LVwG-650297/31/MS

Linz, 19.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn H F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. November 2014 GZ. VerkR21-259-2014, mit dem die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F entzogen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. November 2014, VerkR21-259-2014, wurde Herrn H F, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung, gerechnet ab Rechtskraft des ggst. Bescheides entzogen.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

„Von der Polizeiinspektion Mondsee wurde mit Bericht vom 02.05.2014, GZ E1/7113/2014-Ba, mitgeteilt, dass Sie im Zuge Ihrer Anzeigenerstattung (Kennzeichenverlust) gegenüber den Beamten Bl P S und Insp. T B einen psychisch sehr angeschlagenen Eindruck machten. Sie hätten Ihnen gegenüber angegeben, dass Sie Probleme mit den Beinen hätten. Die Kommunikation mit Ihnen sei sehr schwer gewesen, da Sie nicht mehr im Besitz Ihrer gesamten Hörleistung waren. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Sie wurden daraufhin zur BH Vöcklabruck, Frau W, vorgeladen um die Sachlage zu klären. Am 22.05.2014 teilte Frau G (Bürgerservicestelle) mit, dass Sie bei ihr sind und nicht wüssten wo sie hin müssen. Sie hätten bereits beim Portier Verständigungsprobleme gehabt da Sie schlecht hören und diesen nicht verstanden haben.

 

Der Inhalt des Berichts der Polizeiinspektion Mondsee wurde Ihnen dann zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Sie brachten vor, dass Sie ständig bei £ Ihrem Hausarzt in Behandlung wären. Sie hätten zum Zeitpunkt der Einvernahme bei der Polizei eine schwere Bronchitis und kein Hörgerät gehabt. Jetzt hätten Sie ein Hörgerät. Sie hätten einen Bandscheibenvorfall und hatten mit dem Knie Probleme (Bänderwären locker und das Knie halte nicht mehr so). Sie hätten einen Befund von Dr. S im Auto. Es sei sehr schwer für Sie diesen zu holen, da Sie nicht lange stehen könnten und ihnen das Gehen schwerfalle.

 

Seitens der Bearbeiterin wurde ihnen mitgeteilt, dass aufgrund des schlechten Hörvermögens trotz Hörgerät (die Bearbeiterin musste trotz lauten Sprechens mehrmals Fragen und Sätze wiederholen), der Angaben betreffend der Probleme mit dem Knie bzw. Gehen und Stehen gesundheitliche Bedenken hinsichtlich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges bestehen. Sie ersuchten darum gleich zum Amtsarzt gehen zu können, da es für Sie mühsam sei von Tiefgraben nach Vöcklabruck zu kommen. Es wurde daher mit Bescheid vom 22.05.2014 die amtsärztliche Untersuchung angeordnet und haben Sie die Untersuchung gemacht.

 

Am 20.10.2014 teilte die Amtsärztin Dr. I A mit, dass Sie den geforderten Facharztbefund für Augenheilkunde nicht erbracht haben und dass die Beobachtungsfahrt durch das Institut G & D negativ abgeschlossen wurde.

 

Es wurde daher mit Bescheid vom 21.10.2014 angeordnet, den Facharztbefund für Augenheilkunde innerhalb von 3 Wochen nach Rechtskraft beizubringen.

 

Am 28.10.2014 erstellte die Amtsärztin Dr. I A ein Gutachten wonach Sie derzeit nicht geeignet sind Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B zu lenken. Begründet wurde das Gutachten damit, dass aufgrund des fortschreitenden Altersabbaues die kraftfahrspezifische Leistungsfunktion nicht mehr in ausreichendem Maße vorhanden ist. Dies wurde durch eine .Fahrprobe bestätigt, bei der es teilweise durch die mangelnde Auffassungsfähigkeit und Reaktion zu sehr gefährlichen Fahrsituationen gekommen ist. Durch das hohe Alter sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit nicht zu rechnen.

 

Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme geht hervor, dass Sie derzeit nicht geeignet sind Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1 zu lenken. Aufgrund der Fahrprobe vom 03.09.2014 bei der Fahrschule H muss von einer unzureichenden Kompensation der in der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit vom 11.07.2014 festgestellten Leistungsdefizite ausgegangen werden. Laut der Beschreibung des Fahrlehrers zeigt sich im praktischen Fahrverhalten eine äußerst ungünstige Datenlage.

Sie zeigten eine deutlich verminderte visuelle Auffassungsfähigkeit mit daraus folgendem gefährlichem Fahrverhalten (Sie sind einem Lastwagen in eine Kreuzung welche „rot" anzeigte nachgefahren, Sie haben Signale etc. übersehen und sind zum Teil mit einer nicht angepassten, zu schnellen Geschwindigkeit gefahren. Weiters zeigte sich eine deutlich eingeschränkte Reaktionssicherheit bzw. reaktive Belastbarkeit. Der Fahrlehrer beschrieb eine Neigung zu unkontrollierten Handlungen welche zu Gefährdungsmomenten führte. In Zusammenfassung der psychometrisch erfassten kraftfahrspezifischen Leistungsbefunde und der Einschätzung des Fahrlehrers kann keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit festgestellt werden.

 

Das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme wurden ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2014 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Am 10.11.2014 sprachen Sie persönlich mit Herrn G H (Obm. des Seniorenbundes Zell am Moos) vor. Sie gaben an, dass Sie nicht einverstanden sind mit dem Entzug der Lenkberechtigung und legten das Schreiben von Herrn G H vom 05.11.2014 vor. Aus diesem geht hervor, dass Sie in Ihrem Haus am Lackenberg etwa 6 km entfernt von den Ortskernen Mondsee und Zell am Moos wohnen. Sie würden sich trotz ihres hohen Alters weitgehend selbst versorgen und wären aufgrund Ihrer Gehbehinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Sie würden ein Fahrzeug für Einkäufe in Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit als Akademischer Maler, für Arztbesuche und zum Besuch der Sonntagsmesse benötigen. Ihr größtes Problem sei aber Ihre hochgradige Schwerhörigkeit. Trotz Hörgerät sei.es äußerst schwierig sich mit Ihnen zu verständigen, auch eine telefonische Unterhaltung sei kaum möglich. Sie würden wegen Ihrer Schwerhörigkeit praktisch isoliert von der Gesellschaft leben. Sie würden einsehen, dass Sie kein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 mehr lenken dürfen; würden aber um Erhalt der Lenkberechtigung für ein Mopedauto oder ein entsprechend gedrosseltes anderes Auto für Fahrten bei Tageslicht in einem Umkreis von 20 km ersuchen. Sollte es nicht möglich sein eine eingeschränkte Lenkberechtigung zu erteilen, würde er Ihnen empfehlen sich an die Rechtsabteilung des Seniorenbundes zu wenden.

 

Eine telefonische Rücksprache mit der Amtsärztin ergab, dass eine örtliche und zeitliche Einschränkung für die Klasse B nicht möglich ist. Wenn eine örtliche und zeitliche Einschränkung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse AM beantragt wird, so wäre hiefür eine Fahrprobe mit dem Mopedauto erforderlich. Dies wurde ihnen zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 11.11.2014 brachten Sie vor, dass gegen Sie kein Delikt vorliege. Die Fehler bei der Fahrprobe am 03.09.2014 bei der Fahrschule H wären auf das für Sie ungewohnte Fahrschulauto zurückzuführen. Ihre langjährige, unfallfreie Fahrpraxis sei nicht berücksichtigt worden. Der Bearbeiterin würden diese Argumente nicht ausreichen um Ihnen eine nur eingeschränkte Fahrerlaubnis zu bewilligen. Sie wären mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und würden sich rechtliche Schritte vorbehalten.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG sind:

§24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.            die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.            die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

 

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit

dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.

 

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

§25

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

§30

(2) Einem Besitzereiner ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

 

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

§3 (1 Z 4)

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie während der, der  Feststellung  der  Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.

 

Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme eingeholt. Aus dieser geht hervor dass sich bei der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit eignungseinschränkende Faktoren hinsichtlich der sensomotorischen Fähigkeiten sowie der visuellen Auffassungsfähigkeit zeigten. Es sei jedoch eine ergänzende Fahrprobe zum Ausschluss einer mangelnden Kompensation der erhobenen Leistungsdefizite in der Fahrpraxis bzw. auch zur Überprüfung der durch die Bewegungseinschränkungen bedingten möglichen Schwierigkeiten in der Fahrzeugbedienung indiziert. Diese Fahrprobe führten Sie am 03.09.2014 durch. Sie zeigten eine deutlich verminderte visuelle Auffassungsfähigkeit, eine deutlich eingeschränkte Reaktionssicherheit bzw. reaktive Belastbarkeit. Es konnten somit die Leistungsdefizite die in der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit vom 11.07.2014 festgestellt wurden nicht kompensiert werden.

 

Ihr Vorbringen, dass die Fehler bei der Fahrprobe nur auf das ungewohnte Fahrschulauto zurückzuführen sind, greift nicht, da Sie eine vermindert visuelle Auffassungsfähigkeit zeigten (bei „rot" in die Kreuzung einfahren, Signale übersehen) und dies nichts mit der Bedienung des Fahrzeuges zu tun hat. Ebenso kann die eingeschränkte Reaktionssicherheit bzw. reaktive Belastbarkeit nicht gänzlich durch ein ungewohntes Auto herbeigeführt werden. Dass kein Delikt gegen Sie vorliegt und Sie eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis haben wurde insofern berücksichtigt, dass Ihnen die Möglichkeit gegeben wurde durch eine Fahrprobe Ihr jetziges Fahrverhalten zu zeigen. Eine örtliche bzw. zeitliche Einschränkung ist für die Klasse B ist aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht möglich.

Das Gutachten und die verkehrspsychologische Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen liegt derzeit nicht vor.

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung zu entziehen.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (eingebracht mit Mail selben Datums) rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer hat eine Fahrprobe absolviert, deren Ergebnis ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurde und ihm daher dazu das Parteiengehör verweigert wurde.

Was im Bescheid als Fahrprobe bezeichnet wird, stellt tatsächlich eine Beobachtungsfahrt im Sinne des § 3 der Führerscheingesetz- Gesundheits-verordnung dar.

Eine Fahrprobe ist lediglich im Rahmen der Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gemäß § 3 FSG durchzuführen.

 

Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Facharztbefund für Augenheilkunde nicht erbracht hätte.

 

Ein solcher Befund wurde von Frau Dr. T A  aus Gmunden vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer über die erforderliche Sehschärfe verfügt und kein Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung besteht.

 

Dem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über das erforderliche visuelle Auffassungsvermögen verfügt.

 

Die Erstbehörde hätte daher eine Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) nicht anordnen dürfen bzw. allenfalls nur wegen der Frage der Kompensation der Beweglichkeitsdefizite des Beschwerdeführers.

 

2. Der Bescheid ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil aufgrund der durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung die wesentliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als intakt beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer auch zugestand - wie sich dies aus der Untersuchungsanamnese ergibt - nur noch das Auto für kurze Fahrten in der näheren Umgebung, die ihm bestens bekannt ist, verwendet und auf längere Fahrten sowie auf Autobahnfahrten und dergleichen verzichtet. Wenn der Kläger daher im amtsärztlichen Gutachten als uneinsichtig bezeichnet wird, ist dies unrichtig.

 

Die Angaben des Fahrlehrers beziehen sich auf kraftfahrspezifische Leistungen, die im verkehrspsychologischen Gutachten und im augenärztlichen Befund als ausreichend beurteilt wurden. Dafür wäre eine Beobachtungsfahrt nicht erforderlich gewesen. Kraftfahrspezifische Leistungsdefizite aufgrund von Beweglichkeitsdefiziten hat der Fahrlehrer offenbar nicht angegeben.

 

Zu berücksichtigen ist naturgemäß - auch bei einer Beobachtungsfahrt - dass nicht nur die sonst gewohnte Umgebung des betagten Beschwerdeführers eine andere ist, sondern er auch ein anderes Fahrzeug lenken muss. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überprüfen, ob der Fahrlehrer zur Abnahme einer Fahrprobe oder Beobachtungsfahrt die entsprechende Eignung bzw. Befähigung besaß.

 

Dieser Fahrprobe steht eine jahrzehntelange Fahrpraxis ohne Verwaltungsstrafdelikten und Unfällen gegenüber.“

 

Beantragt wird den Bescheid, allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung, wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.“

 

 

Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt sowie durch ein vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen anlässlich einer Beobachtungsfahrt erstellten Stellungnahme sowie durch die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik gab folgende Stellungnahme ab:

„Herr F H ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklasse AM, A, B, und F die im erstinstanzlichen Bescheid der BH Vöcklabruck wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde. Begründet wurde die Entscheidung u. a. mit der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten „Fahrprobe" die der Beschwerdeführer absolviert hatte. Diese „Fahrprobe" wurde bei der Fahrschule H durchgeführt.

 

Im Zuge der Terminvereinbarung wurde mit Herrn F und der Fahrschule lng. R in Mondsee am 13.5.2015 eine Beobachtungsfahrt durchgeführt.

Die Beobachtungsfahrt wurde mit dem Fahrschulfahrzeug der Fahrschule R, VW-Golf 7, Kennzeichen x, durchgeführt, wobei Herr Ing. R die Fahrt in der Funktion des Fahrlehrers begleitete. Das Fahrzeug ist mit einem mechanischem 5-Gang Schaltgetriebe und Servolenkung ausgestattet.

 

Herr F ist mit einem verwendeten Gehstock mühsam geh fähig. Er konnte jedoch den Lenkersitz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen, er musste jedoch aufgefordert werden, den Sicherheitsgurt anzulegen. Das Einstellen der elektrischen Außenspiegel überforderte jedoch Herrn F, zumal er bei seinem Fahrzeug diese händisch einstellen muss. Gleich zu Beginn zeigte sich die Kommunikation zwischen Herrn F und mir schwierig, zumal Herr F seine beiden Hörgeräte nicht verwendete. Er wurde darauf angewiesen seine beiden Hörgeräte zu verwenden.

Vor Beginn der eigentlichen Beobachtungsfahrt wurde Herr F gefragt, wo er eigentlich mit seinem Fahrzeug noch fahre. Er erzählte mir, dass er nur mehr kurze Strecken, und zwar nach Zell am Moos, nach Mondsee in die Kirche und zum Bahnhof in Steindorf bei Straßwalchen fahre. Von dort aus fahre er mit dem Zug nach Vöcklabruck ins Krankenhaus. Mit einem Motorrad fahre Herr F ohnedies nicht mehr, wobei er auf die Lenkberechtigung der Klasse A verzichtet. Herr Ing. R erzählte mir, dass er im Vorfeld einige Fahrstunden mit Herrn F absolviert hat, um sich an das Fahrzeug zu gewöhnen.

 

Herr F wurde vorerst angewiesen, von der Fahrschule R in Mondsee zum Ortsplatz nach Zell am Moos über die B154 Mondsee Straße zu fahren. Die Beobachtungsfahrt begann um 08:10 Uhr und gleich zu Beginn der Beobachtungsfahrt war festzustellen, dass Herr F mit der Bedienung des Fahrzeuges (Pedale) mit seinen Füßen gut zurecht kam. Lediglich konnten Defizite in der Spurhaltung auf der B154 sowie der Blicktechnik beim Befahren von Kreuzungen und Kreisverkehren festgestellt werden. Die Wegstrecke nach Zell am Moos wurde Herrn F dann als Fernziel angegeben, zumal er bei kurzfristigen Ansagen aufgrund seiner Schwerhörigkeit ständig nachfragte, wo er jetzt fahren soll. Er wurde daher nur angewiesen zur Kirche nach Zell am Moos zu fahren. Das Nachfragen der Wegstrecke verunsicherte Herr F sehr und bewegte ihn zu einem unmotivierten Geschwindigkeitsverhalten auf der B154 Mondsee Straße, weshalb ich mich zur Wegweisung mittels Fernziel entschied.

 

Im Ortszentrum von Zell am Moos wurde Herr F dann angewiesen zu seinem Wohnhaus zu fahren. Er hatte dabei die Anweisung nicht richtig verstanden und beim Nachfragen lenkte er das Fahrzeug dabei zu weit rechts zum Randstein, sodass ein Eingriff ins Lenkrad durch den Fahrlehrer erforderlich war. Nachdem Herr F die Routenanweisung verstanden hatte lenkte er das Fahrzeug ohne weitere Anweisung zu seinem Haus. Hierbei fiel auf, dass Herr F sehr zügig unterwegs war, und das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht kaum beachtete. Erfuhr auf den schmalen Straßen gleich zu Beginn viel zu schnell. Er wurde daher aufgefordert, seine Geschwindigkeit massiv zu verringern, was er auch nach der zweiten Aufforderung tat. Später erklärte mir Herr F auf die Frage, was ihn dazu bewegt hat hier so schnell zu fahren: „Er kenne die Strecke sehr gut und er wollte uns zeigen, dass er noch Auto fahren könne". An den gefährlichen Passagen oder Kreuzungen sei er eh langsamer gefahren.

 

Auf dem Grundstück seines Hauses wurde Herr F angewiesen das Fahrzeug ein zu parken. Anschließend solle er doch auf dem Weg zurück zur Fahrschule fahren, wo er normaler Weise fahre. Die Fahrt führte fast ausschließlich am Sekundärstraßennetz zurück nach Mondsee wobei Herr F wiederum angewiesen werden musste, seine Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Straßen- und Nebenanlageflächen anzupassen.

 

Herr F war bei der Beobachtungsfahrt sichtlich nervös, und es fiel auf, dass bei Angabe eines Fernzieles Herr F wesentlich besser mit der Strecke zurecht kam, als mit kurzfristigen Streckenansagen.

 

Beim Abschließenden Gespräch teilte mir Herr F mit, dass er bei der durchgeführten „Fahrprobe" bei der Fahrschule H kein Ergebnis mitgeteilt bekommen habe, und dass er nicht gewusst habe wo er eigentlich hin fahren solle, und so dieses Ergebnis zu Stande gekommen sei.

 

Abschließend wird festgestellt, dass Herr F ein Fahrzeug in gewohnter Umgebung und auf Straßen, die ihm bekannt sind, noch verkehrssicher lenken kann. Aufgrund des Gesamtverhaltens ist daher die Beurteilung in der Form auszusprechen, dass Herr F bei geringen Verkehrsstärken und im bekannten Bereich kaum Probleme hat, jedoch bei höheren Geschwindigkeiten und im dichten städtischen Verkehr nur schwer zurecht kommen würde.

 

Die Beobachtungsfahrt endete um 08:55 Uhr bei der Fahrschule R in Mondsee.

Aus Sicht des technischen Amtssachverständigen bestehen als Ergebnis der Beobachtungsfahrt keine Bedenken beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheinklasse B, AM und F, wenn diese mit örtlicher Einschränkung und einem Fahrverbot auf Autobahnen erteilt wird.

 

Es werden daher folgende Auflagen für erforderlich erachtet bzw. vorgeschlagen:

- Beschränkung auf Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km vom Wohnort des Herrn F Code Nr. 05.02

- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt Code Nr. 05.07“

 

Das medizinische Gutachten lautet wie folgt:

Visus nach FSG-GV nicht ausreichend, lt. Augenarztbefund Gesichtsfeld entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. „

 

Im Führerscheinbefund, erstellt von Dr. med. univ. B L, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, Kontaktlinseninstitut, Vöcklabruck mit dem Datum vom 16. Dezember 2015 ist für den Bereich „Gesichtsfeld“ Folgendes festgehalten:

„R/L: zentral bis 30° o.B., Außengrenzen horizontal eingeschränkt (2 Versuche, Abbruch wegen Konz., bzw. 1 x eingeschlafen)“

 

Der Facharzt hält in seiner Stellungnahme Folgendes fest:

„Eine augenfachärztliche Untersuchung in 6 Monaten ist vorgesehen. Von ophthalmologischer Seite ist eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 auch für Tagesfahrten nicht möglich.“

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und F entzogen.

 

Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der im behördlichen Akt Dokumentation einer mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Fahrprobe wurde die Durchführung einer Probefahrt des Beschwerdeführers im Beisein eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen durch das Oö. Landesverwaltungsgericht veranlasst.

 

Nach Durchführung der Fahrprobe kommt der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2015 zum Schluss, dass aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerscheinklassen B, AM und F bestehen, wenn diese mit einer örtlichen Einschränkung und einem Fahrverbot auf Autobahnen erteilt wird und wurden dementsprechend vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik folgende Auflagen vorgeschlagen:

-      Beschränkung auf Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km vom Wohnort von Herrn F (Code Nr. 05.02)

-      Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt (Code Nr. 05.07)

In der Folge wurde die Amtsärztin der belangten Behörde beauftragt eine Gutachten zur Frage, ob Herr F aus medizinischer Sicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Berücksichtigung der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen geeignet ist.

Die Amtsärztin hat den Beschwerdeführer in der Folge aufgrund der zwischenzeitlich verschlechterten Sehleistung an einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zugewiesen. Dieser hat am 16. Jänner 2015 einen Führerscheinbefund erstellt und festgestellt, dass von ophthalmologischer Seite eine Lenkberechtigung für die Gruppe 1 auch für Tagesfahrten wegen des schwer durchführbaren Gesichtsfeldbefundes problematisch ist. Die Untersuchung wurde am 20. Jänner 2016 mit demselben Ergebnis wiederholt.

 

Die Amtsärztin der belangten Behörde stellt unter Bezugnahme auf den vorliegenden Führerscheinbefund des Facharztes fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Gesichtsfeldbefundes nicht geeignet ist zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1; Klasse B.

 

Das amtsärztliche Gutachten wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer (zu Handen dessen rechtsfreundlichen Vertreters) zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

 

Die belangte Behörde nahm zum amtsärztlichen Gutachten mit Schreiben vom 9. Februar 2016 Stellung und führte zusammengefasst aus, schon aus dem Gutachten der Amtsärztin Dr. A vom 28. Oktober 2014 habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Das nunmehrige Gutachten der Amtsärztin Dr. J vom 21. Jänner 2016 beinhalte eine Nichteignung aufgrund des nicht ausreichenden Visus des Beschwerdeführers nach FSG-GV, sodass ein mangelhaftes Sehvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 6 FSG-GV vorliege, da die notwendigen Werte für das Gesichtsfeld (§ 7 Abs. 2 Ziffer 2 FSG-GV) nicht erreicht würden. Abschließend ersucht die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht statt zugeben.

 

Der Beschwerdeführer gab innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.

 

 

III.        Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind,

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.        um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.        um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt-

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG-GV müssen sich alle Bewerber um eine Lenkberechtigung einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus (Abs. 2 Z 1) haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes (Abs. 2 Z 2) zu umfassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Kriterien sowie andere Störungen der Sehfunktion, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können sowie das Vorliegen fortschreitender Augenkrankheiten sind bei dieser Untersuchung nicht einzeln zu untersuchen. In Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.

 

(2) Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird

1. ein Visus mit oder ohne Korrektur

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen;

2. in beidäugiges Gesichtsfeld

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser;

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser;

3. die Freiheit von Doppeltsehen, gegebenenfalls durch Abdeckung eines Auges oder durch optische Hilfsmittel;

4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit dieselbe zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr vorliegen.

 

Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist gemäß § 3 FSG u.a. die gesundheitliche Eignung.

Die gesundheitliche Eignung liegt u.a. dann nicht vor, wenn das Sehvermögen mangelhaft ist.

 

Aufgrund des schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens, erstellt am 21. Jänner 2016, welches auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheinbefund, erstellt von Dr. med. univ. B L, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, Kontaktlinseninstitut aus Vöcklabruck, mit dem Datum vom 16. Dezember 2015, basiert, steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ein ausreichendes Gesichtsfeld, wie in § 7 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a FSG-GV normiert, verfügt und daher die gesundheitliche Eignung mangels ausreichendem Sehvermögen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B, nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer daher zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1, Gruppe B nicht geeignet ist.

 

 

V.           Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß