LVwG-550042/2/SE/AK

Linz, 03.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin

Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde des x, x, x, x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Oktober 2013,

GZ: N10-30-2013,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof-
gesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. x (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom 22. Mai 2013 einen Antrag um die naturschutzrechtliche Bewilligung sowie um Erteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz für den Abbau von Granit bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Perg vom

26. August 2013 wurden dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Vorprüfung der Projektsunterlagen eingeholten Amtssachverständigenstellungnahmen übermittelt und eine Projektsergänzung bis 30. September 2013 aufgetragen.

Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Perg vom 27. September 2013 wurden die fehlenden Projektsergänzungen in Erinnerung gerufen und letztmalig der Termin zur Erbringung der Projektsergänzungen für 15. Oktober 2013 festge­setzt. Dies erfolgte unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG) zurückgewiesen werde.

 

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer für die Bei­brin­gung der noch fehlenden Projektsergänzungen eine Fristerstreckung bis zum 31. Mai 2014 mit der Begründung, dass Aufnahmen und Ergänzungen in der Natur, eventuell auch im Frühjahr, notwendig sind.

 

Am 16. Oktober 2013 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem der am 29. Mai 2013 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtung eines Steinbruches (Abbau von Granit) im Gemeindegebiet x,

KG x, wegen eines Formmangels zurückgewiesen wurde. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Projektsergänzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt hat.  

 

Dagegen richtet sich nunmehr die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom

27. Oktober 2013. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die geforderten Projektsergänzungen in der vorgeschriebenen Zeit von zwei Wochen nicht vorgelegt werden hätten können und die gesetzte Frist nach den Verhält­nissen des Einzelfalles nicht angemessen gewesen sei, sodass der vorgeschrie­bene Mängelbehebungsauftrag rechtswidrig sei. Die Begründung der Wichtigkeit dieses Antrages liege darin, dass der geplante Steinbruch x als wichtiger Zulieferer für den geplanten Bau der Ostumfahrung x notwendig sei, deren Bau im öffentlichen Interesse liege.

 

Der Verwaltungsakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich eingelangt.

 

II.          Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich wider­spruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlas­se­nen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Demnach sind auch die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG anzuwenden.

 

Die Beschwerde vom 27. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 16. Oktober 2013, N10-30-2013, ist mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 am 2. Jänner 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hatte die erkennende Richterin nur über die Beschwerde gegen den Bescheid hinsichtlich des Antrages um naturschutzrechtliche Bewilligung zu erkennen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Durch eine solche Zurückwei­sung eines Antrages wird aber nur dieser, nicht hingegen sein Thema, erledigt. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher nicht die Unwieder­holbarkeit des Verfahrens entgegen.

 

Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich etwa bei Fehlen von Belegen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen, erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 17.1.1997, 96/07/0184). So auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 13 FN15, wonach die im Verbesserungsauftrag festgesetzte Frist nur ausreichen muss, die vorhandenen Unterlagen vorzulegen, nicht aber, nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen, wenn ein Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen sein Antrag im Zeitpunkt der Einbringung bei der Behörde ausgestattet sein musste.

 

§ 38 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (im Folgenden:

Oö. NSchG 2001) normiert die Antragserfordernisse, sodass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages im Wesentlichen klar sein konnte, welche Unterlagen vorzulegen sind. Die im behördlichen Verbesserungsauftrag angeführten Unterlagen, die aus den Stel­lung­nahmen der Amtssachverständigen ersichtlich sind, wurden unter Hinweis auf die diesbezüglichen Gesetzesgrundlagen gefordert.

 

Mit Schreiben vom 26. August 2013 wurde dem Konsenswerber erstmals eine Frist bis zum 30. September 2013 zur Vorlage der Projekte eingeräumt, die darüber hinaus bis zum 15. Oktober 2013 verlängert wurde.

 

Für die ergänzende Vorlage von im Gesetz genannten Unterlagen bzw. Angaben zur Erfüllung der Antragsvoraussetzungen ist eine von der Behörde gewährte Frist von insgesamt ca. 1 1/2 Monaten ausreichend. Zudem begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fristverlängerung bis 31. Mai 2014 damit, dass noch „Aufnahmen und Ergänzungen in der Natur eventuell auch im Frühjahr notwendig sind“. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt die Frist zu nutzen, um noch nicht vorhandene Unterlagen zu beschaffen. Die (behördlich) festgelegte Frist muss jedoch nur für die Vorlage von bereits vorhandenen Unterlagen ausreichend sein (vgl. dazu VwGH 17.1.1997, 96/07/0184).

 

Eine (behördliche) Frist zur Verbesserung des Mangels kann von der Behörde auch erstreckt werden. Ein dahingehender Antrag hemmt nach Ansicht des Ver­wal­tungs­gerichtshofes weder den Fristablauf (vgl. dazu VwGH 9.10.2001, 2000/05/0676), noch ist über den Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen (vgl. dazu VwGH 23.5.1979, 398/79).

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann daher keine Rechtswidrigkeit in der Zurückweisung des Antrages vom 29. Mai 2013 hinsichtlich der Antragserfor­dernisse nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Oktober 2013 gesehen werden, dies erfolgte vielmehr zu Recht.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides wird der Beschwerdeführer auf sein Recht, eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen, hingewiesen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde jedoch nicht gestellt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.  

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer