LVwG-600142/3/Sch/Bb/SA

Linz, 26.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des x, geb. x, x, vom 5. Jänner 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Dezember 2013, GZ VerkR96-17749-2013, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitmierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 4. Dezember 2013, GZ VerkR96-17749-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 7 Euro (richtigerweise: 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG) verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 14 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges auf die mittels Section Control festgestellte Geschwindigkeitsmessung. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 31. Dezember 2013 – erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Berufung vom 5. Jänner 2014, in  der die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach unbestritten blieb und der Beschwerdeführer ausschließlich datenschutzrechtliche Bedenken aufgrund der Anführung des „vollen Geburtsdatums“ im Adressfeld, äußerte.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Jänner 2014, GZ VerkR96-17749-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua). Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vor. 

 

4.1. Folgender Sachverhalt fest als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 12. Mai 2013 um 07.44 Uhr den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen x in der Gemeinde Aistersheim, auf der Autobahn A 8 (Innkreisautobahn), in Fahrtrichtung Wels, im Bereich der Wegstrecke von Strkm 38,15 bis 34,90 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - von 94 km/h (gemessene Geschwindigkeit 97 km/h). Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 80 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch stationäre Messsystem Section Control, Type TraffiSection 5002, Messgerät Nr. 11 und wurde fotografisch durch ein Lichtbild festgehalten.

 

4.2. Diese Tatbegehung ist letztlich durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers dem Grunde nach unbestritten geblieben. Es können daher die – zu 4.1. - getroffenen Feststellungen bedenkenlos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

5.1. § 52 lit. a Z10 a StVO bildet ein Verkehrszeichen ab, welches anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Aufgrund der vollzogenen Geschwindigkeitsmessung mittels Messsystem Section Control und der Verantwortung des Beschwerdeführers, der im Beschwerdeschriftsatz die Messung als auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung unbestritten ließ, steht die Begehung der ihm gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht fest.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

5.3. Dem Einwand betreffend Missachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Anführung des Geburtsdatums wird entgegen gehalten, dass dieser Umstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen war. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass nach klarer österreichischer (§ 4 Z 2 Datenschutzgesetzes 2000) wie europäischer Rechtslage (Art. 8 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie 95/46/EG) das Geburtsdatum nicht zu den sensiblen Daten zählt und dessen Angabe bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken auch der Individualisierung des Empfängers dient.

 

5.4. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der Beschwerdeführer verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der belangten Behörde über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000 Euro, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.  Er ist aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Schutzweck des § 52 lit. a Z 10a StVO, der den Fahrzeuglenker verpflichtet, die im Vorschriftszeichen angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Insbesondere auf Autobahnen stellen Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch geringeren Ausmaßes - eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit dar, weshalb auch der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße nicht unbedeutend ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro an sich als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die Geldstrafe liegt zudem an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 6,88 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Strafe war aus den dargestellten Gründen daher nicht in Erwägung zu ziehen.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß       § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n