LVwG-000132/2/Bi

Linz, 22.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau K S, vom 5. Februar 2016 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2016, Pol96-345-2015/Gr, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Betrag von        60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.2 und 3, 4 und 25 Abs.1 Tierschutzgesetz (in Folge: TSchG) eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie sei am 6. Juli 2015 um 19.15 Uhr von der PI Leonding in  L betreten worden, als sie ihre Pythonschlange „Jonny“ um ihren Hals getragen habe. Dabei sei festgestellt worden, dass sie es verabsäumt habe, ihre Wildtierhaltung (Pythonschlange) bei der dortigen Behörde zu melden, obwohl Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, nur bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen und nur auf Grund einer binnen 2 Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden dürften.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 22 Jänner 2016.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die Schlange gehöre nicht ihr, sondern einem flüchtigen Bekannten, den sie bei der Tankstelle getroffen habe. Er habe ihr angeboten, die Schlange kurz zu nehmen, was sie sich nicht entgehen lassen habe. Sie habe ihm die Schlange sofort zurückgegeben und sei nach Hause gegangen. Seitdem habe sie diesen Bekannten nicht wieder gesehen, sie wisse nur, dass er in W wohne.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bf wurde laut Anzeige von Beamten der Außendienststreife der PI Leonding am 6. Juli 2015 um 19.15 Uhr zu Fuß in D, angetroffen und festgestellt, dass sie eine Pythonschlange um den Hals trug. Darauf angesprochen gab sie laut Zeugenaussage des Meldungslegers Insp S M vom 19. Oktober 2015 an, die Schlange „Jonny“ gehöre ihr und benötige ein bisschen Auslauf. Sie gehe mit Jonny spazieren, weil es diesem zu heiß sei. Sie habe zugegeben, für das Tier keine Genehmigung zu haben. Die Schlange werde öfters von einem Freund verwahrt. Sie sei nach der Amtshandlung nicht in Richtung zu ihr nach Hause gegangen – sie wohnte damals in H – sondern habe die Schlange in den Rucksack gepackt und sei in die Gegenrichtung L, Pasching, gegangen.

 

Die Bf hat in der Beschwerde pauschal ihre Angaben im Einspruch wiederholt und sich zu den Angaben des Meldungslegers nicht geäußert, insbesondere zu ihrem nunmehr vorgeschobenen „Bekannten“ oder dessen Wohnort. Sie hat bei der Beanstandung durch den Meldungsleger diesen „Bekannten“ gar nicht erwähnt, sondern vielmehr bestätigt, die Schlange gehöre ihr.  

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Verantwortung in der Beschwerde nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig, selbst wenn sie bereits im Einspruch vorgebracht und nunmehr wiederholt wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Abgesehen davon, dass nach den Begriffsbestimmungen des § 4 TSchG gemäß Z1 unter dem Begriff „Halter“ jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier in ihrer Obhut hat, dürfen gemäß § 25 Abs.1 TSchG Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden.

Gemäß § 8 Abs.1 Z3 der 2. Tierhaltungsverordnung sind alle Arten von Reptilien Wildtierarten, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege (siehe Anlage 3 der 2. Tierhaltungsverordnung) stellen und gemäß § 25 TSchG nur nach vorheriger Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungs­verordnung) - BGBl. II Nr. 321/1998 - an die Behörde gehalten werden dürfen.

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens zur Überzeugung, dass die Bf als Halterin der am 6. Juli 2015 um 19.15 Uhr um den Hals getragenen Pythonschlange anzusehen ist. Dass dafür keine behördliche Anzeige an die belangte Behörde erfolgt ist, steht ebenso fest, was die Bf im Rahmen der mit ihr geführten Amtshandlung gar nicht bestritten hat. Sie hat damit den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Von geringem Verschulden der Bf war deshalb nicht auszugehen, weil sie sich vor Beginn der Schlangenhaltung bei der zuständigen Behörde über die für sie geltenden Bestimmungen informieren muss.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.2 TSchG bis 3750 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde der Umstand, dass die Bf keine Vormerkungen in Bezug auf das TSchG aufweist, mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe gefunden, wobei die finanziellen Verhältnisse geschätzt wurden (2000 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und die Bf der Schätzung nicht widersprochen hat. Die verhängte Strafe entspricht der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich dem Tierschutz, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält den Kriterien des § 19 VStG stand. Ansätze für eine weitere Strafherabsetzung – in der Strafverfügung waren zunächst 400 Euro Geldstrafe verhängt worden – finden sich nicht.

Es steht der Bf frei, unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens mit der belangten Behörde eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Über die Beschwerde gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses wird ein gesondertes Erkenntnis ergehen.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

 

 

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger