LVwG-300786/19/BMa

Linz, 15.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des M.D., x, S., gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 9. Juli 2015, GZ: SV96-100-2014, wegen Übertretung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

 

II. Gemäß §§ 52 Abs. 9 VwGVG und 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

 

„Sie waren zumindest vom 1.4.2014 bis zur Kontrolle am 22.7.2014 Gewerbeinhaber betreffend das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten (Gewerberegister­nummer x) am Standort x, S.

 

In Ihrer Eigenschaft als Dienstgeber sind sie verantwortlich dafür, dass bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 22.7.2014 in G. festgestellt wurde, dass der gegen Entgelt, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geringfügig beschäftigte, damit von der Vollversicherung gemäß § 5 ausgenommene, in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer

T.Y., geb. x, t. Staatsangehöriger,

nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Oö. GKK) ange­meldet (weder mit Mindestangaben, noch Vollanmeldung) wurde, obwohl Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtver­sicherte Person (Voll- und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Kranken­versicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.

 

Herr Y. war in der Zeit vom 07.04.2014 bis 07.07.2014 bei Ihnen angemeldet.

Ein verantwortlicher Bevollmächtigter gemäß § 35 Abs. 3 ASVG wurde nicht bestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

730,00                  2 Tage                                    § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F

Euro

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 803,00 Euro.“

 

2. Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 7. August 2015, die dem LVwG am 17. September 2015 gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde, wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und am 9. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der Organpartei gekommen sind. Zur weiteren Beweisauf­nahme wurde die Verhandlung auf den 1. Februar 2016 vertagt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer gekommen. Als Zeugen wurden P.G. und Revierinspektor W.S. einvernommen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

T.Y. war von 7. April 2014 bis 7. Juli 2014 als Dienstnehmer des M.D. beschäftigt und bei der Oö. GKK als dessen Arbeitnehmer gemeldet. Am 22. Juli 2014 hat T.Y. mit einem Lkw der Firma R. G. GmbH (im Folgenden: R.-B.) Verputzmaterial transportiert. Auf einem Straßenzug in G. ist ein Teil dieser Fuhr auf die Fahrbahn gefallen und die Fahrbahn wurde durch den Bauputz verunreinigt.

Y.T. ist daraufhin wieder in die Firma R.-B. gefahren und wurde dort vom im Einsatz befindlichen Revierinspektor S. angetroffen. Bei seiner Erstaussage hat T.Y. angegeben, Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu sein, dies hat er jedoch bei einer späteren Befragung widerrufen und angegeben, den Verputz für seinen eigenen Bedarf gekauft zu haben.

Am Tag nach der Kontrolle, nämlich seit 23. Juli 2014 arbeitet T.Y. bei seinem Bruder M.Y. Die Rechnung für die Reinigung der Straße, die nach dem Herunterfallen des Verputzes, beim Transport des T.Y., nötig war, wurde von der Firma R.-B. bezahlt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass T.Y. am 22. Juli 2014 Dienstnehmer des M.D. gewesen ist.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt. In dieser Verhandlung ist hervorgekommen, dass T.Y. wiederholt Aufträge für die R.-B. ausgeführt hat. Der Beschwerde­führer hat glaubhaft angegeben, dass – obwohl er Werkvertragspartner der R.-B. war – die Zahlungen direkt an Y. geflossen sind und er als Subunternehmer, der den Y. beschäftigt hatte, keine Zahlungen mehr erhalten hatte, sodass er diesen am 7. Juli 2014 gekündigt hatte. Dafür spricht auch, dass T.Y. bereits am 23. Juli 2014 als Arbeitnehmer in der Firma seines Bruders gemeldet wurde, die nach Angaben des Beschwerdeführers die Bauarbeiten an der noch nicht fertigen Baustelle übernommen hatte.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat das OÖ. LVwG erwogen:

 

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zustän­digen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unter­lassung dieser Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind (Abs. 2 leg.cit).

 

Gemäß § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungs-behörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs-strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder einge­tragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

3.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnte nicht bewiesen werden, dass T.Y. am 22. Juli 2014 Arbeitnehmer des M.D. gewesen ist. Damit konnte dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht nachgewiesen werden. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

 

 

 

Zu II.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG weder einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu tragen.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann