LVwG-300889/10/KLi/LR

Linz, 16.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 15. Dezember 2015 des C-B S, geb. x, x, P, vertreten durch Mag. R S, x, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. November 2015, GZ: SanRB96-152-2015, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG auf jeweils 2.000 Euro, insgesamt daher auf 28.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 50 Stunden, insgesamt daher 700 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf jeweils 200 Euro, insgesamt daher 2.800 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. November 2015,
GZ: SanRB96-152-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der S-S U G GmbH mit Sitz in L, x gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin nachfolgende Arbeitnehmer jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendungsbewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, einen Niederlassungsnachweis oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ besessen hätten:

 

1. von 1.5.2015 bis 30.6.2015 den russischen Staatsangehörigen K A, geb. x, als Arbeiter,

2. von 29.5.2015 bis 31.5.2015 und von 8.6.2015 bis 30.6.2015 den russischen Staatsangehörigen S A, geb. x, als Arbeiter,

3. von 17.3.2015 bis 31.4.2015 den russischen Staatsangehörigen A D, geb. x, als Arbeiter,

4. von 3.3.2015 bis 31.3.2015 den kosovarischen Staatsangehörigen D D, geb. x, als Arbeiter,

5. von 18.3.2015 bis 31.3.2015 den russischen Staatsangehörigen Z D, geb. x, als Arbeiter,

6. von 5.5.2015 bis 31.5.2015 den russischen Staatsangehörigen E G, geb. x, als Arbeiter,

7. von 15.10.2014 bis 15.10.2015 und von 15.2.2015 bis 31.3.2015 den russischen Staatsangehörigen A G, geb. x, als Arbeiter,

8. von 17.10.2014 bis 17.10.2014, von 15.2.2015 bis 28.2.2015 und von 1.3.2015 bis 31.3.2015, den russischen Staatsangehörigen K G, als Arbeiter,

9. von 14.11.2014 bis 30.11.2014 die russische Staatsangehörige L I, geb. x, als Arbeiterin,

10. am 17.10.2014 und von 18.3.2015 bis 31.3.2015 den ukrainischen Staatsangehörigen O L, geb. x, als Arbeiter,

11. von 6.10.2014 bis 31.10.2014, von 1.11.2014 bis 31.12.2014, von 1.1.2015 bis 31.3.2015 und von 1.5.2015 bis 30.6.2015 den russischen Staatsangehörigen M M, geb. x, als Arbeiter,

12. von 1.9.2014 bis 31.3.2015 den georgischen Staatsangehörigen S M, geb. x, als Arbeiter,

13. am 27.9.2014 den liberianischen Staatsangehörigen A R, geb.x, als Arbeiter, und

14. von 13.11.2014 bis 30.11.2014 und von 16.1.2015 bis 31.1.2015 den ukrainischen Staatsangehörigen K Y, geb. x, als Arbeiter,

 

Der Beschwerdeführer habe insofern § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG verletzt. Über ihn werde jeweils eine Geldstrafe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Ferner werde der Beschwerdeführer verpflichtet, je 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag belaufe sich auf 46.200 Euro.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Sachverhalt von Organen des Finanzamtes L im Zuge einer Kontrolle am
10. Juni 2015 um 9:00 Uhr im Unternehmen des Beschwerdeführers nach Durchsicht der Unterlagen und durch Abfragen beim Hauptverband festgestellt worden und bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht worden sei. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. September 2015 sei dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung erstmals zur Last gelegt worden. Von der Möglichkeit zum Tatvorwurf eine Stellungnahme abzugeben habe der Beschwerdeführer nicht gebraucht gemacht. Insofern habe die Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden müssen.

 

Der Beschwerdeführer habe durch Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt nicht erkannt, dass er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht habe und habe die belangte Behörde bezüglich des Grades des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit annehmen müssen. Durch die Beschäftigung der oa. Ausländer habe der Beschwerdeführer den Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, der darin bestehe, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes bzw. den geregelten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte zu diesem zu sichern.

 

Nachdem der Beschwerdeführer seine Einkommens-, Vermögens,- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, hätten diese geschätzt werden müssen. Strafmildernd sei Vorstrafenfreiheit berücksichtigt worden, straferschwerende Gründe hätten nicht festgestellt werden können.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
15. Dezember 2015, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben; in eventu das Strafausmaß unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf 4.000 Euro herabzusetzen.

 

Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer aus, dass zunächst die im Straferkenntnis zu Grunde gelegten Dienstnehmer und die Zeiten der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse als richtig außer Streit gestellt würden, mit Ausnahme des A G (Punkt 7.); dieser sei nur am 15. Oktober 2014 und nicht durchgehend von diesem Tag bis 15. Oktober 2015 beschäftigt worden.

 

Im Zuge der Überprüfung am 10. Juni 2015 betreffend den Dienstnehmer O L sei dem Beschwerdeführer erstmalig mitgeteilt worden, dass seit dem
1. Jänner 2014 für alle diese Personen nach § 3 AuslBG eine eigene österreichische Bewilligung vorliegen müsse, bevor ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden könnte. Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Personen hätten eine entsprechende Bewilligung erhalten, wäre diese vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Richtig sei zwar, dass diese Unkenntnis nicht schuldbefreiend wirke und zumindest eine leichte Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers begründe, bei der Strafzumessung hätten diese Unkenntnis und die nachstehenden Ausführungen jedoch derartig berücksichtigt werden müssen, dass eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG anzuwenden gewesen wäre.

 

Sämtliche im angefochtenem Straferkenntnis angeführten Personen seien von der Prüfung der Organe des Finanzamtes nicht erfasst und unbekannt gewesen. Da zu den meisten Dienstnehmern das Beschäftigungsverhältnis bereits aufgelöst gewesen sei, hätte auch kein seinerzeitiger Anlass der Prüfungsorgane bestanden, diese Dienstnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Der Geschäftsführer habe aber aus freien Stücken angegeben, dass ihm dieser Irrtum betreffend den einen Arbeitnehmer leid tue und es dann möglich sei, dass er auch bei anderen Arbeitnehmern diesen Fehler gemacht habe. Er habe in der Folge die in diesem Straferkenntnis angeführten Personen bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich sohin selbst gegenüber der Behörde belastet, ohne dass hinsichtlich dieser Personen ermittelt worden wäre.

 

Dieser freiwillige Beitrag zur Sachverhaltsklärung ohne wie immer gearteten vorangehenden Ermittlungsverfahrens, der Umstand, dass zu elf Personen das Beschäftigungsverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prüfung endgültig beendet gewesen sei, die Unbescholtenheit und das Fehlen sonstiger Erschwerungsgründe hätten bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest eine außerordentliche Strafmilderung nach sich ziehen müsse. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde in Folge der besonderen Umstände dieses Einzelfalles in Bezug auf die obigen Ausführungen und den offensichtlichen Irrtum, dem der Geschäftsführer unterlag, zum Ergebnis kommen müssen, von einer Bestrafung des Beschwerdeführers zur Gänze abzusehen und wäre das Verfahren zur Gänze einzustellen gewesen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-S U G GmbH mit Sitz in L, x.

 

II.2. Der Beschwerdeführer ist zu nachfolgendem Vorwurf geständig:

 

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der S-S U G GmbH mit Sitz in L, x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest1. von 1.5.2015 bis 30.6.2015 den russischen Staatsangehörigen K A, geb. x, als Arbeiter,

2. von 29.5.2015 bis 31.5.2015 und von 8.6.2015 bis 30.6.2015 den russischen Staatsangehörigen S A, geb. x, als Arbeiter,

3. von 17.3.2015 bis 31.4.2015 den russischen Staatsangehörigen A D, geb. x, als Arbeiter,

4. von 3.3.2015 bis 31.3.2015 den kosovarischen Staatsangehörigen D D, geb. x, als Arbeiter,

5. von 18.3.2015 bis 31.3.2015 den russischen Staatsangehörigen Z D, geb. x, als Arbeiter,

6. von 5.5.2015 bis 31.5.2015 den russischen Staatsangehörigen E G, geb. x, als Arbeiter,

8. von 17.10.2014 bis 17.10.2014, von 15.2.2015 bis 28.2.2015 und von 1.3.2015 bis 31.3.2015, den russischen Staatsangehörigen K G, als Arbeiter,

9. von 14.11.2014 bis 30.11.2014 die russische Staatsangehörige L IB, geb. x, als Arbeiterin,

10. am 17.10.2014 und von 18.3.2015 bis 31.3.2015 den ukrainischen Staatsangehörigen O L, geb. x, als Arbeiter,

11. von 6.10.2014 bis 31.10.2014, von 1.11.2014 bis 31.12.2014, von 1.1.2015 bis 31.3.2015 und von 1.5.2015 bis 30.6.2015 den russischen Staatsangehörigen M M, geb. x, als Arbeiter,

12. von 1.9.2014 bis 31.3.2015 den georgischen Staatsangehörigen S M, geb. x, als Arbeiter,

13. am 27.9.2014 den liberianischen Staatsangehörigen A R, geb. x, als Arbeiter, und

14. von 13.11.2014 bis 30.11.2014 und von 16.1.2015 bis 31.1.2015 den ukrainischen Staatsangehörigen K Y, geb. x, als Arbeiter,

jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese

Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", einen Niederlassungsnachweis oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" besaßen.“

 

II.3. Am 10. Juni 2015 um 9:00 Uhr fand im Unternehmen des Beschwerdeführers durch Organe des Finanzamtes L eine Kontrolle statt. Grundsätzlich betraf diese Kontrolle lediglich den ukrainischen Staatsangehörigen O L (10. des Straferkenntnisses).

 

Hinsichtlich dieses Arbeitnehmers wurde die Anmeldung zur Sozialversicherung überprüft und ergab sich im Zuge der Überprüfung, dass auch ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag.

 

Der Beschwerdeführer gab daraufhin von sich aus und aus freien Stücken bekannt, dass dieser Verstoß auch noch bei anderen Arbeitnehmern vorlag (1.-9. und 11.-14. des Straferkenntnisses).

 

Diese Verstöße wären gar nicht hervorgekommen, hätte der Beschwerdeführer sie nicht von sich aus bekannt gegeben.

 

 

II.4. Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurden die Einkommensverhältnisse mit 2.000 Euro netto geschätzt und wurde davon ausgegangen, dass kein Vermögen vorhanden ist und keine Sorgepflichten bestehen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Daten des Beschwerdeführers und seines Unternehmens gehen aus dem Akt der belangten Behörde hervor. Sie sind auch unbestritten, sodass weitere Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben konnten.

 

III.2. Der Beschwerdeführer hat sich zum Tatvorwurf geständig verantwortet und das Strafausmaß bekämpft. Lediglich im Hinblick auf den russischen Staatsangehörigen A G (7. des Straferkenntnisses) wurde bestritten, dass dieser ein Jahr lang im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt war, sondern lediglich am 15. Oktober 2014.

 

Diese Angaben des Beschwerdeführers sind entsprechend zu korrigieren, werden aber bei der Strafzumessung keine Rolle mehr spielen (siehe Punkt V.).

 

III.3. Dass der Beschwerdeführer diese ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen selbst Preis gegeben hat, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde dies auch von dem Vertreter der Finanzpolizei bestätigt, welcher auch angab, dass diese Verwaltungsübertretungen nicht hervorgekommen wären, hätte sie der Beschwerdeführer nicht selber offen gelegt.

 

III.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einschätzung der belangten Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. September 2015. Der Beschwerdeführer hat eine Rechtfertigung nicht abgegeben und auch in seiner Beschwerde die Einschätzungen zu seinen persönlichen Verhältnisse nicht korrigiert. Insofern konnten die Einschätzungen der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

III.5. Die Unbescholtenheit und das Geständnis des Beschwerdeführers gehen bereits aus dem Akteninhalt hervor; dass sich der Beschwerdeführer selbst gestellt hat, ergibt sich darüber hinaus aus der Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

 

IV.            Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf geständig verantwortet hat bzw. diesen selber bekannt gegeben hat und nur das Strafausmaß bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

V.2. Zu beurteilen ist insofern die Strafzumessung und die Abwägung der Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe.

 

V.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

V.4. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurück zu führen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.

 

V.5. Besondere – verfahrensgegenständlich relevante – Milderungsgründe sind, dass der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Abs. 1
Z 2 StGB), dass er sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde (§ 34
Abs. 1 Z 16 StGB) und er ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB). Diese drei wesentlichen Milderungsgründe liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer vor. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme des O L; Punkt 10 des Straferkenntnisses) zur Sozialversicherung angemeldet hat.

 

V.6. Ausgehend von diesen Erwägungen zu Milderungs- und Erschwerungsgründen kann daher die verhängte Geldstrafe von jeweils 3.000 Euro pro Arbeitnehmer bzw. von jeweils 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer auf die Mindeststrafe von 2.000 Euro pro Arbeitnehmer bzw.
33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe pro Arbeitnehmer herabgesetzt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Geldstrafe von 28.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 700 Stunden.

 

V.7. Eine außerordentliche Milderung im Sinn des § 20 VStG bzw. das Vorgehen mittels Ermahnung im Sinn von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war aus den obigen Erwägungen nicht möglich.

 

§ 20 VStG regelt, dass dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Zwar liegen im vorliegenden Fall mehrere Milderungsgründe vor, ein beträchtliches Überwiegen ist aber nicht gegeben. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf 14 Arbeitnehmer gegen das AuslBG verstoßen hat.

 

V.8. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG regelt, dass die Behörde von der Einleitung oder von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer als am österreichischen Arbeitsmarkt gewerbetreibende Person dazu verpflichtet gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen seines Berufes vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher auch über die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes informieren müssen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VStG, E 178b).

 

V.9. Zusammengefasst liegen insofern die Voraussetzungen des § 20 VStG bzw. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor, sodass die belangte Behörde zu Recht keinen Gebrauch von der außerordentlichen Strafmilderung bzw. dem Ausspruch einer Ermahnung gemacht hat. Allerdings konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Verstößen gegen das AuslBG abzuhalten.

 

V.10. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde im Hinblick auf das Strafausmaß insofern Folge zu geben und die Geldstrafe auf je 2.000 Euro, insgesamt also 28.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf je
50 Stunden, insgesamt also 700 Stunden herabgesetzt wird. Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 VwGVG.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Lidauer