LVwG-850373/8/Bm/AK - 850375/2

Linz, 03.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau G E, des Herrn A E und der Frau A N, sämtliche vertreten durch Rechtsanwältin Dr. R G-Z, X, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juni 2015,
GZ: Ge20-15-170-01-2015, mit dem über Ansuchen des Herrn Ing. B W, M, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Service- und Wartungswerkstatt für Kraftfahrzeuge mit Verkaufs- und Ausstellungsraum auf den Grundstücken Nr. x und x, KG M, erteilt worden ist,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der ange­fochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass a):

 

Auflagepunkt 7. wie folgt geändert wird:

 

„7. Den nachstehend angeführten Forderungen des Vertreters der Straßenmeisterei M im Schreiben vom 25.11.2014 ist zu entsprechen:

 

-      Das Bauvorhaben ist plan- und befundgemäß zu errichten.

-      Die erforderliche Anzahl von Parkplätzen und die Größe der Manipulationsflächen für die Anlieferung bzw. für den Zu- und Abtransport sind laut Vorschreibung des technischen Amtssachverständigen auf Privatgrund zu errichten. Die geplanten Parkplätze sind so zu situieren, dass das Aus­fahren auf die Landesstraße im Vorwärtsgang ermöglicht wird. Im Sinne der Verkehrssicherheit darf ein Rückwärts­ausfahren auf die Landesstraße nicht erfolgen.

-      Die Zufahrt hat über den Bestand zu erfolgen.

-      Dach- und sonstige Abwässer von Parkplätzen oder Zufahr­ten etc. dürfen nicht auf Straßengrund bzw. in den Straßen­kanal abgeleitet werden.

-      Sollten durch Maßnahmen der Straßenerhaltung (Schnee­räumung, Salzstreuung usw.) Schäden an der Anlage oder anderen Sachen entstehen, so können an die Landesstraßen­verwaltung keine wie immer gearteten Schadensersatz­forderungen gestellt werden.

-      Vor der Errichtung von eventuell weiteren geplanten Bau­lich­keiten (Zaun etc.) entlang der x M Straße innerhalb der 8-Meter-Schutzzone (Bauverbot) ist bei der Landesstraßenverwaltung um die Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Oö. Straßengesetz 1991 idgF anzusuchen. Dem Ansuchen sind zwei genaue Lagepläne beizugeben. Die Zustimmung wird gesondert erteilt, sofern dadurch keine Beeinträchtigung für die Benutzbarkeit der Straße entsteht.“

 

sowie b):

 

nach Auflagepunkt 8. eingefügt wird:

 

„Die Auflagepunkte 2. und 3. werden auch unter dem Gesichtspunkt des ArbeitnehmerInnenschutzes vorgeschrieben.“ 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 7. November 2014 hat Herr Ing. B W um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Service- und Wartungswerkstatt für Kraftfahrzeuge mit Verkaufs- und Ausstel­lungsraum und Stellplätzen am Standort M, X, Grundstücke Nr. x und x, KG M, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist durch ihre Rechtsanwältin Beschwerde ein­gebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, das Haus der Ehegatten E habe einen Abstand zur gemeinsamen Grundgrenze von 2,41 m und das Haus des Konsenswerbers (in der Folge: Kw) zu dieser Grundstücksgrenze von 2,92 m, sodass ein insgesamter Abstand von 5,33 m zwischen den aufragenden Haus­mauern gegeben sei. Die privat zu verwendende Garage des Kw direkt neben der Werkhalle stehe direkt an der Grundgrenze. Diese Garage sei nach den Ausfüh­rungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck privat zu nutzen sowie ein entlang dieser Garageneinfahrt zusätzlich zu errichtender - privat zu nutzender - Stellplatz.

Aus der vorgelegten Fotodokumentation seien die Gegebenheiten vor Ort auch für das Verwaltungsgericht optisch wahrnehmbar. Im Plan seien die in der Natur vermessenen Abstände orange markiert sowie die als Privatfläche zu nutzende Garage und der private Stellplatz gelb markiert. Links (südlich) neben der Garage befinde sich die Werkstatt (im Plan rosa gekennzeichnet).

 

Es sei schon aus dem Lageplan mit freiem Auge zu erkennen, dass ein Einfahren in die Service- und Wartungswerkstatt mit einem mehrspurigen KFZ nicht möglich sei. Zum einen aufgrund des Wenderadius eines mehrspurigen KFZ, zum anderen, da ein mehrspuriges KFZ an dem freizubleibenden PKW-Parkplatz nicht vorbeifahren könne. Selbst wenn ein einspuriges Fahrzeug vom Wende­radius her in die Werkstatt einfahren könnte, sei dies für ein einspuriges Fahrzeug aufgrund der verbleibenden Breite zwischen der Grundstücksgrenze und Parkplatzgrenze nicht möglich. Ein ungehindertes Vorbeifahren mit einem einspurigen KFZ sei an dem Parkplatz, insbesondere, wenn dieser mit einem PKW verstellt sei, nicht möglich. Schon aus diesem Grund hätte die Betriebsanlage niemals für einspurige Kraftfahrzeuge bewilligt werden dürfen, umso weniger für mehr­spurige KFZ.

Zum Katalog der vom Kw angegebenen und in weiterer Folge von der Erst­behörde genehmigten Maschinen sei anzumerken, dass augenscheinlich ist, dass die Liste der zur Verwendung beabsichtigten Gerätschaften nicht vollständig sei. Ein Kompressor sei lediglich für den Antrieb von druckluftbetriebenen Werk­zeugen zu verwenden, wie z.B. Schlagschrauber, Winkelschleifer, Poliergerät und viele andere. Der Kw habe in der von ihm angegebenen Liste von Geräten diese vom Kompressor anzutreibenden Werkzeuge (wohlweislich) nicht angeführt, da durch die Inbetriebnahme dieser Maschinen eine wesentliche, für die Nachbarn gesundheitsbeeinträchtigende Lärmimmission gegeben wäre. Ein Schlag­schrauber erzeuge einen Lärm von 105 dB, dies entspreche der Lärm­immission eines Formel 1-Rennwagens. Ein Handschleifgerät führe zu einer Lärmentwick­lung von 85 bis 150 dB. Eine Lärmentwicklung in diesem Ausmaß sei bei längerer Einwirkung für jeden Menschen gefährlich und könne neben psychischen Belas­tungen und daraus entstehender Krankheit sogar zu Hörschäden führen. Bei Geräuschimmissionen über 65 dB sei eine Risikoerhöhung von Herz- und Kreis­lauferkrankungen gegeben. Bei Lärmentwicklungen über 40 dB sei von der Konzentrationsstörungsschwelle auszugehen. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass die Bf 1921, 1942 und 1944 geboren seien, sodass in einem einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachten auf die speziellen Umstände einge­gangen werden müsse, nämlich auf die Auswirkungen von Geräusch- und Geruchsemissionen bei alten und teilweise gesundheitlich angeschlagenen Menschen. Auf all diese Umstände sei die erstinstanzliche Behörde nicht einge­gangen; dies obwohl seitens der Bf in deren Eingaben darauf hingewiesen worden sei. Es sei beantragt worden, dem Kw ein ergänzendes schalltechnisches Projekt aufzuerlegen, da auf diese Umstände und Lärmentwicklungen in dem vom Kw vorgelegten schalltechnischen Projekt nicht eingegangen worden sei. Darüber hinaus sei seitens der Bf auch darauf hingewiesen worden, dass der Betrieb von einspurigen Fahrzeugen eine Schallentwicklung von über 100 dB verursache, sodass in der Kumulation der Geräuschentwicklung jedenfalls von das Leben und die Gesundheit der Anrainer beeinträchtigenden Immissionen auszugehen sei. Es wäre daher schon in der Erstinstanz ein medizinisches Sach­verständigengutachten einzuholen gewesen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe weder von Amts wegen entsprechende Gutachten beauftragt, noch den von den Bf gestellten Anträgen in erster Instanz entsprochen.

Die belangte Behörde gehe im Bescheid nicht darauf ein, wie Service- und Repa­raturarbeiten und insbesondere an welchen Fahrzeugen - und nach mensch­lichem Ermessen sei davon auszugehen, dass sämtliche mehrspurige Fahrzeuge nur außerhalb der Betriebshalle gewartet und serviciert werden können - außerhalb der Betriebshalle durchgeführt werden könnten. Es sei die Befragung eines Amtssachverständigen nicht erfolgt. Wenn man sich vor Augen führe, dass gewiss ein im Zuge des bewilligten Betriebes durchgeführter Reifenwechsel an einem zweispurigen Fahrzeug durchgeführt werden würde, müsste dieser Reifen­wechsel „unter freiem Himmel“ erfolgen, sodass die Grundstücksnachbarn mit dieser Geräuschimmission in unerträglichem Ausmaß konfrontiert wären. Der Hinweis, dass Arbeiten mit Maschinen in der Halle durchzuführen seien, sei besonders aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsbewilligung auch für mehr­spurige Fahrzeuge erteilt worden sei, lebensfremd.

 

Lapidar weise die belangte Behörde unter Punkt 7. der Auflagen darauf hin, dass den Ausführungen im Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Ver­kehr, vom 25. November 2014 zu entsprechen sei. Aus dem dem Antrag beige­legten Plan sei mit freiem Auge und ohne erforderliches Fachwissen ersichtlich, dass diese Auflage seitens des Kw nicht erfüllt werden könne. Wie von den Bf ausgeführt, würden die in diesem Plan eingezeichneten Parkplätze in keiner Weise den vorgegebenen Mindestgrößen für PKW von 2,5 m x 5 m bei Senkrecht- oder Schrägaufstellung und 2,3 m x 6 m bei Längs­aufstellung ent­sprechen. Gänzlich unmöglich sei, dass die von der Straßen­verwaltung gefor­derte Manipulationsfläche für die Anlieferung bzw. für den Zu- und Abtransport neben den von der Behörde vorgeschriebenen vier Parkplätzen zusätzlich zu dem privaten Parkplatz entlang der Hausmauer zur Garagenzufahrt zu errichtenden Parkplatz auf eigenem Grund des Kw gegeben sei. Ebenso sei in den im vorge­legten Plan eingezeichneten Parkplätzen zu erkennen, dass es unmöglich sei, dass die auf diesen Parkplätzen von den Kunden abgestellten Fahrzeuge aus der Liegenschaft des Kw vorwärts in die x einfahren könnten. Eine Wendemöglichkeit auf eigenem Grund des Kw sei nicht einmal für kleine PKW gegeben, geschweige denn für größere Limousinen, SUVs, Transporter etc.

 

In keiner Weise habe die belangte Behörde darauf Rücksicht genommen, dass sämtliche Dämpfe und Abgase, die von der Betriebsstätte ausgehen, nur über die Liegenschaft der Bf E abgeführt werden könnten. Die belangte Behörde ver­weise zwar auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 GewO 1994, habe es aber unterlassen, hierzu geeignete Beweisergebnisse zu erheben, z.B. durch entsprechende technische und medizinische Gutachten. Insbesondere aufgrund der eng zusammengebauten Häuser sei jedenfalls von einer Kamin­wirkung auszugehen, sodass sämtliche Dämpfe und Abgase, die von der Betriebs­stätte des Kw ausgehen, direkt in die Wohn- und Schlafräume der Bf E eindringen könnten. Dies betreffe schon die mit dem Zu- und Abfahren von Kundenfahrzeugen entstehenden Dämpfe, umso mehr jene Abgas- und Luft­immissionen, die damit zusammenhängen, dass Wartungsarbeiten jedenfalls an mehrspurigen Fahrzeugen außerhalb der Werkshalle durchgeführt werden müssen. Mangels eingeholter Gutachtensergebnisse und Behauptungen und Beweis­ergebnisse durch den Kw hätte die Bezirkshauptmannschaft jedenfalls vom Vorliegen von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Interessen der Nach­barn, insbesondere deren Gesundheit, ausgehen müssen.

 

Im gesamten Bescheid sei mit keinem Wort ausgeführt, was die Gewerbebehörde unter einem Service- und Wartungsbetrieb verstehe und welche Arbeiten mit dieser Betriebsstättengenehmigung tatsächlich durchgeführt werden dürfen. Der Verhandlungsleiter erster Instanz habe mitgeteilt, dass unter Servicearbeiten z.B. das Wechseln von Zündkerzen zu verstehen sei. Es bedürfe keiner großen technischen Verständnisse, dass die vom Kw angegebenen Maschinen keinesfalls zum Wechseln von Zündkerzen benötigt würden, sodass schon aufgrund des Maschinenkatalogs davon auszugehen sei, dass weit über diese Annahme hinaus­gehende Reparaturen und Servicearbeiten durchgeführt werden sollten. Die Bf haben dargelegt, dass durchaus zu befürchten sei, dass sämtliche Arbeiten an zweispurigen Fahrzeugen nur außerhalb der Werkstätte gemacht werden könnten. Damit sei nicht nur das Faktum einer immensen Lärm- und Geruchs­belästigung für die Nachbarn gegeben, sondern darüber hinaus auch keine ord­nungsgemäße Absicherung und Schutzvorrichtung vor allfälliger Verschmutzung des Grundwassers und der Kanalisation durch Öl, Späne, Treibstoff etc.

Mangels Darlegung durch die belangte Behörde haben sich die Bf schlau gemacht, was alles als Servicearbeiten gewertet werde, so z.B.:

Karosserie außen:

Waschen mit Reinigungsmitteln, meist mit Hochdruckgeräten

Pflege des Lackes durch Polieren, Chromreinigen und Reinigung der Außen­fenster, Außenspiegel, Scheibenwischerblätteraustausch

Behebungen der Störungen der Scheibenwaschanlage

Diese Arbeiten müssten aufgrund der Tatsache, dass in der Werkstatt hierfür nicht einmal für einspurige Fahrzeuge technische Abwasservorrichtungen im vorgelegten Projekt vorgesehen und von der Behörde auch nicht auferlegt worden seien, im Außenbereich ohne entsprechende Auffangvorrichtung des Abwassers und der aus dem Fahrzeug herauswaschbaren Öl- und Schmiermittel durchgeführt werden.

Chassis/Motor/Innenraum/Räder:

Reinigung mit Dampfstrahlgerät, Rollen des Fahrgestells, Aufbringen eines Unter­bodenschutzes, Hohlraumkonservierung, Schmieren der Radlager, Fetten von Seilen und Gestängen, Behebung von Geräuschen an Federn .....

All diese Arbeiten müssten zumindest bei einem zweispurigen Fahrzeug im Freien durchgeführt werden. Es sei aufgrund der Auflage der Behörde, dass Arbeiten mit Lärmentwicklung im Rauminneren bei geschlossenen Türen durchzuführen seien, daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Bewilligung für mehrspurige Fahr­zeuge niemals hätte erteilt werden dürfen, da so gut wie keine Servicearbeit ohne Lärmentwicklung im Freien durchgeführt werden könne und im Übrigen hierfür nicht einmal ein Reparaturplatz räumlich möglich sei. Unter anderem sei Bestandteil der Auflagen in dem angefochtenen Bescheid, dass lärmintensive Arbeiten der Werkstätte nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Türen an der Nord-Westseite und an der Süd-Ostseite geschlossen sind. Obwohl aus dem vor­gelegten Plan ersichtlich sei, dass sich an der Süd-Ostseite neben der Tür ein Fenster befinde, ebenso sich an der Südseite zwei Fenster befinden, werde von geschlossenen Fenstern im angefochtenen Bescheid nicht gesprochen. Es hätte daher die belangte Behörde jedenfalls im angefochtenen Bescheid die Auflage erteilen müssen, dass sämtliche lärmintensive Arbeiten in der Werkstätte bei geschlossenen Türen und Fenstern zu erfolgen haben.

Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die Servicewerkstatt eine Höhe von
2,70 m aufweise und sei davon auszugehen, dass diese Raumhöhe für die Installation und Verwendung weder einer Fahrzeughebebühne noch einer im Bescheid angeführten Motorradhebebühne nicht ausreichend sei. Auch auf diesen Umstand sei weder der Amtssachverständige noch die entscheidende Behörde eingegangen.

Die Bf weisen darauf hin, dass der Kw eine wesentliche Änderung des bisherigen Verwendungszweckes des Hauses X herbeiführen wolle, indem er beabsichtige, dort eine Service- und Wartungswerkstatt für KFZ mit Verkaufs- und Ausstellungsraum zu errichten, sodass durch die Marktgemeinde M als Baubehörde ein Bauverfahren eingeleitet werde.

Das Verfahren leide auch deshalb an einer wesentlichen Mangelhaftigkeit, da keine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eingeholt worden sei. Darüber hinaus sei die vom Amt der Oö. Landesregierung am 25. November 2014 übermittelte Stellungnahme bei der Verhandlung am 2. Dezember 2014 nicht vorgelegen. Damit sei auch verständlich, warum das Gutachten des Amtssach­ver­ständigen auf die Forderungen der Straßenmeisterei in keiner Weise einge­gangen sei. Mit dem lapidaren Hinweis im Bescheid, dass den geforderten Punkten in dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom
25. November 2014 durch den Kw zu entsprechen sei, seien keinesfalls nachvoll­ziehbare und exakte Auflagen vorgegeben.

 

Es werde daher der Antrag gestellt,

a)   den mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und den Betriebsstättengenehmigungsantrag des Kw abzuweisen

b)   in eventu der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die neuerliche Durchfüh­rung der gewerbebehördlichen Verhandlung sowie

ba) eine Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Überprüfung der gesundheitlichen Beeinträchtigung exakt die als Bf fungierenden Nach­barn unter Berücksichtigung deren Alters und Gesundheits­zustandes im Zusammenhang mit der Lärm- und Geruchsentwicklung bei aufrechtem Betrieb des vom Kw geplanten Gewerbebetriebes unter Berücksich­tigung

bb) in Entsprechung sämtlicher Ausführungen der Bf schon in deren Stellungnahmen vom 15. Mai 2015 sowie 28. Mai 2015 und deren Aus­führungen in diesem Rechtsmittel dem Kw aufzutragen

bc) den Auftrag an den Kw, ein schalltechnisches Projekt vorzulegen, in welchem auch die Verwendung von lärmintensiven, an den Kompressor angeschlossenen Geräten erfolge, sowie in welchem parallel dazu Arbeiten an mehrspurigen Fahrzeugen außerhalb der Werkstätte durch­geführt werden, sowie

bd) die Einholung eines technischen Gutachtens des Amtssachverständigen, woraus ersichtlich ist, dass auf den vom Kw eingezeichneten Park­plätzen tatsächlich vier Fahrzeuge nicht abgestellt werden können und die geforderten zusätzlichen Reversierungsflächen nicht vorhanden sind, sodass eine Manövrierfläche für An- und Ablieferung von PKW durch LKW nicht gegeben ist,

be) die Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, ob an der vorgesehenen Stelle mit den im Bescheid vorgegebenen Auflagen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten sind, zu genehmigen

c)   in eventu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dahin­gehend abzuändern, dass der Betrieb als Wartungs- und Servicebetrieb nur für einspurige Fahrzeuge mit entsprechenden Auflagen, die die von den Bf ausgeführten Aspekte berücksichtigen, genehmigt wird.

 

Die Bf gehen davon aus, dass der hier ausgeführten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Aufschiebwirkung zukomme. Es sei das rigorose, mit dem Gefühl die Gewerbebehörde „im Rücken zu haben“, gesetzte Verhalten des Kw augenscheinlich. Nicht nur, dass dieser gegenüber dem Erst-Bf mitteilen habe lassen, dass der Kw für den Fall, dass diesem die Betriebsstätte nicht genehmigt werde, der Kw Flüchtlinge in das Haus X einquartieren werde. Der Kw habe, trotzdem der Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, am 13. Juli 2015 Baggerarbeiten durchführen lassen, die zur Entfernung des Vorgartens und des Zaunes geführt haben und offensichtlich Vorarbeiten zur Errichtung eines Teiles der Betriebsstätte dienen würden. Die Bf gehen von der aufschiebenden Wirkung des Bescheides aus. Für den Fall, dass der Kw den Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stellen sollte, werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass dies gesetzlich nicht möglich sei, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwal­tungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-15-170-01-2015 und Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates V. In dieser Stellungnahme vom 18. November 2015 führt das Arbeitsinspektorat aus, dass „aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmi­gung kein Einwand besteht, wenn die Auflagepunkte 2. und 3. des gewerbe­technischen Amtssachverständigen gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 2 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, im Bescheid vorge­schrie­ben werden.

Da sich aus dem Verfahrensakt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien überdies keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte von einer solchen abgesehen werden.

Vom Kw wurde eine Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen der Nachbarn abgegeben.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Fami­lien­angehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumut­bares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 AVG 1991 ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsicht­nahme bekanntzugeben.

 

§ 42 Abs. 1 AVG 1991 lautet wie folgt: Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder wäh­rend der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvor­schriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41
Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kund­machungs­form ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Abs. 2 dieser Bestimmung sagt aus, dass - wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde - sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten erstreckt, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­vorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung und

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 7. November 2014 hat Herr Ing. B W, M, um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Service- und Wartungswerkstatt für Kraftfahr­zeuge mit Verkaufs- und Ausstellungsraum und Stellplätzen am Standort M, X, Grundstücke Nr. x und x, KG M, angesucht.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde mit Kund­machung vom 18. November 2014 eine mündliche Verhandlung für den
2. Dezember 2014 ausgeschrieben.

Diese Kundmachung enthält alle nach § 41 AVG für Ladungen vorgeschriebenen Angaben und wurde insbesondere auch auf die Präklusionsfolgen bei Nichterhe­bung von Einwendungen hingewiesen. Die Verständigung der beschwerdefüh­renden Nachbarn erfolgte durch persönliche Ladung der Parteien und hat der Erst-Bf auch an der Verhandlung teilgenommen und dabei die weiteren Bf ver­treten.

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung auch eine Stellungnahme abgegeben und darin Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigung durch den Betrieb des beantragten Vorhabens vorgebracht. Weitere Einwendungen, gestützt auf andere Schutzinteressen, wurden von den Bf nicht vorgebracht.

 

Nach der gegebenen Rechtslage kommt Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 bereits ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm den ihnen zuzugestehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder  5 GewO 1994.

Erfolgt daher die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhand­lung in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art bzw. erhalten die Nachbarn persönlich die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung, so hat dies zur Folge, dass Nachbarn die Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Solche Einwendungen müssen nicht nur rechtzeitig, sondern auch zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern. Das bedeutet, eine Einwendung muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 vorge­schriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein.

 

Was nun die Beschwerdevorbringen der Bf bezüglich Dämpfe und Abgase betrifft, ist fest­zuhalten, dass diese von den Bf erstmals in der Beschwerdeschrift vorge­bracht wurden. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme stellt darauf nicht ab und sind damit die erstmals in der Beschwerde vorge­brachten Einwendungen betreffend Dämpfe und Abgase nicht rechtzeitig. Sohin ist in dieser Hinsicht die Parteistellung verloren gegangen, weshalb das Beschwerde­­vorbringen, soweit es Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe betrifft, unzu­lässig ist.

Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Projekt auch einer Prüfung durch einen Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik unterzogen worden ist und von diesem ausgeführt wurde, dass eine mögliche Zusatzbelastung im Irrelevanz­bereich liegt.

 

Soweit sich die Bf in ihren Einwendungen auf die Stellungnahme und die darin geforderten Auflagen der Landesstraßenverwaltung (Amt der Oö. Landesre­gierung, Direktion Straßenbau und Verkehr) beziehen, so ist hierzu auszuführen, dass sich diese Stellungnahme auf die Leichtigkeit und Sicher­heit des öffentlichen Verkehrs (§ 74 Abs. 2 Z 4) bezieht. Der Schutz der Sicherheit, Leich­tigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs ist jedoch von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen; Nachbarn kommt diesbezüglich keine Partei­stellung zu.

Unabhängig davon sind aber die Bf im Recht, wenn sie bemängeln, dass im angefoch­tenen Bescheid lediglich auf die Stellungnahme der Landesstraßenver­waltung verwiesen wird. Die geforderten Auflagen der Landesstraßenverwaltung zum Schutz des öffentlichen Verkehrs sind in den Spruch des Bescheides dezidiert aufzunehmen und war der Bescheid demgemäß abzuändern.

 

5.3. Die Bf bringen in der Beschwerde auch vor, dass nicht klar sei, was unter einem Service- und Wartungsbetrieb zu verstehen sei und welche Arbeiten mit der angefochtenen Betriebsanlagengenehmigung tatsächlich durchgeführt werden dürfen. Die Bf wenden auch ein, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug schon vom Wenderadius her nicht in die KFZ-Werkstätte einfahren könne und auch ein einspuriges Fahrzeug nicht zur Werkstätte fahren könne, wenn der Privatparkplatz verstellt sei.

 

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

 

Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 77 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähig­keit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind (VwGH 31.3.1992, 91/04/0267).

Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist demnach nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Aus den Projektsunterlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung, der Maschinenliste und dem Plan, geht klar hervor, in welchem Umfang das beantragte Vorhaben errichtet und betrieben werden soll. Auch liegt ein schalltechnisches Projekt vor, das Angaben darüber enthält, mit welchen Lärmquellen in welcher Zeit zu rech­nen ist. In Gesamt­heit betrachtet, geht aus diesen Projektsunterlagen klar hervor, in welcher Aus­führung und mit welcher Ausstattung die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll.

Nach dem oben dargelegten im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren herr­schenden Grundsatz des Projektsverfahrens ist es eben nicht von Belang, was grundsätzlich unter einem Service- und Wartungsbetrieb zu verstehen ist, sondern ist ausschlaggebend das eingereichte Projekt, dieses ist allein entschei­dend für den Umfang der behördlichen Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis. Der mit dem Genehmigungsbescheid erteilte Konsens bestimmt auch den Rahmen der erlaubten Maschinenaufstellung und Tätigkeiten.

Das bedeutet auch, dass der Kw die Anlage nur so betreiben darf, wie im Genehmigungsbescheid beschrieben. Ein darüber hinausgehendes Betreiben wäre vom Konsens nicht umfasst; eine solche Vorgangsweise kann jedoch dem Kw nicht von vornherein unterstellt werden.

 

Ebenso wenig stellt der Einwand, der Kw könne die KFZ-Werkstätte nicht benützen, wenn der Privatparkplatz besetzt ist sowie die Einfahrt eines mehr­spurigen PKW in die Werkstätte sei nicht möglich, einen Versagungsgrund für die Genehmigung dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass keine Pflicht besteht, die erteilte Genehmigung zur Gänze zu konsumieren. Ist ein Einfahren mehrspuriger PKW in die Werkstätte in der genehmigten Weise nicht möglich, können eben die beantragten Reparaturarbeiten an PKW vom Kw nicht vorgenommen werden. Keinesfalls kann in diesem Fall der Kw vom genehmigten Konsens (ohne weitere Genehmigung) abweichen und die für die Werkstätte genehmigten Arbeiten im Freien durchführen.    

 

5.4. Zum Vorbringen der Bf betreffend befürchteter Lärmbelästigungen ist auszu­führen, dass vorliegend sowohl die nach dem Projekt in Ver­wendung stehenden Maschinenteile als auch die zu erwartenden KFZ-Fahrbe­wegungen einer lärm­technischen Beurteilung unterzogen wurden.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung des gewerbetechnischen Amtssachver­ständigen liegt das schalltechnische Projekt, Technisches Büro S e.U. vom
4. April 2015 zugrunde. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde dieses Projekt nach den geltenden technischen Normen und Richtlinien erstellt und beinhaltet zum einen die bestehende Ist-Situation, dokumentiert durch durchgeführte Messungen, und zum anderen Berechnungen und soweit möglich Messungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen bei den Nachbarn. Nach den Feststellungen des Amtssachverständigen ist das schalltechnische Projekt plausibel und nachvollziehbar. Die Schall-Ist-Situation wird maßgeblich durch Verkehrsgeräusche auf der Landesstraße L x und durch das Wasserrauschen des nahegelegenen Baches geprägt. Beim
Mess­­punkt 1 (an der westlichen Grundstücksgrenze) wurde ein Dauerschallpegel zur Tageszeit von 56-60 dB, ein Basispegel von 48-50 dB und ein mittlerer Spitzenpegel von 65-69 dB festgestellt. Beim Messpunkt 2 (südöstlicher Freibe­reich) wurde im Tageszeitraum ein Dauerschallpegel von 54-58 dB, ein Basis­pegel von 53-54 dB und ein mittlerer Spitzenpegel von 58-67 dB gemessen.

Bei den Prognosen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der beantragten projektierten Betriebs­anlage entstehen, berücksichtigt. Zu betonen ist, dass die betrieblichen Tätig­keiten, wie Arbeiten mit Winkelschleifer, Startvorgang, Leerlauf, Testlauf eines Mopeds samt Betrieb der Absauganlage, Betrieb des Schleifbockes und Fortluft­führung der Absaugung, nicht nur berechnet, sondern tatsächlich im Werkstatt­inneren und zusätzlich auch an den Messpunkten 1 und 2 gemessen wurden. Demnach ergibt sich am Messpunkt 1 ein Beurteilungspegel von 40 dB bei geschlossenem Tor, beim Messpunkt 2 von 41 dB. Ebenso berücksichtigt wurden die Schallemissionen bezüglich Zu- und Abfahrten betreffend PKW und Motor­räder. Die Emissionen dieser Verkehrsbewegungen wurden der bayerischen Park­platzlärmstudie entnommen, die schalltechnisch relevanten Parameter, wie Start­vorgänge, beschleunigte Abfahrten, Türen öffnen/schließen, Reversieren etc., berücksichtigt. Bei den Motorrad- und Mopedparkvorgängen wurde zusätzlich ein Pegelzuschlag von 3 dB für die ungünstigste Geräuschcharakteristik angesetzt. Hinsichtlich der Prognoserechenpunkte wurden auch die ungünstigsten Betrach­tungspunkte gewählt.

 

Zusammenfassend wird vom Amtssachverständigen festgestellt, dass eine Ver­änderung der bestehenden Schall-Ist-Situation durch den Betrieb, insbe­sondere bei Einhaltung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, nicht zu erwarten ist. Ausdrücklich festgehalten wurde in Auflage 6. auch, welche lärm­intensiven Arbeiten nur bei Geschlossenhalten der Türen durchgeführt werden dürfen. Da davon auszugehen ist, dass sich die bestehende Lärm-Ist-Situation durch das beabsichtigte Vorhaben nicht verändert, entfällt auch die Erforder­lichkeit der Beiziehung eines medizinischen Amtssachverständigen.

 

Für das LVwG bestehen keine Bedenken, das Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Der beigezogene Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihm eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ermöglicht. Das Vor­bringen der Bf konnte Zweifel oder Unschlüssigkeiten beim lärmtechnischen Gutachten nicht aufzeigen, zumal sie dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Am Rande zu erwähnen ist, dass die von den Bf hinsichtlich einzelner Anlagen­teile angegebene Lärmentwicklung Emissions- aber nicht Immissionsanteile darstellen. Wesentlich für die Beurteilung ist allerdings, in welcher Intensität der Lärm bei den Nachbarn ankommt.

 

Zum Einwand der Bf, es sei davon auszugehen, dass der Kw die Auflagen nicht einhalte, ist auszuführen, dass eine solche Befürchtung die Auflagenvor­schrei­bung nicht unzulässig macht und diese Befürchtung auch nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann (VwGH 30.9.1997, 95/04/0052).

Die Bf wenden weiters ein, aufgrund der örtlichen Situation sei davon auszu­gehen, dass lärmintensive Arbeiten zumindest bei zweispurigen Fahrzeugen im Freien durchgeführt werden müssen. Diesbezüglich wird wiederum auf den Grund­­satz des Projektsverfahrens und die obigen Ausführungen hierzu hinge­wiesen. In diesem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass es Gegenstand eines Straf- bzw. Schließungsverfahrens sein wird, wenn tatsächlich vom beurteilten und geneh­migten Projekt in bewilligungspflichtiger Weise ohne Genehmigung abgewichen wird oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Soweit die Bf vorbringen, die Behörde hätte im angefochtenen Bescheid die Auf­lage erteilen müssen, dass sämtliche lärmintensiven Arbeiten in der Werkstätte bei geschlossenen Türen und Fenstern zu erfolgen haben, ist dem entgegen­zu­halten, dass eine solche Vorschreibung vom Amtssachverständigen nicht für erforderlich gehalten wurde. Der Amtssachverständige beurteilte das konkrete Projekt und kann ihm nicht unterstellt werden, dass er das Vorhandensein von Fenstern übersehen habe.

 

Die Bf weisen darauf hin, dass im Verfahren eine Stellungnahme des Arbeits­inspektorates nicht eingeholt worden sei. Auch wenn es sich dabei um kein subjektives Recht handelt, war von Amts wegen die Einholung einer Stellung­nahme des Arbeitsinspektorates vorzunehmen.

 

Wenn die Bf auf vorgegebene Mindestgrößen für PKW-Parkplätze verweisen, so betrifft dies eine Angelegenheit des Baurechtes, im Konkreten des Oö. Bautech­nikgesetzes und der Oö. Bautechnik-Verordnung. Im Rahmen des Betriebs­anlagen­­genehmi­gungsverfahrens kommt jedoch der Gewerbebehörde eine Beur­teilung, ob das Projekt auch baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zu. Diesbezüg­liche Vorschreibungen sind der Baubehörde vorbehalten.

 

Von den Bf wird in der Beschwerde immer wieder darauf verwiesen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Kw die Einhaltung der vorgeschrie­benen Auflagen, insbesondere der Auflagen der Landesstraßenverwaltung, nicht möglich ist. Abschließend ist hierzu auszuführen, dass eine unter Vorschreibung von Auflagen erteilte Genehmigung einer Betriebsanlage in der Weise einge­schränkt ist, dass von der Betriebsanlagengenehmigung ohne Beachtung der Auflagen kein Gebrauch gemacht werden darf.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu ent­scheiden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier