos/Kel, wurde den Verfah­rensparteien mit der Einladung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

4.2.1.  Die Sachverständige stellt darin fest:

 

„Hinsichtlich der zu erwartenden Abgasemissionen bzw. Luftverunreini­gungen wird festgehalten, dass - wie in meinem Gutachten vom 23.09.2014, UBAT-2014-126862/2-Hos ausgeführt - lediglich irrelevante Zusatzbelastungen (Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10)) bezogen auf den Jahresmittelwert durch ggst. Vorhaben zu erwarten sind. Zur Bestimmung der durch das ggst. Projekt bedingten Immissionszusatzbelastungen wurden die Konzentrationen mit der Näherungsformel des Box-Modells (siehe Technische Grundlage zur Ermittlung von Immissionen im Nahbereich von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, herausgegeben vom BMWA 2001, Punkt 6.2.3.) und den aktuellen Emissionsfaktoren der Technischen Grundlage Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen - 2010, herausgegeben vom BMWFJ (bzw. 0,60 g NOx/km*Fzg) ermittelt.

 

Aufgrund von Erfahrungswerten durch vergleichbare bzw. größere Vorhaben waren aus tech­nischer Sicht nur geringe Immissionen zu erwarten, daher erscheint aus fachlicher Sicht das gewählte Ausbreitungsmodell dem gegen­ständlichen Projekt entsprechend. Zu den Fahrbewegungen ist festzuhalten, dass in der durchgeführten Immissionsberechnung überschätzend angenommen wurde, dass in der maximalen halben Stunde alle Pkw zufahren, somit 111 Pkw (da 111 Stellplätze für Pkw projektiert), wobei insgesamt 104 Stellplätze im südwestlichen Bereich situiert sind und im östlichen Bereich 7 Abstellflächen für Mitarbeiter vorgesehen sind. Somit stellt die Betrachtung mit 111 Pkw-Fahrbe­wegungen in der halben Stunde eine Maximalbetrachtung dar, dessen Eintreten unwahrscheinlich ist.

 

 

 

In der Verhandlungsschrift vom 26. November 2013 wird weiters ausgeführt, dass in der Spitzen­stunde mit 110 Fahrbewegungen zu rechnen ist. Meine Berechnung repräsentiert die maximale halbe Stunde.

 

 

 

Nachfolgend wird die Berechnung der Immissionszusatzbelastung für den südwestlich situierten Parkplatz für 104 Pkw-Stellplätze mit 111 Pkw-Fahrbe­wegungen wie folgt wiedergeben:

 

 

 

S = Qm ___

 

      Bp * (3,54 + 0,042 * Lp)

 

 

 

S Konzentration in der Box [mg/m³]

 

Qm Quellstärke [mg/s]

 

Bp Parkplatzbreite [m]

 

Lp Parkplatzlänge [m]

 

 

 

bzw. ergibt sich für ggst. Vorhaben Folgendes;

 

Qm=0,60 g NOx/km*Fzg * 111 Fzg/30min * 0,13 km=8,658 g NOx/1800s=4,8 mg NOx/S

 

 

 

S = Qm ___ = 4,81 mg NOx/s_____ = 20,7 µg NOx/m³

 

      Bp * (3,54 + 0,042 * Lp) 30m (3,54 + 0,042.100 m)

 

 

 

Für die vorhergehende Berechnung wurde der Parameter Stickstoffdioxid exemplarisch als Leit­parameter gewählt, da es sich einerseits um den am strengsten festgelegten Grenzwert (HMW) im Immissionsschutzgesetz-Luft handelt und andererseits stellt dieser den Hauptemittenten dar. Bei Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid kann deshalb davon ausgegangen werden, dass auch die Einhaltung der Grenzwerte für Kohlenmonoxid und PM10 gewährleitstet ist.

 

 

 

Die beim Verbrennungsprozess emittierten Stickoxide bestehen zum Großteil aus Stickstoff­monoxid, welche in der Atmosphäre durch in der Luft vorhandene Oxi­dan­tien wie z.B. Ozon zu Stickstoffdioxid umgewandelt werden. Zur Beschrei­bung dieses Einflusses wird das Umwandlungsmodell nach ‚Romberg‘ (nach
VDI 3782 Blatt 8) herangezogen. Diesem Modell zufolge wird die errechnete
NOx-Zusatzkonzentration mit der NOx-Vorbelastung linear addiert (Im Jahr 2013 wurden an der Oö. Landesmessstation V X für den HMW 38 µg NO/m3 und für NO2 48 µg/m3 gemessen). Die NOx-Halbstundenmittelwerte wurden mit der Formel NOx, Vorbelastung=46/30*NO + NO2 berechnet. Die so modellierte Vorbelastung von 127,0 µg/m3 als HMW wird in nachfolgende Formel eingesetzt:

 

 

 

NO2, Gesamtbelastung = NOX, Gesamtbelastung * ( A __   _ + C) = NOx *

 

              NOX, Gesamtbelastung + B

 

( 111 + 0,039)

 

 NOX + 119

 

 

Um auf die N02-Zusatzkonzentration rückschließen zu können, wird die NO2-Vorbelastung von der errechneten NO2-Gesamtbelastung subtrahiert.

 

 

 

Auf diesem Wege wurden nachfolgende Immissionszusatzbelastungen errechnet:

 

< 14 µg NO2/m3 HMW

 

< 0,1 µg NO2/m3 JMW

 

 

 

Somit ergibt sich, dass die im IG-L vorgesehenen NO2-lmmissionsgrenzwerte (200 µg/m3 als HMW und 30 µg/m3 als JMW) deutlich unterschritten werden bzw. die errechneten Konzentrationen bezogen auf den Jahresmittelwert < 3 % des IG-L Grenzwertes liegen.

 

 

 

Weiters wird in der Beschwerde von Frau W-I ausgeführt, dass entlang der nördlichen Straße, welche direkt entlang der Grundgrenze verläuft mit täglich 1250 Fahrbewegungen und 10 LKW Zu-und Abfahrten täglich zu rechnen sei.

 

 

 

Bei 111 Pkw-Fahrbewegungen in der halben Stunde ergibt dies deutlich mehr Fahrbewegungen in 9 Stunden, und somit wird bei weniger Fahrbewegungen keine Grenzwertüberschreitung des Immissisonsschutzgesetz-Luft verursacht.

 

 

 

Die ermittelten Ergebnisse stellen die Konzentration innerhalb der Box dar. Da in der Box geringe Zusatzbelastungen ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass diese auch unter Berücksichti­gung der Lärmschutzwand und der Topographie zu keinen IG-L Grenzwertüberschreitungen führen.

 

 

 

Aufgrund der Dimension des Antrages, der durchgeführten Maximalbetrachtung und von Erfahrungswerten bzw. den geringen zu erwartenden zusätzlichen Immissionen die durch den Parkplatz und die Fahrfrequenzen entstehen, wurde ein Lokalaugenschein als nicht erforderlich erachtet. Daher ist auch eine Vor-Ort-Messung nicht zielführend, da die zusätzlichen Belastungen gering sind und somit ist auch mit keiner wesentlichen Veränderung der örtlichen Luftqualität zu rechnen. Die in meinem Schreiben vom 23.09.2014 verwendeten Vorbelastungs­werte der Oö. Landesmessstation X, Bezugsjahr 2013, wurden zur Angabe von einer prognostizierten Gesamtbelastung bzw. zur Modellierung der NOx-Vorbelastungswerte verwendet. Die Messstation erscheint aufgrund ihrer Lage und ihrer räumlichen Nähe zum Projektsgebiet repräsentativ. Anzumerken ist, dass aufgrund der geringen Zusatzbelastungen auch keine Grenzwertüber­schreitungen resultieren, wenn wesentlich höhere die Vorbelastungswerte (zB. Oö. Landes­messstation W x) herangezogen werden.

 

 

 

Die Beschwerde von Herrn Dr. H und G N befasst sich im Wesentlichen in den Punkten 9 und 19 mit dem Fachbereich Luftreinhaltung:

 

 

 

Die berechneten Immissionszusatzkonzentrationen stellen die Werte innerhalb der Box dar. Deshalb ist selbst unter Berücksichtigung von Gebäudeeffekten, der Tiefenlage der Nachbargrund­stücke und der Lärmschutzwand nicht damit zu rechnen, dass IG-L Grenzwertüberschreitungen resultieren.

 

Zu den übrigen vorgebrachten Beschwerdeinhalten im Punkt 19 (Ortsaugen­schein, Messung der Ergebnisse vor Ort, verwendetes Ausbreitungsmodell) wird auf die vorangegangenen Erläute­rungen verwiesen.“

 

 

 

4.2.2. Zu diesem Gutachten der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen ist im Rahmen des gewährten Parteiengehörs eine Gegenäußerung der Beschwerde­führer Dr. H N und G N eingelangt, dies mit Schrift­satz vom
22. Oktober 2015 und zusammengefasst mit dem Vorbringen, ohne Ortsaugenschein und Vor-Ort-Messung könnten präzise Angaben nicht gemacht werden. Es werde auf Erfahrungswerte Bezug genommen und nicht angegeben, wann diese gemacht wurden. Auf tonnenschwere Lieferfahrzeuge an der Grund­grenze sei nicht eingegangen worden. Berech­nungen aufgrund von Werten bzw. Daten einer entfernt liegenden Messstation würden nicht ausreichen. Reflexions- und Sogeffekte würden nur vor Ort gemessen und beurteilt werden können. Die Werte würden aufgrund des VW-Skandals nicht mehr als aktuell bezeichnet werden können. Insbesondere Abgase von Dieselfahrzeugen seien krebserregend und bedürften einer gesonderten Behandlung. Auf Feinstaubzusatzbelastung durch den Betrieb sowie durch Abgase von Heizung werde nicht Bezug genommen.

 

4.2.3. Zu diesen Beschwerdeergänzungen der genannten Beschwerdeführer hat die Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 Bezug genommen und hierzu im Detail festgestellt:

 

Ein Ortsaugenschein wurde, richtigerweise, zur Gutachtenserstellung nicht durchgeführt. Am heutigen Tag vor Beginn der Verhandlung wurde gemeinsam mit der zuständigen Behörde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Durch den Ortsaugenschein ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, das erstellte Gutachten kann vollinhaltlich aufrecht bleiben.

 

Weiters wurde eingewendet, dass keine Vor-Ort-Messung der Vorbelastungs­werte vorgenommen wurde. Dazu ist festzustellen, dass zur Ermittlung der Gesamtbelastung die Oö. Landesmessstation V X herangezogen wurde. Bereits in meinem Gutachten vom 13. Juli 2015, UBAT-2014-126862/5-Hos/Kel, ging ich auf die Auswirkungen der gewählten Messstation ein. So wurde u. a. detailliert beschrieben, dass die ermittelte Zusatz­belastung als Jahresmittelwert ohnehin irrelevant ist und die Gesamt­belastung bezogen auf den Halbstundenmittelwert den Grenzwert des IG-L deutlich unterschreitet.

 

Weiters ist anzumerken, dass die gewählte Messstation im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang in einer Entfernung von lediglich 2 km in östlicher Richtung zum gegenständlichen Projektsgebiet liegt.

Gemäß Jahresbericht 2014 der Luftgüteüberwachung in Oberösterreich, datiert mit 22. Juni 2015, wurden im Jahr 2014 und auch im Jahr 2013 insgesamt
17 Langzeitmessstellen für Schadstoffe, sowie 6 mobile Messstationen für Schadstoffe betrieben. Das entspricht einer Dichte von 1 Messstation auf
500 km². Somit ist die gewählte Messstation aufgrund des räumlichen Zusam­men­­hanges durchaus repräsentativ.

 

Weiters wird in den Einwendungen ausgeführt, dass ‚Eine Bezugnahme auf die Abgase von tonnenschweren Lieferfahrzeugen direkt an der Grundgrenze nicht erfolgt ist. Bloße Berechnungen aufgrund theoretischer Werte bzw. Daten einer weiter entfernt liegenden Messstation reichen nicht aus‘.

 

Richtigerweise wurde festgestellt, dass die Berechnung aufgrund theoretischer Werte (Ausnahme bilden die tatsächlich gemessenen Vorbelastungswerte) erfolgte.

Bei der Beurteilung eines Projektes im Zuge eines Genehmigungsverfahrens muss auf theoretische Werte zurückgegriffen werden, da das Vorhaben erst im Planungsstadium ist. Daher handelt es sich üblicherweise immer um Prognose­rechnungen da diese im Vorfeld erstellt werden.

Letztlich bleibt die Beurteilung eine Prognose, die die Realität nie zu 100 % abbilden wird. Um Prognosen bestmöglich abschätzen zu können, wird, wie auch im gegenständlichen Fall, immer eine Betrachtungsweise mit einem aus emissions­technischer Sicht schlimmsten Szenario vorgenommen. Somit stellt das Ergebnis die maximal zu erwartenden Auswirkungen dar, im gegenständlichen Fall wurden maximale Fahrweglängen und Fahrfrequenzen berücksichtigt und ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte bei maximaler Betrachtungsweise auch in anderen Konstellationen (weniger Fahrbewegungen, weniger lange Wegstrecken) die IG-L Grenzwerte eingehalten werden.

 

Weiters wurde zur maximalen Betrachtungsweise angenommen, dass sämtliche Fahrbewegungen auf der gleichen Fläche stattfinden, was zu einer Erhöhung der flächenmäßigen Belastung führt. Die Betrachtung wurde ohne Abstand und somit ohne Verdünnung der Immissionskonzentrationen durch Abstände ermittelt. Die Grundstücke der Einschreiter N (Gst. Nr. x KG und die Baufl. x und x, alle KG V) sowie das Grundstück von Herrn P liegen nördlich zum Projektsgebiet. Die Parkfläche, jene Fläche mit den höchsten Immissionen und auch jene Fläche, auf die alle stattfindenden Fahrbewegungen bezogen wurden, liegt östlich und südlich des Grundstückes Nr. x, KG V. Würde der Abstand zwischen Parkplatz und Grundstücksgrenze miteinberechnet, so resultieren niedrigere Immissionszusatz­belastungen.

Weiters ist auszuführen, dass ein bis zwei LKW-Fahrbewegungen pro halbe Stunde entlang der nördlichen Gebäudeseite als vernachlässigbar einzustufen sind.

 

Hinsichtlich des gewählten Berechnungsmodells ist festzuhalten, dass es für Berechnungen vereinfachte Modelle bis hin zu komplexen computergestützten Ausbreitungsmodellen gibt. Diese computergestützten Ausbreitungsmodelle ermitteln ein genaueres Ergebnis, wobei auch hier anzumerken ist, dass es sich letztlich auch um eine Prognoserechnung mit modellbedingten Unsicherheiten handelt. Die Wahl des Rechenmodells hängt immer von der Komplexität der Aufgabenstellung sowie von der zu erwartenden Immissionszusatzbelastung ab und variiert in ihrem Ergebnis in der Genauigkeit der Aussage, jedoch keinesfalls in der Größenordnung des Ergebnisses.

Bei einem Parkplatz mit dieser Größe und Frequenz ist das gewählte Modell passend. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei Durchführung einer komplexen Ausbreitungsrechnung kein Ergebnis erwartet wird, das in der Größenordnung vom meinerseits ermittelten Ergebnis stark abweicht.

 

Weiters wird eingewendet, dass keine Beurteilung hinsichtlich der zu erwartenden Feinstaubbelastung erfolgte. In den bereits erstellten Gutachten wurde erklärt, warum der Parameter als NO2 als Leitparameter für die
Kfz-bedingten Schadstoffemissionen gewählt wurde. Im IG-L wird der Parameter NO2 am strengsten beurteilt, daher ist ableitbar, dass, wenn der Parameter NO2 eingehalten wird, auch der Parameter PM10 eingehalten wird.

 

In den Einwendungen wird weiters ausgeführt, dass Abgase von Heizungen und sonstigen Geräten in der Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Laut Verhandlungsschrift vom 26. November 2013 wird die Beheizung der Betriebs­anlage durch Anschluss an die Fernwärme erfolgen, somit entstehen keine Abgase durch Heizanlagen; dies wurde heute seitens der Konsenswerberin bestätigt.

 

Hinsichtlich der Einwendungen bezugnehmend auf den derzeitigen VW-Abgas-Skandal ist auszuführen, dass für die Gesamtbeurteilung tatsächlich gemessene Werte einer Messstation herangezogen wurden. Die ermittelte Immissions­zusatzbelastung wurde anhand des Leitparameters NO2 durchgeführt, der auch im VW-Skandal gegenständlich ist.

Anzumerken ist, dass der verwendete theoretische Abgaswert laut o. z. Literatur auf das Jahr 2010 bezogen ist. Etwaige Minderungsfaktoren, die aufgrund des zu erwartenden technologischen Fortschrittes - laut TG wäre diese im Jahr 2015 mit 0,75 (!) anzusetzen - angesetzt werden können, wurden in meiner Beurteilung im Sinne einer ‚Worst-Case-Betrachtung‘ nicht berücksichtigt.

 

Weiters ist festzuhalten, dass der theoretische Abgaswert einen Wert aus dem Flottenmix darstellt, daher sind sowohl Kfz mit Diesel- als auch Benzinmotoren berücksichtigt. Festzustellen ist allerdings, dass die ermittelten Zusatzbelas­tungen sehr gering waren und anhand einer maximalen Abschätzung von maximalen Fahrfrequenzen und Fahrwegen prognostiziert wurde und die Grenzwerte des IG-L selbst bei deutlich überschätzender Betrachtung weit unterschritten wurden.

 

Am heutigen Tag wurde eine Erhöhung bzw. Verlängerung der Lärmschutzwand diskutiert. Aus emissionstechnischer Sicht sind dadurch keine Grenzwertüber­schreitungen des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu erwarten, da die durch das Projekt entstehenden Immissionszusatzbelastungen, bezogen auf den Jahres­mittelwert, ohnehin irrelevant sind und es sich bei den prognostizierten Zusatz­belastungen, bezogen auf den Halbstundenmittelwert, auch um nur sehr geringe Zusatzbelastungen handelt.“

 

4.3. Aufbauend auf die durch die Amtssachverständigen des Amtes der
Oö. Landesregierung nachvollziehbaren und keine Fragen der anwesenden Verfah­rens­parteien offenlassenden durchgeführten lärmtechnischen und luftrein­halte­technischen Prüfungen und Begutachtungen des verfahrensgegen-ständlichen Projektes, dies auch unter Berücksichtigung der Umgebungs-situationen (insbe­sondere auch aufgrund des Ergebnisses eines Lokal-augenscheines, durchgeführt vom unterfertigten Richter des Landes-verwaltungsgerichtes Oberösterreich gemein­sam mit den beiden oben zitierten immissionstechnischen Amts­sach­verständigen und dem medizinischen Amts-sachverständigen am 23. November 2015 vor Eröffnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung), sowie aufbauend auf die bereits im behördlichen Verfahren abgegebenen Gutachten der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen stellt der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Amtssachverständige im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 23. November 2015 zur Frage der Auswirkungen der projektsbezogenen Lärmimmissionen, Immissionen durch Luftschadstoffe bzw. Auswirkungen des projektsbezogenen Objektes auf Licht- und Schattenverhält­nisse, alles auch in Beantwortung allfälliger Fragen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung, fest:

 

Vor der heutigen Verhandlung wurde ein unangekündigter kommissioneller Ortsaugenschein sowohl am Betriebsgelände als auch in der Siedlung X und den dort umliegenden Straßenzügen durchgeführt.

Es zeigte sich, dass die Umgebungsgeräuschkulisse am Betriebsgelände durch die direkt vorbeiführende Bundesstraße B1 geprägt ist. Demgemäß  waren die an- und abschwellenden Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen auf der dicht befahrenen Bundesstraße gut wahrnehmbar. Von der Notausgangstreppe des M-Objektes war kurzfristig durch zufälliges Beobachten eine Zugvor­beifahrt im Hintergrund jenseits der unten beschriebenen Siedlung wahrnehm­bar. Hinsichtlich der Lautstärke war die B1 bei weitem dominierend.

Auf der Seite des Betriebsobjektes, die der Bundesstraße abgewandt ist, führt eine asphaltierte Zufahrt zu den Laderampen (Selbstabholfahrzeuge).

Angrenzend an diese Zufahrt befindet sich eine Schallschutzwand, nach der das Gelände deutlich mit einer steilen Böschung abfällt. Am Böschungsfuß (die Böschung von unten betrachtet überragt die Gebäudehöhe in diesem Straßenzug deutlich) liegen die Häuser der X und der umliegenden Straßenzüge. Auf der Böschung findet sich Baum- und Strauchbewuchs, am Oberrand auf dem den Betriebsgebäude zugewandten Böschungsrand findet sich lockerer hoher Baumbewuchs (Nadelbäume, Lärchen), der im Blickwinkel von der X teilweise das M-Betriebsobjekt überragt.

Beim Rundgang durch die Siedlung konnte festgestellt werden, dass die Umgebungsgeräuschkulisse auch hier, wenn auch gegenüber dem unmittelbaren Nahbereich um das Betriebsobjekt auf gleicher Ebene der Bundesstraße geringer, dennoch deutlich und eindeutig zuordenbar von den Verkehrsgeräuschen der B1 geprägt ist. Gegenüber dem oberen Bereich (gleiche Ebene wie B1) gehen die Geräusche der B1 im Bereich der Siedlung eher in ein kontinuierliches ‚Verkehrsrauschen‘ über.

Es konnten zwei LKW-Fahrten zur Laderampe beobachtet werden (LKW-Aufbauten überragten die Schallschutzwand geringfügig). Diese Fahrbewegungen haben sich in einem Fall gegen die beschriebene Umgebungsgeräuschkulisse nicht differenziert, im anderen Fall konnte kurzfristig das Motorgeräusch des LKW mit besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden, war jedoch deutlich leiser als das umgebende Verkehrsrauschen bzw. konnten vergleichbare  Immis­sionen auch aus den Fahrbewegungen auf der B1 differenziert werden.

 

Schallimmissionen / Lärm

 

Planungstechnischer Grundsatz:

 

Die Forderung nach einer einheitlichen Beurteilung für unterschiedliche Lärm­arten und nach der Möglichkeit der Beurteilung der Gesamtbelastung durch verschiedene Lärmarten machte es erforderlich, die Beurteilung vorrangig auf Basis von Beurteilungspegeln vorzunehmen. Auf diese Weise kann nach den derzeitigen Kenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls überprüft werden, ob eine Schallimmission die Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei langjähriger Einwirkung überschreitet.

Bei einem entsprechend strengen Beurteilungsmaßstab ist es aber auch möglich, auf der Basis von Beurteilungspegeln ein Irrelevanzkriterium (= Planungstech­nischer Grundsatz) zu definieren, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Verände­rung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzep­tabel angesehen werden. Dies auch deshalb, weil bei der Prüfung des Irrele­vanzkriteriums auch die widmungs- und vorbelastungsabhängige Erwar­tungs­haltung der Betroffenen berücksichtigt wird.

 

Bei Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes ist somit davon auszu­gehen, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind. (Selbst eine Nicht-Einhaltung bedeutet keinesfalls von vornherein, dass es zu nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen kommen muss, vielmehr ist es erforderlich, die konkret erhobenen Immissionen einer Einzelfallbeurteilung [‚individuelle Beurteilung‘] anhand wirkungsbezogener Kriterien zu unterziehen).

 

Beurteilung:

 

Die Eindrücke beim persönlichen Ortsaugenschein lassen sich gut mit den Erfahrungen des Gefertigten aus anderen Lärmbeurteilungen in Einklang bringen, in denen der Planungstechnische Grundsatz eingehalten war. Abgesehen davon, dass aus den konkreten schalltechnischen Ausführungen die Bedingungen des Planungstechnischen Grundsatzes als Irrelevanzkriterium eingehalten sind, ergibt sich aus den Wahrnehmungen beim Ortsaugenschein, dass betriebs­spezifische Immissionen von der bestehenden Umgebungsgeräuschkulisse der Bundesstraße B1 weitestgehend maskiert werden bzw. in keiner Weise dominierend hervorge­treten sind. Somit deckt sich der persönliche Eindruck mit den Feststellungen zum Planungstechnischen Grundsatz.

 

Aus medizinischer Sicht ergeben sich daher durch die vorliegenden Schall­immissionen  keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheits­gefährdungen aus den vorliegenden Schallimmissionen.

 

Luftschadstoffe

 

Von der luftreinhaltetechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Grenzwerte des IG-L (Immissionsschutzgesetz-Luft) eingehalten werden.

 

Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit und Vermeidung erheblicher Belästigungen fest­gelegt.

 

Durch die  Einhaltung dieser Grenzwerte ist daher nicht auf erhebliche Belästi­gungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

 

Beschattung

 

Wie im Ortsaugenschein beschrieben, gibt es zwischen den Wohnobjekten der X und dem M-Objekt eine steile Böschung mit z.T. hohem Strauch- u. Baumbewuchs, z.T. auch in der Siedlung gibt es z.T. hohe Bäume.

Die Beschattung von Wohnräumen unterliegt nach den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens unterschiedlichsten individuell geprägten Dispositionen. Verbindliche medizinische Beurteilungsgrundlagen - etwa Dosis-Wirkungs-Unter­suchungen folgend - sind nicht existent. Im Baurecht sind Abstandsrege­lungen für diverse Bauaktivitäten vorgesehen, zu denen aber medizinische Begrün­dungen nicht bekannt sind. Diese können als gesellschaftliche Überein­künfte zur Regulierung nachbarschaftlicher Verhältnisse betrachtet werden, die letztlich auch auf die Vermeidung von erheblichen Störeffekten abzielen.

 

Daraus ergibt sich, dass durch Beschattung nach individuellen Bewertungs­kriterien Belästigungsreaktionen auftreten können, die jedoch erfahrungsgemäß eine erhebliche Streubreite aufweisen. Eine erhebliche Belästigung oder Gesund­heitsgefährdung ist durch Beschattung jedoch nicht ableitbar.“

 

4.4. Nach Abgabe all dieser gutachtlichen Äußerungen und Feststellungen der beige­zo­genen Amtssachverständigen hat der Verhandlungsleiter im Rahmen der öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 23. November 2015 das Ermittlungs­ver­fahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG für geschlossen erklärt.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 85/2012 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

1.    Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.    Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.    Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.    Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kund­gemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestim­men, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter, von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kennt­nis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74
Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs-anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs-anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von
§ 59 Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektsbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen...

 

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswir­kungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswir­kungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeits­prüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durch­führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

§ 3a UVP-G lautet:

 

„(1) Änderungen von Vorhaben,

[…]

 

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

 

1.    der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

 

[…]

 

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

[…]

 

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die bean­tragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

 

 

 

Anhang 1

 

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den ange­gebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzel­fallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

 

 

 

UVP

 

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

 

Spalte 1

 

Spalte 2

 

Spalte 3

 

[…]

 

 

 

 

 

 

 

Z 19

 

 

 

a)    Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

 

b)   Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahr­zeuge.

 

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

 

[…]

 

 

 

 

 

 

 

Z 21

 

 

 

a)    Errichtung öffentlich zugäng­licher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahr­zeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahr­zeuge;

 

b)   Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwür­digen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stell­plätzen für Kraftfahrzeuge.

 

 

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienst­leistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebs­organisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninan­spruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.“

 

5.1. Soweit in der Folge im gegenständlichen Erkenntnis die Beschwerde­führerin Frau E W-I, W, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. M I, W, zitiert wird, wird gleichzeitig auf die anlässlich der Anbe­raumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangten ergänzenden Schrift­sätze der Beschwerdeführerin hingewiesen, wonach sie aufgrund der Aus­führung der Schallschutzwände, so wie in der mündlichen Verhandlung gegen­über der belangten Behörde vereinbart, ihre Beschwerde nicht mehr aufrecht­ hält und auch keine weiteren Rechtsmittel ergreifen wird.

Das gegenständliche Verfahren war somit - wie unter II. ausgeführt - in Bezug auf die Beschwerdeführerin E W-I einzustellen.

 

5.2. Soweit die Beschwerdeführer auch die ihrer Ansicht nach vorliegende Notwendigkeit der Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 und dadurch die Zuständigkeit der UVP-Behörde und somit indirekt die Unzuständigkeit der Gewerbebehörde vorbringen, ist zunächst darauf zu ver­weisen, dass von den Beschwerdeführern 3. und 4. des gegenständlichen Ver­fahrens dasselbe Vorbringen auch im gleichzeitig beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung vorgebracht wurde.

Den inhaltlich übereinstimmenden Beschwerde­vorbringen wurde vom Landesver­waltungsgericht Oberösterreich in seiner baurechtlichen Entscheidung vom
13. Jänner 2016, GZ: LVwG-150593/15/VG - 150595/2, wie folgt begegnet:

„Da die Unzuständigkeit der Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich jedenfalls auch von Amts wegen aufzugreifen wäre (siehe § 27 VwGVG) ist zunächst zu prüfen, ob das gegenständliche Projekt einer UVP- bzw. einer Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht bedarf:

 

Jedenfalls ist festzuhalten, dass es sich - wie erwähnt - beim Baubewilligungs­verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Somit ist hier lediglich von Relevanz, ob das eingereichte Projekt für sich genommen unter einen UVP-Tatbestand zu subsumieren wäre. Im hier zu beurteilenden Einzelfall käme nach Maßgabe der Einreichunterlagen grundsätzlich der UVP‑Tatbestand für Neuvor­haben nach § 3 iVm Anhang 1 Z 19 lit. a und lit. b UVP-G 2000 für Einkaufs­zentren in Frage. Die Baubehörden haben dazu die Ansicht vertreten, es liege kein Einkaufszentrum vor, weil am gegenständlichen Standort nur ein einzelner Gewerbebetrieb geplant sei, welcher die im UVP-G 2000 normierten Schwellen­werte bei weitem nicht erreiche.

 

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben, ob der gegenständliche Möbelmarkt für sich genommen ein Einkaufszentrum gemäß der hier ausschließlich maßgeblichen Legaldefinition des Anhanges 1 Fn 4 UVP-G 2000 (VwGH 25.9.2007, 2006/ 06/ 0095) ist:

 

Selbst wenn man die gesamte im Grundbuch bzw. in der Bauplatzbewilligung vom 2. September 2013 angegebene Fläche von 8.949 m² als Flächeninan­spruchnahme im Sinne des UVP-G 2000 heranziehen würde, werden jedenfalls die in Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (Flächeninan­spruchnahme 10 bzw. 5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D; Parkplätze 1000 bzw. 500 in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder D) nicht erreicht. Gleiches gilt im Übrigen, wenn man den bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Einkaufszentren allenfalls in Betracht zu ziehenden UVP-Tatbestand für öffentlich zugängliche Parkplätze gemäß Anhang 1 Z 21
UVP-G 2000 heranziehen würde, zumal der dort festgelegte Schwellenwert für Parkplätze höher ist (1500 KFZ-Stellplätze bzw. 750 KFZ-Stellplätze in Gebieten der Kategorie A, B, oder D) als jener im normierten UVP-Tatbestand für Einkaufs-zentren.

 

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die Kumulierungs­bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangt, weil das beantragte Projekt eine Kapazität von weniger als 25 % der festgelegten Schwellenwerte (25 % der festgelegten Schwellenwerte = 2,5 ha oder 250 KFZ-Stellplätze bzw. 1,25 ha oder 125 KFZ-Stellplätze) aufweist. Somit kann in Bezug auf die Kumulierungsbestimmung aber auch dahingestellt bleiben, ob allenfalls noch Parkplätze anderer Betriebe in der Umgebung des Bauvorhabens vorhanden sind.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt auch nicht, dass sich südöstlich des geplanten M-Möbelmarktes ein X-Einrichtungshaus befindet. Auch unter der Annahme, dass beide Möbelmärkte zur L Unter­nehmensgruppe gehören, vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im hier zu beurteilenden Einzelfall die Auffassung, dass es sich bei diesen beiden Möbelmärkten um zwei eigenständige Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2
UVP-G 2000 handelt, zumal diese jedenfalls durch eine öffentliche Verkehrsfläche (B1) voneinander räumlich getrennt werden (und im Übrigen jedes dieser Vorhaben für sich genommen einer eigenen juristischen Person zugerechnet werden könnte). Davon abgesehen, würde auch eine gegenteilige Ansicht zu keinem anderen Ergebnis führen: Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist aufgrund einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft V als Gewerbehörde bekannt, dass das X-Einrichtungshaus innerhalb der letzten fünf Jahre - soweit hier allenfalls relevant - um 54 Stellplätze (Errichtung von 114 Stellplätzen in der Tiefgarage, gleichzeitiger Wegfall von 60 Stellplätzen im Freien) erweitert wurde (siehe die der S L GmbH erteilte gewerbe­behördliche Bewilligung vom 24. November 2014). Selbst wenn man diese Stellplätze zu den nunmehr gegenständlichen Stellplätzen addieren würde, wäre eine wesentliche Voraussetzung des allenfalls relevanten Änderungstatbestandes des § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 (Erreichen von 50 % des gesetzlich normierten Schwellenwertes) nicht erfüllt. Womit auch dahingestellt bleiben kann, ob das X-Einrichtungshaus überhaupt ein Einkaufszentrum gemäß der genannten Legaldefinition des UVP-G 2000 darstellt.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die zuständige UVP-Behörde (Oö. Landesregierung) sowohl im Beschwerde­verfahren betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung als auch im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Frage einer allfälligen UVP-Pflicht befasst hat. Die Oö. Landesregierung hat die UVP-Pflicht in ihren dazu ergan­genen Stellungnahmen vom 21. Juli 2015 und 18. Dezember 2015 verneint und sah sich daher auch nicht dazu veranlasst, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren einzuleiten.“

 

Im gegenständlichen Verfahren vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich die Auffassung, dass diese im Bauverfahren getroffenen Überlegungen samt rechtlicher Beurteilung auch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung vollinhaltlich Anwendung finden, da auch das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsver­fahren darstellt. Den Überlegungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich im baubehördlichen Verfahren ist daher nichts hinzuzufügen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt daher auch im gewerbe­behördlichen Verfahren zum Ergebnis, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt weder eine UVP- noch eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen ist. Es war daher die belangte Behörde für die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und ist das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die vorliegende Genehmigung zuständig.

 

5.3. Bezugnehmend auf die Beschwerden des Herrn M P einerseits sowie der Herren Dr. H N und G N andererseits ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdevorbringen dieser Beschwerde­führer in mehreren Punkten überschneiden bzw. inhaltlich überdecken. In der weiteren Begründung wird aus diesem Grunde auf die einzelnen Beschwerde­vorbringen bzw. die angesprochenen Schutzgüter eingegangen und sind diese zum Teil allen drei Beschwerdeführern, zum Teil jedem vorbringenden Beschwerde­führer zuzu-ordnen, dies auch unter Berücksichtigung des Aspektes der vorgenommenen worst-case Beurteilung durch die Amtssachverständigen.

 

5.3.1. Soweit von den Beschwerdeführern eine unzumutbare Belästigung bzw. eine Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit befürchteter Lärmbe­lästigung und -gefährdung bzw. eine unzumutbare Belästigung oder eine Gesundheits­gefährdung durch Luftschadstoffe angesprochen wird, ist zunächst auf das bereits von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren zu ver­weisen. Die Bezirkshauptmannschaft V hat anlässlich des Geneh­migungsantrages der A E- und V GmbH nach Vorprü­fung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 26. November 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser mündlichen Verhandlung waren ein Amtssachverständiger für Straßenbau und Verkehr, ein Sachverständiger der Brandverhütungsstelle, ein Sachverständiger des Arbeitsinspektorates sowie ein technischer Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung, Bezirksbauamt G, auch als lärmtechnischer Amtssachverständiger und eine medizinische Amtssachverständige anwesend. Der technische Amtssachverständige hat sich in seinen befundmäßigen und gut­achtlichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 26. November 2013 insbesondere auch mit dem den Projektsunterlagen beigeschlossenen vorge­legten schalltechnischen Projekt der Antragstellerin befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass dieses Projekt schlüssig und nachvollziehbar erstellt wurde. Darin verweist er einerseits auf die zur Beurteilung der Schallsituation heran­gezogenen zwei Messpunkte an der nördlichen Grundgrenze des Areals als auch auf die daraus gewonnene Beurteilung der Ist-Situation. Die sich für die Anrainer ergebenden Werte des LA,eq liegen am Tag von 39-51 dB, am Abend von
38-50 dB und in der Nacht von 34-45 dB. Die in der Folge ermittelten und projektierten betriebsbedingten und prognostizierten betriebs­bedingten Emis­sionen (diese wurden berechnet mit einem Parkplatz von insgesamt 114 Stell­plätzen) wurden entsprechend der Rechtsprechung der anerkannten Bayerischen Parkplatz­lärmstudie bei Parkplätzen als "Worst-Case-Szenario“ angesetzt. Bei den nicht ortsüblichen Emissionen wurde ein Sicherheitszuschlag gemäß ÖAL 3 von 5 dB berücksichtigt. Weiters wurden die dem Projekt zu entnehmenden Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt. Die Berücksichtigung sämtlicher Emis­sionsquellen, wie KFZ-Verkehr, Klimagerät am Dach des Gebäudes, weitere Fortluftöffnungen, Ladearbeiten und Rückfahrwarner durch LKW-Fahrten, wurde vorgenommen und führte insgesamt zum Ergebnis, dass durch das geplante Projekt die örtliche Schall-Ist-Situation nicht zum Nachteil der Anrainer verändert wird und zusätzliche Maßnahmen, wie eine Erhöhung oder Verlängerung der Lärmschutzwand, aus lärmschutztechnischer Sicht nicht erforderlich seien.

Zu den von Seiten der Konsenswerberin unabhängig davon aufgrund von Ersuchen von Anrainern getroffenen Vereinbarungen, trotzdem eine längere bzw. zum Teil höhere Ausführung der Lärmschutzwand zu errichten, siehe weiter unten bzw. im Spruch des Erkenntnisses.

Die vom Sachverständigen auch in Bezug auf den Lärmschutz vorgeschlagenen Auflagen haben in den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde Eingang gefunden.

Ein Gegengutachten zu dieser Beurteilung ist von beschwerdeführenden Nach­barn nicht beigebracht worden und wurde von der belangten Behörde die vorlie­gende lärmtechnische Beurteilung der bescheidmäßigen Genehmigung vom
13. Jänner 2014, GZ: Ge20-46-308-02-2014, zugrunde gelegt.

 

Aus anderen Gründen, nämlich mangels ausreichender Überprüfung und Beurtei­lung der mit dem Projekt zu erwartenden Belastungen des Schutzgutes Luft, wurde der zitierte Genehmigungsbescheid mit Beschluss des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 24. Juli 2014, GZ: LVwG-850075/5, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft V hat in der Folge ein luftreinhaltetech­nisches Gutachten des Amtssachverständigendienstes des Amtes der Oö. Lan­des­regierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik eingeholt. Diesem Gutachten werden die Fahrbewegungen von insgesamt 114 Kraftfahrzeugen, nämlich 111 PKW und drei Kleintransporter, weiters die Zulieferungen und somit Fahrbewegungen von zwei LKW in der maximalen halben Stunde zugrunde gelegt. Dabei wurde insgesamt eine - den Ausführungen der Amtssachverstän­digen folgend - überschätzende Annahme von 111 PKW-Fahrbewegungen sowie von drei Kleintransportern und zwei LKW in der maximalen halben Stunde, weiters eine maximale Wegstrecke von 350 m, angenommen. Das Ergebnis dieses Gutachtens besagt, dass die zu erwartenden Zusatzemissionen von Stickoxiden bei kleiner als 3 % des Jahresmittelwertes des IG-L-Grenzwertes und somit als irrelevante Zusatzbelastung zu werten sind.

Aufgrund dieses Gutachtens wurde auch eine weitere Äußerung der medizi­nischen Amtssachverständigen eingeholt und stellt diese im Gutachten vom
21. Oktober 2014 fest, dass keineswegs mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen und somit eine Gefährdung der Anrainer nicht zu erwarten ist.

 

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs sind auch zu diesen Gutachten keine auf gleicher fachlicher Ebene anzusehenden Gegengutachten beigebracht worden und erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2015, GZ: Ge20-46-308-02-2015.

 

Zu den umfangreich eingebrachten Beschwerdevorbringen der Beschwerdefüh­rer N und P hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hierzu Ergänzungs-gutachten der lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Amts­sach­­verständigen zu den Beschwerdevorbringen eingeholt. Diese – oben zitierten - Gutachten vom 13. Juli 2015, GZ: UBAT-2014-126862/5-Hos/Kel (Luft), bzw. vom 3. September 2015, GZ: US-2015-145490/2-Sh/Ki (Lärm), wurden dem Parteien­­gehör unterzogen und dienten als Grundlage für die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, durchge­führt am 23. November 2015. Bezüglich der Ergebnisse der ergänzenden Gutachten, des Parteiengehörs sowie der mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen weiter oben verwiesen.

 

Die angesprochenen Amtssachverständigen für Luft- und Lärmtechnik waren bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesend und haben sämt­liche ergänzende Fragen der Beschwerdeführer beantwortet.

Fachlich auf gleicher Ebene verfasste bzw. begründete Gegenäußerungen wurden in der Folge von den Beschwerdeführern nicht mehr beigebracht.

 

Der unterfertigte Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erach­tet die Gutachten als fehlerfrei und schlüssig. Insbesondere konnte eine nachvollziehbare Unschlüssigkeit von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt werden. Die Ergebnisse der luft- und lärmtechnischen Begutachtungen durch die Amtssachverständigen wurden im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung ergänzend einer zusam­menfassenden medizinischen Beurteilung durch den Amtssachverständigen
Dr. T E zugrunde gelegt. Auch dieser stand im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführern für ergänzende Fragen zur Verfügung und ergibt sich aus dem abgegebenen Gutachten, dass aus medi­zinischer Sicht weder durch die vorliegenden Schallemissionen noch durch Luft­schad­stoffe auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen geschlos­sen werden kann. Diese Aussagen gründen darüber hinaus nicht nur auf den vorliegenden immissionstechnischen Gutachten, sondern auch auf einem durchgeführten Ortsaugenschein, im Rahmen dessen sowohl die Situation unmittelbar bei der Betriebsanlage als auch bei den Siedlungsobjekten der Beschwerdeführer beobachtet und beurteilt wurde.

 

5.3.2. Die Beschwerdeführer bringen darüber hinausgehend in wesentlichen Teilen übereinstimmend Beschwerdeinhalte unter Zitierung von Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes, der Oö. Bauordnung, des Flächenwidmungs­planes und des Raumordnungsprogrammes für Oö. vor. Zu sämtlichen in diesen Zusammenhängen getätigten Beschwerdevorbringen ist auszuführen und dies­bezüglich der belangten Behörde insofern zuzustimmen, als baurechtliche Rechts­grundlagen, wie oben angeführt bzw. in den Beschwerden zitiert, nicht von der Gewerbebehörde, sondern ausschließlich von der Baubehörde zu vollziehen sind. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das derzeit ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Verfahren betreffend die Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Projekt, im Rahmen dessen über derartige Parteienvorbringen inhaltlich abzusprechen ist.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes dahingehend verwiesen, dass die Beurteilung, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Flächen­widmung der betroffenen Grundstücke abhängt (VwGH 14.9.2005, 2004/ 04/0131). Darüber hinausgehend stellt der Verwaltungsgerichtshof wieder­holt fest, dass die typenmäßige Zulässigkeit einer Anlage im Baubewilligungsver­fahren, nicht jedoch im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu überprüfen ist (VwGH 15.12.1998, 97/05/0225), sowie dass ein allenfalls gegebener oder behaupteter Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften im gewerbe­behördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131).

 

5.4. Von den Beschwerdeführern wird auch das Vorliegen einer Gefährdung durch drohende Hangrutschungen im Zusammenhang mit Grundwasser und dem verfahrensgegenständlichen Projekt vorgebracht. Auch diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Vorbringen betreffend die Gefahr von Hangrutschungen kein subjektiv-öffentliches Nachbar­recht im Sinne der Oö. Bauordnung ins Treffen führt (VwGH 5.3.2014, 2013/05/0024). Derartige befürchtete Setzungen im Hang bzw. Hangrutschun­gen betreffen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes im Sinne der baurecht­lichen Vorschriften, allerdings ohne Mitspracherecht der Nachbarn (VwGH 17.11.2009, 2008/06/0079). Daraus wiederum ist ohne Zweifel abzuleiten, dass die Sorge betreffend Hangrutschungen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht darstellt. Das Vorliegen der Bauplatzeignung des Baugrundstückes ergibt sich demnach aus den baubehördlichen Verfahren.

 

5.5. Soweit die Beschwerdeführer Wertminderung durch die Errichtung und den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Projektes vorbringen, ist der Rechtsauf­fassung der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, als es sich hierbei um eine privatrechtliche Einwendung handelt, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist und die Beschwerdeführer daher auf diesen zu verweisen sind.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters begründend anzuführen, dass eine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte der Beschwerdeführer nur dann gegeben ist, wenn die Substanz des Eigentums bedroht ist oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt wird oder überhaupt nicht mehr möglich ist. Derartige Befürchtungen wurden zwar zum Teil behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar begründet und liegen nach Auffassung des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich auch nicht vor.

 

An dieser Stelle wird auch verwiesen auf die Passagen des oben zitierten Gutachtens des medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. November 2015, wonach durch Beschattung nach indivi­duel­len Bewertungskriterien zwar Belästigungsreaktionen auftreten können, die jedoch erfahrungsgemäß eine erhebliche Streubreite aufweisen, jedoch eine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Beschattung nicht ableitbar machen.

 

Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass im Zuge des durchgeführten Ortsaugen­scheines im Siedlungsbereich der Beschwerdeführer feststellbar war, dass die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer sich befindliche Vegetation (Nadel­bäume etc.) die Höhe des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes deutlich über­ragt und somit auch deutlich längere Schatten werfen.

 

5.6. Zum Hinweis der Beschwerdeführer, die Feststellung, auf dem Betriebsareal habe sich ein Möbeleinrichtungshaus befunden, entspreche nicht der seiner­zeitigen gewerberechtlichen Bewilligung, da damals vorgebracht worden sei, dass es sich dabei lediglich um ein Ausstellungsobjekt ohne Verkauf handle, ist festzu­stellen, dass dieser Umstand auch im gegenständlichen Verfahren bekannt wurde und auch aus diesem Grunde die Erteilung einer neuen Anlagengenehmigung erforderlich war.

 

5.7. Von den Beschwerdeführern wird unter anderem auch das Thema Brandge­fahr bzw. Gefährdung durch möglicherweise entstehende Brände in der Betriebs­anlage angesprochen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits im behördlichen Verfahren im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26. November 2013 ein Vertreter der x Brandverhütungs­stelle für O beigezogen war. Seine befundmäßigen Feststellungen und sein Gutachten sind in der Verhandlungsschrift nachlesbar. Die seinerseits für das Objekt erforderlichen und vorgeschlagenen Auflagen wurden von der belangten Behörde in den vorliegenden Genehmigungsbescheid übernommen (siehe Punkte 14. bis 29.).

 

5.8. Die im Spruch als Konkretisierung der Anlagenbeschreibung zitierten Aus­führungen bzw. Klarstellungen zu den Themen Lärmschutzwand und KFZ-Stell­plätze ergeben sich aus dem diesbezüglich einvernehmlichen Ergebnis der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhand­lung. In der Verhandlungsschrift ist diesbezüglich festgestellt, dass bezüglich einer diskutierten Veränderung der entlang der nördlichen Grundgrenze beste­henden Lärmschutzwand durch Erhöhung auf eine durchgehende Höhe von 3 m bzw. eine beidseitige Verlängerung aus schalltechnischer Sicht keine Verschlech­terung der Lärmsituation für die nördlich gelegenen Nachbarbereiche zu erwarten ist. Vielmehr bringt diese Erhöhung und Verlängerung eine zusätzliche Schall­ab­schirmung betriebsbedingter Schallemissionen über das notwendige Ausmaß hinaus.

Die Konkretisierung der Stellplatzanzahlen war erforderlich, um die maximalen Stellplätze laut Projekt zu fixieren. Die im Projekt aufliegende Planausfertigung ergab die im Verfahren aufgetretenen Missverständnisse der maximalen Stell­platzanzahl. Diese ist jedoch andererseits aus demselben Plan eindeutig mit ins­gesamt 103 PKW-Stellplätzen (96 + 7) ersichtlich. Bei der Emissionsbeurteilung berücksichtigt wurden auch die zusätzlich projektsgemäß vorgesehenen drei Klein-LKW für Selbstabholer und ergibt die Immissionsbeurteilung der im Ver­fahren angesprochenen 111 bzw. 104 Stellplätze für PKW jedenfalls eine den Wünschen der Nachbarn entgegenkommende Beurteilungsgrundlage.

 

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses ist zusammenfassend festzustellen, dass

durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage die subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn nicht in einer Weise nachteilig betroffen werden, um die Grundlage für die Versagung der beantragten  Betriebsanlagengenehmigung zu bilden.

 

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.

VfGH vom 9. Juni 2016, Zl.: E 391-392/2016-15