LVwG-300568/9/Py/LR

Linz, 18.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn W F M R, vertreten durch H, F, S-S & R Rechtsanwälte, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Gmunden vom 19. November 2014, GZ: SV96-80-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
19. November 2014, GZ: SV96-80-2013, wurden über den Beschwerdeführer
(in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
drei Geldstrafen iHv je 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 123 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 240 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

„Sie haben es als Dienstnehmer strafrechtlich zu verantworten, das Sie im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zumindest am 18.07.2013 um 22:35 Uhr

 

E A, geb. x, Staatsangehörigkeit Ungarn

A C, geb. x, Staatsangehörigkeit Ungarn

V V, geb. x, Staatsangehörigkeit Ungarn

 

als pflichtversicherte Dienstnehmerinnen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt haben. Die in Rede stehenden Beschäftigten waren Ihnen organisatorisch, sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Es hat eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden.

 

Obwohl die oben genannten Beschäftigten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung verpflichtend zu versichern waren, nämlich vollversichert, und nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen waren, wurden hierüber die Meldungen/Anzeigen – entweder in einem (vollständige Anmeldung) oder in zwei Schritten (Mindestangabenmeldung) – bei der
Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger vor Arbeitsantritt nicht erstattet.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass eine persönliche Arbeitsverpflichtung in den vorgelegten Gastspielverträgen zwar nicht formuliert wurde, es sich allerdings aus der Natur der Sache ergibt, dass keinesfalls von freier Vertretungsmöglichkeit von Striptease-Tänzerinnen auszugehen ist. Weiters lässt die Vereinbarung in den Gastspielverträgen darauf schließen, dass die Bestimmungsfreiheit der Beschäftigten durch die an Arbeitsort und Arbeitszeit gebundene Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist und ein erhebliches Maß an persönlicher Abhängigkeit vorliegt. Ebenso ist die Behauptung, dass es im alleinigen Ermessen der jeweiligen Künstlerin stehe, Aufträge von Gästen anzunehmen oder  - ohne Angabe von Gründen – abzulehnen, keine Weisungsfreiheit. Dies stellt wohl eher eine den guten Sitten entsprechende Selbstverständlichkeit dar. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel. Darüber hinaus verkörpert die festgesetzte unentgeltliche Wohnmöglichkeit nach der Judikatur des VwGH einen weiteren Aspekt einer wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung. Als Entgelt sind sowohl Geld-, als auch Sachbezüge zu verstehen, die der Dienstnehmer vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Geldleistungen, die die Tänzerinnen von den Gästen des Lokals erhalten, haben als von Dritten gewährten Geldleistungen also ebenso Relevanz. Aufgrund der nahezu deckungsgleichen Rechtsprechung des VwGH ist daher bei den drei angeführten Tänzerinnen von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und vermögen die vorgelegten Gastspielverträge das Vorliegen eines Werkvertrages nicht darzulegen. Da der Sachverhalt somit – vor dem Hintergrund der ausjudizierten Rechtslage – bereits aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens (der Kontrolle des Finanzamtes G V vom 18. Juli 2013, sowie den vorgelegten Gastspielverträgen) hinreichend beurteilt werden konnte und keine davon abweichenden Tatsachen behauptet wurden, war ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich.

 

Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung herangezogenen Gründe dar.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 22. Dezember 2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Tänzerinnen ein freies Gewerbe ausüben und über Vermittlung tätig wurden. Richtig ist, dass der Veranstalter den Tänzerinnen im Rahmen dieser Verträge eine geeignete Bühne beistellte, die Gestaltung des Programms war den Tänzerinnen jedoch völlig frei gestellt und diesen überlassen. Es bestand keinerlei Weisungsrecht und auch keine Verpflichtung, dass die Tänzerinnen eine Mindestanzahl an Tanzvorführungen zu leisten hätten. Auch stand es im alleinigen Ermessen der jeweiligen Tänzerin, zu entscheiden, ob sie Aufträge von Gästen übernimmt oder nicht, wobei als Entgelt für private Tabledance-Auftritte der Tänzerinnen ausschließlich diese selbst den Preis vorgibt. Eine Verpflichtung, diese Beträge oder Teile davon an den Bf abzuführen, bestand nicht und waren diese auch nicht am Getränkeumsatz des Tanzcafes beteiligt. Ebenso wenig bestand eine persönliche Arbeitspflicht, die Tänzerinnen konnten sich nach Absprache mit dem Veranstalter frei vertreten lassen, sie waren darüber hinaus nicht nur im Lokal des Bf, sondern auch in anderen Etablissements tätig und erfolgte die Vornahme der Versicherungen durch die Tänzerinnen selbst. Eine Dienstnehmereigenschaft der Tänzerinnen ist daher nicht gegeben, wofür deren Einvernahme sowie die Einvernahme des Bf sowie des Inhabers der Vermittlungsagentur beantragt wird.

3. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem
Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2016. An dieser nahm der Bf mit seinem Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Finanzamtes G V, Finanzpolizei Team x als am Verfahren beteiligte Parteien teil. Als Zeuge wurde Herr FOI W S einvernommen. Die Zeugin E A leistete der an sie gerichteten Ladung unentschuldigt keine Folge. Für die weiteren im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Damen lag dem Oö. Landesverwaltungsgericht keine Zustelladresse vor. Eine Ladung des vom Bf beantragten Inhabers der Vermittlungsagentur konnte unterbleiben, zumal das in der Verhandlung konkretisierte Beweisthema des Zeugen, nämlich dass die vermittelten Tänzerinnen auch noch in anderen Etablissements tätig wurden, nicht in Zweifel gezogen wurde.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist Betreiber des Tanzcafes K in G, x, einer Go-Go-Bar.

 

Am 18. Juli 2013 führten Organe der Finanzpolizei G/V gemeinsam mit Beamten der Polizeiinspektion G und der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in diesem Nachtclub eine Kontrolle durch, bei der

 

Frau E A, geb. x,

Frau A C, geb. x,

Frau V V, geb. x

 

gemeinsam mit Dienstnehmerinnen des Bf in typischer Animierbegleitung angetroffen wurden. Die drei angeführten Damen wurden dem Bf über die Agentur W P mit Sitz in x, W, als Tänzerinnen vermittelt.

 

Nach Angabe des Bf war vereinbart, dass die vermittelten Damen an zwei bis vier Wochentagen in seinem von Montag bis Samstag geöffneten Lokal zumindest einen Go-Go-Tanz absolvieren. Ihnen wurde eine Garderobe zur Verfügung gestellt, in der sie sich umkleiden konnten, sie konnten auch unentgeltlich Getränke im Lokal konsumieren. Als Entgelt erhielten sie 40 Euro pro Auftrittsabend, wobei es ihnen überlassen blieb, welche der Damen an welchem Abend kommt und wie viele Auftritte sie zusätzlich absolviert. Die Damen konnten selbst entscheiden, ob sie zudem für die Gäste Table-Dance Aufführungen absolvieren und wie viel dafür von den Gästen an sie zu entrichten ist. Im Gegensatz dazu hatte das Personal des Bf eine Anwesenheitsverpflichtung, musste zweimal in der Stunde tanzen und erforderlichenfalls auch Serviertätigkeiten durchführen. Das eigene Personal bekam vom Bf eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Nach Absprache mit dem dort untergebrachten Personal konnten auch die über die Agentur vermittelten Tänzerinnen dort fallweise nächtigen, ein Schlüssel wurde ihnen vom Bf dafür jedoch nicht zur Verfügung gestellt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Schilderungen des Bf in der mündlichen Verhandlung über die mit den Damen sowie seinem eigenen Personal vereinbarten Gepflogenheiten im Lokal. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht im Rahmen des Beweisverfahrens auf die Aussagen des Bf angewiesen war, da weder anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei noch im Rahmen des behördlichen Verfahrens eine Befragung der Damen über die Abläufe im Lokal durchgeführt wurde. Zwei der im Straferkenntnis angeführten Tänzerinnen sind inzwischen nicht mehr in Österreich aufhältig, die Zeugin A hat der Ladung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes für die mündliche Verhandlung unentschuldigt keine Folge geleistet. Im Ergebnis wurden daher die Schilderungen des Bf über die Abwicklung der Tanztätigkeit in seinem Lokal durch kein gesichertes Beweisergebnis entkräftet und daher in dieser Form dem Sachverhalt zu Grunde gelegt.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 33 Abs.1 ASVG, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs. 2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a
Abs. 3 ASVG).

 

5.2. Dienstnehmer im Sinn des ASVG ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt
beschäf­tigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber dem Merkmal einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom
10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Überein­stimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit engverbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie
z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein in das Arbeitsver­fahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält­nisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor.

 

5.3. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Tätigkeit als „Table-Tänzerin“ bzw. Animierdame in einem Barbetrieb oder Nachtclub. Zwar ist ihr  beizupflichten, dass derartige Tätigkeiten in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht werden wie dies in einem Arbeitsverhältnis, jedoch konnten die Behauptungen des Bf, wonach sich die Tätigkeit der über die Agentur vermittelten Tänzerinnen in wesentlichen Punkten von jenem des von ihm als Dienstnehmerinnen beschäftigten Personals unterschied, nicht wiederlegt werden. Nach seinen Angaben waren die Damen frei in der Wahl ihres „Auftrittsabends“, sie konnten sich vertreten lassen, sie konnten die Anzahl von zusätzlichen Showtänzen selbst bestimmen und mussten keine sonstigen Leistungen für das Lokal erbringen. Dass ihre Tätigkeit die Attraktivität des Lokals erhöhte führt nicht zwangsweise dazu, dass sie diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Bf erbrachten, sofern diese Tätigkeit unter den vom Bf behaupteten Rahmenbedingung von statten ging. Nach den Schilderungen des Bf verpflichteten sich die Damen lediglich zu einem Auftritt pro Abend, wobei sie selbst darüber entscheiden konnten, welchen Tag sie wählten und ob sie diese Tätigkeit selbst durchführen oder sich gegenseitig vertraten. Sonstige Vorgaben, wie sie der Bf etwa dem eigenem Personal gegenüber machte, konnte nicht nachgewiesen werden und gab der Bf unwidersprochen an, dass nicht er selbst den Damen die Schlüssel (und damit die Übernachtungsmöglichkeit) für die Personalwohnungen zur Verfügung stellte, sondern sich die über die Agentur engagierten Tänzerinnen mit seinen Mitarbeiterinnen diesbezüglich absprechen mussten. Mangels gegenteiliger Angaben der übrigen Beteiligten konnten diese Aussagen des Bf nicht widerlegt werden. Unwiderlegliche Anhaltspunkte, wonach diese Angaben des Bf unglaubwürdig sind, befinden sich nicht im Verwaltungsstrafakt und sind auch im Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen (vgl. auch VwGH v. 26. Mai 2014, Zl. 2013/08/0052).

 

6. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht Anwendung findet, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da somit nach Durchführung des Beweisverfahrens trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Bf verbleiben, war im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, mangels ausreichender Beweise für einen Schuldspruch des Bf spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny