LVwG-410249/2/Gf/Rt LVwG-410250/2/Gf/Rt LVwG-410251/2/Gf/Rt

Linz, 28.02.2014

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde der Finanzpolizei (Team 42) gegen die Bescheide des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2014, Zlen. Pol96-85, 86 u. 87-2013 (mitbeteiligte Parteien: S, K und F), wegen der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz

 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist eine Revision der mitbeteiligten Partei an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die Rechtsmittelwerberin und die revisionslegitimierten Formalparteien ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

 

 

1. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2014, Zlen. Pol96-85, 86 u. 87-2013, wurde das über Anzeige der Finanzpolizei (Team 42) gegen die mitbeteiligten Parteien eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 112/2012 (im Folgenden: GSpG), eingestellt.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aktenlage deshalb keine Mitwirkungspflicht der mitbeteiligten Parteien (mehr) bestanden habe, weil zum Tatzeitpunkt gegen diese bereits ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen sei und daher bereits das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung zum Tragen gekommen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Finanzpolizei (Team 42) bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

 

 

II.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

1. Mit § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. I 9/2010 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 14/2013 (im Folgenden: AVOG), werden die Organwalter der „Finanzpolizei“ (vgl. die Überschrift zu dieser Bestimmung) als „Organe der Abgabenbehörden“ eingerichtet und im Weiteren mit bestimmten Exekutivbefugnissen (wie z.B. Identitätsfeststellung, Auskunftsersuchen und Kontroll- und Durchsuchungsrechte) ausgestattet. Dieser Konzeption zufolge sind die Organwalter der Finanzpolizei sohin nicht selbst als Behörde, sondern lediglich als deren Hilfsorgane anzusehen.

 

Vor diesem Hintergrund ist daher § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG, der festlegt, dass „jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren“ zukommt, „wobei sich dieses Finanzamt auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann“, dahin zu verstehen, dass damit einerseits klargestellt wird, dass nur dem Finanzamt (als Behörde) selbst, nicht aber auch dessen Hilfsorganen – also den Organwaltern der Finanzpolizei – die Stellung einer Verfahrenspartei zukommt; dies bedingt wiederum andererseits, dass es im Falle einer in § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG angesprochenen Vertretung einer entsprechenden vorangegangenen Ermächtigung durch den Vertretenen bedarf, damit die Vertretungshandlung auch im Außenverhältnis ihre Wirksamkeit entfalten kann.

 

2. Dafür, dass ein derartiger Ermächtigungsakt vorliegen würde, findet sich jedoch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz kein Hinweis.

 

Vielmehr lässt die von der Finanzpolizei eingebrachte e-mail vom 29. November 2013 sowohl ihrem Inhalt nach als auch auf Grund ihrer äußeren Erscheinung und Gestaltung zweifelsfrei nur den Schluss zu, dass diese von der „Finanzpolizei – Team 42“ – und sohin von einem Hilfsorgan – eigenständig abgefasst wurde, ohne dass die Vertretung des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding von Letzterem veranlasst worden wäre. Da die gegenständliche Beschwerde sohin von der Finanzpolizei ausschließlich aus eigenem Antrieb und nicht, wie dies gemäß § 12 Abs. 5 zweiter Satz AVOG erforderlich wäre, auf Grund einer konkret-fallbezogenen Einzelermächtigung seitens der vertretenen Behörde eingebracht wurde, war diese Eingabe auch einer Mängelbehebung von vornherein nicht zugänglich (vgl. in diesem Sinne auch zuletzt VwGH v. 23. Oktober 2013, Zl. 2012/03/0083, m.w.N.).

 

Dazu kommt noch, dass in dem von der Behörde vorgelegten Akt lediglich Schriftstücke der Finanzpolizei (Team 42) enthalten sind, hingegen kein einziges dem Finanzamt Braunau-Ried-Schärding eigenständig zurechenbares Schreiben vorzufinden ist; daraus wird deutlich, dass auch während des gesamten erstbehördlichen Verfahrens lediglich das Hilfsorgan, nicht aber auch die Behörde selbst tätig geworden ist.

 

3. Der sohin ausschließlich der Finanzpolizei zuzurechnende Rechtsmittelschriftsatz erweist sich aber mangels Parteistellung des Hilfsorganes als unzulässig, weshalb die Beschwerde – worauf den mitbeteiligten Parteien ein entsprechendes subjektives Recht zukommt – schon aus diesem Grund gemäß § 18 VwGVG i.V.m. § 12 Abs. 5 AVOG zurückzuweisen war.

 

 

III.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die mitbeteiligte Partei gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig.

 

Für die Rechtsmittelwerberin und die revisionsberechtigten Formalparteien ist eine ordentliche Revision deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Wie oben (vgl. II.2.) angeführt, weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f