LVwG-150785/4/RK/FE

Linz, 15.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde der x, vom 31.8.2015 gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3.8.2015, Zl. RO‑R‑311145/5-2015-Els, betreffend die aufsichtsbehördliche Versagung der Genehmigung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 4.12.2014 wurde von Herrn D.R., (im Folgenden kurz: Antragsteller), ein Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde St. Georgen am Walde im Bereich der Grundstücke Nr. x und x, EZ x u. x,  KG x, BG x, gestellt.

 

Nach Durchführung des hiezu abgeführten Stellungnahmeverfahrens hat sodann die x (in der Folge: Beschwerdeführerin, kurz: „Bf“) mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.3.2015 einstimmig die Änderung des Flächenwidmungsplanes Teil A Flächenwidmungsteil Nr. x, Änderung Nr. x, beschlossen (Zl. 031-2-42-2014/Bu/Ge).

 

Die Oö. Landesregierung (= belangte Behörde) hat sodann mit Schreiben vom 8.4.2015, Zl. RO‑R‑311145/3-2015-Els, der Bf Versagungsgründe gegen die beschlossene Flächenwidmungsplanänderung Nr. x mitgeteilt.

In dieser Mitteilung wurde sinngemäß ausgeführt, dass, wie anlässlich einer fachlichen Vorprüfung (Anmerkung: es handelt sich dabei laut Akt um eine Vorbegutachtung vom 20.10.2014 im Beisein des Bürgermeisters, des Amtsleiters und des die Flächenwidmungsplanänderung begehrenden Antragstellers) mitgeteilt worden wäre, es sich bei der Umwidmung dieses land- und forstwirtschaftlichen Grünlandes in Bauland-Dorfgebiet um die Erweiterung eines im Örtlichen Entwicklungskonzept richtigerweise nicht vorgesehenen Siedlungssplitters handle und auch einer entsprechend entgegenstehenden Argumentation des Gemeinderates der Bf anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 13.3.2015 nach Prüfung im Genehmigungsverfahren nicht zugestimmt werden könne, weil den bereits bekannten fachlichen Ausführungen aus Sicht der belangten Behörde nichts hinzuzufügen wäre.

Sodann hat der Gemeinderat der Bf in seiner Sitzung vom 26.6.2015 die Abgabe einer Stellungnahme durch die Bf im Rahmen des laufenden Flächenwidmungsverfahrens beschlossen und diese der belangten Behörde mit Schreiben vom 3.7.2015, Zl. 031-2-42-2014/Bu/Ge, mitgeteilt.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.8.2015, Zl. RO‑R‑311145/5-2015-Els, untersagte die belangte Behörde spruchgemäß die Änderung Nr. x zum Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde St. Georgen am Walde und führte hiezu in der Begründung überblicksweise aus, dass anlässlich der fachlichen Vorprüfung durch die beteiligten Fachabteilungen der Oö. Landesregierung bereits die dortige Sicht betreffend Belange der örtlichen Raumordnung der Bf mitgeteilt worden wäre, wonach es sich bei der Umwidmung eines land- und forstwirtschaftlichen Grünlandes in künftig Bauland-Dorfgebiet um die Erweiterung eines im Örtlichen Entwicklungskonzept richtigerweise nicht vorgesehenen Siedlungssplitters handle.

 

Zur Stellungnahme der Bf vom 3.7.2015 (diesbezüglicher Beschluss des Gemeinderates vom 26.6.2015) führte die belangte Behörde sodann unter Eingehen auf die dortige Argumentation sinngemäß aus:

 

Das Argument, die Baulandwidmung im betreffenden Bereich (Grundstücke Nr. x und x, je KG x) würde entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Erweiterung eines Siedlungssplitters darstellen, sondern eine Lückenfüllung innerhalb des Baubestandes und somit keine Erweiterung nach außen bedeuten, wäre insoferne nicht zutreffend, als die vom Gemeinderat behauptete "Lückenfüllung" innerhalb des Bestandes nicht vorliege.

Es handle sich um zwei bestehende Wohngebäude im Grünland im Sinne des Punktes 1.3.15 (wohl: 1.3.14) Anlage 1 der Oö. Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, was gerade nicht als erweiterungswürdiger Siedlungsansatz gewertet werden könne.

Auch könne aber die Argumentation der Bf im Zusammenhang mit erheblichen demografischen Änderungen seit Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes in Richtung größerer Abwanderungstendenzen in der Gemeinde verbunden mit dem damit einhergehenden Bedarf der Schaffung von rasch verfügbaren Bauplätzen für Jungfamilien nachvollzogen werden.

Ein "Freibrief“ für die Erweiterung von Siedlungssplittern" könne daraus allerdings nicht abgeleitet werden.

 

Daher wären angesichts der der Bf bereits mitgeteilten und somit bekannten Verstöße gegen Raumordnungsgrundsätze weiterhin keine – eine derartige Beurteilung abändernde – Aspekte hervorgekommen.

Diese wären weiterhin bestehend, weswegen der vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen am Walde vom 13.3.2015 beschlossenen Änderung Nr. x zum Flächenwidmungsplan Nr. x aus den Gründen des § 34 Abs. 2 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz die Genehmigung zu versagen gewesen wäre.

 

Gegen den genannten Bescheid (Beschluss des Gemeinderates vom 31.8.2015, Zl. 031‑2-42-2014/Bu/Ge) wurde von der  Bf sodann binnen offener Frist Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. x, erhoben.

Hiezu wurde überblicksweise wie folgt ausgeführt:

 

Es hätten sich die Raumordnungsziele und Grundsätze gemäß der Novelle zum Oö. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 69/2015, geändert.

Dieser gesetzliche Umstand wäre trotz Aussage der belangten Behörde dahingehend, dass eine negative Bevölkerungsentwicklung, wie von der Bf vorgebracht, auch von dort nachvollzogen werden könne, bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht im Sinn des neuen Oö. Raumordnungsgesetzes berücksichtigt worden (Anmerkung: repliziert wird im gegebenen Zusammenhang von der Bf offensichtlich auf den zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Raumordnungsgesetz, wonach „die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur als raumordnungsrechtliches Ziel ... "auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des ländlichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung" Ziel der Raumordnung) ist.

Es würden somit im Ergebnis auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage "derartige räumliche Entwicklungsmöglichkeiten durch das neue
Oö.
Raumordnungsgesetz befürwortet werden“.

Auch leide der Bescheid der belangten Behörde schon deswegen an einem Mangel, weil nach Änderung der Rechtslage mit 1.7.2015 deren rechtliche Auswirkungen keiner nochmaligen Überprüfung unterzogen worden wären, wenn es in der Bescheidbegründung hiezu heiße „es werde aus Sicht der Aufsichtsbehörde abschließend festgestellt, dass die fachliche und rechtliche Prüfung der Stellungnahme der Gemeinde zu den Versagungsgründen weder an der maßgeblichen Sach- noch Rechtslage Änderungen ergeben hätte".

In der Novelle zu § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. Raumordnungsgesetz wäre ferner die ehemalige Wortfolge „Schaffung und Erweiterung von Baulandsplittern" bewusst entfernt worden und müsse für eine teleologische Auslegung von Gesetzen die Ermittlung des Zweckes einer Norm im Mittelpunkt stehen.

Demgemäß wäre (unter Zitierung zahlreicher Wortmeldungen von Abgeordneten anlässlich der Gesetzwerdung der gegenständlichen Raumordnungsgesetz-Novelle in der bezughabenden Landtagssitzung) es zu erheblichen Änderungen der Raumordnungsziele und Grundsätze in § 2 Oö. Raumordnungsgesetz gekommen.

Eine am Telos des Gesetzes orientierte Zusammenschau der bezughabenden Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes müsse jedenfalls eine zwingende Interpretation dahingehend ergeben, dass die Bebauung einer Lücke zwischen bestehenden Wohngebäuden eines Siedlungssplitters nicht mehr, wie bisher, ausgeschlossen sei, sondern unter Prüfung jedes Einzelfalles möglich werde.

Im gegenständlichen Fall wären auf Grund der vollständigen Aufschließung des Grundstückes die Voraussetzungen für eine Bebauung zweifelsfrei gegeben.

Auch hätte die bescheiderlassende Behörde offensichtlich die nunmehr aktuelle Rechtslage verkannt, in dem sie bescheidmäßig festgestellt habe, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hätte, obwohl am 1.7.2015 (Bescheiddatum 3.8.2015) die Novelle zum Oö. Raumordnungsgesetz in Kraft getreten sei.

 

Abschließend wäre festzustellen, dass der geplante Bauplatz mit einer vollständig vorhandenen Baulandinfrastruktur (Kanalisation, öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Straße, Gehsteig, Straßenbeleuchtung, Strom, Telekommunikation) ausgestattet wäre.

Somit würden der öffentlichen Hand keine Zusatzkosten entstehen und die Nutzung der bestehenden Infrastruktur geradezu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen.

Auch würde sich die geplante Widmungsfläche innerhalb des Ortsgebietes der Ortschaft Linden befinden und diverse infrastrukturelle Einrichtungen fußläufig erreichbar sein.

Aus der geplanten Flächenwidmungsplanänderung könnten auch keine negativen Folgewirkungen deshalb abgeleitet werden, da dieser Einzelfall nicht mit anderen Fällen, in welchen die angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, verglichen werden könne.

 

Mit Vorlageschreiben vom 17.9.2015, Zl. RO‑R‑311145/7-2015-Pl/Ja, legte die belangte Behörde die bei ihr geführten Akten vor und bemerkte zum Beschwerdevorbringen sinngemäß wie folgt:

 

Die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung würde sich auf eine Fläche zwischen zwei Sternchenwidmungen befinden, bei welcher es sich gemäß Anlage 1 Punkt 13.14 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 46/2008, um ein bestehendes Wohngebäude im Grünland, wofür die Widmung Dorfgebiet festgelegt werde, handle.

Der Unterschied zwischen einer Widmung als Dorfgebiet (offenbar gemeint "ohne Sternchenwidmung") und einer solchen Sternchenwidmung bestehe aber darin, dass bei einer Ausweisung mit Sternchenwidmung zum Ausdruck gebracht werde, dass hier eben kein Siedlungsansatz erwünscht sei, weil ansonsten das bestehende Wohnhaus im Grünland („ohnehin“) mit einer Dorfgebietswidmung hätte versehen werden können.

Erst bei einer Ausweisung der hier in Rede stehenden Sternchenwidmungen "+25" und "+39" als "Dorfgebiet" könnten die allfälligen neuen Raumordnungsgrundsätze der jüngsten Novelle zum Oö. Raumordnungsgesetz zum Tragen kommen und so die Erweiterung eines Siedlungssplitters „denkbar machen“.

Eine (wie derzeit) bestehende Sternchenwidmung hätte aber gerade den Zweck, einen Siedlungsansatz zu vermeiden, weshalb die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung mit dieser Vorgabe in Widerspruch stünde.

 

Auch stehe die gegenständliche Flächenwidmungsplanerweiterung klar im Widerspruch zum bestehenden Örtlichen Entwicklungskonzept der Bf.

In Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergänzend ausgeführt:

 

Die gegenständliche Fläche, welche aus den Grundstücken Nr. x, EZ x und Grundstück Nr. x, EZ x, beide KG x, je BG x, besteht und in „Bauland-Dorfgebiet“ umgewidmet werden soll, hat eine Gesamtfläche von insgesamt 1809 m², wobei 588 m² aus Teilbereichen des Grundstückes Nr. x und 1221 m² aus Teilbereichen des Grundstückes Nr. x umgewidmet werden sollen.

Beide Teilflächen der Grundstücke Nr. x und x sind derzeit laut gültigem Flächenwidmungsplan Nr. x Teil A gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2000, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20.7.2001, Zl. BauR-P 308034/4-2201, rechtswirksam seit 13.8.2001, als "Grünland Land- und Forstwirtschaft" gewidmet.

Es besteht ein Teil B "Konzeptsteil" mit der Nr. x gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.2000, aufsichtsbehördlich genehmigt am 20.7.2001, zu Zl. BauR-P 308034/4-2001 und wurde dieser von der Aufsichtsbehörde einer Verordnungsprüfung unterzogen (zu Zl. BauR-P-308034/5-2001).

An infrastrukturellen Einrichtungen sind vorhanden: die Gemeindestraße "Zufahrt Mühlbachler", ein Kanalanschluss, öffentliche Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung, Stromleitung sowie Telekommunikationsversorgung. Nördlich des zur Umwidmung anstehenden Grundstückes befindet sich das Grundstück Nr. x, EZ x, KG x und annähernd südlich gelegen das Grundstück Nr. x mit der Baufläche .x, EZ x, KG x.

 

Das nördlich gelegene Grundstück Nr. x sowie das südlich gelegene Teilstück des Grundstückes Nr. x sind mit Sternchenwidmung "+25" und "+39" versehen und im Flächenwidmungsplan ausgewiesen.

 

Im Zuge des abgeführten Umwidmungsverfahrens ist aus der Sicht des Naturschutzes gemäß dortiger Stellungnahme vom 3.2.2015 ein Siedlungssplitter gegeben und wegen der Lage der beantragten, zur Umwidmung anstehenden, Fläche inmitten zweier bestehender Wohngebäude ausgesagt worden, dass keine zusätzlichen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sich bei einer Bebauung ergeben würden, die beantragte Widmung sich jedoch vielmehr „als raumordnungsfachliches Thema“ darstelle.

Auch sind Stellungnahmen von privaten Personen im Rahmen des Verständigungsverfahrens erfolgt und finden sich dort jeweils mit dem Argument des Vorhandenseins zahlreicher Baugründe im umliegenden Nahebereich (somit also wegen nicht gegebener Notwendigkeit zur Umwidmung) auch negative Stellungnahmen im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zum Umwidmungsverfahren.

Von der zuständigen Stelle der Landesregierung (Abteilung für Raumordnung/Örtliche Raumordnung) ist sodann mit dem Argument der  Schaffung bzw. Erweiterung eines Siedlungssplitters auch im Hinblick auf allfällige Beispielsfolgen eine ablehnende fachliche Stellungnahme mit Schreiben vom 24.2.2015 abgegeben worden.

 

Nach Vorlage des Planes auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 13.3.2015 teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass beabsichtigt wäre, dem eingereichten Plan bezüglich der Änderung der Flächenwidmung die Genehmigung zu versagen und wurde der Bf von der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 12 Wochen gegeben.

 

Nach Abgabe einer Stellungnahme der Bf vom 3.7.2015 erging sodann der in Beschwer gezogene Bescheid vom 3.8.2015, Zl. RO‑R‑311145/5-2015-Els. Sowohl den privaten Stellungnahmen, als auch den Besprechungen der zuständigen Raumordnungsbehörde in der Gemeinderatssitzung vom 13.3.2015 ist ansatzweise zu entnehmen, dass Grundstücke mit Baulandwidmung im Nahebereich der gegenständlich zur Umwidmung anstehenden Fläche existieren, was durch eine Einsicht in ein Orthofoto bestätigt wird.

 

II. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und den zusätzlich angeforderten Unterlagen, wie Grundbuchsabfragen, Orthofotos sowie eingeholten Auszügen aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan sowie dem Örtlichen Entwicklungskonzept und insbesondere den mehreren Stellungnahmen der Fachabteilungen sowie jenen der Bf und der belangten Behörde im Laufe des gesamten raumordnungsrechtlichen Umwidmungsverfahrens. Es sind im gegenständlichen Zusammenhang reine Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb sich keinerlei Aspekte auf ergänzende sachverhaltsmäßige Ermittlungen ergeben haben.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG) in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

 

"§ 36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes

 

(1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind

1.

bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder

2.

wenn es das Gemeinwohl erfordert,

zu ändern.

(2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn

1.   öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2.   diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden.

 

(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.

 

(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des
§ 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 können zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Planes für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.

(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.

 

(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Raumordnungsziele und -grundsätze

 

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

 

3.           die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht, auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des ländlichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung;

 

7. die Vermeidung von Zersiedelung;

 

§ 34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

 

(1)        Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde.  

 

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan ...

 

3. - soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 2. Satz Z 1) betroffen ist - dem Örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 2. Satz Z 2) ... widerspricht ...

 

§ 18

Flächenwidmungsplan mit Örtlichem Entwicklungskonzept

 

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiter zu führen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus

1. dem Flächenwidmungsteil

2. dem Örtlichen Entwicklungskonzeptteil (Örtliches Entwicklungskonzept).

 

Das Örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen."

 

Die maßgebliche Bestimmung der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne in der geltenden Fassung lautet:

 

"Planzeichen für den Flächenwidmungsteil

 

1.           Widmungen

 

1.3 Grünland

 

1.3.14               bestehendes Wohngebäude im Grünland

 

 [+23 Farbgebung entsprechend der Grünlandwidmung Signatur: + Sternchensignatur mit Angabe der fortlaufenden Nummer des Verzeichnisses]

Begrenzung der Baulandfläche 0,4 mm stark

 

In einem Anhang hat die Begrenzung der zugehörigen Baulandfläche in geeignetem Maßstab zu erfolgen. In der Legende des Planes ist folgende Definition aufzunehmen: Die Signatur '+' weist eine von Grünland umgebende Baulandfläche (in der Regel unter 1000 m²) mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsteil dargestellte Fläche, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt ist, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Zum gesamten Beschwerdevorbringen ist vorweg auszuführen, dass die Bf auf Grund folgender Überlegungen aus rechtlichen Gründen nicht durchzudringen vermag:

 

Entgegen der (so zu interpretierenden) Ansicht der belangten Behörde ist die Vermeidung von Zersiedelung weiterhin ein Raumordnungsgrundsatz; dies auch gemäß der aktuellen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG.

 

Der Bf ist aber insoferne beizupflichten, als dass gemäß den Materialien zur gegenständlichen Raumordnungsgesetz-Novelle es offenbar auch Regelungsabsicht ist, Abwanderungstendenzen, welche im ländlichen Raum festzustellen wären, mit raumplanerischen Maßnahmen entgegenzuwirken und ist hiezu (gleichsam als sachliche Voraussetzung) u.a. eine vorhandene Infrastruktur eine Bedingung für allfällige Umwidmungen.

Auch müssten die jeweiligen, im konkreten Einzelfall vorgefundenen, technischen, sozialen und sonstigen Voraussetzungen explizit eine Rolle bei diversen raumplanerischen Maßnahmen spielen.

Die Bf hat demgemäß auch relativ umfangreich die konkret vorgefundene Situation in ihrem Gemeindegebiet dargestellt und eine äußerst kritische Bevölkerungsentwicklung als wesentlichen Maßstab ihrer beabsichtigten  raumplanerischen Maßnahmen genannt, welchem nach deren Ansicht mit der Novelle nun besondere Bedeutung verliehen worden wäre.

 

Nichtsdestotrotz ist in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gleichwohl festzustellen, dass der fragliche Raum, wie ein Blick auf angefertigte Orthofotos zweifelsfrei ergibt, situierungsgemäß an der Grenze der Katastralgemeinden St. Georgen am Walde und Linden gelegen ist und somit zwischen den Ortszentren St. Georgen am Walde und Linden zu liegen kommt, welche sich in einem größeren Abstand zueinander befinden.

Der hier zur Umwidmung anstehende Bereich stellt sich gerade als ein solcher dar, der eben eindeutig im ganz überwiegenden Grünland, abgesehen von einem kleineren, nördlich gelegenen, Bereich mit Wohnwidmung situiert ist.

Es galt, den gesetzlichen Auftrag des § 2 Abs. 1 Z 7 Oö. ROG in der aktuellen Fassung zu beachten, der weiterhin eine ZERSIEDELUNG ALS VERMEIDUNGSGEBOT ausweist.

Unter Zersiedelung wird entweder  die Errichtung von Gebäuden außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder das ungeregelte oder unstrukturierte Wachstum von Ortschaften in den unbebauten Raum hinein verstanden.

Der gegenständliche Bereich ist eben KEIN IM ZUSAMMENHANG BEBAUTER ORTSTEIL und würde hier eine solche Bautätigkeit im Ergebnis zugelassen werden, welche sodann dem Begriff der Zersiedelung entspräche.

An anderer Stelle wird unter Zersiedelung der Prozess des Ausuferns der Siedlungsflächen und der übermäßigen Inanspruchnahme der freien Landschaft durch konzeptionslose, meist gering verdichtete, Siedlungsflächenerweiterungen in den Randbereichen von Verdichtungsräumen verstanden (Definition der deutschen Enzyklopädie).

Gerade die konkrete  Lage der zur Umwidmung anstehenden Fläche ziemlich exakt in der Mitte der weiter entfernten Ortszentren St. Georgen am Walde und L macht aber die Problematik nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht evident.

Zu den von der Bf ferner geäußerten Aspekten wird an geeigneter Stelle noch eingegangen werden.

Auch ist an dieser Stelle anzumerken, dass der belangten Behörde insofern im Gegensatz zur Bf darin Recht zu geben ist, wenn diese insbesondere im Vorlageschreiben ausführt, dass gemäß Anlage 1.3.14 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 46/2008, es sich bei den hier vorliegenden Sternchenwidmungen "im Norden und Süden des zur Umwidmung anstehenden Bereiches" jeweils um „bestehende Wohngebäude im Grünland“ handle, wofür (dies mit der Rechtsansicht der Bf) „die Widmung Dorfgebiet festgelegt sei“.

Jedoch würde sich gerade aus dem Charakter zweier vorhandener Sternchenwidmungen ergeben, dass hier GERADE KEIN SIEDLUNGSANSATZ ERWÜNSCHT SEI, weil ansonsten jene Sonderwidmung („Sternchenwidmung“) gar nicht bestehen würde und man (ohnehin -) mit (reiner-) „Dorfgebietswidmung ohne Sonderausweisung“ hätte vorgehen können.

Zustimmend ist an dieser Stelle auszuführen, dass tatsächlich eine Sternchenwidmung vorwiegend den Charakter annimmt, um bestehende und nur mehr in eingeschränktem Rahmen genutzte land- und forstwirtschaftliche Objekte in ihrem – meist historisch vorgefundenen – Bestand zu legalisieren und somit mit den aktuellen „Raumordnungsinstrumenten“ in Einklang zu bringen, woraus sich aber der Wille des Raumordnungsgesetzgebers ableiten lässt, gerade derartige „Sternchenwidmungen“ eben nicht zum Anlass für – DARAUF AUFBAUENDE - ZUSÄTZLICHE BAULANDWIDMUNGEN - zu machen, da dies deren AUSNAHME - UND EINZELFALLBEZOGENEM – LEGALISIERUNGSCHARAKTER klar widersprechen würde.

Es handelt sich beim Sternchenbau um eine „MIT GRÜNLAND UMGEBENE BAULANDFLÄCHE“ mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude, für welche die Widmung Dorfgebiet festgelegt ist.

Der Ansicht der belangten Behörde ist daher hinsichtlich des von ihr dargestellten Charakters von Sternchenbauten im Sinn einer Ausnahmewidmung (Sonderwidmung im Grünland) mit „gerade nicht beabsichtigtem Erweiterungswillen“ prinzipiell zuzustimmen.

Somit könnten aber die beiden bestehenden Sternchenwidmungen nicht neben der von der Gemeinde beabsichtigten Dorfgebietswidmung bestehen und können somit auch nicht als taugliches Argument für die von der Gemeinde mehrmals ins Treffen geführte "Lückenschließung" dienen, weil genau Gegenteiliges mit der Sternchenwidmung beabsichtigt ist.

Jedoch kann nicht unerwähnt bleiben, dass es nach Novellierung des Oö. Raumordnungsgesetzes Möglichkeiten geben wird, bei bestehenden Siedlungskörpern und vorhandener technischer Infrastruktur tatsächlich sinnvolle Abrundungen und Auffüllungen in widmungsmäßiger  Hinsicht zu ermöglichen. Die gegenständlich vorliegende zweifache Sonderwidmung (Sternchenwidmung) einer von Grünland umgebenen Baulandfläche zur Sicherung eines historisch vorgefundenen Bestandes erfüllt aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich noch nicht per se den Begriff eines Siedlungskörpers, welcher einen baulichen Gesamtzusammenhang einer Siedlung bzw. ihren klar gegenüber dem Umland abgrenzbaren Bereich darstellt (Deutsche Enzyklopädie zum Begriff „Siedlungskörper“), wozu ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

 

Zuletzt wird auf die raumordnungsrechtliche Rechtslage im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 Oö. ROG verwiesen, welche im Ergebnis zur Maßgeblichkeit des aktuellen und rechtsgültigen Örtlichen Entwicklungskonzeptes für weitere Festlegungen im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes führt.

Die Bf wäre daher allenfalls  angehalten, ihre angestrebten Änderungen im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplanes in Übereinstimmung mit dem - einen unselbstständigen Teil des Flächenwidmungsplanes bildenden -  Örtlichen Entwicklungskonzept durchzuführen, weil dies eben Grundlage des Flächenwidmungsteiles (neben einer allfälligen Bebauungsplanung) ist.

Der eindeutigen Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 3 Oö. ROG zufolge darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt werden, soweit bei einer lediglich den Flächenwidmungsteil betreffenden angestrebten Änderung der raumordnungsrechtlichen Situation diese dem Örtlichen Entwicklungskonzept (neben anderen Bestimmungen) widerspricht.

Demgemäß entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das einen Teil des Flächenwidmungsplanes bildende Örtliche Entwicklungskonzept Bindungswirkung gegenüber der Gemeinde dergestalt entfaltet, dass diese bei der Erstellung und Erlassung (auch Änderung) von Flächenwidmungsplänen die im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele zu berücksichtigen hat.

Ist keine konkrete Entwicklung im rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungskonzept (wie gegenständlich) für einen bestimmten Bereich normiert, so würden sich im Ergebnis Flächenwidmungsteil und Konzeptsteil des Flächenwidmungsplanes widersprechen, weshalb diesbezüglich zu Recht mit Versagung der aufsichtsbehördlichen Bewilligung vorgegangen wurde.

 

Schließlich wird hier ausgeführt, dass gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 Oö. ROG das Örtliche Entwicklungskonzept als Teil des Flächenwidmungsplanes auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszulegen ist.

Das aktuell rechtswirksame Örtliche Entwicklungskonzept Nr. x wurde am 15.12.2000 beschlossen und am 20.7.2001 aufsichtsbehördlich genehmigt.

Somit kann die Bf auf Grund der raumordnungsrechtlichen Situation in dem zur Umwidmung angedachten Bereich keine für eine tatsächliche Genehmigung der beantragten Änderung entscheidend tauglichen Aspekte zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes letztlich anführen.

Die von ihr argumentativ bemühten Änderungen  der jüngsten Novelle zum
Oö. Raumordnungsgesetz und ihre Bezugnahme auf eine gebotene Gesetzesauslegung unter strenger Orientierung am Telos des Gesetzes unter teilweiser Heranziehung der erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesvorlage sowie des gesamten Gesetzwerdungsprozesses im legislativen Gremium (Landtag) an sich sind  für eine erfolgreiche Argumentation der Rechtmäßigkeit einer (nach Ansicht der Bf gebotenen) aufsichtsbehördlichen Genehmigung letztlich nicht durchschlagend, weshalb der Bf diesbezüglich entgegenzutreten ist.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde in deren Vorlageschreiben vom 17.9.2015  besonders verwiesen, in welchen  sich diese (für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in abstrakt nicht unnachvollziehbarer Weise) mit einer (allenfalls zu schaffenden) alternativen raumordnungsrechtlichen Situation auseinandergesetzt hat und sich bereits Gedanken zum möglichen Einklang von allfälligen raumordnungsrechtlichen Änderungen mit den (teilweise neuen)  Bestimmungen in der Novelle zum Oö. ROG gemacht hat.

 

Die von der belangten Behörde vorgenommene aufsichtsbehördliche Versagung der Genehmigung der gegenständlichen Flächenwidmungsplanänderung (Änderung lediglich für den Flächenwidmungsteil beantragt) war daher angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich bestehenden Sach- und Rechtslage nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht rechtswidrig.

Im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen der Bf hat diese die neue Rechtslage auch erkannt und diese argumentativ auch angeführt (die entgegenstehende Behauptung der Bf in deren Beschwerde sieht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insoferne als „sprachliches Missverständnis“, als davon ausgegangen wird, dass die belangte Behörde den von ihr verwendeten Begriff der "Rechtslage" im gegebenen Zusammenhang im Gegensatz zur Ansicht der Bf tatsächlich offenbar im Sinne von "rechtlicher Beurteilung nach gegebener neuer Rechtslage" gemeint hat, an welcher die neue Rechtslage eben nichts Entscheidendes  geändert hätte), weshalb auch jener Aspekt letztlich für die Bf nicht in ihrem Sinne durchschlagend sein konnte.

Nachdem das Ermittlungsergebnis sich als unzweifelhaft, - weil im Übrigen auch unbestritten- erwiesen hat, konnte von weiteren Ermittlungen (auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) Abstand genommen werden.

Es waren lediglich die aufgezeigten Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer