LVwG-650551/12/Zo

Linz, 18.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau I M, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, x, M, vom 28.12.2015 , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.11.2015,
GZ VerkR21-248-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.2.2016

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entzugsdauer auf acht Monate, gerechnet ab 7.10.2015, herabgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) hat Frau I M (im Folgenden kurz: Bf) mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die AM und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) im Ausmaß der Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 7.10.2015 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis einschließlich 7.8.2016, entzogen. Weiters wurde sie gemäß § 24 Abs. 3 FSG verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Schließlich wurde festgestellt, dass die Entziehung nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen endet.

Einer allfälligen Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bf am 23.9.2015 in Nußbach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,91 mg/l gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet sowie Fahrerflucht begangen habe. Die Bf sei daher nicht mehr verkehrszuverlässig, sodass aufgrund des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung eine Entziehungsdauer von zehn Monaten auszusprechen gewesen sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie bereits in der Vorstellung gegen den Führerscheinentzugsbescheid die Zeugen E R, Mag. B M, E S und Dr. G S zum Beweis für die Nachtrunkangaben  namhaft gemacht habe. Insbesondere die Zeugen R und S hätten der Behörde glaubhaft schildern können, dass sie zum Unfallzeitpunkt keinen Alkohol konsumiert hatte und ihr Lebensgefährte R hätte auch den Nachtrunk bestätigen können. Die Nichteinvernahme dieser Zeugen verstoße massiv gegen den Rechtsgrundsatz des rechtlichen Gehörs und die Verpflichtung der Behörde, alle Zeugen zu hören und aufgrund der daraus resultierenden Beweiswürdigung den Sachverhalt nach bestem Wissen und Gewissen festzustellen.

 

Die Zeugin S hätte bestätigen können, dass sie bei der Dienstübergabe im Lokal um 14:00 Uhr keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen habe und die Beschwerdeführerin bis knapp vor 16:00 Uhr keinen Alkohol konsumiert habe. Der Zeuge R hätte bestätigen können, dass sie, als sie nach dem Unfall nach Hause gekommen war, nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern erst in weiterer Folge zu Hause Alkohol konsumiert habe.

 

Dem stehe die nicht nachvollziehbare und unglaubwürdige Aussage des Zeugen P gegenüber, dass er unmittelbar nach dem Unfall die Polizei angerufen habe. Dies sei jedoch tatsächlich erst kurz vor 17:00 Uhr erfolgt, also mehr als eine halbe Stunde, nachdem sie die Unfallstelle verlassen habe. Offensichtlich sei dieser Anruf unter Einfluss dritter Personen erfolgt, die ihm erklärt hätten, dass er behaupten solle, sie sei alkoholisiert gewesen. Von dieser Aussage habe er offensichtlich später nicht mehr abweichen können, da er ansonsten als „Lügner“ dagestanden wäre. Dieser Zeuge sei daher keinesfalls glaubwürdiger als die Zeugen S und R.

 

Der Zeuge AI K habe die Vorkommnisse theatralisch geschildert und bereits selbst eine Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Dazu wurde auf die unrichtigen Angaben dieses Zeugen verwiesen, wonach er einen frischen und nicht alten Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Es sei aber unstrittig, dass man, wenn man gerade geduscht habe, nicht nach Wirtshaussmog rieche. Auch die Aussage dieses Zeugen, dass er mit dem Anzeiger erst nach Aufsuchen der Unfallstelle telefonisch Kontakt aufgenommen habe, sei unrichtig. Sie habe bereits in ihrem Haus dem Zeugen die Telefonnummer des Anzeigers gegeben und  dieser habe noch bei ihr zu Hause am Küchentisch mit dem Anzeiger telefoniert. Die Aussage des Zeugen P, dass sie gewusst habe, dass er den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen möchte, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.

 

Es sei unstrittig, dass zwischen den Unfallbeteiligten ein Identitätsaustausch stattgefunden habe und sie habe auch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, in dem sie dem Unfallbeteiligten klar erklärt habe, dass sie am Unfall Schuld sei. Dies sei auch durch ein Telefonat mit ihrer Versicherungsvertreterin bekräftigt worden. An der Unfallstelle seien keine Spuren vorhanden gewesen, weshalb weitere Feststellungen an Ort und Stelle nicht notwendig gewesen seien. Die Beiziehung der Polizei sei im Sinne des § 4 StVO nicht notwendig und verpflichtend gewesen. Die Behauptung des Zeugen P, dass sie auf keinen Fall die Polizei wollte, sei schlechthin unrichtig. Sie habe sich davon überzeugt, dass P nicht verletzt sei und habe ihm als Führerscheinneuling erklärt, dass die Beiziehung der Polizei bei einem reinen Sachschadenunfall nicht notwendig sei. Die Identität sei ausgetauscht worden und sie habe das Alleinverschulden am Unfall zugegeben. Über das Thema Alkohol sei überhaupt nicht gesprochen worden. Möglicherweise sei P als  Führerscheinneuling von dritten Personen beeinflusst worden. Sie habe jedenfalls an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und sei zum Unfallszeitpunkt nachweislich nicht alkoholisiert gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 29.12.2015 unter Anschluss des Entzugsaktes mit der GZ VerkR21-248-2015, zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.2.2016. An dieser haben die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen. Die Zeugen AI K, D P, E S und E R wurden zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Die Bf lenkte am 23.9.2015 um ca. 16.05 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen x, in Nußbach, auf der L544. Bei StrKm 9,400 verursachte sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit dem Pkw gegen den vor ihr abbremsenden PKW des Zeugen P stieß.

 

Die Bf befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine bei ihr um 17.27 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,91 mg/l.

 

Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall hielten beide Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge an und gaben sich gegenseitig Name und Anschrift bekannt. Die Bf räumte Ihr Alleinverschulden am Verkehrsunfall ein. Dennoch verlangte der Unfallgegner die Aufnahme durch die Polizei, worauf die Bf in ihr Fahrzeug stieg und von der Unfallstelle wegfuhr.

 

Laut Aktenlage handelt es sich um das erste Alkoholdelikt der Bf im Straßen­verkehr und um die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung.

 

4.2. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren (Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 17.2.2016, LVwG-601180) fest (Zur Bindungswirkung vgl. VwGH 2002/11/0083 uva.). Bezüglich des Beweisverfahrens und der Beweiswürdigung wird auf dieses Verfahren verwiesen.

 

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß des ersten Teilsatzes des § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in   Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von  zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“ [...]

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes  1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

5.2. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 23.9.2015, anlässlich dessen die Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,91 mg/l betrug. Sie hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtige Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Der Aktenlage zufolge hat der Bf erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen und es handelt sich offensichtlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Für die erstmalige Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH z. B. die Erkenntnisse vom 19. August 2014, 2013/11/0038; 16. Oktober 2012, 2009/11/0245 uvm.).

 

In diesem Sinne muss der Bf im Lichte der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nachteilig angelastet und berücksichtigt werden, dass die Alkoholbeeinträchtigung nicht „bloß“ im Rahmen einer Verkehrskontrolle zutage trat, sondern die Alkoholfahrt zu einem von ihr verschuldeten Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat. Darin zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Die Bf hat nicht nur eine abstrakte, sondern durch den verursachten Verkehrsunfall jedenfalls eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass sie nicht mehr in der Lage war, ihr Fahrzeug sicher zu beherrschen, was aufgrund der festgestellten Alkoholisierung auch nicht lebensfremd erscheint.

 

Das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalles rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten. Zum Nachteil der Bf ist weiters zu berücksichtigen, dass sie sich von der Unfallstelle entfernt hat, obwohl Ihr Unfallgegner die Aufnahme des Verkehrsunfalles durch die Polizei verlangt hat. Allerdings hat sie diesem vorher ihre Identität nachgewiesen und auch das Alleinverschulden am Unfall eingeräumt, sodass dieser dadurch keinen Nachteil erlitten hat. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass beim Verkehrsunfall nur ein relativ geringer Sachschaden entstanden ist, rechtfertigen die Herabsetzung der Entzugsdauer.

 

Seit der unternommenen Alkofahrt ist die Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten während der anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von acht Monaten ausreicht, bis die Bf ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw. die Verhängung der Mindestentziehungsdauer ist aber aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalles nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sind gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte zu Recht. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit der Bf ist es geboten, diese mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenkerin von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

 

Zu II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten sowie zur Bindung an das Verwaltungsstrafverfahren ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l