LVwG-600607/21/Bi

Linz, 18.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dr. O P V R, c/o H,  K, D, vom 6. Juli 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. September 2014, VerkR96-33294-2013 (zugestellt am 29. Juni 2015), wegen Übertretung der Straßen­verkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Jänner 2016

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von        12 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 17. März 2013, 01.37 Uhr, mit dem Pkw M-x (D) in der Gemeinde Pucking, Autobahn A25, Rampe 3 bei km 0.400, in Fahrtrichtung Linz die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kund­gemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 29. Juni 2015 der vom Beschuldigten genannten Rechtsvertreterin RA Dr. O M zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Auf Antrag wurde am 14. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing. R H durchgeführt. Der Bf ist ohne jede Entschuldigung nicht erschienen. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bf macht in der Beschwerde geltend, er habe die kundgemachte Geschwindigkeit nur geringfügig, etwa um 5 km/h, überschritten, die Messung müsse an einem Gebrechen leiden. Überdies sei Verjährung eingetreten.

Im Schreiben vom 30. November 2015 führt er zwei Zeugen namentlich an zum Beweis dafür, nur höchstens 105 km/h gefahren zu sein. Diese hätten anhand des Navis die gefahrene Geschwindigkeit mit 105 km/h abgelesen. Das Navi hätte Alarm geschlagen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 5 km/h überschritten hätte. Er sei sich auch nach so langer Zeit nicht mehr sicher, ob er in diesem Streckenabschnitt gefahren sei oder der Zeuge D, mit dem er sich mal abgewechselt habe. Das wüssten die Zeugen wahrscheinlich noch.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere in die vorgelegten Radarbilder, nämlich das A- und das B-Foto, den Eichschein und die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Ausführungen beider Parteien berücksichtigt und ein technisches SV-Gutachten zur Nachvollziehbarkeit des Tatvorwurfs und zum Beschwerdevorbringen eingeholt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Pkw M-x wurde am 17. März 2013 um 01.37 Uhr auf der Rampe 3 der RFB A1 Westautobahn-Linz der A25 Welser Autobahn, im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.2349 – letzte Eichung vorher laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 14. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 – mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen von 5% vom Messwert, das sind 6 km/h, ergab sich eine Geschwindigkeit von 114 km/h, die dem Tatvorwurf und damit der Strafverfügung vom 17. September 2013, zugestellt im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen über die Regierung der Oberpfalz laut Rückschein am 21. November 2013, und dem Straferkenntnis vom 10. September 2014, zugestellt an die vom Bf genannte Rechtsvertreterin Dr. O M, E, laut Rsb-Ausland am 29. Juni 2015, zugrundegelegt wurde.

 

Seitens der Landespolizeidirektion wurden die beiden Radarbilder (A- und B-Foto, aufgenommen im Abstand von 0,5 Sekunden) und der am 17. März 2013 gültige Eichschein vorgelegt.

 

Der SV legte in der Verhandlung dar, die fotogrammetrische Auswertung der beiden Radarfotos A und B, die in einem Zeitabstand von 0,5 Sekunden gemacht wurden, habe eine Bestätigung des Geschwindigkeitsmesswertes von brutto 120 km/h und damit eine Bestätigung des von der Polizei angezeigten Geschwindigkeitswertes ergeben. Der angezeigte Messwert von 120 km/h abzüglich der eichtechnischen Messtoleranz von 5 % ergibt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 114 km/h.

Das Radarmessgerät - im gegenständlichen Fall ein Fixradargerät, das in einem vom Eichamt freigegebenen Radarstandort aufgestellt worden ist - befindet sich aus Sicht des Beschwerdeführers vor einer Linkskurve. Die Ausweitung des Orthofotos hat ergeben, dass die Linkskurve, die sich im gegenständlichen Messbereich befindet, einen Kurvenradius von rd. 500m hat. Entsprechend den eichtechnischen Bedingungen darf in Kurven über einen Kurvenradius von 260m gemessen werden. Die sich im Rahmen der Kurvenfahrt ergebende sehr geringe Abweichung ist durch die Messtoleranz im Sinne des Beschuldigten bereits berücksichtigt. Weiters ist festzustellen, dass die Aufhellung der Radarfotos bzw. die bildtechnische Bearbeitung zweifelsfrei erkennen lässt, dass vor dem Beschwerdeführer kein weiteres Fahrzeug gefahren ist und die Messung aufgrund der augenscheinlichen Betrachtung der Bilder sowie aufgrund der fotogrammetrischen Auswertung zweifelsfrei dem Fahrzeug des gegenständlichen Beschwerdeführers zuzuordnen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Radarmessung korrekt durchgeführt wurde und dass die Nachkontrolle durch den Sachverständigen eine Bestätigung der vorgeworfenen Geschwindigkeit von 114 km/h ergeben hat.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2001, GZ: 314.501/65-III/10-01, wurde auf der Grundlage des § 43 Abs.1 StVO zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs ua auf der Rampe von der RFB Linz der A25 zur RFB Wien der A1 vom südlichen Widerlager (unter der RFB Wien) der A1, dh von km 0,125 bis 1,570 der Rampe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung war auf der RFB Linz der A25 ordnungsgemäß durch beidseitige Anbringung der Verkehrszeichen nach § 52 lit.a Z10 lit.a und lit.b kundgemacht.

 

Das diese Geschwindigkeitsbeschränkung überwachende stationäre Radargerät Nr.2349 befand sich unter der RFB Wien der A1 bei km 0,400 der Rampe von der A25 zur A1 und war am 17. März 2013 ordnungsgemäß geeicht – die letzte Eichung vorher hatte laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 14. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 stattgefunden.

 

Laut Zulassung der verwendeten Bauart des Radargerätes MUVR 6 FA sind bei Geschwindigkeiten über 100 km/h vom Messwert 5 % abzuziehen, dh im ggst Fall von der gemessenen Geschwindigkeit 120 km/h 6 km/h, woraus sich die vorwerfbare Geschwindigkeit von 114 km/h ergibt.

 

Zur Lenkereigenschaft des Bf ist zu sagen, dass er vom Zulassungsbesitzer des Pkw, Herrn P S W, H, K bei M, im Rahmen der Lenkerauskunft als Lenker genannt wurde und sich im Verfahren vor der belangten Behörde so geäußert hat, dass er auf der genannten Fahrt zwei Beifahrer gehabt habe, die ihn bei Geschwindigkeitsüberschreitungen warnen sollten und keine solche festgestellt hätten, wofür er – erstmals im nach Ladung zur Verhandlung gestellten Beweisantrag vom 30. November 2015 – zwei Zeugen namentlich nannte. Außerdem berief er sich auf einen Messfehler bzw ein Gebrechen. Das Navi hätte Alarm geschlagen, wenn er die Geschwindigkeit um mehr als 5 km/h überschritten hätte. Er sei sich nach so langer Zeit auch nicht mehr sicher, ob er in diesem Streckenabschnitt gefahren sei oder der Zeuge M D, mit dem er sich bei Fahren mal abgewechselt habe; wahrscheinlich wüssten das die Zeugen noch.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spricht die Verantwortung des Bf im Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere im Einspruch vom 8. Februar 2014 und im Mail vom 15. Juni 2014 sowie der Beschwerde selbst eindeutig dafür, dass er selbst der Lenker des Pkw M-x zum Messzeitpunkt war. Seine nunmehr erstmalige namentliche Bekanntgabe von Zeugen nach fast drei Jahren vermag nicht zu überzeugen, abgesehen davon, dass die fotogrammetrische Auswertung der Radarfotos die vorgeworfene, über  den vom Bf behaupteten 105 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit einwandfrei bestätigt hat.  

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt aus all diesen Überlegungen zur Überzeugung, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die belangte Behörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Bf – zutreffend – als Milderungsgrund gewertet und keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. Die finanziellen Verhältnisse des Bf wurde mangels jeglicher Angaben – unwidersprochen – geschätzt (Einkommen: 1500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen).

Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, zumal weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht geltend gemacht wurden und nicht zu finden waren. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält auch general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung der ohnehin geringen Strafe ist nicht gerechtfertigt. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

   

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger