LVwG-550460/14/Kü/AK

Linz, 12.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der J K GmbH, x, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, x, W, vom 20. Februar 2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 2015,
GZ: AUWR-2006-7607/81-Di/Bö, betreffend Neufestsetzung der Sicherstellung gemäß § 48 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Sicherstel­lungs­betrag im Spruchpunkt I./3. mit 54.415 Euro neu festgesetzt. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1.      Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
21. Jänner 2015, GZ: AUWR-2006-7607/81-Di/Bö, wurden der Beschwerdefüh­rerin (im Folgenden: Bf) betreffend Sicherstellung für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999,
GZ: UR-304076/81-1999, auf näher bezeichneten Grundstücken genehmigte Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde H gemäß § 48 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) folgende Auflagepunkte vorge­schrie­ben:

 

1.    Die bis auf die planmäßige Höhe geschütteten Deponieabschnitte sind ehest möglich in endgültiger Gestaltung auszuformen und die obersten Lagen der Schüttung sind entsprechend der zukünftig vorgesehenen Nachnutzung herzustellen. Beim Einbau der Rekultivierungsschicht sind neben der Deponie­­verordnung auch jene anerkannten Normen bzw. Richtlinien anderer Fachbe­reiche zu beachten, um unter anderem nicht beabsichtigte Vernäs­sungen oder Austrocknungen der Oberflächenabdeckung zu verhindern.

 

2.    Der für die Rekultivierung des jeweils offenen Abschnittes notwendige Mutter- bzw. Oberboden ist in ausreichender Menge und Qualität am Deponiegelände bis zum Einbau vorrätig zu halten.

 

3.    Für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ist ein Sicherstel­lungs­betrag von 57.656 Euro zu erbringen. Der Nachweis der erbrachten Sicherstel­lungsleistung ist der Behörde spätestens mit Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen. Eine allfällige Bankgarantie muss zumindest jene Laufzeit aufweisen, welche dem Genehmigungszeitraum der Deponie entspricht. Nach der behördlichen Abnahme aller Stilllegungsmaßnahmen kann die Sicherstellungsleistung auf
15.914 Euro verringert werden.

 

Zudem wurde im Spruchpunkt II. des genannten Bescheides der Auflagepunkt II./A/25. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
3. März 1999, GZ: UR-304076/81-1999, aufgehoben.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wieder­gabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponiebautechnik Folgendes festgehalten:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 3. März 1999,
UR-304076/81-1999, wurde der J K GmbH die abfallwirtschafts­rechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaus­hub­deponie auf den
Gst. Nr. x, x, x, und x, je KG N, Marktgemeinde H, erteilt.

 

 

 

In Spruchabschnitt II./A, Auflagenpunkt 25., des zitierten Bescheides wurde eine Sicherstellungsleistung aufgetragen. Da die von der J K GmbH vorgelegte Bankgarantie bereits ab­gelaufen ist, war es notwendig, die Sicherstellungsleistung der Deponie neu vorzuschreiben und an den Stand der Technik anzupassen.

 

 

 

Zu diesem Zweck führte die Behörde am 31. Juli 2012 im Beisein eines Amtssachverständigen für Deponiebautechnik auf der Deponie einen Lokal­augenschein durch. Da sich in der Grube durch den voranschreitenden Schotterabbau und die nachfolgende Deponierung von Bodenaushub die Gegebenheiten betreffend Kiesabbau, Zwischenlagerung von Baurestmassen, Zwischenlagerung von Recyclingmaterial sowie den Flächen für die Deponierung von Bodenaushub im Laufe der letzten Jahre stark verändert haben, wurde das bestellte Deponieaufsichtsorgan beauftragt, einen Lageplan aufgrund von aktuel­len Vermessungen anzufertigen. Dieser Plan sollte die Basis für eine neue Sicherstellungsberechnung sein.

 

 

 

Der Vertreter der J K GmbH hat während des Lokalaugenscheines um einen mög­lichst geringen Betrag als Sicherstellungsleistung ersucht. Da dies - wie vom anwesenden Amts­sachverständigen für Deponiebautechnik erklärt - nur bei gleichzeitiger Verkleinerung der offenen Schüttfläche möglich ist, stimmte der Vertreter der J K GmbH einer minimalen Ver­kleinerung der Schüttfläche von 4.500 auf 2.760 zu.

 

 

 

Nach Einlangen des Plans wurde dieser dem Amtssachverständigen für Deponie­bautechnik zur Berechnung der Sicherstellung vorgelegt. Nach Einlangen seiner fachlichen Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 wurde der Deponiebetreiberin die Stellungnahme im Rahmen des Parteienge­hörs zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Dezember 2012 schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde auf Antrag des Rechtsvertreters bis 28. Jänner 2013 und dann nochmals bis 4. Februar 2013 erstreckt.

 

 

 

Da auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt ist, ging die Behörde
- wie in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 festgehalten - davon aus, dass den Ausführungen des Sachverständigen für Deponie­bautechnik zuge­stimmt wird. Auf Grund der Festlegung der verklei­nerten Schüttfläche waren daher die Auflagen aus deponie­bautechnischer Sicht inklusive eines Sicherstel­lungsbetrags von 43.040,00 Euro mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 21. Februar 2013, UR-2006-7607/52, vorzu­schreiben.

 

 

 

Mit dem Schriftsatz vom 12. März 2013 hat der Rechtsvertreter der J K GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 21. Februar 2013 Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung mit der Veränderung der offenen Schüttfläche.

 

 

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2014 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 21. Februar 2013 behoben. Begründet wurde dies damit, dass der Konsens einer abfallwirt­schafts­rechtlichen Genehmigung nur mit Antrag der Konsensinhaberin geändert werden darf. Das heißt, dass die beim Lokalaugenschein mündlich vereinbarte kleinere Schüttfläche zu Gunsten eines niedrigeren Sicherstellungsbetrages kein Antrag im Sinne des Gesetzes darstellt.

 

 

 

Es wurde daher wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufge­tragen, vom Amtssach­verständigen für Deponiebautechnik nochmals unter Berück­sichtigung der genehmigten offenen Schüttfläche die Sicherstellungs­leistung neu berechnet. Auf Grund der offenen Schüttfläche von 4.500 ist nun ein Sicherstellungsbetrag von
57.656,00 Euro zu leisten.

 

 

 

Fachliche Ausführungen aus Sicht der Deponiebautechnik:

 

 

 

I.   Zur Verfügung stehende Unterlagen bzw. Auskünfte:

 

a)    Ein vom Lebensministerium zur Verfügung gestelltes Berechnungstool. Das Berechnungs­tool wurde meinerseits im April 2012 adaptiert.

 

b)    Eine vom Lebensministerium im April 2010 erarbeitete Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien.

 

c)    Ein vom Büro L & T & M, F, x, am 1. Oktober 2012 erstelltes Schreiben mit der Bezeichnung ‚J K GmbH - Lagevermessung und Flächenzuordnung - Bodenaushubdeponie‘. Das Schreiben trägt die Geschäfts­zahl x.

 

d)    Ein vom Büro L & T & M, F, x, am 21. August 2012 erstellter Lageplan mit der Bezeichnung ‚Lageplan Flächen­bestand‘ und der Plannummer x.

 

e)    Der Genehmigungsbescheid, UR-304076/81-1999, vom 3. März 1999. Im gegenständ­lichen Bescheid wird im Spruchabschnitt II, Auflagenpunkt 18, eine maximal offene Schüttfläche von 4.500 angeführt. Zudem wird im Auflagen­punkt 25 eine Sicherstellungsleistung von umgerechnet 49.054 Euro gefordert.

 

f)     Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2014 mit dem Geschäfts­zeichen LVwG-550060/2/Kü/Ba.

 

g)    Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria. Der Wertsicherungs­rechner wird unter www.statistik.at/lndexrechner von der Statistik Austria öffentlich zur Verfügung gestellt.

 

 

 

II. Sicherstellungsberechnung:

 

Der Sicherstellungsbetrag hat die Kosten zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, abzudecken. Im Anlassfall muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Ver­fügung stehen. Die Kosten einer Sicherung bzw. Sanierung oder ein Weiterbetrieb der Deponie werden durch den Sicherstellungsbeitrag nicht abgedeckt. Die Höhe der Sicherstellungsbeträge ist so festzulegen, dass der öffentlichen Hand im Anlassfall keine finanziellen Belastun­gen erwachsen. Dementsprechend hat der Sicherstellungsbetrag die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge abzudecken.

 

Bei einer Bodenaushubdeponie kann in aller Regel mit dem Herstellen einer abgeglichenen Oberfläche und der Rekultivierung dieser Oberfläche an baulichen Maßnahmen das Auslangen gefunden werden. Dementsprechend ist ein Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum von zwei Jahren anzusetzen, in dem die abschließenden Maßnahmen an der Deponie abfallrechtlich durch­gesetzt, die Maßnahmen geplant und durchgeführt werden können. Zudem erscheint ein Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum von zwei Jahren aufgrund der Vorarbeiten, wie zum Beispiel der stichprobenartigen Beprobung der abgelagerten Abfälle, der Beprobung der Grund- und Oberflächenwässer, der Beseitigung von Verunreinigungen der Umgebung, der Ausschrei­bungs­verfahren und der Klärung der Rechtsverhältnisse usw. durchaus realistisch. In diesem Zeitraum müssen neben sämtlichen Ausschrei­bungsverfahren auch die Arbeiten be­züglich der Oberflächenabdeckung, einschließlich der Rekulti­vierungsarbeiten, abgeschlossen werden. Zusammenfassend ist der Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum somit der Zeitraum von der ‚Übernahme‘ der Deponie durch die ‚öffentliche Hand‘ bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen. In diesem Zeitraum müssen zusätzlich zu den Geldmitteln für die notwendigen Baumaßnahmen auch Geldmittel für die Überwachung der Anlage zur Verfügung stehen. Für den verbleibenden Nachsorge­zeitraum sind vor allem die Kosten der Überwachung zu besichern.

 

Der Sicherstellungsberechnung liegen im Wesentlichen nachstehende Annah­men zu Grunde, wobei ein Teil der Eingangsparameter dem eingangs angeführten Schreiben vom Büro L & T & M und dem ebenfalls vom Büro L & T & M erstell­ten Lageplan entnom­men wurden. Die maximal offene Schüttfläche wurde auf Basis der ein­gangs angeführten Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes gegenüber meiner letzten Berechnung von 2.760 auf 4.500 erhöht. Die restlichen Eingangsparameter wurden in der am 31. Juli 2012 vor Ort stattgefundenen Vorbesprechung mit dem Firmenvertreter, Herrn R K und der Deponieaufsicht, Herrn Dipl.-Ing. K T, festgelegt:

 

=>    Der Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum, in dem die abschließenden Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, wird mit zwei Jahren angesetzt;

 

=>    Die Nachsorgephase beginnt mit dem Ende der Ablagerungsphase und wird vorerst mit 5 Jahren festgelegt. Die verbleibende Nachsorgephase, die sich aus der Nachsorgephase abzüglich des Besicherungszeitraumes bzw. abzüglich der Stilllegungsphase ergibt, wird dementsprechend vorerst mit 3 Jahren fest­gelegt;

 

=>    Die offene, nicht projekts- bzw. bescheidgemäß abgedeckte Schüttfläche wurde wie bereits angeführt auf Basis der Beschwerde der Betreiberin bzw. auf Basis der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes gegen­über meiner letzten Berechnung von 2.760 auf 4.500 m² erhöht;

 

=>    Der für die Rekultivierung notwendige humose Oberboden wird in ausreichen­der Menge und Qualität am Deponiegelände bis zum Einbau vorrätig gehalten;

 

=>     Die derzeit offenen bzw. auch die zukünftigen Deponieflächen werden einer landwirt­schaftlichen Nachnutzung zuge­führt;

 

=>    Zur Beweissicherung des Grundwassers werden zwei Messstellen heran­gezo­gen.

 

=>    Die Räumung etwaiger Zwischenlagerflächen wurde nicht besichert;

 

=>     Der Sicherstellungsbetrag wird, um einen konstanten Betrag innerhalb der Betriebsphase zu erhalten, auf die maximal offene Fläche abge­stimmt;

 

Sollten sich diese Randbedingungen dahingehend ändern, dass eine wesent­liche Erhöhung der Sicherstellung nötig werden würde, ist die Behörde umgehend über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

Neuberechnung auf Basis der derzeit aktuellen Berechnungsmethode

 

Die Höhe des Sicherstellungsbetrages ist einerseits für die Betriebsphase und andererseits für die Nachsorgephase bzw. für die verbleibende Nachsorge­phase festzulegen:

 

=>    Betriebsphase:

 

Die Betriebsphase umfasst die Ablagerungs- und Stilllegungsphase. Die Berechnung inner­halb der Betriebsphase gliedert sich in zwei Tabellen. Einerseits kommt es zu einer Besicherung von Auflagen und Verpflich­tungen für den Zeitraum bis zur behördlichen Abnah­me sämtlicher Stillle­gungsmaß­nahmen, andererseits sind auch bereits jene Auflagen und Verpflichtungen zu besichern, die sich auf den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen beziehen.

 

=>     Verbleibende Nachsorgephase:

 

        Die verbleibende Nachsorgephase umfasst den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen bis zur behördlichen Feststellung, dass keine Nach­sorgemaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Dauer der verbleibenden Nachsorgephase ergibt sich dementsprechend dadurch, indem man von der eigentlichen Nach­sorge­phase (5 Jahre), die mit dem Ende der Ablagerungsphase beginnt, den Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum
(2 Jahre), indem im Wesentlichen die Oberflächenabdeckung aufgebracht wird, abzieht. Die verbleibende Nachsorgephase wird dementsprechend vorerst mit
3 Jahren festgelegt. Da der Teilsicherstellungsbetrag der Oberflächen­abdeckung erst nach deren Errichtung frei gegeben werden kann, beginnt bei der Berechnung der Sicherstellung die verbleibende Nach­sorgephase erst nach der behördlichen Abnahme der Oberflächen­abdeckung.

 

 

 

Für die Betriebsphase:

 

a)    Besicherung von Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum vom Beginn der Ablagerung bis zur behördlichen Abnahme der Stilllegungsmaßnahmen:

 

 

Nr.

 

Bezug zur DVO

 

Beschreibung

 

Mindest­betrag [€]

 

Einheit

 

Anzahl, Menge

 

Gesamt­betrag [€]

 

1

 

 

 

Berechnungszeitraum für die Stilllegungsphase in Jahren; Zeitraum von der ‚Übernahme‘ der Deponie durch die Öffentliche Hand bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen.

 

 

 

a

 

2

 

 

 

2

 

4. Ab­schnitt

 

Beprobung und chemische Analyse der Abfälle;

 

1.450,0

 

je Probe

 

4

 

5.800,0

 

3

 

§ 29, Anhang 3

 

Deponieoberflächenabdeckung

 

 

 

 

 

maximal offene Schüttfläche;

 

 

 

 

4.500

 

6.750,0

 

 

 

 

 

A

 

Oberflächenabdeckung ohne

 

zwischengelagerter

 

Rekultivierungsschicht

 

 

 

15,0

 

pro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

 

Oberflächenabdeckung mit zwischenge­lagerter Rekultivierungsschicht

 

B

 

1,5

 

pro

 

 

 

 

 

4

 

§ 33

 

Entsorgung des im Zuge der Eingangskontrolle aussortierten nicht konsensgemäßen Materiales;

 

360,0

 

pro Tonne

 

7

 

2.520,0

 

5

 

§ 33

 

Erhaltung des Einfahrtstores; Pauschalbetrag pro Einfahrtstor; Anzahl der Einfahrtstore

 

750,0

 

pauschal

 

1

 

1.480,0

 

 

 

 

 

Erhaltung des Zaunes; Länge der Umzäunung

 

1,0

 

pro lfm

 

230

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erhaltung der Erdwälle

 

500,0

 

pauschal

 

1

 

 

 

6

 

§ 26

 

Beseitigung von Verunreinigungen der Umgebung und Rückbau der Anlagen

 

3.000,0

 

pauschal

 

 

 

3.000,0

 

7

 

§ 38, Anhang 3

 

Grundwasserbeweissicherung innerhalb des Stilllegungszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Grundwasserproben je Messstelle pro Jahr;

 

 

 

Anzahl

 

1

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Messstellen

 

 

 

Anzahl

 

2

 

1600,0

 

 

 

 

 

Analyse der Grundwasserproben; zumindest 400 € pro Probe

 

400,0

 

je Probe

 

 

 

 

 

 

 

8

 

§ 38, Anhang 3

 

Beweissicherung am Vorfluter innerhalb des Stilllegungszeitraums

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Wasserproben am Vorfluter je Messstelle pro Jahr

 

 

 

Anzahl

 

0

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl der Messstellen am Vorfluter

 

 

 

Anzahl

 

0

 

0,0

 

 

 

 

 

Analyse der Vorfluterproben; zumindest 400 € pro Probe

 

400,0

 

je Probe

 

 

 

 

 

9

 

§ 39

 

Erhaltung/Rückbau der Sonden, Kosten für Ersatz einer Sonde

 

 

 

 

 

Sockelbetrag für den Ersatz einer Messstelle von mind. 3.600 € plus

 

3.600,0

 

pauschal

 

 

 

4.200,0

 

 

 

 

 

mind. 300 € pro Grundwassersonde für die Erhaltung

 

300,0

 

pauschal pro

 

Sonde

 

 

 

 

 

 

 

10

 

§ 39

 

Vermessungsarbeiten; mind. eine Vermessung innerhalb des Stilllegungszeitraums

 

1.500,0

 

je Ver­messung

 

1

 

1.500,0

 

11

 

§ 41

 

Kosten für eine externe Dokumentation innerhalb des Stilllegungszeitraums;

 

30.000,0

 

pro Jahr

 

0,125

 

7.500,0

 

12

 

§ 42

 

Kosten für die Deponieaufsicht innerhalb des Stilllegungszeitraums

 

2.200,0

 

pro Jahr

 

 

 

4.400,0

 

 

 

38.750,0

 

                         

 

 

b)    Besicherung von Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme der Stilllegungsmaßnahmen bis zur behördlichen Feststellung, dass keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind

 

 

Nr.

 

Bezug zur DVO

 

Beschreibung

 

Mindest­betrag [€]

 

Einheit

 

Anzahl, Menge

 

Gesamt­betrag [€]

 

1

 

Anhang 8

 

Berechnungszeitraum für die verbleibende Nachsorgephase in Jahren

 

 

 

a

 

3

 

 

 

2

 

§ 38,

 

Grundwasserbeweissicherung innerhalb des verbleibenden Nachsorgezeitraums

 

 

 

Anhang 3

 

Analyse der Grundwasserproben; zumindest 400 € pro Probe

 

400,0

 

je Probe

 

 

 

2.400,0

 

 

 

 

 

Anzahl der Proben je Messstelle in der verbleibenden Nachsorgephase

 

 

 

Anzahl

 

3

 

 

 

 

 

3

 

§ 38, Anhang 3

 

Beweissicherung am Vorfluter innerhalb des verbleibenden Nachsorgezeitraums

 

 

 

 

 

 

 

Analyse der Vorfluterproben; zumindest 400 € pro Probe

 

400,0

 

je Probe

 

 

 

0.0

 

 

 

 

 

Anzahl der Proben je Messstelle in der verbleibenden Nachsorgephase

 

 

 

Anzahl

 

0

 

 

 

 

 

4

 

§§ 41, 42

 

Kosten für Deponieaufsicht und externe Dokumentation im verbleibenden Nachsorgezeitraum

 

1.500,0

 

pro Doku­men­ta­tionsjahr

 

 

 

4.500,0

 

 

 

6.900,0

 

                       

 

 

Gesamtsumme für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase                                                45.650,0

 

 

 

 

 

Wertsicherung des vorstehenden Betrages auf Basis des BKI ‚Straßen­bau Insgesamt‘:

 

Entsprechend der eingangs angeführten Richtlinie zur Berechnung der Sicherstel­lungsleistungen, welche vom Lebensministerium im April 2010 erarbeitet wurde, basieren die vorstehenden Teilbeträge bzw. Kosten auf Erhebungen aus dem Jahr 2007. Dementsprechend ist, um im Bedarfsfall über ausreichende Mittel zu verfügen, aus fachlicher Sicht eine entsprechende Wertsicherung vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden ‚Wertsicherung‘ findet sich zudem auch im § 48 AWG 2002 wieder. Die nachstehende auszugsweise dargestellte Berech­nung basiert auf dem Wertsicherungs­rechner der Statistik Austria. Der Wert­siche­rungsrechner wird von der Statistik Austria öffentlich zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

 

 

Zeitpunkt

 

BKI Straßenbau Insgesamt

 

Veränderungsrate

 

Wert

 

 

 

2005

 

 

 

 

 

 

 

Jänner 2007

 

109,1                                                                                                  

 

 

 

45.650,00 EUR

 

November 2013

 

137,8

 

26,3

 

57.655,95 EUR

 

 

 

Der BKI Straßenbau Insgesamt 2005 hat sich von Jänner 2007 bis November 2013 um 26,3 % verändert.

 

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 45.650,00 EUR von Jänner 2007 beträgt dieser im November 2013 57.655,95 EUR.

 

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

 

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen. Die Indexzahl für November 2013 ist ein vorläufiger Wert. Die Indexwerte für November 2013 können sich bei der endgültigen Publikation ändern.

 

 

 

 

 

Die Gesamtsumme für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase beträgt ohne Wertsicherung

 

45.650

 

Euro

 

 

 

Die Gesamtsumme für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase beträgt ‚wertgesichert‘ auf Basis der vorstehenden Berechnung nunmehr

 

57.656

 

Euro

 

 

 

Erläuterungen zu den einzelnen Punkten der Tabelle a.):

 

Zu Punkt 1:

 

Der Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum umfasst den Zeitraum von der ‚Übernahme‘ der Deponie durch die ‚öffentliche Hand‘ bis zur behördlichen Abnahme sämtlicher Stillle­gungs­­maßnahmen. In diesem Zeitraum müssen zusätzlich zu den Geldmitteln für die notwendigen Baumaßnahmen auch Geldmittel für die Überwachung der Anlage zur Verfügung stehen.

 

 

 

Zu Punkt 2:

 

Es werden die Probenahmen und Analysen der bereits abgelagerten Abfälle und die diesbe­züglichen Rückstellungen der Proben besichert. Für offene Schütt­flächen kleiner gleich 10.000 sind zumindest vier Proben zu je 1.450 Euro zu veranschlagen. Überschreitet die offene Schüttfläche ein Ausmaß von 10.000 ist alle 2.500 m² eine zusätzliche Probe zu besichern. Dieser Ansatz berück­sichtigt auch die zum Teil notwendigen Schürfarbeiten. Da auf Basis der Beschwerde der Betreiberin bzw. auf Basis der Erkenntnis des Landesver­waltungsgerichtes von einer maximal offenen Schüttfläche von 4.500 auszugehen ist, sind im gegenständ­lichen Fall zumindest 4 Probeanalysen zu veranschlagen. Da dieser Deponietyp über kein Basisabdichtungssystem verfügt und demzufolge nicht konsensgemäß abgelagerte Abfälle eine unmittelbare Grundwasser­gefährdung darstellen würden, erscheint dieser Überprüfungsumfang durchaus gerecht­fertigt.

 

 

 

Zu Punkt 3:

 

Dieser Teilbetrag hat jene Kosten abzudecken, die durch die Errichtung der Oberflächen­abdeckung auf den offenen Schüttflächen entstehen. Die Bemessung der Sicherstellungs­kosten hat sich auf die maximale offene Schüttfläche zu beziehen.

 

Die offene, nicht projekts- bzw. bescheidgemäß abgedeckte Schüttfläche wurde wie bereits angeführt auf Basis der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes gegenüber meiner letzten Berechnung von 2.760 auf 4.500 m² erhöht.

 

Für die Oberflächenabdeckung sind im gegenständlichen Fall 1,5 Euro pro zu veranschla­gen. Die 1,5 Euro pro nicht rekultivierter Oberfläche basieren auf der Annahme, dass der für die Rekultivierung benötigte Humus und Mutterboden in ausreichender Menge und Qualität am Deponiegelände bis zum Einbau zwischengelagert wird und die zukünftigen Schüttflächen laut Aussagen des Firmenvertreters, Herrn R K, einer landwirtschaftlichen Nachnut­zung zugeführt werden.

 

 

 

Zu Punkt 4:

 

Für die Entsorgung der im Zuge des Einbaus aussortierten Materialien ist Sorge zu tragen, wo­bei für die Ermittlung der Sicherstellung die maximal möglichen Lager­kapazitäten heranzuzie­hen sind. Da aus fachlicher Sicht zur Aufnahme von nicht ablagerbaren oder nicht zugelasse­nen Materialien, welche im Zuge der Eingangskontrolle aussortiert werden, zumindest Behält­nisse mit einem nutzbaren Volumen von 5 m³ zur Verfügung stehen sollten, ergibt sich bei einem Raumgewicht der Baurestmassen von
14 KN/m³ (Bautabellen, R K, Verlag Jugend & Volk GesmbH) eine Lager­kapazität von etwa 7 t.

 

 

 

Zu Punkt 5:

 

Die Einfriedung des Deponiegeländes ist zu erhalten. Da am Tor relativ leicht Beschädigungen durch Fahrzeuge entstehen können, ist für die Reparatur ein Fixbetrag von 750 Euro je Ein­fahrtstor sicherzustellen. Zusätzlich sind pro Laufmeter Umzäunung
1 Euro zu berechnen. Dies erfolgt aus der Überlegung heraus, dass nicht die gesamte Einfriedung zu erneuern sein wird, sondern lediglich punktuelle Sanierungs- bzw. Erneuerungsarbeiten getroffen werden müssen. Mit dem Betrag kann etwa ein Viertel der Einfriedung erneuert bzw. saniert werden. Im gegen­ständlichen Fall ist aus fachlicher Sicht die Besicherung des Tores ausreichend. Da eine Um­zäunung des Areals in der Nachsorgephase aus fachlicher Sicht nicht notwendig erscheint, kann in der Nac­h­sorgephase auf eine Besicherung einer Umzäunung verzichtet werden.

 

 

 

Zu Punkt 6:

 

Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass bei der Inanspruchnahme der Sicherstellung seitens der Behörde, der Deponiebetreiber seinen Verpflichtungen bereits längere Zeit nicht mehr nachgekommen ist oder mangels finanzieller Mittel des Betrei­bers nicht mehr nach­kommen kann. Für den vorliegenden Deponietyp erscheint jedoch ein Pauschalbetrag von 3.000 Euro als ausreichend, da mit keiner Schädlingsentwicklung und keinem Papierflug zu rechnen ist. Zudem sind die beste­henden Fundamente der Deponieeinrichtungen, wie die Gründungen der Informations­tafel und der Absperrein­richtungen zumindest bis auf die für die Nachnutzung erforderliche Tiefe zu entfernen. Die Kosten dieser Maßnahmen sind im Pauschalbetrag von 3.000 Euro inkludiert.

 

 

 

Zu Punkt 7 und 8:

 

Die Kosten der Emissions- und Immissionskontrollen sind zu besichern. Der Grundwasser­körper ist regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Für die Analysen werden Mindest­kosten von 400 Euro je Beprobung angesetzt. Die Kosten für den jeweiligen Parametersatz sind mit der Anzahl der Proben pro Jahr, der Anzahl der Messstellen und dem Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum von zwei Jahren zu multiplizieren. Sollten auf Grund von Auflagen im Bescheid höhere Kosten pro Para­metersatz anfallen, so sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Weitere Annahmen: Siehe vorstehende Tabelle.

 

 

 

Zu Punkt 9:

 

Für die Erhaltung der erforderlichen Grundwassermessstellen ist durch Sicher­stellung Vor­sorge zu treffen. Um eine Sonde erforderlichenfalls ersetzen zu können, sind
3.600 Euro als Sockelbetrag zu berechnen. Weitere Annahmen: Siehe vorstehende Tabelle

 

 

 

Zu Punkt 10:

 

Aus fachlicher Sicht reicht im Zuge der Stilllegung eine Vermessung aus, da bei einem lage­weisen verdichteten Einbau keine relevanten Setzungen zu erwarten sind.

 

 

 

Zu Punkt 11:

 

Die Erhaltung des Datenbestandes und die Ergänzung der entsprechend der Deponie­verord­nung erforderlichen Dokumentation sind zu besichern. Diesem Punkt sind zudem sämtliche Ausschreibungsverfahren, die im Besicherungs- bzw. Stilllegungs­zeitraum anfallen, eine Über­prüfung der Labordaten und eine Sich­tung des vorhandenen Daten­materials zuzurechnen. Die Labordaten stammen aus der Beprobung diverser Wässer und der stichprobenartigen Bepro­bung der abgelagerten Abfälle. Zudem umfasst dieser Punkt auch eine Begleitung und Über­prüfung der Rekultivierungsmaßnahmen und eine Kontrolle der Beweis­sicherungssysteme.

 

 

 

Zu Punkt 12:

 

Die Kosten für die Deponie- bzw. Bauaufsicht sind zu veranschlagen. Dieser Punkt umfasst aus fachlicher Sicht auch die Begehung und Kontrolle des Deponiekörpers, wie zum Beispiel eine Überprüfung der Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen und eine Kontrolle der Beweissicherungssysteme. Dieser Betrag inkludiert bereits die Kosten für eine Bauaufsicht, um die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der laufenden Bauarbeiten zu gewährleisten.

 

 

 

Erläuterungen zu den einzelnen Punkten der Tabelle b:

 

Die nachstehenden Beträge sind bereits vor Beschüttung des ersten Deponie­abschnittes zu erbringen. Für die Berechnung wird vorerst ein Nachsorgezeitraum von 5 Jahren angesetzt. Der Deponieinhaber kann aber erst dann aus der Nach­sorge entlassen werden, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass für die Deponie keine Nach­sorge­maßnahmen mehr erforderlich sind. Demzufolge könnte die tatsächlich notwendige Nachsorge über 5 Jahre hinausgehen.

 

 

 

Zu Punkt 1:

 

Die verbleibende Nachsorgephase umfasst den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen bis zur behördlichen Feststellung, dass keine Nach­sorge­­maßnahmen mehr erforderlich sind. Die Dauer der verblei­benden Nachsorgephase ergibt sich dementsprechend dadurch, indem man von der eigentlichen Nachsorgephase, die mit dem Ende der Ablagerungsphase beginnt, den Besicherungszeitraum bzw. die Stilllegungsphase abzieht. Der verblei­bende Nachsorgezeitraum beträgt abzüglich des Besicherungszeitraumes bzw. der Stilllegungsphase 3 Jahre. Weitere Annahmen: Siehe vorstehende Tabelle.

 

 

 

Zu Punkt 2 und 3:

 

Für die Analysen der diversen Wässer werden Mindestkosten von 400 Euro je Beprobung angesetzt. Diese Kosten für den jeweiligen Parametersatz werden mit der Anzahl der Proben multipliziert. Es ist dabei eine entsprechende Zahl an Sonden zu beproben, um eine aus­reichende Beurteilung der Grundwasser­zusammensetzung zu gewährleisten. Es wird davon ausgegangen, dass in einem Beprobungsdurchgang nur jene Sonden beprobt werden, die zur über­blicksmäßigen Kontrolle des Grundwassers notwendig sind, sofern keine auffälligen Werte gemessen werden. Sollten auf Grund von Auflagen im Bescheid, wie Häufigkeit der Beprobung oder Parameterumfang, höhere Kosten anfallen, so sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen.

 

Weitere Annahmen: Siehe vorstehende Tabelle

 

 

 

Zu Punkt 4:

 

Die Erhaltung des Datenbestandes und die erforderliche Ergänzung der Dokumentation sind zu besichern. Diesem Punkt sind zudem sämtliche Ausschreibungsverfahren, die im verblei­benden Nachsorgezeitraum anfallen, und eine Überprüfung der Labordaten zuzurechnen. Die Labordaten stammen aus der Beprobung diverser Wässer. Zudem umfasst dieser Punkt auch die Begehung und Kontrolle des Deponiekörpers, wie zum Beispiel eine Überprüfung der Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen und eine Kontrolle der Beweis­siche­rungssysteme. Als Kosten, die der öffentlichen Hand im Bedarfs­fall anheim fallen, werden 1.500 Euro pro Jahr veranschlagt.

 

 

 

Für die verbleibende Nachsorge:

 

c)    Besicherung der Auflagen und Verpflichtungen für den Zeitraum nach der behörd­lichen Ab­nahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen bis zur behörd­lichen Feststellung, dass keine Nachsorgemaßnahmen mehr erforderlich sind. Zu erbringender Sicher­stellungs­betrag für einen vorerst festgelegten Nachsorgezeitraum von 5 Jahren, wobei die verbleibende Nach­sorgezeit abzüglich des Besicherungs- bzw. Stilllegungs­zeitraumes 3 Jahre beträgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.

 

Bezug zur DVO

 

Beschreibung

 

Mindest­betrag [€]

 

Einheit

 

Anzahl, Menge

 

Gesamt­betrag [€]

 

 
1

 

§ 38, Anhang 3

 

Grundwasserbeweissicherung innerhalb des verbleibenden Nachsorgezeitraums

 

 
 

 

Analyse der Grundwasserproben; zumindest 400 € pro Probe

 

400,0

 

je Probe

 

 

 

2.400,0

 

 
 

 

 

 

Anzahl der Proben je Messstelle in der verbleibenden Nachsorgephase

 

 

 

Anzahl

 

3

 

 
2

 

§ 38, Anhang 3

 

Beweissicherung am Vorfluter innerhalb des verbleibenden Nachsorgezeitraums

 

 
 

 

Analyse der Vorfluterproben; zumindest 400 € pro Probe

 

400,0

 

je Probe

 

 

 

0,0

 

 
 

 

 

 

Anzahl der Proben je Messstelle in der verbleibenden Nachsorgephase

 

 

 

Anzahl

 

0

 

 
3

 

§ 39

 

Erhaltung/Rückbau der Sonden, Kosten für Ersatz einer Sonde

 

 
 

 

 

 

Sockelbetrag für den Ersatz einer Messstelle von mind. 3.600 € plus

 

3.600,0

 

pauschal

 

 

 

4.200,0

 

 
 

 

 

 

mind. 300 € pro Grundwassersonde für die Erhaltung

 

300,0

 

pauschal pro

 

Sonde

 

 

 

 
4

 

§ 39

 

Vermessungsarbeiten; mind. eine Vermessung im verbleibenden Nachsorgezeitraum

 

1.500,0

 

je Ver­messung

 

1

 

1.500,0

 

5

 

§§ 41, 42

 

Kosten für Deponieaufsicht und externe Dokumentation im verbleibenden Nachsorgezeitraum

 

1.500,0

 

pro Doku­menta­tionsjahr

 

 

 

4.500,0

 

GESAMTSUMME FÜR DIE VERBLEIBENDE NACHSORGEPHASE

 

12.600,0

 

                         

 

 

Sinnvollerweise sollte der Sicherstellungsbetrag der verbleibenden Nachsorge­phase jedoch erst endgültig am Ende der Ablagerungsphase festgelegt werden, da zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen wesentlich genauer beurteilt werden können.

 

 

 

Wertsicherung des vorstehenden Betrages auf Basis des BKI ‚Straßen­bau Insgesamt‘:

 

Entsprechend der eingangs angeführten Richtlinie zur Berechnung der Sicherstel­lungsleistungen, welche vom Lebensministerium im April 2010 erarbeitet wurde, basieren die vorstehenden Teilbeträge bzw. Kosten auf Erhebungen aus dem Jahr 2007. Dementsprechend ist, um im Bedarfsfall über ausreichende Mittel zu verfügen, aus fachlicher Sicht eine entsprechende Wertsicherung vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer entsprechenden ‚Wertsicherung‘ findet sich zudem auch im § 48 AWG 2002 wieder.

 

Die nachstehende auszugsweise dargestellte Berechnung basiert auf dem Wert­sicherungs­rechner der Statistik Austria. Der Wertsicherungsrechner wird von der Statistik Austria öffentlich zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

 

 

Zeitpunkt

 

BKI Straßenbau Insgesamt

 

Veränderungsrate

 

Wert

 

 

 

2005

 

 

 

 

 

 

 

Jänner 2007

 

109,1                                                                                                  

 

 

 

12.600,00 EUR

 

November 2013

 

137,8

 

26,3

 

15.913,80 EUR

 

 

 

Der BKI Straßenbau Insgesamt 2005 hat sich von Jänner 2007 bis November 2013 um 26,3 % verändert.

 

Ausgehend von einem Betrag in der Höhe von 12.600,00 EUR von Jänner 2007 beträgt dieser im November 2013 15.913,80 EUR.

 

Anmerkung: Sämtliche Werte sind kaufmännisch gerundet.

 

Beim Vergleich mit früheren Basisjahren sind Rundungsdifferenzen nicht ausgeschlossen. Die Indexzahl für November 2013 ist ein vorläufiger Wert. Die Indexwerte für November 2013 können sich bei der endgültigen Publikation ändern.

 

 

 

 

 

Die Gesamtsumme für den Zeitraum der verbleibenden Nachsorgephase beträgt ohne Wertsicherung

 

12.600

 

Euro

 

Die Gesamtsumme für den Zeitraum der verbleibenden Nachsorgephase beträgt wertgesichert auf Basis der vorstehenden Berechnung nunmehr

 

15.914

 

Euro

 

Abschließend wird diesbezüglich festgehalten, dass der Ansatz im Anhang 8 Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 aus fachlicher Sicht nicht anwendbar ist bzw. zielführend wäre, da die im Bescheid, UR-304076/81-1999, vom 3. März 1999 im Spruchabschnitt II, Auflagen­punkt 25 angeführte Sicherstel­lungs­leistung von 49.054 Euro höher wäre, als die neu be­rechnete Sicherstel­lungsleistung für das Bezugsjahr 2008.

 

 

 

Allgemein verständliche Zusammenfassung der Sicherstellungsberech­nung:

 

 

 

Um bei der Sicherstellungsberechnung eine bundesweit einheitliche Vorgangs­weise zu ge­währleisten, wurde der Sicherstellungsbetrag mit einem vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Berechnungsprogramm ermittelt. Dieses Programm bildet zum Teil, vor allem auf­grund der Annahme einiger Pauschalbeträge, die tatsächlichen Verhältnisse nur in sehr verein­fachter Form ab. Dementsprechend kann es durch die Annahme der Pauschalbeträge zu erheblichen Abweichungen gegenüber den tatsächlichen Teilbeträgen kommen. Da die exakte Erfassung sämtlicher Teilbeträge jedoch einen erheblichen Aufwand mit sich ziehen würde, wird aus verfahrensökonomischen Gründen und unter Bedachtnahme der Eintrittswahrschein­lichkeit, dass die Sicherstellung tatsächlich von der Behörde in Anspruch genommen werden muss, auf das vereinfachte Programm zurückgegriffen. Dies erscheint aus fachlicher Sicht unter den gegebenen Umständen auch vertretbar.

 

 

 

Basierend auf dem aktuellen Berechnungsprogramm ergibt sich unter Bedachtnahme einer entsprechenden Wertsicherung ein Sicherstellungsbetrag von 57.656 Euro. Dieser Sicher­stellungsbetrag gewährleistet aus fachlicher Sicht für den Zeitraum der Ablage­rungs- und Stilllegungsphase eine ausreichende finanzielle Sicherheitsleistung.

 

 

 

Für den Zeitraum der verbleibenden Nachsorgephase, das heißt für den Zeitraum nach der behördlichen Abnahme sämtlicher Stilllegungsmaßnahmen bis zur Entlas­sung aus der Nach­sorgephase, kann der Sicherstellungsbetrag von der zuständigen Behörde auf 15.914 Euro verringert werden, da ab diesem Zeitpunkt beispielsweise eine Besicherung der Oberflächen­abdeckung nicht mehr vonnöten ist. Der Zeitraum der verbleibenden Nachsorgephase, in dem ein abgeminderter Sicherstellungsbetrag aufrecht zu erhalten ist, hat zumindest 3 Jahre zu betragen, wobei der Sicherstellungsbetrag im Laufe der Nachsorgephase auch sukzessive reduziert werden kann. Aus fachlicher Sicht kann der Betreiber erst dann aus der Nachsorge entlassen werden, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass von der Deponie keine Umweltgefährdung mehr ausgeht Da demzufolge die verbleibende Nachsorgephase über den angenommenen Zeitraum von
3 Jahren hinausgehen kann, wird der Behörde empfohlen, einen Mindestbetrag von
5.000 Euro auch bei einer möglichen sukzessiven Verringe­rung des Sicherstellungs­betrages am voraussichtlichen Ende der Nachsorgephase aufrecht zu erhalten. Dieser Betrag soll gewährleisten, dass noch entsprechende Mittel vorhanden sind, falls die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Deponie noch nicht aus der Nachsorge entlassen werden kann. Jene notwendigen Modalitäten, die zur Überprüfung einer sich laufend ändern­den Sicherstellung notwendig sind, wären aus fachlicher Sicht von der Behörde festzulegen.

 

 

 

Darüber hinaus sei noch erwähnt, dass aus den kostenmäßig bewerteten Auflagen und Ver­pflichtungen der oben stehenden Tabelle keinesfalls der Stand der Technik für den Betrieb der Deponie abzuleiten ist.“

 

 

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der bean­tragt wird, dieser Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Verwal­tungsbehörde ersatzlos zu beheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde dahingehend abzuän­dern, dass die Spruchpunkte I./1. und II./2. entfallen und im Spruchpunkt I./3. der Sicherstellungsbetrag angemessen herabgesetzt wird.

 

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

 

„1.      Für die Spruchpunkte I.1. und I.2. des angefochtenen Bescheides besteht keine gesetzliche Grundlage. Es liegt ein rechtskräftiger Genehmigungs­bescheid vor, die Voraussetzungen für eine Änderung dieses Bescheides trotz Rechtskraft sind nicht gegeben.

 

2.       Mit Bescheid des Landeshauptmannes von vom 21.02.2013 wurde in Spruchpunkt I.4. für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase ein Sicherstellungsbetrag von € 43.040,00 vorgeschrieben, welcher nach behördlicher Abnahme aller Stilllegungsmaßnahmen auf € 12.600,00 verrin­gert werden kann. Dieser Spruchpunkt wurde von der Beschwerde­führerin nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Eine Neufest­setzung der Sicherstellungsleistung in der nunmehr errechneten Höhe scheidet sohin schon infolge der Rechtskraft des Bescheides des Landes­hauptmannes von vom 21.02.2013 aus.

 

3.       Gemäß § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 hatte die Behörde nur für Kompar­timente, die sich am 01.03.2008 in der Vorbereitungs- oder Ablage­rungsphase befanden, bis spätestens 31.10.2010 gemäß § 48 Absatz 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhanges 8 zu Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 01.01.2008 heran­zuziehen. Den von der Verwal­tungsbehörde eingeholten fachlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass der Berechnung der Sicherstellung eine offene Schüttfläche im Ausmaß von 4500 zu Grunde gelegt wurde. Den fachlichen Stellungnahmen ist allerdings nicht schlüssig zu entnehmen, worauf sich die Annahme dieser offenen Schüttfläche stützt. Entscheidungswesentlich ist allein das offene Volumen am 01.01.2008. Dieses ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Dazu sind von der Verwaltungsbehörde allerdings keine Beweis­ergebnisse erhoben worden. Die Annahme einer offenen Schüttfläche im Ausmaß von 4500 zum Stichtag 01.01.2008 ist falsch und wesentlich überhöht. Die Beschwerdeführerin hat auf diesen Umstand auch im Verfah­ren vor der Verwaltungsbehörde wiederholt hingewiesen (siehe zuletzt Stellungnahme vom 26.08.2014). In der Folge wurden der Beschwerde­füh­rerin von der Verwaltungs­behörde keine weiteren Beweis­ergeb­nisse zur Kenntnis gebracht.

Die Verwaltungsbehörde hat somit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Durch­führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und ihrer gesetz­lichen Feststellungs- und Begründungspflicht zur entscheidungs­wesentlichen Frage des per 01.01.2008 offenen Deponievolumens nicht entsprochen. Hätte die Verwal­tungs­behörde zu dieser entscheidungs­wesentlichen Frage ein ordnungs­gemäßes Ermittlungsver­fahren durchge­führt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begrün­dungspflicht ent­sprochen, wäre sie im Ergebnis zu einer wesentlich niedrigeren Sicherheits­leistung und damit zu einem anders lautenden Bescheid gelangt.“

 

3.         Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerde samt Ver­fahrensakt mit Schreiben vom 3. März 2015 dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Das Landesverwaltungsge­richt Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsvertei­lung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015, an welcher der Rechtsvertreter der Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

4.         Aufgrund eines Beweisantrages der Bf in der mündlichen Verhandlung wurde der Amtssachverständige für Deponiebautechnik vom Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 6. August 2015 beauftragt, sein Gutachten um die Berechnung der Sicherstellung gemäß Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung, ausgehend vom offenen Deponievolumen am Stichtag 1. Jänner 2008, zu ergänzen. Auftragsgemäß legte der Amtssachverständige für Deponiebautechnik am 4. August 2015 nachstehende Ergänzung seines Gutach­tens vor:

 

„Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen vom 28. Juli 2015, Geschäftszeichen
LVwG-550460/6/Kü/BD, um Berechnung der Sicherstellungsleistung gemäß Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung, ausgehend vom offenen Deponievolumen zum Stichtag 1. Jänner 2008, wird Ihnen aus fachlicher Sicht Folgendes mitgeteilt:

 

Fachliche Stellungnahme

 

I.  Zur Verfügung stehende Unterlagen bzw. Auskünfte:

a)    Ein vom Lebensministerium zur Verfügung gestelltes Berechnungstool. Das Berech­nungstool wurde meinerseits im April 2012 adaptiert.

b)    Eine vom Lebensministerium im April 2010 erarbeitete Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen für Deponien.

c)    Meine Stellungnahme vom 18. Februar 2014 mit dem Geschäftszeichen
UBAT-400585/13-2014-Ma.

d)    Der Genehmigungsbescheid, UR-304076/81-1999, vom 3. März 1999. Im gegen­ständlichen Bescheid wird im Spruchabschnitt II, Auflagenpunkt 18, eine maximal offene Schüttfläche von 4.500 angeführt. Zudem wird im Auflagenpunkt 25 eine Sicherstellungsleistung von umgerechnet 49.054,16 Euro gefordert.

e)    Eine Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2014 mit dem Geschäftszeichen LVwG-550060/2/Kü/Ba.

f)     Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria. Der Wertsicherungsrechner wird unter www.statistik.at/Indexrechner von der Statistik Austria öffentlich zur Verfü­gung gestellt.

 

II. Vorbemerkung:

Einleitend sei erwähnt, dass ich natürlich Ihrem Auftrag, die Sicherstellungsleistung auf Basis des Anhanges 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 zu ermitteln, nachkommen werde, obwohl aus fachlicher Sicht, wie bereits in meinem letzten Gutachten erwähnt, der Anhang 8, Punkt 2 unter den gegebenen Randbedingungen nicht anwendbar bzw. zielführend ist.

Diese für Sie vorweg irritierend erscheinende Aussage beruht jedoch auf jenem Wissen, das ich mir im damaligen länderübergreifenden Arbeitskreis zur Ermittlung des Sicher­stel­lungs­betrages angeeignet habe. Vielleicht sollte auch erwähnt werden, dass ein Großteil des aktuellen Modells zur Berechnung der Sicherstellung auf meinen Eingaben beruht. Sie können also davon ausgehen, dass mir die Intentionen der diesbezüglich in der Deponieverordnung 2008 verankerten Forderungen bestens bekannt sind.

Ziel der Deponieverordnung 2008 waren eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für die Ermittlung der Sicherstellungsleistungen, als auch eine Angleichung der bestehen­den in den Deponiegenehmigungen enthaltenen Sicherstelllungen an die neuen Vorschrif­ten der Deponieverordnung 2008. Darüber hinaus waren auch unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen.

Für die Berechnung der Sicherstellung bestehender Deponien wurde die gemeldete Restkapazität nach Abschluss des Berichtsjahres 2007 festgelegt. Dies entspricht dem ‚offenen Volumen‘ am 1. Jänner 2008.

Durch das Abstellen auf das offene Deponievolumen zu einem für alle bestehenden Deponien einheitlichen Zeitpunkt wurden gleiche Rahmenbedingungen für alle Deponie­betreiber geschaffen, weil damit alle Deponiebetreiber die Kosten für die allenfalls erhöhten Sicherstellungen in den Abfallübernahmepreisen zu berücksichtigen hatten. Somit konnte eine Verzerrung des Wettbewerbes vermieden werden. Darüber hinaus wurde beim Berechnungsmodell im Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 auch berücksichtigt, dass nur mit einem offenen Deponievolumen Erträge erwirtschaftet werden können.

Dementsprechend wurde das Berechnungsmodell im Anhang 8, Punkt 2 nach folgenden Grundsätzen aufgebaut:

Þ      Steht dem Betreiber noch annähernd das gesamte genehmigte Deponievolumen zur Verfügung, wird sich die Sicherstellungsleistung an jenem Betrag orientieren, der bei einer Neugenehmigung fällig wäre, da dem Betreiber noch genügend Volumen zur Erwirtschaftung der ‚Mehrkosten‘ zur Verfügung steht.

Þ      Steht dem Betreiber jedoch beinahe kein offenes Volumen mehr zur Verfügung, wird sich die Sicherstellungsleistung an dem bisher vorgeschriebenen Betrag orientieren.

 

Die Übergangsbestimmungen im § 47 Abs. 9 in Verbindung mit dem Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 stellen also sicher, dass einem Deponieinhaber für eine bereits bestehende Deponie unter Bedachtnahme der vorstehenden Ausführungen erforder­lichenfalls eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorge­schrieben werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch, bezogen auf den 1. Jänner 2008, keine Erhöhung der bestehenden Sicherstellungsleistung erforderlich, da die bisher vorgeschrie­bene Sicherstellungsleistung unter Bedachtnahme einer entsprechenden Wertsicherung höher ist als jener Betrag, der sich bei der Berechnung wie bei einer Neugenehmigung ergibt. Die Berechnung im Anhang 8, Punkt 2 zielt also aus fachlicher Sicht nur auf jene Anlagen ab, bei der die Prüfung bzw. Neuberechnung der Sicherstellungsleistung eine Erhöhung gegenüber der bestehenden Sicherstellung mit sich bringen würde. Ansonsten würde die Differenz entsprechend dem in der Deponieverordnung 2008 im Anhang 8, Punkt 2 festgelegten Rechenschritt (lit. d) negativ. Dementsprechend ist der Ansatz im Anhang 8, Punkt 2 unter den gegebenen Randbedingungen nicht zielführend. Dies wird durch die nachstehende Darlegung der Berechnung untermauert.

 

III. Sicherstellungsberechnung, basierend auf den Bestimmungen im Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008:

Der Sicherstellungsberechnung liegen im Wesentlichen nachstehende Annahmen zu Grunde, wobei die maximal offene Schüttfläche auf Basis der eingangs angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von 2.760 auf 4.500 erhöht wurde:

Þ      Der Besicherungs- bzw. Stilllegungszeitraum, in dem die abschließenden Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, wird mit zwei Jahren angesetzt;

Þ      Die Nachsorgephase beginnt mit dem Ende der Ablagerungsphase und wird vorerst mit 5 Jahren festgelegt. Die verbleibende Nachsorgephase, die sich aus der Nach­sorgephase abzüglich des Besicherungszeitraumes bzw. abzüglich der Stilllegungs­phase ergibt, wird dementsprechend vorerst mit 3 Jahren festgelegt;

Þ      Die offene, nicht projekts- bzw. bescheidgemäß abgedeckte Schüttfläche wurde, wie bereits angeführt, auf Basis der Beschwerde der Betreiberin bzw. auf Basis der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von 2.760 auf 4.500 erhöht;

Þ      Der für die Rekultivierung notwendige humose Oberboden wird in ausreichender Menge und Qualität am Deponiegelände bis zum Einbau vorrätig gehalten;

Þ      Die Deponieoberfläche wird einer landwirtschaftlichen Nachnutzung zugeführt;

Þ      Zur Beweissicherung des Grundwassers werden zwei Messstellen herangezogen;

Þ      Die Räumung etwaiger Zwischenlagerflächen wurde nicht besichert;

Þ      Der Sicherstellungsbetrag wird, um einen konstanten Betrag innerhalb der Betriebs­phase zu erhalten, auf die maximal offene Fläche abgestimmt;

 

Bei der Berechnung einer angemessenen Sicherstellung wäre entsprechend dem Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 in der Regel wie folgt vorzugehen, wobei die relevanten Textpassagen der gesetzlichen Bestimmungen der Übersicht halber jeweils vorangestellt und kursiv hinterlegt wurden:

 

 

 

 

 

 

a.

Die Sicherstellung ist wie für neu genehmigte Kompartimente unter Berück­sichtigung des gesamten genehmigten Ausbaus und des gesamten genehmig­ten Volumens des jeweiligen Kompartiments zu berechnen.

Da hier das Bezugsjahr 2008 anzusetzen ist, ergibt sich auf Basis meines Gutachtens, UBAT-400585/13, vom 18. Februar 2014 nebenstehender ‚wert­gesicherter‘ Betrag. Im Gutachten wurde ohne Berücksichtigung einer ent­sprechenden Wertsicherung für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungs­phase ein Betrag von 45.650,00 Euro ermittelt.

Erläuterung:

Entsprechend der eingangs angeführten Richtlinie zur Berechnung der Sicher­stellungsleistungen, welche vom Lebensministerium im April 2010 erarbeitet wurde, basieren die in der Berechnung angesetzten Teilbeträge bzw. Kosten auf Erhebungen aus dem Jahr 2007. Dementsprechend ist, um im Bedarfsfall über ausreichende Mittel zu verfügen, aus fachlicher Sicht eine entsprechende Wertsicherung vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer ent­sprechenden ‚Wert­sicherung‘ findet sich zudem auch im § 48 AWG 2002 wieder.

Die nachstehende auszugsweise dargestellte Berechnung basiert auf dem Wert­sicherungsrechner der Statistik Austria. Der Wertsicherungsrechner wird von der Statistik Austria öffentlich zur Verfügung gestellt.

 

 

47.796

b.

Die Sicherstellungskosten sind in der Folge durch die genehmigte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).

Die Gesamtkapazität beträgt entsprechend dem Genehmigungsbescheid, UR‑304076/81-1999, vom 3. März 1999 rund 223.000 m³.

Auszug aus dem genannten Bescheid auf Seite 15:

0,21

(47.796 € / 223.000m³)

€/m³

c.

Weiters sind die bisher vorgeschriebenen Sicherstellungskosten durch die geneh­migte Gesamtkapazität des Kompartiments zu teilen (Sicherstellungskosten pro Kubikmeter).

Entsprechend dem Genehmigungsbescheid, UR-304076/81-1999, vom
3. März 1999 wurde im Spruchabschnitt II, Auflagenpunkt 25, eine Sicherstel­lungs­leistung von umgerechnet 49.054 Euro gefordert.

Auszug aus dem genannten Bescheid:

Bei Berücksichtigung einer entsprechenden Wertsicherung und unter Bedacht­nahme der 5% Regelung wäre mit Jänner 2008 ein Betrag von 71.558 Euro zu besichern. Siehe nachfolgenden Auszug aus der Wertsicherungsberechnung.

­

 

0,32

(71.558 € / 223.000m³)

€/m³

d.

Es ist die Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. b zu den bisher berechneten Sicherstellungskosten pro Kubikmeter gemäß lit. c zu bilden und mit der Restkapazität, die zum Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verpflichtungen, welche zur Überprüfung der Sicherstellungskosten geführt hat, gegeben war, zu multiplizieren.

 

Rechnung: a.) 0,21 €/m³ minus 0,32 €/m³ = - 0,11 €/m³

                b.) - 0,11 €/m³ mal 200.927,5 m³ = - 22.102 €

 

Laut Auskunft von Frau G Z M bzw. entsprechend den nachste­henden, auszugsweise dargelegten EDM Auswertungen verfügt die Anlage mit 1.1.2008 über eine Restkapazität von 200.927,5 m³. Dieser Wert wurde auf Basis der nachstehenden ‚ersten‘ EDM Auswertung, die vom Betreiber erstellt wurde, ermittelt.

·          Die Restkapazität betrug mit 31.12.2008 rund 199.000 m³;

·          im Jahr 2008 wurden rund 3.469,50 Tonnen bzw. umgerechnet mit einem Faktor von 1,8 in etwa 1927,5 m³ abgelagert;

·          dementsprechend wies die Anlage am 1.1.2008 eine Restkapazität von rund 200.927,50 m³ auf.

 

Auszüge aus der EDM-Auswertung:

 

 

 

X

 

X

 

 

 

-22.102

e.

Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen.

Eine Erhöhung wäre aber im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Differenz entsprechend lit. d negativ ausfallen würde.

Rechnung: 71.558 € plus - 22.102 € = 49.456 €

 

49.456

 

 

 

Wertsicherung des vorstehenden Betrages auf Basis des BKI ‚Straßenbau Insgesamt‘:

Die nachstehende auszugsweise dargestellte Berechnung basiert auf dem Wertsiche­rungsrechner der Statistik Austria. Der Wertsicherungsrechner wird von der Statistik Austria öffentlich zur Verfügung gestellt.

 

Zusammenfassung:

Die Sicherstellungsberechnung, basierend auf den Anhang 8, Punkt 2 würde für den Zeitraum der Ablagerungs- und Stilllegungsphase einen mit Juni 2015 wertgesicherten Sicherstellungsbetrag von 58.677 Euro ergeben. Der bisher vorgeschriebene Sicherstellungsbetrag von 49.054 Euro würde unter Berücksichtigung einer ent­sprechenden Wertsicherung und unter Bedachtnahme der 5% Regelung mit Juni 2015 rund 84.498 Euro betragen.

Die Berechnung im Anhang 8, Punkt 2 zielt, wie bereits in den Vorbemerkungen erwähnt, aber aus fachlicher Sicht nur auf jene Anlagen ab, bei der die Prüfung bzw. Neu­berechnung der Sicherstellungsleistung eine Erhöhung gegenüber der bisher vorge­schriebenen Sicher­stellungs­leistung mit sich bringen würde.

Da die im Bescheid, UR-304076/81-1999, vom 3. März 1999 im Spruchabschnitt II, Auflagenpunkt 25, angeführte Sicherstellungsleistung von 49.054 Euro, welche entsprechend einer auf dem BKI ‚Straßenbau insgesamt‘ basierenden Wertsicherungs­berechnung und unter Bedachtnahme der 5% Regelung zum Zeitpunkt Jänner 2008 rund 71.558 Euro zu betragen hätte, höher ist als die neu berechnete Sicherstellungsleistung gemäß lit. a in der vorstehenden Tabelle, wäre der Ansatz im Anhang 8, Punkt 2 nicht zielführend, da dem letzten Absatz im Anhang 8, Punkt 2 mit dem Wortlaut ‚Die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen‘ nicht Rechnung getragen werden könnte. Es würde zu keiner Erhö­hung der bisher vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung kommen.“

 

5.         Mit Schreiben vom 6. August 2015 wurde dieses Sachverständigen­gutachten der Bf in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wurde ihr Gelegen­heit gegeben, innerhalb von drei Wochen zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen.

 

Nach zweimaliger Fristerstreckung langten schlussendlich die Ausführungen der Bf zum Sachverständigengutachten am 12. Oktober 2015 beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ein. Konkret führte die Bf Folgendes aus:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat jetzt ein Sachverständigengutachten von Herrn Dipl.-Ing. K M eingeholt. Herr Dipl.-Ing. M hat bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Amtssachverständiger ein Gutachten erstattet, welches von der Verwaltungsbehörde der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde.

 

 

 

Bei Tribunalen, wie hier dem . Landesverwaltungsgericht, wird eine Verletzung des Parteirechtes auf Entscheidung durch ein unparteiisches Organ schon bei bloßem Anschein der Befangenheit ohne Prüfung eines Einflusses auf das Verfahrensergebnis anerkannt. Auch der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen ist (vergleiche zum Beispiel OGH vom 03.10.2007, 6 Ob 223/07y; OGH vom 14.07.2011, 2 Ob 43/11d). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn das Organ tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte, da bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens auch der äußere Anschein von Bedeutung ist. Auch in Bezug auf Sachverständige - derer sich das Gericht zur Unterstützung bedienen muss, weil es selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt - gilt, dass schon der bloße Anschein von Befangenheit ohne Prüfung eines Einflusses auf das Verfahrensergebnis genügt.

 

 

 

Bei Amtssachverständigen handelt es sich um der Verwaltung zuzuordnende Organ­walter, die an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes vor Verwaltungs­be­hörden, hier also der belangten Behörde, mitwirken.

 

 

 

Amtssachverständige sind aufgrund der bestehenden Weisungsbindung und wegen der organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwal­tungs­organisation befangen und dürfen im Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht generell nicht als Sach­verständige beigezogen werden.

 

 

Die Beschwerdeführerin macht daher geltend, dass die Beiziehung eines Amts­sachverständigen zur Beweisaufnahme durch das . Landesverwaltungs­gericht und eine Entscheidung auf Grundlage von Amtssachverständigen­gutachten ihre verfassungs­gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte auf ein unparteiisches Gericht, auf ein faires Verfahren, auf einen wirksamen Rechts­behelf und auf Wahrung der Verteidi­gungsrechte gemäß Art. 6 EMRK sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, dies umso mehr dann, wenn - wir wie hier - ein Sachver­ständiger beigezogen werden soll, der bereits im Verfahren vor der belangten Verwal­tungsbehörde beteiligt war.

 

 

 

Die Beschwerdeführerin lehnt Amtssachverständige im Verfahren vor dem . Landes­verwaltungsgericht als befangen ab und stellt den

 

 

 

ANTRAG

 

 

 

das erkennende Gericht möge einen nichtamtlichen, gerichtlich beeideten Sachver­ständigen beiziehen.

 

 

 

2. Gemäß § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 hatte die Verwaltungsbehörde nur für Kompartimente, die sich am 01.03.2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, bis spätestens 31.10.2010 gemäß § 48 Abs 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhanges 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 01.01.2008 heranzuziehen.

 

 

 

Die vom Amtssachverständigen im konkreten Fall vorgenommene Berechnung der Sicherheitsleistung ist durch keine gesetzliche Vorschrift gedeckt. § 48 Absatz 2b AWG spricht ausdrücklich von einer ‚Anpassung‘ der bescheidmäßig festgelegten Sicher­stellung. Die Annahme des Amtssachverständigen, es könne immer nur um eine ‚Erhöhung‘ der Sicherheitsleistung gehen, ist damit offen­sichtlich falsch. Eine ‚Anpassung‘ kann sowohl eine Erhöhung, genauso aber auch eine Reduktion der Sicherheitsleistung sein.

 

 

 

Auch für die Annahme des Amtssachverständigen, die ‚bisher vorgeschriebenen Sicher­stellungskosten‘ gemäß Anhang 8.2 lit. c der Deponieverordnung seien wertzu­sichern, fehlt eine entsprechende gesetzliche bzw. verordnungsmäßige Grundlage. Gemäß § 48 Absatz 2a AWG hat die Berechnung der Sicherstellung primär finanz­mathematisch zu erfolgen; nur wenn keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindex für den Straßenbau wertzusichern, wobei eine 5 %-Schwelle zu berücksichtigen ist. Eine derartige Wert­sicherung führt jedoch nur dazu, dass der Deponieinhaber selbst die Sichersteilung entsprechend zu erhöhen hätte; diese Regelung ist jedoch auf die bereits mit Bescheid vom 03.03.1999 festgelegte Sicherheitsleistung, die noch nicht dem AWG 2002 unterlag, nicht anzuwenden.

 

Dass es im konkreten Fall bei der vom Amtssachverständigen in der gleichen Höhe wie bisher errechneten Sicherheitsleistung in Höhe von € 49.456,00 zu bleiben hat, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass gemäß § 48 Absatz 2b AWG eine bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung nur dann anzupassen ist, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der rechtlichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Geneh­migungsbescheides ergeben; keiner dieser beiden Anwendungsfälle ist im vorlie­gen­den Fall gegeben.

 

 

 

Der Amtssachverständige hat außerdem ausgeführt, dass er die Berechnung der Sicherstellung mit dem vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Berech­nungs­programm ermittelt hat; da es sich dabei um eine finanzmathematische Berechnung im Sinne des § 48 Absatz 2a AWG handelt, scheidet eine zusätzliche Wertsicherung der Sicherstellung aus. Die vom Sachverständigen angesprochene Richtlinie des Lebens­ministeriums zur Berechnung der Sicherstellungsleistungen vom April 2010 hat weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter und ist damit weder für die Beschwerde­führerin noch für das Verwaltungsgericht bindend. Eine gesetzliche Grundlage, die zur Anwendung dieser Richtlinie verpflichten würde, besteht nicht.

 

 

 

3. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf ihr gesamtes bisheriges Vorbringen und ihre bisherigen Anträge und hält dieses Vorbringen und die Anträge vollinhaltlich aufrecht.“

 

 

6.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entschei­dung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999,
GZ: UR-304076/81-1999, wurde der Bf die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmi­gung gemäß § 29 AWG 1990 für die Errichtung und den Betrieb einer Boden­­aushubdeponie auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG N, Markt­gemeinde H, erteilt. Auflagepunkt II./A)/18. dieses Bescheides legt fest, dass zur Hintanhaltung nachteiliger Staubemissionen die Grundfläche eines Schütt­abschnittes des Deponiekörpers eine Fläche von 4.500 nicht über­schrei­ten darf. Bei Erreichen dieses Flächenausmaßes ist daher der Schüttab­schnitt sofort mit einer Oberflächenabdeckung auszustatten. Gemäß Auflage­punkt II./A)/19. darf mit der Deponierung im nachfolgenden Schüttabschnitt erst begonnen werden, wenn der vorhergegangene Schüttabschnitt vollständig rekultiviert wurde. Nach Auflagepunkt II./A)/25. ist zur Gewährleistung der Erfül­lung der Auflagen und der ordnungsgemäßen Herstellung des Deponiekörpers einschließlich der Deponieoberflächenabdeckung vom Deponiebetreiber eine Sicher­stellung von ÖS 675.000, das entspricht einem Betrag von 49.054,16 Euro (etwa in Form einer Bankgarantie), zu leisten.

 

Bereits mit Bescheid vom 21. Februar 2013, GZ: UR-2006-7607/52, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 in Form von Auflagenvorschreibungen eine Anpassung der Sicherstellung vorgenommen, wobei in einem Auflagepunkt die projekts- bzw. bescheidgemäß abgedeckte Schüttfläche auf ein Ausmaß von 2.760 m² beschränkt wurde. Davon ausgehend wurde im Auflagepunkt 4. dieses Bescheides ein neuer Sicherstellungsbeitrag in Höhe von 43.043 Euro festgelegt.

 

Gegen die Beschränkung der offenen Schüttfläche hat die Bf Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom
17. Jänner 2014, GZ: LVwG-550060/2, den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Februar 2013, GZ: UR-2006-7607/52, zur Gänze behoben und ausgesprochen, dass eine Änderung des bestehenden Konsenses in Form der Begrenzung der offenen Schüttfläche zur Anpassung der Sicherstellung ohne entsprechenden Antrag der Bf nicht rechtens ist. Aus diesem Grunde wurde daher, obwohl von der Bf der neu festgesetzte Sicherstellungsbetrag nicht bekämpft wurde, mangels Trennbarkeit des Spruches der gesamte Bescheid auf­gehoben. Die Neufestsetzung des Sicherstellungsbetrages basierte ausschließlich auf der Festlegung einer geringeren offenen Schüttfläche im Ausmaß von 2.760 m² anstelle der im ursprünglichen Konsens enthaltenen 4.500 . Eine Änderung dieser offenen Schüttfläche ist von der Bf nie beantragt worden.

 

Von der belangten Behörde wurde daher in der Folge das Verfahren zur Anpassung der Sicherstellung fortgesetzt. Die belangte Behörde hat dazu das oben wiedergegebene Gutachten des Sachverständigen für Deponiebautechnik einge­holt. Auf Basis dieses Gutachtens hat die belangte Behörde die Sicher­stellung für die gegenständliche Bodenaushubdeponie der Bf, ausgehend von der konsensge­mäßen offenen Schüttfläche von 4.500 , mit dem Betrag von 57.656 Euro neu festgesetzt.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Sachverständige mit der Erhe­bung der Restkapazität der Bodenaushubdeponie zum Stichtag 1. Jänner 2008 beauftragt. Der Sachverständige führt im oben wiedergegebenen Gutachten an, dass die Abfrage des EDM-Portals zum fraglichen Stichtag eine Restkapazität von 200.927,50 m³ ergeben hat.

 

7.         Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten behördlichen Entschei­dun­gen bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wes­halb ein Verweis darauf genügt.

 

Die Restkapazität der Bodenaushubdeponie zum Stichtag 1. Jänner 2008 ergibt sich aus der Abfrage des EDM-Portals und sind die Daten im Gutachten des Sachverständigen aufgelistet. Diesen Werten wurde von der Bf in Wahrung des Parteiengehörs nicht widersprochen. Insofern steht die Restkubatur der gegen­ständlichen Bodenaushubdeponie zum Stichtag 1. Jänner 2008 unbestritten fest.

 

 

II.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1.         Rechtslage:

 

Gemäß § 48 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie z.B. eine aus­reichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

Nach § 48 Abs. 2a AWG 2002 hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukosten­indexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicher­stellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestim­mung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponie­inhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

 

Gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 hat die Behörde die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung, insbesondere die Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen, deren Erfüllung von der Sicherstellung umfasst ist, ändern. Eine Änderung der recht­lichen Verpflichtungen kann sich insbesondere durch eine Änderung der Verord­nung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien oder durch eine Änderung des Genehmi­gungsbescheides ergeben.

 

Gemäß § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 hat die Behörde für Kompar­timente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflich­tungen unter Anwendung des Anhanges 8, Punkt 2 zu überprüfen und erforder­lichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am
1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

 

2.         Sofern die Bf in der Beschwerde ausführt, dass eine Neufestsetzung der Sicher­stellungsleistung in der nunmehr errechneten Höhe infolge der Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
21. Februar 2013 ausscheidet, ist dem zu entgegnen, dass aufgrund einer Beru­fung (Beschwerde) der Bf gegen Auflagepunkte des genannten Bescheides dieser vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom
17. Jänner 2014, GZ: LVwG-550060/2 - wie im Sachverhalt dargestellt - zur Gänze behoben wurde. Gegen diese Entscheidung wurde von der Bf keine außerordentliche Revision erhoben. Mithin entspricht es nicht den Tatsachen, dass eine Anpassung der Sicherstellung bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Der Einwand der Bf geht damit ins Leere.

 

Eine rechtskräftige Neufestsetzung der Sicherstellungsleistung hat damit nicht stattgefunden. Die bescheidmäßig festgelegte Sicherstellung im Sinne des § 48 Abs. 2b AWG 2002 ist demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt die in der abfall­wirtschaftsrechtlichen Genehmigung vom 3. März 1999 ausgewiesene Sicher­stellung. Unbestritten ist nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Deponie­verordnung geändert worden, weshalb sich aus § 48 Abs. 2b AWG 2002 die Verpflichtung der Behörde ergibt, die Höhe der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen. Der Bf ist daher nicht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall keiner der beiden Anwendungsfälle des § 48 Abs. 2b AWG 2002 gegeben ist.

 

3.         Hinsichtlich der in § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 genannten Frist zur Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen bis
31. Oktober 2010 ist festzuhalten, dass im Sinne der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes (VwGH 2012/07/0113 vom 25.10.2012, 2012/07/0126 vom 21.11.2012, 2012/07/0232 vom 24.1.2013) es sich dabei um eine Ordnungs­vorschrift und keine Fallfrist handelt. Dies bedeutet, dass der Ablauf des genannten Zeitpunktes einem Anpassungsverfahren hinsichtlich der Sicher­stel­lung für eine bestehende Deponie nicht entgegensteht.

 

Ausgehend vom Inhalt der Bestimmung des § 47 Abs. 9 Deponieverord-
nung 2008 ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur einem Verfahren gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 das offene Deponievolumen zum Stichtag
1. Jänner 2008 zugrunde zu legen, auch wenn das eigentliche Verfahren zur Anpassung der Sicherstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.

 

4.         Durch die Deponieverordnung 2008 sollte - gegenüber der Deponie­verordnung 1996 idF BGBl. II Nr. 49/2004 - eine Vereinheitlichung der Rahmen­bedingungen für Sicherstellungen und eine Angleichung der in den Bewilligungen für Deponien festgelegten Sicherstellungen an die neuen Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 erreicht werden. Darüber hinaus sollte Art. 10
EG-Deponierichtlinie umgesetzt werden, wonach eine Sicherheitsleistung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken muss. Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8.2 Deponieverord-
nung 2008 bewirkt dementsprechend, dass einem Deponiebetreiber für eine bereits bestehende Deponie erforderlichenfalls eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorgeschrieben werden kann (vgl. VfGH vom 29.11.2013, Zl. V46/2013).

 

§ 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 löst für jene Kompartimente einer Deponie die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Anpassung der Sicher­stellung aus, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungs­phase befinden. Damit knüpft die Verordnungsbestimmung an jenen Zeitpunkt an, an dem § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 in Kraft getreten ist. Die Stichtagsregelung für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens
(1. Jänner 2008) knüpft an die jährlichen Betriebspflichten nach § 21 Abs. 4 AWG 2002 an, denen zufolge unter anderem die im vorangegangenen Kalender­jahr abgelagerten Abfallmengen und die Restkapazität jährlich gemeldet werden müssen. Es ist daher jedenfalls aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht unsachlich, wenn in § 47 Abs. 9 Deponieverordnung 2008 das offene Volumen am 1. Jänner 2008 zur Berechnung der Anpassung der Sicherstellung heran­gezogen wird (vgl. VfGH vom 29.11.2013, Zl. V46/2013).

 

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 9 zweiter Satz Deponie­verordnung 2008 ist für die Berechnung das offene Volumen (des genehmigten Kompartiments, vgl. § 3 Z 2 Deponieverordnung 2008) am 1. Jänner 2008 heranzuziehen (VwGH vom 21.11.2012, Zl. 2012/07/0126).

 

Auf Grundlage der Beschwerdeausführungen sowie der Ergebnisse der münd­lichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bereits von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen mit der Ergän­zung seines Gutachtens zur Berechnung der neuen Sicherstellung auf Basis des offenen Volumens der Deponie zum Stichtag 1. Jänner 2008 beauftragt. Der Sachverständige hat zur Ermittlung der Restkapazität eine Abfrage des elek­tronischen Datenmanagements vorgenommen und kommt auf Basis der von der Bf als Anmeldeverpflichtete bekanntgegebenen Daten zum Ergebnis, dass zum Stichtag 1. Jänner 2008 eine Restkapazität der Bodenaushubdeponie von 200.927,5 m³ bestanden hat. Diese Kapazität wurde der Bf in Wahrung des Parteiengehörs bekanntgegeben und von dieser nicht in Zweifel gezogen. Der Sachverständige hat daher zu Recht seiner Berechnung diese Restkapazität der Deponie zugrunde gelegt.

 

5.         Dem Einwand der Bf, wonach die Beiziehung eines Amtssachverständigen zur Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und eine Entscheidung auf Grundlage von Amtssachverständigengutachten ihre verfas­sungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte auf ein unparteiisches Gericht, auf ein faires Verfahren, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 6 EMRK sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletze, ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, entgegenzuhalten, wonach aufgrund der Beiziehung eines Amtssachverständigen durch ein Landes­verwaltungsgericht keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gegeben ist und keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestehen. Amtssachverständige sind grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienst­licher Hinsicht weisungsgebunden (vgl. VwGH vom 23.9.2004, 2002/07/0149; vom 17.6.1993, 92/06/0228). Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden (vgl. VwGH vom 23.11.2000, 98/12/0036; vom 21.6.1994, 93/06/0212). Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, dass insoweit keine Verletzung des Art. 6 EMRK zu erkennen ist, als dem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweis­würdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten werden kann (vgl. EGMR vom 30.6.1992, Fall Z, Appl. 12.235/86, Z87; vgl. auch VwGH vom 31.5.1999, 98/10/0008; vom 19.12.1996, 93/06/0229).

 

Mit dem Hinweis der Einbindung des Amtssachverständigen in die Verwaltungs­organisation kann die Bf somit keinen Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund wirksam geltend machen. Sonstige Gründe, die Zweifel an der vollen Unbefan­genheit des Amtssachverständigen mit sich bringen würden, wurden von der Bf aber nicht dargestellt. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist festzu­halten, dass derartige Gründe auch im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Beim beigezogenen Sachverständigen handelt es sich um den Amtssach­ver­ständigen des Landes Oberösterreich im Fachbereich Deponiebautechnik, der in den einschlägigen Genehmigungsverfahren gemäß AWG 2002 beigezogen wird. Wie der Sachverständige selbst in seinem Gutachten ausführt, war dieser am länderübergreifenden Arbeitskreis des Lebensministeriums zur Erarbeitung der Richtlinie zur Berechnung der Sicherstellungsleistungen, welche vom Ministerium im April 2010 erarbeitet wurde, maßgeblich beteiligt. An der Fachkunde des Amtssachverständigen bestehen daher keinerlei Zweifel und wurde diese von der Bf auch nicht eingewendet. Auch sonstige Gründe, die im persönlichen Bereich des Amtssachverständigen liegen und Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Sachverständigen begründen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass keine sachlichen Bedenken oder beson­dere Umstände hervorgekommen sind, die geeignet sind, die volle Unbefangen­heit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, weshalb das weiter oben wörtlich wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

 

6.         Sofern von der Bf die vom Sachverständigen zur Berechnung der Sicher­stellung verwendete Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für nicht bindend erachtet wird, ist auf § 44 Abs. 1 Deponieverordnung 2008 zu verweisen, wonach die Sicherstellung gemäß Anhang 8 zu berechnen ist und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Anwendung des Anhanges 8 erstellen wird. Gerade in dieser Verordnungsbestimmung ist die Grundlage für die Verwendung der besagten Richtlinie zu sehen.

 

7.         Dem Einwand der Bf, wonach für Spruchpunkt I./1. keine gesetzliche Grundlage bestehe, ist zu entgegnen, dass diese Auflage dem Grunde nach eine Präzisierung des Auflagepunktes II./A)/19. des Genehmigungsbescheides vom 3. März 1999 darstellt, wonach mit der Deponierung im nachfolgenden Schütt­abschnitt erst begonnen werden darf, wenn der vorangegangene Schüttabschnitt vollständig rekultiviert wurde. Insofern ist von keiner neuen, allenfalls unbe­gründeten Vorschreibung auszugehen. Die im Spruchpunkt I./2. vorgegebene Vorratshaltung von Mutter- bzw. Oberboden in ausreichender Menge und Qualität für die Rekultivierung steht im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Sicher­stellung, zumal vom Sachverständigen die Vorratshaltung dieses Materials als Grundlage für seine Berechnung der Sicherstellung vorausgesetzt wurde. Insofern war es notwendig, diese Maßnahmen vorzuschreiben, um den errech­neten Sicherstellungsbetrag gewährleisten zu können, zumal bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Sicherstellungsbetrag entsprechend zu erhöhen gewesen wäre. Insofern wurde diese Auflage im Grunde zum Vorteil der Bf im Hinblick auf die Höhe der Sicherstellungsbeträge vorgegeben.

 

8.         Den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (RV 1147 dB XXIII. GP zu § 48 Abs. 2 bis 2c) ist zu entnehmen, dass mit § 48 Abs. 2a AWG 2002 wesentliche Eckpunkte für die Berechnung einer Sicherstellung für die Deponie festgelegt wurden. Die Sicherstellung kann entweder finanzmathematisch berechnet werden, d.h. mittels Barwertmethode auf den Gegenwartswert abge­zinst werden, oder es ist eine Indexierung anhand des Baukostenindexes vorzu­nehmen. Im zweiten Fall besteht die Verpflichtung für den Deponieinhaber, jedes Mal, wenn seit der Leistung der Sicherstellung bzw. seit der letzten Erhöhung der Baukostenindex mehr als fünf Prozentpunkte gestiegen ist, eine entsprechende Erhöhung der Sicherstellung vorzunehmen.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gegenständlich keine finanz­mathematische Berechnung (z.B. mittels Barwertmethode) der Sicherstellung vorgenommen wurde, weshalb dem Einwand, dass im Sinne des § 48 Abs. 2a AWG 2002 eine zusätzliche Wertsicherung der Sicherstellung ausscheide, keine Bedeutung zukommt.

 

Eine Priorität der finanzmathematischen Berechnung der Sicherstellung ist dem­nach der Regelung des § 48 Abs. 2a AWG 2002 nicht zu entnehmen. Zudem bleibt die Bf eine Begründung für die von ihr dargestellte finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung schuldig. Vielmehr wurde in der abfallwirtschafts­rechtlichen Genehmigung vom 3. März 1999 ein fixer Sicher­stellungsbetrag festgelegt, weshalb im Hinblick auf die Vorgaben des § 48 Abs. 2a AWG 2002 zu Recht von der Wertsicherung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau auszugehen ist. Auch wenn zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Sicherstellung im Genehmigungsbescheid im Jahre 1999 die Wertsicherung des Sicherstellungs­betrages nicht explizit gesetzlich geregelt gewesen ist, ist dies für in Betrieb befindliche Deponien zumindest ab 1. Jänner 2007, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 48 Abs. 2b AWG 2002, anzunehmen. Mit diesem Zeitpunkt wurde vom Gesetzgeber die Verpflichtung ausgesprochen, die bescheidmäßig fest­gelegte Sicherstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen. Eine Anpassung einer Sicherstellung kann aber nur bedeuten, dass eine Wertsicherung des Sicherstellungsbetrages anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau im Sinne des § 48 Abs. 2a AWG 2002 damit verpflichtend wird. Gegenständlich wäre somit davon auszugehen, dass der in der ursprüng­lichen Genehmigung festgelegte Sicherstellungsbetrag von 49.054,16 Euro zumin­dest ab dem Jahr 2007 anhand des Baukostenindexes wertzusichern ist. In Verwendung des öffentlich zur Verfügung gestellten Indexrechners der Statistik Austria (anlehnend an die vom Sachverständigen in seinem ersten Gutachten vorgenommene Wertsicherung anhand des Baukostenindexes für „Straßenbau insgesamt“) würde die bislang festgesetzte Sicherstellung zum Zeitpunkt Jänner 2008 einen wertgesicherten Betrag von 51.359,71 Euro ergeben.

 

Dieser Betrag führt aber im Ergebnis dazu, dass der vom Sachverständigen im Gutachten anhand der Vorgaben des Anhanges 8, Punkt 2 der Deponiever­ordnung 2008 neu berechnete wertgesicherte Sicherstellungsbetrag sich nied­riger darstellt als der bislang festgesetzte Sicherstellungsbetrag in wertge­sicherter Höhe (ergibt sich aus der Zusammenfassung des Gutachtens vom
4. August 2015). Diese Aussage gilt auch, wie die oben dargestellten Zahlen belegen, wenn eine Wertsicherung des im Jahr 1999 festgesetzten Sicherstel­lungs­betrages - anders als in der Berechnung des Sachverständigen -  erst ab dem Jahr 2007 vorgenommen wird. Auch bei Annahme dieser Berechnungs­grundlage kann eine Differenz der neu berechneten Sicherstellungskosten zur bisherigen Sicherstellung nicht gebildet werden, da die bisherigen Sicherstel­lungs­kosten über den neu berechneten Sicherstellungs­kosten liegen. Zu diesem Ergebnis gelangt man, indem man den in lit. c der Berechnung des Sachver­ständigen angesetzten Betrag von 71.558 Euro durch den Betrag von
51.360 Euro (bisherige Sicherstellung wertgesichert von Jänner 2007 bis Jänner 2008, aufgerundet) ersetzt. In lit. d des Gutachtens führt diese Verminderung zu einem Wert von -0,02 Euro/Kubikmeter und ergibt dieser Betrag multipliziert mit der Restkubatur der Deponie von 200.927,50 m³ den Betrag von -4.018,55 Euro. Die Rechnung in Punkt e. ergibt den Betrag von 47.341 Euro (51.360 - 4.019). Wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten festgehalten, ist aber auch bei dieser Berechnung eine Erhöhung der Sicherstellung im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Differenz entsprechend lit. d mit ‑0,02 Euro/Kubikmeter negativ ausfällt.

 

Insofern bringt diese Anpassung des Sicherstellungsbetrages keine Erhöhung mit sich. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend zielt die Berechnung im Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 aus fachlicher Sicht nur auf jene Anlagen ab, mit der die Prüfung bzw. Neuberechnung der Sicherstellungsleistung eine Erhöhung gegenüber der bisher vorgeschriebenen Sicherstellungsleistung mit sich bringen würde. Es ist daher nachvollziehbar, dass der im Anhang 8, Punkt 2 der Deponieverordnung 2008 gewählte Ansatz nicht zielführend ist, da
- wie vom Sachverständigen richtig dargestellt - dem letzten Absatz des Anhanges 8, Punkt 2 mit dem Wortlaut „die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten sind um den erhaltenen Betrag gemäß lit. d zu erhöhen“ nicht Rechnung getragen werden könnte.

Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8, Punkt 2 Deponie­verordnung 2008 stellt somit sicher, dass einem Deponieinhaber für eine bereits bestehende Deponie im Rahmen des Anpassungsverfahrens gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorgeschrieben werden kann.

Im Ergebnis kommt daher der Sachverständige zum Schluss, dass im gegen­ständlichen Fall jedoch, bezogen auf den 1. Jänner 2008, keine Erhöhung der bestehenden Sicherstellungsleistung erforderlich ist, da die bisher vorge­schriebene Sicherstellungsleistung unter Bedachtnahme einer entsprechenden Wertsicherung höher ist als jener Betrag, der sich bei der Berechnung wie bei einer Neugenehmigung einer Deponie ergibt. Wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten im Verfahren vor der belangten Behörde dargestellt - dieses Gutachten wurde in der Entscheidung der belangten Behörde wörtlich wieder­gegeben -, errechnet sich der Sicherstellungsbetrag für die gegenständliche Deponie bei Neuberechnung zum Zeitpunkt 1. Jänner 2007 in Höhe von
45.650 Euro (Neuberechnung der Sicherstellung anhand der aktuellen Berech­nungs­methode). Dieser Betrag anhand des Baukostenindexes für den „Straßenbau insgesamt“ wertgesichert ergab zum Zeitpunkt der Gutachtens­erstellung des Sachverständigen (November 2013) einen Betrag von
57.665,96 Euro, welcher von der belangten Behörde im Spruchpunkt I./3. des angefochtenen Bescheides auch vorgeschrieben wurde. Da während der Dauer des Beschwerdeverfahrens eine Veränderung des Baukostenindexes für den „Straßenbau insgesamt“ stattgefunden hat, hat dies in die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Einfluss zu finden. Eine Neube­rechnung des Betrages von  45.650 Euro wertgesichert anhand des Baukosten­indexes für „Straßenbau insgesamt“ zum Zeitpunkt Dezember 2015 ergibt bei einer von der Statistik Austria ausgewiesenen Erhöhung von 19,2 % den Betrag von  54.414,80 Euro, gerundet somit 54.415 Euro. In diesem Sinne war daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Korrektur des Sicherstellungsbetrages aufgrund der Änderung des Baukostenindexes für den „Straßenbau insgesamt“ vorzunehmen und der Spruchpunkt I./3. des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund zu ändern und der vorzuschreibende Sicherstellungsbetrag ent­sprechend zu reduzieren.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bf durch den neu festgesetzten Sicherstellungsbetrag, welcher der aktuellen Berechnungsmethode anhand der Richtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft entspricht, keine Schlechterstellung in Bezug auf die bisher festgesetzte Sicherstellung erfahren hat. Vielmehr erfolgt dadurch eine Gleich­behandlung der Bf in Bezug auf neu zu genehmigende Deponien und entspricht diese Vorgehensweise der in § 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm § 47 Abs. 9 Deponie­verordnung 2008 festgelegten Intention des Gesetzgebers. In diesem Sinne wird dem Beschwerdevorbringen, das eine Reduzierung der Sicherstellung zum Inhalt hat, teilweise entsprochen und war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 


III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 9. Juni 2016, Zl.: E 598/2016-7

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 20. März 2018, Zl.: Ra 2016/05/0102-6